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Urteil

17 O 233/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0427.17O233.16.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs dreier Darlehensverträge. Die Darlehen im Gesamtwert von 185.100,- € sind zum Zwecke der Finanzierung einer Immobilie von den Klägern aufgenommen worden und werden bei der Beklagten unter der Hauptdarlehensnummer ########## geführt. Im Vorfeld der Darlehensvertragsabschlüsse wurden die Kläger von der für die Q AG tätigen Finanzierungsberaterin Frau S beraten. Die Kläger unterzeichneten am 08.04.2011 einen Darlehensantrag über ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 110.500,- € zu einem Nominalzins in Höhe von 4,57 % p.a. (effektiv 4,67 %) und einer Zinsbindung bis zum 30.06.2021 (Unterkonto – ###). Dem Darlehensantrag war auf S. 6 eine Widerrufsinformation beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautete: Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. […] Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von […] Für die Gestaltung und den Inhalt der Widerrufsinformation wird vollumfänglich auf die im Anlagenkonvolut K 1 zur Akte gereichte Kopie (Bl. ## d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag mit Schreiben vom 09.05.2011 an. Die Kläger unterzeichneten ferner einen Darlehensantrag vom 08.04.2011 über ein Privatdarlehen in Höhe von 9.600,- € mit einer Nominalverzinsung von 7,84 % p.a. und einer Sollzinsbindung bis zum 30.04.2021 (Unterkonto -###). In dem Darlehensantrag war auf Seite 10 eine Widerrufsinformation enthalten, die auszugsweise wie folgt lautete: Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. […] Widerrufsfolgen […] Dem Darlehensantrag war die neunseitige „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensantrags wird auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 20.12.2016 zur Akte gereichte Kopie verwiesen. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag mit Schreiben vom 09.05.2011 an. Die Kläger richteten zudem unter dem 08.04.2011 mit Hilfe von Frau S auch einen Antrag an die KfW zur Bewilligung eines Darlehens aus dem Wohneigentumsprogramm (124). Sie nahmen sodann am 23.05.2011 ein bereits vorunterzeichnetes Darlehensangebot der Beklagten vom 18.05.2011 über Finanzierungsmittel aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm (124) in Höhe von 65.000,- € mit einem Sollzinssatz in Höhe von 4,45% p.a. nominal (4,53% effektiv), einer Sollzinsbindungsperiode bis 30.06.2026 und einer tilgungsfreien Zeit bis zum 30.09.2012 an. Dieses Darlehen wird bei der Beklagten unter der Unterkontonummer -### geführt. Die auf Seite 8 des streitgegenständlichen KfW-Darlehensvertrages eingefügte Belehrung lautete auszugsweise wie folgt: Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. […] Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensantrags und der Widerrufsbelehrung wird auf die im Anlagenkonvolut K 1 (Bl. #, # d.A.) zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen. Die Darlehen wurden vereinbarungsgemäß ausgezahlt. Die Kläger erbrachten in der Folgezeit die vereinbarten Raten. Mit Schreiben vom 19.05.2015 widerriefen die Kläger ihre unter der Hauptdarlehensnummer ########## geführten drei Darlehensverträge. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Die Kläger sind der Ansicht, dass sich die Darlehensverträge durch den ausgeübten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hätten. Eine ordnungsgemäße Belehrung scheitere schon daran, dass in den Verträgen unterschiedliche Belehrungen verwendet worden sind. Dieser Umstand führe dazu, dass sie, die Kläger, nicht hinreichend deutlich über die Rechte und Pflichten informiert worden seien, da sie letztlich nicht hätten entscheiden können, welche Regelung für die Verträge gelten solle. Zwar entsprächen die Belehrungen zum Wohnungsbaudarlehensvertrag und zum Privatdarlehensvertrag weitestgehend dem Wortlaut des damaligen Musters, sie hielten aber einer Überprüfung gleichwohl nicht stand. Bei dem Wohnungsbaudarlehensvertrag widerspreche die – unstreitig – im Anschluss an die Widerrufsbelehrung enthaltene Erklärung über die einmonatige Bindungsfrist des Darlehensantrags dem