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Beschluss

63 Qs-223 Js 149/20-33/21 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0514.63QS223JS149.20.3.00
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Leitsätze
  • 1. Das Recht der Pflichtverteidigung schützt nicht das Kosteninteresse des Verteidigers.

  • 2. Ist das Verfahren eingestellt, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

  • 3. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung vor der Einstellungsentscheidung gestellt worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht der Pflichtverteidigung schützt nicht das Kosteninteresse des Verteidigers. 2. Ist das Verfahren eingestellt, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht. 3. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung vor der Einstellungsentscheidung gestellt worden ist. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Gründe: I. Unter dem 22.10.2020 hat die Staatsanwaltschaft Bonn gegen den Angeklagten Anklage vor dem Amtsgericht X wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, Urkundenfälschung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort erhoben. Am 09.02.2021 hat der Verteidiger seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt und zur Begründung auf eine grundsätzlich gesamtstrafenfähige – seinerzeit indes noch nicht rechtskräftige – Entscheidung des Amtsgerichts Q vom ##.##.2020 Bezug genommen, mit welchem der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war. Mit Urteil vom ##.##.2021 änderte das Landgericht E diese Entscheidung dahin ab, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Einzelstrafe: 70 Tagessätze zu je EUR 40,00), wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Einzelstrafe: 90 Tagessätze zu je EUR 40,00), versuchter gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: Freiheitsstrafe von fünf Monaten) und Sachbeschädigung (Einzelstrafe: 60 Tagessätze zu je EUR 50,00) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts X vom ##.##.2020 – Az.: # Cs ###/20 – (Einzelstrafe: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10,00) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Die Berufungsentscheidung wurde sodann rechtskräftig. In dem gegenständlichen Verfahren hat die Hauptverhandlung am 24.03.2021 stattgefunden. Während dieser hat das Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat es das Verfahren mit Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts E vom 15.03.2021 sodann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO eingestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.03.2021, eingegangen bei dem Amtsgericht am 29.03.2021, hat der Angeklagte sofortige Beschwerde gegen die Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ablehnende Entscheidung eingelegt. II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Bereits vor Einlegung des Rechtsmittels war mit der Einstellung des Verfahrens eine etwaige Beschwer des Angeklagten durch die angegriffene Entscheidung entfallen. Hierzu gilt: a) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung möglich ist und insoweit für das Beschwerdeverfahren noch eine Beschwer vorliegt, ist umstritten. Bis zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (nachfolgend: „PKH-Richtlinie“) mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 – BGBl. I, S. 2128 ff. – (nachfolgend: „Pflichtverteidigerneuregelungsgesetz“) ging die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine nicht auf eine zukünftige Tätigkeit des Verteidigers gerichtete, sondern lediglich auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende oder nachträgliche Verteidigerbeiordnung grundsätzlich unzulässig sei (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.07.2009 – 1 StR 344/08; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2011 – 2 Ws 74/11). Teilweise wurde von diesem Grundsatz eine Ausnahme dahingehend diskutiert und eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers zugelassen, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 StPO vorgelegen haben und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. nur OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 – 1 Ws 120/20; LG Bonn, Beschluss vom 09.06.2020 – 21 Qs 40/20; Willnow in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 141 Rn. 12; Thomas/Kämpfer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 141 Rn. 9; jeweils m.w.N) Seit der Umsetzung der PKH-Richtlinie durch das Pflichtverteidigerneuregelungsgesetz wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutiert, ob durch diese Neuregelung eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers unter den vorstehend genannten Voraussetzungen zulässig ist (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020 – Ws 962/20; kritisch auch Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 142 Rn. 20). Die Vertreter dieser Ansicht sehen in Art. 4 Abs. 1 der PKH-Richtlinie eine Erweiterung von Ziel und Zweck der Verteidigerbestellung auf eine finanzielle Unterstützung der beschuldigten Person. Gestützt werde dies durch die Neufassung der §§ 141 Abs. 1 S. 1, 142 Abs. 7 StPO, aus dem sich eine besondere Beschleunigung der Bestellung ergebe. Andere Oberlandesgerichte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021 – 1 Ws 12/21; OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 – 1 Ws 120/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 – 2 Ws 112/20) sehen in der Neureglung der §§ 141 ff. StPO keine Absicht des Gesetzgebers hin zu einem Systemwechsel und halten weiterhin die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ausgeschlossen. Dies werde bereits aus der Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (S. 20 ff. BT-Drs. 19/13829) deutlich. Aus Art. 4 Abs. 1 der PHK-Richtlinie ergebe sich nichts anderes; Ziel der Richtlinie sei lediglich, dem Beschuldigten den Zugang zu einem Rechtsbeistand zu ermöglichen, nicht hingegen, diesen von den Kosten freizustellen. Dieses Erfordernis, den Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erreichen, könne hingegen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, an dem ein Rechtsbeistand beteiligt war, nicht mehr erreicht werden. b) Die Kammer schließt sich grundsätzlich der letztgenannten Ansicht an. aa) Gegen eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers spricht bereits der Sinn und Zweck der §§ 140 ff. StPO. Diese