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Beschluss

2 Ws 112/20

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann prozessual überholt und damit unzulässig werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. • Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte ist nicht geeignet, das Ziel der notwendigen Verteidigung zu erfüllen und dient insoweit lediglich Kosteninteressen. • Die PKH-Richtlinie 2016/1919 begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Beiordnung zur Kostenbefreiung, da der Anspruch auf Prozesskostenhilfe an das Interesse der Rechtspflege für das weitere Verfahren anknüpft.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung nach Verfahrensabschluss prozessual überholt • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann prozessual überholt und damit unzulässig werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. • Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte ist nicht geeignet, das Ziel der notwendigen Verteidigung zu erfüllen und dient insoweit lediglich Kosteninteressen. • Die PKH-Richtlinie 2016/1919 begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Beiordnung zur Kostenbefreiung, da der Anspruch auf Prozesskostenhilfe an das Interesse der Rechtspflege für das weitere Verfahren anknüpft. Der Angeklagte war wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Amtsgericht Hamburg verurteilt worden. Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Berufung bzw. ein unbestimmtes Rechtsmittel ein; das Landgericht änderte das Urteil teilweise. Der Senat hob den Rechtsfolgenausspruch auf und wies zur neuen Verhandlung zurück. Vor der zurückverweisenden Kammer beantragte der Verteidiger die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger; der Antrag wurde abgelehnt. Dagegen erhob der Verteidiger am Tag der Berufungshauptverhandlung sofortige Beschwerde. Das Landgericht verwarf die Berufung und das Berufungsurteil wurde mit Ablauf des 12. August 2020 rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde; der Senat stellte schließlich fest, dass die Beschwerde erledigt sei. • Statthaftigkeit der Beschwerde: Das Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Beiordnung ist grundsätzlich statthaft (§§ 304 Abs.1, 142 Abs.7 StPO) und nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. • Prozessuale Überholung: Voraussetzung für eine Entscheidung ist das Fortbestehen der Beschwer; fehlt dieses zur Entscheidung, ist die Beschwerde gegenstandslos. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens kann die rückwirkende Bestellung eines Verteidigers für das bereits abgeschlossene Berufungsverfahren nicht mehr erreicht werden. • Zweck der notwendigen Verteidigung: Die Bestellung soll einen rechtskundigen Beistand für den weiteren Verfahrensablauf sichern; eine rückwirkende Beiordnung würde diesen Zweck nicht erfüllen, sondern allenfalls Kosteninteressen befriedigen. • EU-Richtlinie und nationale Regelung: Die PKH-Richtlinie 2016/1919 begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Beiordnung zur Kostenbefreiung, weil Anspruch auf Prozesskostenhilfe vom Interesse der Rechtspflege im weiteren Verfahren abhängig ist; der deutsche Gesetzgeber hat keinen Systemwechsel zu einer reinen Bedürftigkeitsprüfung beabsichtigt. • Verfahrensrechtliche Folge: Ist die Beschwerde durch Rechtskraft überholt, ist das eingelegte Rechtsmittel als erledigt zu erklären; eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht geboten. Der Senat erklärt die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung des Pflichtverteidigers für erledigt. Die Beschwerde war zwar statthaft, ist aber durch die nachträgliche Rechtskraft des Berufungsurteils prozessual überholt und damit unzulässig, weil eine rückwirkende Beiordnung den Zweck der notwendigen Verteidigung nicht mehr erfüllen könnte. Die Entscheidung entspricht der Zwecksetzung der Pflichtverteidigerbestellung und der Auslegung der PKH-Richtlinie; eine nachträgliche Bestellung würde lediglich Kosteninteressen befriedigen. Es erfolgt keine Kostenentscheidung.