Widerrufsrecht. Dies sei zudem verwirrend, da dem juristischen Laien die gesetzliche Annahmefrist nicht bekannt sei und er mit zwei widersprüchlichen Fristen konfrontiert werde. Bei dem Privatdarlehen fehle die Benennung der in der Widerrufsbelehrung in der Klammer als Pflichtangabe angeführte Aufsichtsbehörde. Bei dem KfW-Vertrag könne sich die Beklagte nicht auf den Musterschutz berufen, da sie sich an einer Vorlage orientiert habe, die damals nicht mehr anwendbar gewesen sei. Bei dem Vertrag handele es sich um ein Verbraucherdarlehen, da die Förderung aus dem Wohneigentumsprogramm 124 jedermann zur Verfügung stehe, ohne dass hierfür besondere Kriterien zu erfüllen seien. Es handele sich insofern nicht um einen von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB geforderten abgrenzbaren Personenkreis. Die Belehrung weise auch inhaltliche Fehler auf:  So lasse die Formulierung „die Frist beginnt nach Erhalt der Belehrung“ nicht erkennen, wann genau „nach“ sein soll.  Die weiteren Formulierungen zum Fristbeginn trügen nicht zur Klärung bei, da ein durchschnittlicher Verbraucher nicht wisse, wann ein Vertrag geschlossen sei und die geforderten Informationspflichten nicht aus der Normenkette herauslesen könne.  Der Zusatz zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts sei unzulässig und mache die Belehrung unwirksam, da ein Laie irrig davon ausgehen müsse, dass der Fall mit der Auszahlung der Darlehenssumme eingetreten sei.  Angesichts der Tätigkeit der Finanzierungsberaterin S liege kein Fernabsatzgeschäft vor. Im Rahmen der Rückabwicklung schulde die Beklagte Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass der Widerruf der Kläger vom 19.05.2015 die mit der Beklagten bis dahin bestehenden Darlehensverträge mit der Nummer ########## beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Darlehensvaluta im Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger Nutzungsersatz in Höhe von € 3.857,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die bis zum 31.12.2015 erfolgten Zinszahlungen zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern als Gesamtgläubigern auch Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf alle Zinszahlungen ab dem 31.12.2015 bis zur faktischen Beendigung des Vertrages schuldet; 5. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten den Klägern als Gesamtgläubigern Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf alle Zinszahlungen ab dem 31.12.2015 bis zur faktischen Beendigung des Vertrages schuldet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageanträge seien zum Teil bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Widerruf der Kläger sei verfristet. Die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen genügten den gesetzlichen Vorgaben und entsprächen zudem hinsichtlich des Wohnungsbaudarlehens und des Privatdarlehens der bei Vertragsschluss geltenden Musterbelehrung nach Anlage 6 zu Art 247 § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Die Aufsichtsbehörde finde sich beim Privatdarlehen in Ziffer 18 des Darlehensvertrages. Die Belehrung für den KfW-Vertrag entspreche – abgesehen von der am Ende der dritten Zeile bei den Widerrufsfolgen fehlenden Abkürzung „ggf.“ – dem Muster Anlage 1 zu Art. 246 § 2 EGBGB. Bei dem KfW- Darlehen handele es sich gem. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. nicht um ein Verbraucherdarlehen. Die Förderung stehe nicht jedermann zu. Gefördert würden nur natürliche Personen, wenn sie Wohneigentum kaufen, bauen und selbst darin wohnen werden. Dadurch sei der Personenkreis abgegrenzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 (Bl. ## ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Da der Rechtsstreit entscheidungsreif und die Klage insgesamt abzuweisen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1.) zulässig ist oder die Zulässigkeit aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage zu verneinen ist. Die Prüfung des Feststellungsinteresses kann – ebenso wie die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses – unterbleiben, wenn bereits feststeht, dass die Klage unbegründet ist (vgl. dazu BGH Urteil v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 252 Rz. 10 a.E.; BeckOK ZPO/Bacher 23. Ed, ZPO § 256 Rz. 16). I. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1.) begehrte Feststellung. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge haben sich nicht durch den Widerruf der Kläger vom 19.05.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Der von den Klägern erklärte Widerruf ist unwirksam, weil die Kläger in den Darlehensverträgen ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Diesen Voraussetzungen genügten die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung. Auf die Verträge sind gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des EGBGB und des BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden (nachfolgend: a.F.). Soweit die Kläger rügen eine ordnungsgemäße Belehrung scheitere schon deshalb, da in den Verträgen unterschiedliche Belehrungen verwendet worden seien, geht diese Rüge fehl. Insbesondere liegt kein Fall einer unzulässigen „Mehrfachbelehrung“ vor. Vielmehr bedurfte es für jede Vertragserklärung der Kläger bezüglich jedes Vertrages einer gesonderten Belehrung. Da diese, der jeweiligen Vertragsschlusssituation und dem Vertragsinhalt entsprechend, unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen unterliegt, kommt es zwangsläufig auch zu individuell unterschiedlichen Belehrungen. Im einzelnen gilt hinsichtlich der drei Darlehensverträge im Übrigen Folgendes: 1.) Zum Wohnungsbaudarlehen (Unterkonto – ###): Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag handelte es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB a.F. Die Widerrufsfrist, die grundsätzlich zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Kläger im Mai 2015 bereits abgelaufen, so dass der Widerruf ins Leere ging. Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss und nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält, beginnt. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. müssen, besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. muss der Immobiliardarlehensvertrag gem. § 503 BGB die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten im Zuge des Abschlusses des Darlehensvertrages verwendete Widerrufsinformation optisch und inhaltlich gerecht. Jedenfalls seit dem 11.06.2010 besteht keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht (BGH Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 Tz. 14 ff., zitiert nach juris). Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich „klar und verständlich“ sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wurde. Auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drs. 16/11643, 127) ergibt sich nicht, dass mit den Begriffen „klar und verständlich“ eine optische Hervorhebung verlangt werden soll. Auch dort heißt es lediglich, dass in „formeller Hinsicht … die Vorschrift in Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben“ verlange und die „Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein“ sollen. Mit der Verwendung der Begriffe „klar und verständlich“ hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen. Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation, die nicht in die ziffernmäßige Gliederung des Vertragstextes einbezogen ist und durch eine separate Umrahmung optisch umschlossen ist. Auch inhaltlich bestehen keine Bedenken gegen die Belehrung. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der hier als Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BGH Urteil v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15; Beschluss v. 25.10.2016 – XI ZR 6/16), konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen (BGH Beschluss v. 17.01.2017- XI ZR 170/16). Insbesondere ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“ hinreichend klar und verständlich (s. BGH Beschluss v. 25.10.2016 – XI ZR 6/16 Rz. 15 ff). Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (vgl. BGH a.a.O.; Urt. v. 09.12.2009 – VIII ZR 219/08 Rz. 16). Auch die lediglich exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben führt nicht zu einer Verwirrung. Selbst der Gesetzgeber hat, wie sich z.B. aus der mit Gesetzesrang ausgestatten Muster-Information ergibt, eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtet (vgl. BGH a.a.O; OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2016 – 13 U 253/15). Das Gesetz geht in seiner Konzeption davon aus, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher die vollständigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB mithilfe der zu übergebenden Vertragsunterlagen zur Kenntnis geben kann, sie also nicht vollständig bereits im Rahmen der Informationen zum Widerrufsrecht aufgeführt sein müssen und der Verweis auf die Vorschrift genügt. Aus diesem Grunde kann auf die nur beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben die Rüge einer Unrichtigkeit der Widerrufsinformation nicht gestützt werden. Mangels eines Bestreitens der Kläger ist davon auszugehen, dass die Beklagte die für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben den Klägern erteilt hat. Ungeachtet dessen unterfällt die Widerrufsbelehrung zudem der Gesetzlichkeitsfiktion des Art 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB aF da sie der bei Vertragsschluss geltenden Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB i.d.F. v. 30.07.2010 – 03.08.2011 unter Umsetzung des Gestaltungshinweise [6] vollständig entspricht. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Widerrufsbelehrung auch nicht wegen der im Anschluss an die Belehrung folgenden Erklärung über die einmonatige Bindungsfrist des Darlehensantrags als fehlerhaft anzusehen. Die Passage „ Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist “ führt weder zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung noch zu einer Irreführung des Verbrauchers (OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2015, 13 W 33/15- juris; Beschluss v. 22.03.2017, 12 U 9/17). Sie erweckt beim durchschnittlichen Verbraucher nicht den Eindruck, der Widerruf könnte innerhalb einer Bindefrist von einem Monat nicht erklärt werden. Die Textpassage ist erkennbar unabhängig von der Widerrufserklärung und zeigt dem Verbraucher lediglich, dass er sich einer eventuellen Annahmeerklärung der Bank auch ohne sein Zutun nicht bis in Ewigkeit ausgesetzt fühlen muss, sondern nur im Laufe eines Monats. Dies ergibt sich bereits aus der drucktechnischen Gestaltung. Wie der Kammer aus einer Vielzahl von Parallelfällen gerichtsbekannt ist, befindet sich die Passage auf einer anderen Seite des Vertrages und ist trotz der im unmittelbaren Umfeld befindlichen – aber in einem separaten Rahmen abgedruckten - Widerrufserklärung, nach Ansicht der Kammer hinreichend deutlich von dieser abgegrenzt. Auch die Wortwahl der Überschrift lässt keine direkte Verbindung zur Belehrung zu. Dort heißt es „ Verbindlichkeit des Antrages “. Hinzu kommt, dass die beiden Abschnitte unterschiedliche Zeiträume betreffen. Die Verbindlichkeit des Antrags betrifft den etwaigen Zeitraum bis zu einem Abschluss des Darlehensvertrages, wohingegen die Widerrufsfrist unmissverständlich erst nach Vertragsschluss greift (OLG Köln a.a.O.). 2.) Zum Privatdarlehen (Unterkonto -###): Auch die beim Privatdarlehen verwendete Widerrufsbelehrung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Zwar kann sich die Beklagte insofern nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB aF berufen, da die Beklagte eine inhaltliche Bearbeitung der bei Vertragsschluss geltenden Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB i.d.F. v. 30.07.2010 – 03.08.2011 vorgenommen hat. Die von ihr in der Klammer beispielhaft aufgezählten Pflichtangaben entsprechen nicht den Beispielsaufzählungen der Musterbelehrung. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung jeweils den gesetzlichen Vorgaben, hier § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., genügt. Dies ist der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern zunächst auf die obigen Ausführungen unter 1.) zur Widerufsbelehrung im Wohnungsbaudarlehen verwiesen, die der Belehrung im Privatdarlehen gestalterisch und inhaltlich – mit Ausnahme der aufgezählten Pflichtangaben – entspricht. Wie der mit Schriftsatz vom 20.12.2016 überreichten Kopie des Darlehensantrags zu entnehmen ist, enthält der Vertrag klar und verständlich die gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. iVm Art 247 § 6 -13 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben. Insbesondere