sollen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten sicherstellen und setzen insoweit den Anspruch auf ein faires Verfahren, der Waffengleichheit und dem Recht auf eine wirksame Verteidigung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) EMRK um (Thomas/Kämpfer in: Münchener Kommentar zur StPO, § 140 Rn. 2). Aus diesem Grund zählt § 140 StPO einzelne Fallgruppen auf, in denen die Verteidigung durch einen Verteidiger als notwendig anzusehen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die beschuldigte Person in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsbeistandes aus eigenen Mitteln aufzubringen oder nicht (vgl. auch BT-Drs. 19/13829, S. 21). Vielmehr knüpft das strafprozessuale Recht der notwendigen Verteidigung diese nicht an die Bedürftigkeit der beschuldigten Person. Dies kommt nicht nur dadurch zum Ausdruck, dass die Bestellungsvorschriften – auch nach Umsetzung der PKH-Richtlinie – eine Bedürftigkeitsprüfung nicht vorsehen. Vielmehr hat der Beschuldigte bzw. Angeklagte im Falle einer späteren Verurteilung die Kosten seiner Verteidigung zu tragen, selbst wenn diese im Falle der Pflichtverteidigung zunächst (gegebenenfalls teilweise) aus der Staatskasse entrichtet werden. Die Vorstellung, dass dem Beschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein nur zunächst staatlich finanzierter Pflichtverteidiger zur Seite gestellt wird, entsprach im Übrigen auch der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung im Anschluss an die PKH-Richtlinie (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 2). An dem bewährten System, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschuldigten zu beurteilen ist, wollte er mit der Neuregelung nichts ändern (vgl. BR-Drs. 19/13829, S. 2, 4, 21 f.). Bereits hieraus ergibt sich, dass die §§ 140 ff. StPO gerade nicht das Interesse eines Verteidigers schützen, für seine Tätigkeit entlohnt zu werden (BGH, Beschluss vom 18.08.2020, Tz. 7); die Pflichtverteidigerbestellung liegt vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Sicherung des Verfahrensablaufs (BGH, a.a.O., Tz. 6) und dient nur insoweit dem Schutz des Beschuldigten. bb) Hieran hat die PKH-Richtlinie nichts geändert. Soweit darauf abgestellt wird, Art. 4 Abs. 1 der PKH-Richtlinie verbriefe ein uneingeschränktes Recht des Beschuldigten auf einen kostenlosen Rechtsbeistand (so wohl OLG Nürnberg, a.a.O.; vgl. auch Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 142 Rn. 20) ergibt sich dies aus der PHK-Richtlinie gerade nicht. Art. 4 Abs. 2 PHK-Richtlinie hat es den Mitgliedsstaaten freigestellt, den (zunächst) staatlichen finanzierten Zugang zu einem Verteidiger ausschließlich von materiellen Kriterien abhängig zu machen. Dem hat der nationale Gesetzgeber Rechnung getragen. Dies Ausgestaltung von § 140 StPO erfüllt insoweit die Vorgaben von Art. 4 Abs. 4 PKH-Richtlinie. Überdies steht der Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. der Zugang zu einem Pflichtverteidiger nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 PKH-Richtlinie unter der Voraussetzung, dass dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat in Umsetzung dieser Vorgabe in § 140 StPO abschließend die Fälle aufgeführt, in denen eine Pflichtverteidigung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und die Kosten der Rechtsverteidigung verauslagt werden. Im Interesse der Rechtspflege ist die Kostentragung jedoch nur dann, wenn eine Rechtsverteidigung überhaupt noch stattfinden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist und einer weiteren Rechtsverteidigung damit die Grundlage fehlt (so auch OLG Braunschweig, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.). Schließlich trifft die PKH-Richtlinie auch nur eine Entscheidung über die vorläufige Finanzierung der Verteidigungskosten, weshalb der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung der Vorschriften der §§ 463 ff. StPO konsequenterweise unangetastet gelassen hat. cc) Etwas anderes ergibt sich, entgegen anders lautender Ansicht (Thomas/Kämpfer in: Münchener Kommentar zur StPO, § 141 Rn. 9, m.w.N.), auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) EMRK. Denn auch hiernach ist das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ebenfalls daran geknüpft, dass die anwaltliche Vertretung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Insoweit gilt das zu Art. 4 Abs. 1 der PHK-Richtlinie gesagte. dd) Unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung jedenfalls einer objektiven Willkürkontrolle unterliegt (vgl. hierzu insbesondere BGH, Beschluss vom 18.08.2020 – StB 25/20, Rn. 11), kann vorliegend dahinstehen, da Anhaltspunkte für eine objektiv willkürliche Behandlung durch das Amtsgericht nicht ersichtlich sind. 2. Es bedarf damit keiner Entscheidung, ob die sofortige Beschwerde auch in der Sache erfolglos wäre. Die Kammer weist aber darauf hin, dass es für die Entscheidung des Amtsgerichts entgegen der in der Rechtsmittelschrift geäußerten Auffassung nicht auf den Zeitpunkt der Antragsstellung, sondern auf den der Entscheidung des Amtsgerichts ankam. Insoweit hatte das Amtsgericht bei der Bewertung der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen „lediglich“ zu bedenken, dass der Angeklagte zwischenzeitlich rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden und aus den dem Urteil des Landgerichts E zugrunde liegenden Einzelstrafen mit den vorliegend zu verhängenden eine neue Gesamtstrafe zu bilden war. Das insoweit – was offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft ausweislich ihrer Stellungnahme zu dem Bestellungsantrag und dem Antrags zur Einstellung nach § 154 StPO so gesehen hat – nur eine unwesentliche Erhöhung zu erwarten war, die den Bereich von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht erreicht hätte, erscheint auch angesichts der Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht E und der dortigen Gewichtung der von dem Angeklagten verwirklichten Verkehrsstraftaten - insbesondere der nur maßvollen Erhöhung der dortigen Einsatzstrafe - nachvollziehbar. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da das Rechtsmittel erst nach Wegfall der Beschwer eingelegt wurde, ist es nicht ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären (vgl. hierzu OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - 2 Ws 112/20, juris Rn. 17; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Vor § 296 Rn. 17 m.w.N.).