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Urteil

17 O 105/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0831.17O105.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie der Beklagten aufgrund des Widerrufes des Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges keine Zins- und Tilgungsraten aus diesem Vertrag mehr schulde. Die Beklagte nahm am 09.02.2015 den Antrag der Klägerin auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages an. Die Parteien vereinbarten einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nominalbetrag in Höhe von 26.300,00 EUR, zu einen monatlichen nominalen Zinssatz in Höhe von 2,95 %, beginnend ab dem 15.07.2015 zu 60 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 350,00 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 7.876,30 EUR. Der Vertrag wird bei der Beklagten unter der Darlehensvertragsnummer ########$### geführt. Der Darlehensantrag enthielt auf Seite 1 die folgende Formulierung: „Hinweis: Für den Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des X/X Plus sind zu beachten.“ Dem Darlehensantrag waren die Darlehensbedingungen beigefügt. Vor Vertragsschluss wurde der Klägerin das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ ausgehändigt. Der Darlehensantrag enthielt die folgende Widerrufsbelehrung: Für die weiteren Einzelheiten des Inhaltes des Darlehensantrages sowie der Widerrufsbelehrung wird auf die von den Parteien zur Akte gereichte Fassung verwiesen (Anlage K1/B1). Mit dem Darlehen wurde zweckgebunden der Kauf des von der Klägerin privat genutzten Fahrzeuges der Marke T – Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$###### – in Höhe von 33.300,00 EUR finanziert. Verkäuferin des Fahrzeuges war die Autohaus B -GmbH, die für die Beklagte als Vermittlerin des Darlehens fungierte und an die die Klägerin eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 7.000,00 EUR erbrachte. Mit Schreiben vom 25.11.2016 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 29.11.2016 entgegen. Mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2017 wurde die Beklagte zur Anerkennung des Widerrufes sowie Zustimmung der Rückabwicklung aufgefordert. Mit Schreiben vom 13.12.2017 trat die Beklagte auch diesem Ansinnen entgegen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt zu haben. Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene 14-tägige Widerrufsfrist sei nicht angelaufen, weil der Darlehensvertrag nicht sämtliche erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe. Soweit die Beklagte Pflichtangaben mit den vorvertraglichen Informationen erteilt habe, sei dies unbeachtlich. So habe sie nicht die Angaben zu Art des Darlehens erteilt, weil im Darlehensvertrag die Bezeichnung „Annuitätendarlehen“ nicht aufgeführt sei. Hinzu komme, dass die Auszahlungsbedingungen im Vertrag nicht enthalten seien, weil kein Hinweis der Auszahlung des Darlehens an Dritte erfolgt sei und sich die Beklagte vorbehalten habe, nachträglich weitere Auszahlungsbedingungen zu bestimmen. Auch sei sie nicht über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten informiert worden. Ferner habe die Beklagte nicht über sämtliche zuständigen Aufsichtsbehörden unterrichtet, indem nicht auch die Europäische Zentralbank genannt worden sei. Des Weiteren sei nicht auf das Kündigungsrecht der Klägerin gemäß § 314 BGB hingewiesen worden, sodass nicht ordnungsgemäß über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages informiert worden sei. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht ordnungsgemäß im Vertrag wiedergegeben worden, weil bereits der Berechnungsmodus nicht erkennbar sei. Zutreffend sei zwar der Hinweis auf ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren, allerdings seien die Zugangsvoraussetzungen unerwähnt. Im Darlehensvertrag finde sich auch nicht die Bezeichnung „Barzahlungspreis“ sowie die Angabe des Darlehensvermittlers. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Der Beklagten sei es aufgrund wesentlicher Abweichungen zum gesetzlichen Muster verwehrt, sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung zu berufen. Die Fehlerhaftigkeit der Belehrung folge aus der Passage, wonach der Darlehensnehmer verpflichtet sei, das ausgezahlte Darlehen zurückzuzahlen, was wegen des verbundenen Geschäftes in Form des finanzierten Kaufvertrages aber gerade nicht der Fall sei. Des Weiteren seien die Widerrufsfolgen fehlerhaft dargestellt, weil im Falle des Widerrufes nicht auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zinszahlung im Zeitraum der Auszahlung bis zur Widerrufserklärung hingewiesen worden sei. Sofern sich ein Hinweis auf die Anmeldung zur Gruppenversicherung X/X Plus als verbundener Vertrag finde, handle es sich um eine überflüssige Überbelehrung und deshalb fehlerhafte