ist – entgegen der Behauptung der Kläger – unter Ziffer 18 auf Seite 8 des Darlehensantrags auch die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde benannt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Privatdarlehen um ein Immobiliardarlehen iS von § 503 BGB a.F. handelte und bei diesem die Aufsichtsbehörde gemäß Art 247 § 9 Abs. 1 EGBGB nicht zu den Pflichtangaben zählt. Denn dies führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsinformation. Vielmehr hätten die Parteien durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handeln würde, einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht. Es steht dem Darlehensgeber frei, den Fristbeginn für den Lauf der Zwei-Wochenfrist zu bestimmen, sofern hierfür nicht konkrete gesetzliche Vorgaben bestehen. Sofern der Fristlauf so wie vorliegend – vgl. obige Ausführungen - für den Darlehensnehmer klar und deutlich bestimmbar ist, ist ein Hinausschieben des Fristbeginns zulässig, da sich diese Verlängerung der Überlegungszeit zugunsten des Darlehensnehmers auswirkt (vgl. BGH Urt. V. 26.5.2009, XI ZR 242/08; v. 13.01.2009, XI ZR 118/08, BeckRS 2009, 05016, Rz. 17). Die Kläger hätten mit der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung das Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erfüllung der zusätzlichen Angaben abhängig zu machen, angenommen (vgl. zur zulässigen Vereinbarung zusätzlicher Erfordernisse: BGH Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15 Rz. 30 ff). 3.) Zum KfW-Vertrag (Unterkonto -###): Die Widerufsbelehrung im KfW-Vertrag ist ebenfalls nicht zu beanstanden. a) Die gegenüber den Klägern von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist nicht an den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Anforderungen der §§ 495, 355, 360 BGB a.F. zu messen, da es sich bei dem KfW-Vertrag um ein Förderdarlehen iS von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. handelt. Dieser lautete in der Fassung vom 11.06.2010 – 12.06.2014 auszugsweise wie folgt: § 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist. (2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, 1. 4. […] 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. (3) […] Bei dem vorliegenden KfW-Vertrag handelt es sich um einen Darlehensvertrag, der nur mit einem begrenzten Personenkreis aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse abgeschlossen wurde. Die Kläger erhielten Fördermittel aus dem KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124). Wie der Kammer aus einer Vielzahl von Parallelfällen gerichtsbekannt ist, sind dies Darlehensmittel, die nach den Förderrichtlinien zum Bau oder Erwerb eines selbst genutzten Eigenheims oder einer Eigentumswohnung von natürlichen Personen beantragt werden können. Damit steht die Förderung entgegen der Ansicht der Kläger nicht „Jedermann“ zur Verfügung, sondern nach den Förderrichtlinien ist der Personenkreis, der den Förderkredit erhalten kann, anhand von abstrakt generell formulierten Kriterien beschrieben und dadurch „begrenzt“. Die der Darlehensvergabe zugrunde liegenden Förderrichtlinien sind Normen, die der Förderung eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens dienen und insofern Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse (vgl. MüKo-Schürnbrand, BGB, 7.Aufl. 2016, § 491 Rz. 71 m.w.N.). Das der Darlehensvertrag im Übrigen den Voraussetzungen des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. entsprach, d.h. im Darlehensvertrag günstigere als marktübliche Konditionen und ein Sollzinssatz, der nicht über dem marktüblichen Sollzinssatz lag, vereinbart, war, ist von Klägerseite nicht bestritten. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass im Hauptdarlehensvertrag ein Vertragszins in Höhe von 4,57 % nominal / 4,67 % effektiv vereinbart war und die von einer Finanzberatung beratenen Kläger diesen Zins akzeptiert haben, was dafür spricht, dass sie jedenfalls den Zins für diesen Vertrag als marktgerecht ansahen. Der Zinssatz im KfW-Vertrag lag mit einem Nominalzins von 4,45 % und Effektivzins von 4,53 % unterhalb des Zinssatzes des Wohnungsbaudarlehens. Für die Beurteilung des KfW-Vertrages als „günstiger gegenüber den Marktbedingungen“ ist es vorliegend bereits ausreichend, wenn der marktübliche Sollzins nicht überschritten wurde, da der Darlehensvertrag eine rund einjährige tilgungsfreie Zeit vorsah und die Vereinbarung einer solchen tilgungsfreien Zeit gemäß den Gesetzesmaterialien als „günstigere als marktübliche Bedingung“ iS des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGBa.F. einzustufen ist (vgl. RegE, BT-Drs 16/11643 S. 77 rechte Spalte; Bamberger/Roth, Beck`scher Online-Kommentar 39.Edition, § 491 Rz. 86; MüKo-Schürnbrand a.a.O.). b) Ausgehend davon, dass es sich bei dem KfW-Vertrag um keinen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, bestand für die Kläger kein gesetzliches Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1 BGB a.F. In Betracht käme jedoch ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d Abs. 1, 355 BGB a.F., sofern der Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes iS v. § 312 b Abs. 1 BGB a.F. erfolgt ist. Dementsprechend hat sich die Beklagte bei der Abfassung der Belehrung des für Fernabsatzverträge geltenden Musters gemäß Anlage 1 zu Art. 246 § 2 EGBGB a.F. in der Fassung vom 23.02.2011 – 03.08.2011 bedient. Die Belehrung unterfällt nach Ansicht der Kammer dem Musterschutz gem. Art 246 § 2 Abs. 3 EGBGB. Die Belehrung entspricht hinsichtlich der Formulierungen zur Widerrufsfrist exakt dem Muster Anlage 1 unter Umsetzung der Vorgaben des Gestaltungshinweises [3]. Auch bezüglich der Formulierungen zu den Widerrufsfolgen hat die Beklagte das Muster einschließlich des Gestaltungshinweises [6] verwendet. Nach Ansicht der Kammer stellt die Tatsache, dass vorliegend in der dritten Zeile abweichend vom Mustertext die Abkürzung “ggf.“ fehlt, keine schädliche inhaltliche Bearbeitung dar, sondern bewegt sich noch in den Grenzen der zulässigen Anpassung der Musterbelehrung. Der Abkürzung „ggf.“ kommt neben der bereits in dem Satz enthaltenen Einschränkung der Wertersatzpflicht durch die Formulierung „insoweit“ keine eigenständige Bedeutung zu. Soweit die Kläger die Angaben zum Erlöschen des Widerrufsrechts unter „Besondere Hinweise“ beanstanden, geht diese Rüge fehl. Die von der Beklagten verwendete Formulierung entspricht exakt dem Wortlaut des Gestaltungshinweise [9], der bei einem Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge gemäß § 312 d Abs. 3 BGB umzusetzen ist. c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man aufgrund der Tätigkeit der Finanzierungsberaterin Frau S davon ausgeht, dass kein Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes erfolgt ist. Dann hätte den Klägern kein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden. Die auf Seite 8 des Darlehensvertrags enthaltene Widerrufsbelehrung könnte dann allenfalls als vertragliche Einräumung eines Widerrufsrechts durch die Beklagte verstanden werden. Ein solches vertragliches Widerrufsrecht unterliegt indes nicht den strengen Vorgaben, die im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhalten sind (vgl. BGH Urteil v. 22.05.2012, II ZR 233/10, Rz. 17, 18 - zitiert nach juris). Auch wenn die Beklagte bei der Abfassung sich am Muster Anlage 1 zu Art. 246 § 2 EGBGB a.F. orientiert hat, lässt sich allein aufgrund dieses Umstandes nicht annehmen, dass die Beklagte sich gegenüber den Klägern verpflichten wollte, alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten zu erfüllen und ihnen bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. zur Auslegung: BGH a.a.O; sowie Urteil v. 12.11.2015, I ZR 168/14, BeckRS 2016, 09148, Rz. 37). Jedenfalls wäre im Zeitpunkt des Widerrufs im Mai 2015 selbst im Falle etwaiger Unklarheiten in der verwendeten Belehrung die eingeräumte 2-wöchige Widerrufsfrist ersichtlich längst abgelaufen. II. Da sich mangels eines wirksamen Widerrufs keines der drei Darlehensverhältnisse in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, sondern mit den vereinbarten Konditionen fortbesteht, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2.) begehrte Feststellung. Ebenso scheiden die mit den Klageanträgen zu 3.) – 5.) verfolgten Nutzungsersatzansprüche aus. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Streitwert: 47.900,- € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.