Beschluss
2 Ws 74/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0128.2WS74.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 29.5.2008 (Az. 27 KLs 10/08) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Zwei Drittel der Strafe waren am 19.11.2010 verbüßt. Mit Schriftsatz vom 8.9.2010 hat Rechtsanwalt Q. für den Verurteilten die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Die Strafvollstreckungskammer hat ein unter dem 18.11.2010 erstelltes Prognosegutachten des Sachverständigen Dr. H. eingeholt und mit Beschluss vom 21.12.2010 die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich ist die Beiordnung von Rechtsanwalt Q. als Pflichtverteidiger abgelehnt worden. Die Begutachtung sei positiv ausgefallen, besonderer Sachverstand für die Auseinandersetzung mit dem Gutachten sei nicht erforderlich. 4 Gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung richtet sich die im Namen des Verurteilten unter dem 23.12.2010 eingelegte und am selben Tag beim Landgericht eingegangene Beschwerde. 5 II. 6 1. 7 Die gem. § 304 StPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwer 8 aufgrund prozessualer Überholung entfallen ist. 9 Das Verfahren über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 29.5.2008 ist mit der rechtkräftigen Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 21.12.2010 abgeschlossen. Für die Führung der Verteidigung besteht danach kein Bedürfnis mehr. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Verurteilten oder seines Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Dieser Zweck kann nach Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr erreicht werden; die nachträgliche Bestellung wäre auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da der Verteidiger seine Leistung bereits als Wahlverteidiger aufgrund eines Mandatsverhältnisses abschließend erbracht hat. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug abgeschlossene Verfahren ist daher unzulässig und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu stellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, rechtzeitig und auch begründet seine Bestellung beantragt hatte (zu vgl. Senat in NJW 2003, S. 2038; SenE vom 10.1.2011 - 2 Ws 30/11 -; KG in StrafO 2006, 200 ff. m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 141 Rdn. 10 b, vor § 296 Rdn. 17; a.A. LG Itzehoe NStZ 2011, 56). 10 Ein Ausnahmefall zulässiger Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, der einen tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriff verlangt, ist hier - schon im Hinblick auf die Bewilligung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe - nicht gegeben (vgl. Meyer-Goßner,a.a.O. vor § 296 Rn. 18 f. m.w.N.). 11 2. 12 Im Übrigen hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Strafvollstreckungsverfahren nicht vorgelegen haben. 13 Eine Beiordnung im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO dann veranlasst, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebietet (OLG Hamm in NStZ-RR 1999, 319 f.; Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., Rdn. 33 zu § 140). 14 Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein solcher Fall unter anderem dann in Betracht, wenn ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist, das sachgerecht nur nach erfolgter Akteneinsicht ausgewertet werden kann, die nach § 147 StPO dem Verteidiger vorbehalten ist (vgl. SenE v. 15.08.2006 - 2 Ws 369-370/06 – und vom 23.1.2008 – 2 Ws 36/08 -). 15 Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier indessen nicht. 16 Das knapp 8 Seiten umfassende, für den Verurteilten uneingeschränkt günstige Prognosegutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 18.11.2010 war auch für den Laien – jedenfalls aber für den vom Sachverständigen als ausgereifte erwachsene Persönlichkeit mit hohem lebenspraktischen Intelligenzanteil angesehenen Verurteilten – ohne weiteres verständlich. Mit der Beschwerde wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass die sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Gutachten die Fähigkeiten des Verurteilten überstiegen oder vorherige Akteneinsicht erfordert hätte. 17 Da, wie ausgeführt, das Erfordernis einer Beiordnung vom Inhalt des Gutachtens abhängt, bestand auch keine Veranlassung, bereits vor Eingang des Gutachtens über den Beiordnungsantrag des Verteidigers zu entscheiden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.