Belehrung, weil sich die Klägerin – unstreitig – bei der Gruppenversicherung nicht angemeldet habe. Im Übrigen handle es sich beim Beitritt zur Gruppenversicherung nicht um einen verbundenen Vertrag, weil der Darlehensnehmer selber nicht Vertragspartner werde. Es handle sich um einen zusammenhängenden Vertrag. Die Beklagte habe aber in der Widerrufsbelehrung fehlerhaft den Beitritt zur Gruppenversicherung als verbundenen Vertrag bezeichnet. Widersprüchlich seien im Übrigen die Widerrufsinformation und die in Ziffer 6 der Kreditbedingungen enthaltene Passage über den Wertverlust, sodass der Verbraucher nicht eindeutig belehrt werde. Die Klägerin hat mit der bei Gericht am 13.04.2018 eingegangenen Klageschrift zunächst unter Ziffer 2 hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$###### nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ############ über nominal 26.300,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 25.11.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1) begründet ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.950,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$###### nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte widerklagend, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufes verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW T 2.0 $$$ mit der Fahrgestellnummer: $$$$$$#$$$$###### in dem Rechtsstreit zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt hilfsweise, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Der Klägerin seien auch sämtliche gesetzliche Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden. Im Falle eines wirksamen Widerrufes habe sie überdies einen Wertersatzanspruch. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2018 (Bl. ### ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 begehrte negative Feststellungsklage ist unbegründet mit der Folge, dass es keiner Entscheidung über die unter der Bedingung der Begründetheit des Klageantrages zu 1 gestellten weiteren Klageanträge sowie der Hilfswiderklage bedurfte. I. Die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Feststellung, dass die Klägerin keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf. Die Beklagte berühmt sich gegenüber der Klägerin aufgrund eines wirksamen Darlehensvertrages einer Forderungen nach Zins- und Tilgungsleistungen, sodass die Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Feststellungsinteresse hat (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15). II. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie konnte mit ihrer Erklärung vom 25.11.2016 gemäß § 355 Abs. 1 BGB, § 495 Abs. 1 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 13.06.2014 - 20.03.2016 (im Folgenden: BGB a.F.) nicht mehr wirksam von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt verstrichen. Die Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. Für den Beginn der Widerrufsfrist ist gemäß § 356b Abs. 1 BGB a. F. erforderlich, dass dem Darlehensnehmer entweder die Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Diese Voraussetzung ist mit Aushändigung des Darlehnsantrages erfüllt. Auch sind der Klägerin sämtliche Pflichtangaben gemäß §§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB a. F. i.V.m. Art. 247 §§ 6, 3, 12, 13 EGBGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 13.06.2014 - 20.03.2016 (im Folgenden: EGBGB a.F.) erteilt worden, sodass mit deren Erteilung die Widerrufsfrist zu laufen begann. 1. Die Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Klägerin durch die streitgegenständliche Belehrung vollständig über ihr Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt. Die Widerrufsbelehrung hat zu berücksichtigen, dass insbesondere die Pflichtangaben umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sind. Der Verwender der Widerrufsbelehrung hat sich dabei an einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zu orientieren (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15). Von einer vollständigen und umfassenden Belehrung ist bereits dann auszugehen, wenn das Muster in Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB a.F. verwendet wurde. Das Muster gibt Aufschluss über die Intention des Gesetzgebers, welche Anforderungen an den Inhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bestehen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB a. F. Gesetzesrang genießt, sind Formulierungen aus diesem Muster für eine ordentliche Widerrufsinformation nicht zu beanstanden. Vorliegend kann es dahinstehen, ob die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung mit dem gesetzlichen Muster übereinstimmt oder die Beklagte den Musterschutz entfallende wesentliche Veränderungen an der Belehrung vorgenommen hat, weil die Widerrufsinformation ordnungsgemäß ist. a.) Die Klägerin ist nicht insoweit fehlerhaft belehrt worden, weil die Widerrufsbelehrung die Passage enthält, dass ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen ist (LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017 – 5 O 87/17; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018 – 6 O 311/17). Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass unter der Zwischenüberschrift „Widerrufsfolgen“ zunächst über die Rückzahlungspflicht eines bereits ausgezahlten Darlehens informiert wird. Dies entspricht aber der Musterbelehrung der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB a.F. Im Übrigen wird jedoch sodann unter der unmittelbar darauf folgenden Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ und dem vierten Spiegelstrich der Verbraucher dahingehend belehrt, dass bei Vorliegen eines verbundenen Fahrzeugkaufvertrages der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufes in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintrete, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufes dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeugkaufvertrag bereits zugeflossen ist. Die Beklagte übernimmt wörtlich die Formulierung des Gestaltungshinweises 6 f) der Musterbelehrung. Die Formulierung entspricht ferner der des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB. Die Beklagte ist zum einen nicht angehalten, genauer zu formulieren als der Gesetzgeber (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15) und zum anderen ist die Formulierung nicht geeignet, etwaige Fehlvorstellungen auszulösen. Dem Darlehensnehmer wird hinreichend deutlich gemacht, dass bei einem – wie vorliegend – verbundenen Vertrag die Rückabwicklungsfolgen der Rückzahlung modifiziert werden. Für ihn wird ohne weiteres plausibel, dass die zuvor genannten Rückzahlungsbedingungen für ihn vorliegend gerade keine Anwendung finden. b.) Die Beklagte hat in ihrer Widerrufsbelehrung auch zutreffend auf die Zinsverpflichtung des Darlehensnehmers im Falle des Widerrufes hingewiesen iSd. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. Die Fehlerhaftigkeit der Belehrung folgt insbesondere nicht aus der Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers bis zur Rückzahlung des Darlehensbetrages. Die Beklagte hat – wie oben bereits dargestellt – sich im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs wörtlich an der Musterbelehrung orientiert, sodass ihre Belehrung nicht zu beanstanden ist. Die Belehrung ist aber auch nicht zu beanstanden, weil die Verpflichtung zur Zinszahlung erst dann entfällt, wenn die Darlehensvaluta beim verbundenen Vertrag dem weiteren Vertragspartner zugeflossen ist, sodass sogar gegebenenfalls bei Widerruf die Zinszahlungspflicht noch besteht (LG Memmingen, Urteil vom 27.07.2018 – 21 O 1626/17). c.) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht vor dem Hintergrund zu beanstanden, dass über die Anmeldung zur Gruppenversicherung (X/X Plus) belehrt wurde, als ob es sich um einen verbundenen Vertrag handelt, indes die Klägerin ihren Beitritt zur Gruppenversicherung aber gerade nicht erklärte (LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 – 21 O 23/17; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017 – 11 O 37/17; LG Freiburg, a.a.O; LG Heilbronn, a.a.O.). Einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den allein abzustellen ist (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15), ist der fehlende Beitritt zur Gruppenversicherung bekannt. Ausweislich Seite 1 des Darlehensantrages ist ein Beitrag für die Versicherung nicht eingestellt. In der rechten Spalte ist der Beitrag auf „0,00 EUR“ gesetzt. Des Weiteren wird für die Klägerin zusätzlich aus der Annahmeerklärung der Beklagten der fehlende Beitritt zur Gruppenversicherung ersichtlich. Ist der Verbraucher hierüber in Kenntnis, ist für ihn offensichtlich, dass die Passage über den X/X Plus für ihn ohne Bedeutung und daher nicht einschlägig ist. Da die konkreten Umstände in Textform dokumentiert sind, bestehen auch keine Wirksamkeitsbedenken unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2017 (AZ: XI ZR 381/16, Rz. 16). Entgegen der klägerischen Ansicht führt eine Überbelehrung nicht zwingend zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Der Bundesgerichtshof hat zwar darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber ab dem 30.07.2010 bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zulässt (BT-Drucks. 17/1394, S. 30). Gleichwohl führt der Bundesgerichtshof aber aus, sofern dennoch in Form einer Sammelbelehrung beispielsweise über einen verbundenen Vertrag belehrt werde, widerspreche dies nicht zwingend dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Vielmehr seien Sammelbelehrungen nicht per se undeutlich und unwirksam (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15; Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 442/16). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Belehrung bereits deswegen nicht zu beanstanden ist, weil eine etwaige Fehlerhaftigkeit die Klägerin nicht von ihrem Widerrufsrecht abgehalten hätte, da ihr die Bedeutungslosigkeit der Passage über den X/X Plus bewusst war (so OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017 – 9 U 105/16). Denn die Belehrung ist nicht zu beanstanden. Beim Beitritt zum X/X Plus handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um einen zusammenhängenden Vertrag gemäß § 360 BGB, sondern um einen verbundenen Vertrag nach § 358 BGB (LG Memmingen, a.a.O.). Ein verbundener Vertrag ist dann anzunehmen, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist hingegen anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass ein Darlehensvertrag und eine Restschuldversicherung grundsätzlich einen verbundenen Vertrag bilden können (BGH, Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09). Vorliegend hätte der Darlehensvertrag ausweislich der oberen rechten Spalte auf Seite 1 des Darlehensantrages auch der Finanzierung des Entgelts für den Versicherungsvertrag gedient, wenn ein solcher Vertrag vom Darlehensnehmer abgeschlossen wäre. Beide Verträge hätten ferner eine wirtschaftliche Einheit gebildet, weil die Beklagte selbst die Gegenleistung der Klägerin finanziert hätte. Insbesondere steht der Annahme eines verbundenen Vertrages nicht entgegen, dass die Klägerin nicht selbst Versicherungsnehmerin, sondern lediglich einer bestehenden Gruppenversicherung als versicherte Person beitritt. Schließlich hätte sie mit der Beklagten dennoch einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der sie zur Zahlung der Versicherungsprämien verpflichtet hätte und die Beklagte dazu, die Klägerin zur Gruppenversicherung anzumelden. Ausweislich der Regelung des § 358 BGB ist es gerade nicht erforderlich, dass sich der Verbraucher mehr als einem Vertragspartner gegenübersehen muss und dass zwischen Darlehensgeber und Unternehmer Personenverschiedenheit vorliegen muss. Gleichwohl führt vorliegend auch die Annahme eines zusammenhängenden Vertrages nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Die Beklagte hätte insoweit über einen zusammenhängenden Vertrag zu belehren. Sie hätte dann die Gestaltungshinweise 2 c) und 6 b) umsetzen müssen. Allerdings ist der Gestaltungshinweis 2 c) optional. Ausweislich des Musters „kann“ der Hinweis eingefügt werden. Im Übrigen ist der Inhalt des Gestaltungshinweises 2 c) deckungsgleich mit dem Inhalt des Gestaltungshinweises 2 a), den die Beklagte in der Widerrufsbelehrung unter dem ersten Spiegelstrich der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei verbundenen Verträgen“ so übernommen hat. Darüber hinaus hat die Beklagte auch den Gestaltungshinweis 6 b) in ihrer Widerrufsbelehrung umgesetzt, weil dieser ebenfalls für verbundene Verträge gilt. Insofern ist mit einem Informationsdefizit nicht zu rechnen. d.) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht fehlerhaft, soweit Angaben in den Kreditbedingungen unter Ziffer 6, die Bestandteil des Darlehensvertrages geworden sind, im Widerspruch zu den Widerrufsinformationen stehen. Es kann dahinstehen, ob ein entsprechender Widerspruch vorliegt. Denn ein solcher Widerspruch führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung bleibt inhaltlich korrekt, klar und verständlich. Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16). 2. Die Klägerin hat auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a. F. erforderlichen Pflichtangaben erhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ Bestandteil des Darlehensvertrages geworden sind und ob die Beklagte mit den dort enthaltenen Informationen zwingend erforderliche Pflichtangaben erteilte. Sämtliche Pflichtangaben sind auch ohne Berücksichtigung der „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ im Darlehensvertrag enthalten. a.) Die Beklagte hat die Informationen zur Art des Darlehens gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Nr. 2 EGBGB erhalten. Die Art des Darlehens folgt aus der Überschrift „Darlehensantrag“. Hieraus folgt auch eine Abgrenzung zu sonstigen Finanzierungshilfen. Für den Verbraucher ist ohne weiteres verständlich, auf welche Art der Finanzierung er sich eingelassen hat. Darüber hinaus ist auf Seite 1 des Darlehensantrages für den Verbraucher erkennbar, ob und mit welcher Laufzeit das Darlehen ausgestattet ist, wie hoch die monatlichen Raten sowie die Schlussrate sind und wie hoch der geschuldete effektive Jahreszins ist. Der Inhalt des Darlehensvertrages wird mithin offenbar, sodass etwaige Zweifel über die Art des Darlehens bei einem verständigen und durchschnittlichen Verbraucher nicht entstehen können. Insbesondere ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich, dass im Darlehensvertrag die Bezeichnung „Annuitätendarlehen“ verwendet wird (LG Memmingen, a.a.O.; LG Heilbronn, a.a.O.). Weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung lässt sich diese Erforderlichkeit herleiten. Die Verwendung der Begrifflichkeit „Annuitätendarlehen“ ergibt sich auch nicht aus dem Regelungszweck des Art. 247 §§ 6, 3 EGBGB a. F. Eine schlagwortartige Bezeichnung kann nicht für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen geben. Eine kurze schlagwortartige Bezeichnung ist zwar grundsätzlich ausreichend, nicht aber zwingend erforderlich. Die Konzeption des Darlehens als Annuitätendarlehen folgt nämlich auch aus der im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben über die monatlich gleichbleibenden Raten, sodass der Darlehensnehmer zutreffend über diese Art der Ausgestaltung des Darlehens zutreffend informiert wurde. b.) Die Beklagte hat der Klägerin auch die erforderlichen Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a. F. betreffend der Auszahlungsbedingungen erteilt. Dabei handelt es sich vorliegend um den Umstand der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten. Entgegen klägerischer Ansicht informiert die Beklagte die Klägerin im Darlehensantrag aber über diesen Umstand. Unterhalb der ersten Unterschriftenzeile auf Seite 5 des Darlehensantrages findet sich die folgende Formulierung: „Bei Annahme des Darlehensantrages soll das Darlehen an die Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma überwiesen werden.“ Weitere Auszahlungsbedingungen sind im Darlehensvertrag nicht enthalten, sodass diese auch nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Die Beklagte hat zwar in den vorvertraglichen Informationen weitere Auszahlungsbedingungen aufgeführt. Diese finden sich als Bedingung der Auszahlung allerdings nicht im Darlehensantrag. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Information. Es kann dahingestellt bleiben, ob die nachträgliche Befugnis der Beklagten zur Änderung der Auszahlungsbedingungen wirksam ist. Für die wirksame Erteilung der Pflichtangaben ist dies ohne Relevanz. Die Beklagte ist gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a. F. bei Vertragsschluss nur zur Information über die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Auszahlungsbedingungen verpflichtet. c.) Die Beklagte erteilte der Klägerin auch gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a. F. die Pflichtangaben in Bezug auf den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten. In den Kreditbedingungen unter Ziffer 5 „Zahlungsverzug“ erläuterte die Beklagte, dass bei Vertragskündigung der gesetzliche Verzugszinssatz gelte und der jährliche Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liege. Die Beklagte erteilte damit zutreffend die Informationen zum Verzugszinssatz. Nach Auffassung der Kammer ist es danach ausreichend, dass die Beklagte die Höhe des Verzugszinssatzes abstrakt wiedergibt. Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a. F. erfordert hingegen keine Angaben dazu, wie der Basiszinssatz wiederum ermittelt wird. Ausreichend ist die Information, dass sich der Verzugszinssatz anhand des Basiszinssatzes anpasst. Auch die Angabe einer absoluten Höhe des Verzugszinssatzes ist nicht erforderlich, weil durch die Angabe 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz klar erkennbar ist, in welcher Höhe sich der zu bemessende Zins beläuft (LG Memmingen, a.a.O.; LG Heilbronn, a.a.O.). Eine exakte Angabe war der Beklagten überdies nicht möglich. d.) Die Beklagte hat gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB a. F. der Klägerin mit der Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter Ziffer 13 der Kreditbedingungen auch die zuständige Aufsichtsbehörde mitgeteilt. Entgegen der Ansicht der Beklagten war überdies nicht auch über die Europäische Zentralbank zu informieren (LG Memmingen, a.a.O.; LG Heilbronn, a.a.O.). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist für die Missachtung von Verbraucherschutzvorgaben alleinige Aufsichtsbehörde. Die Europäische Zentralbank hingegen übt etwa die Aufsicht über die Zulassung eines Kreditinstituts aus. e.) Die Beklagte hat darüber hinaus gemäß Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a. F. die Anforderungen an die Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages eingehalten. Unter Ziffer 7 der Kreditbedingungen klärt die Beklagte zutreffend über die Kündigungsmöglichkeiten auf. Ein ordentliches oder vertragliches Kündigungsrecht der Klägerin besteht gerade nicht. Der Klägerin steht zwar gemäß § 314 BGB bei Dauerschuldverhältnissen ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass hierüber von der Beklagten nicht aufzuklären war (a. A.: OLG Köln, Urteil vom 30.11.2016 – 13 U 285/15; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.04.2017 – 25 U 110/16). Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass bei befristeten Darlehensverträgen zumindest auf eine Kündigung nach § 314 BGB hingewiesen werden müsse (BT-Drs. 16/11643, S. 128). Nach Auffassung der Kammer entspricht es aber weder dem Wortlaut der Norm des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a. F., der „von dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ spricht, noch gebietet eine teleologische Auslegung einen Verweis auf die Norm des § 314 BGB. Sofern ein Verbraucher einen Darlehensvertrag vereinbart, soll er vielmehr nur auf die ihm bei einem Darlehensvertrag zustehenden besonderen Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen werden. Erforderlich ist gerade nicht ein Verweis auf sämtliche mögliche Rechte, mit denen er sich von den Bindungen des Vertrages lösen könnte. Der Darlehensgeber ist nicht angehalten, sämtliche bestehenden allgemeinen Kündigungsmöglichkeiten anzuführen. Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, zu fordern, den Verbraucher über sein Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu informieren, gleichwohl aber nicht über die Möglichkeit der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB oder Vertragsauflösung nach vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (LG Köln, a.a.O.). Allgemeine zivilrechtliche Vorschriften sind für den Verbraucher gerade nicht erläuterungsbedürftig (LG Düsseldorf, a.a.O.). Des Weiteren erfordert die Norm des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a. F. nicht, dass der Verbraucher auch über die Form sowie die Wirksamkeitserfordernisse der Kündigung unterrichtet wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dem Darlehensnehmer zwar verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie er selbst kündigen kann (BT-Drs. 16/11643, S. 128). Dem ist bereits entgegen zu halten, dass die Wirksamkeitserfordernisse der Kündigung keinen Bezug zu dem bei einer Kündigung einzuhaltenden Verfahren haben. Allerdings würde eine umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen aber auch über das Erfordernis einer Verdeutlichung hinausgehen. Der Verbraucher soll nicht mit Informationen überfrachtet werden, sondern er soll kurz und prägnant einen Überblick über das Verfahren bei der Kündigung erhalten. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen. Jedenfalls ist bei richtlinienkonformer Auslegung Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. dahingehend zu verstehen, dass weder ein Hinweis auf § 314 BGB noch Angaben zu Formerfordernissen geschuldet sind (vgl. Herresthal ZIP 2018, 753, 755 ff. m.w.N.). f.) Des Weiteren hat die Beklagte die Anforderungen hinsichtlich Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F. der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung eingehalten. Die Beklagte informierte die Klägerin unter Ziffer 2c der Kreditbedingungen über die Vorfälligkeitsentschädigung und deren Berechnung. Erforderlich ist, dass dem Verbraucher Informationen erteilt werden, wonach er die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und die Höhe seiner Berechnung nachvollziehen kann. Diesen Anforderungen hat die Beklagte entsprochen. Die Beklagte hat verständlich aufgezeigt, dass die Berechnung nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet wird. Nach Auffassung der Kammer ist es gerade nicht erforderlich, den Berechnungsmodus im Einzelnen darzulegen, weil hierdurch der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher nur mit schwer zugänglichen Informationen überfrachtet wird. Ein weiterer Informationsgewinn ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten (LG Heilbronn, a.a.O.). Verlangt ist lediglich – wie geschehen – eine abstrakte Darstellung der Berechnungsmethode. Der Klägerin war es ferner möglich, die Höhe einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung auch abzuschätzen. Denn unter Ziffer 2c der Kreditbedingungen sind die einzelnen Parameter, die Grundlage der Berechnung sind, aufgezählt. Eine bestimmte Höhe kann aufgrund der Unbestimmtheit der einzelnen Parameter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgelegt werden. g.) Zutreffend belehrte die Beklagte die Klägerin gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a. F. über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. Unter Ziffer 14 der Kreditbedingungen findet sich unstreitig der Hinweis auf das außergerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Beklagte hat der Klägerin auch die erforderlichen Informationen über dessen Zugang erteilt, indem sie auf die Verfahrensordnung des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. unter Angabe einer Internetadresse verwies. Die Klägerin ist danach zwar noch angehalten, sich unter der von der Beklagten angegebenen Internetadresse selber die Informationen zu beschaffen. Nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte hiermit allerdings ihren Anforderungen aus Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a. F. nachgekommen. Es überlagert das Informationsbedürfnis des Verbrauchers, sofern er mit einer Vielzahl von möglichen Bedingungen für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens informiert wird, obgleich die Einleitung eines solchen Verfahrens rein hypothetisch ist. Daher sind die Zugangsvoraussetzungen ausweislich der gesetzlichen Regelung nur „gegebenenfalls“ zu erwähnen. Die Beklagte ist daher zu einer entsprechenden Information angehalten, wenn etwaige Zugangsbeschränkungen vorliegen (LG Memmingen, a.a.O.). Dies hat die Klägerin aber nicht dargetan. h.) Die Klägerin ist auch gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1, S. 2 Nr. 2a EGBGB a. F. ordnungsgemäß über den Barzahlungspreis informiert worden. Beim Barzahlungspreis handelt es sich um den Preis, den der Verbraucher zu erbringen hätte, wenn er bei Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde (BT-Drs. 16/11643, S. 132). Die erste Seite des Darlehensantrages enthält Angaben über den Kaufpreis in Höhe von 33.300,00 EUR, der auch bei Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig werden würde. Entgegen klägerischer Ansicht ist es gerade nicht erforderlich, den Begriff „Barzahlungspreis“ zu verwenden, insbesondere weil dieser Begriff von sich heraus schon nicht verständlich ist. Die Beklagte hat die Pflichtangabe wirksam erteilt, wenn sie der Klägerin die mit dem Barzahlungspreis bezweckten Informationen mitteilt. i.) Entgegen klägerischer Ansicht war gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB a. F. eine Mitteilung des B2 -GmbH als Vermittlerin nicht erforderlich. Sie agierte zwar unstreitig als Vermittlerin des Darlehens, trat dabei allerdings nicht als Darlehensvermittlerin iSd. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB a. F. auf (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 – 6 O 358/17). Bei einem Darlehensvermittlungsvertrag handelt es sich gemäß § 655a BGB a. F. um einen Vertrag, nach dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist oder auf andere Weise beim Vertragsabschluss behilflich ist. Zwingend ist danach die Vergütungspflicht der Leistung des Vermittlers. Übereinstimmend hierzu definiert die Richtlinie 2008/48 in Art. 3 Buchst. f. den Kreditvermittler als eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, Verbraucherkreditverträge vorstellt und anbietet, Verbrauchern bei anderen als den genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbraucher abschließt. Die Klägerin hat aber bereits nicht vorgetragen, dass das Autohaus für die Vermittlung des Darlehensvertrages von der Klägerin oder einem Dritten ein Entgelt erhalten hat. Aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ist ein solches Entgelt, auch in Form eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils nicht ersichtlich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Autohaus durch die Vermittlung des Darlehens seinen Absatz gesteigert hat. Ein solcher mittelbarer Vorteil stellt aber nach der gesetzlichen Ausgangslage kein Entgelt dar, weil andernfalls eine uferlose Anwendung zu erwarten wäre. Auch bei Annahme des agierenden Autohauses als Darlehensvermittlerin kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die erforderlichen Pflichtangaben des Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB a. F. nicht erhalten zu haben. Die Beklagte hat die Information über die Vermittlerin mit ihrer als Anlage B2 vorgelegten Annahmeerklärung erteilt. Zwar befindet sich dort kein Hinweis auf die Anschrift der Autohaus B -GmbH, die ausweislich der gesetzlichen Ausgangslage zu erwähnen ist. Vorliegend ist die Vermittlerin des Darlehens aber zugleich auch die Händlerin des finanzierten Kraftfahrzeugs. Die Klägerin hat diese auf eigene Initiative vor Abschluss des Kaufvertrages aufgesucht und sich dort das erworbene Kraftfahrzeug ausgesucht. Die Anschrift der Vermittlerin war ihr mithin bekannt. Die Mitteilung der Anschrift der Vermittlerin ist daher vor diesem Hintergrund eine reine Formalie ohne jedweden Informationsgehalt und daher entbehrlich bzw. eine Berufung auf das Fehlen rechtsmissbräuchlich (LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018 – 6 O 311/17; LG Memmingen, a.a.O.). III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. IV. Es bestand aufgrund des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.08.2018 gemäß § 156 ZPO kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Streitwert beträgt 33.300,00 EUR.