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Urteil

41 O 88/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0120.41O88.22.00
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Leitsätze

Bedeutung der Übergabe von technischen Berechnungsgrundlagen im Rahmen des Einwandes der mangelnden materiellen Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bedeutung der Übergabe von technischen Berechnungsgrundlagen im Rahmen des Einwandes der mangelnden materiellen Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Az.: 41 O 88/22 Verkündet am: 20.01.2023 Landgericht Bonn Urteil In dem Rechtsstreit in pp. Spruchkörper: 21. Zivilkammer Vorinstanz: Nachinstanz: Leitsätze: Bedeutung der Übergabe von technischen Berechnungsgrundlagen im Rahmen des Einwandes der mangelnden materiellen Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung Normen: VAG § 155 Abs. 2, VAG § 150 Abs. 4, ZPO § 286 , GVG § 174 Abs. 3 Schlagwörter: Übergabe von technischen Berechnungsgrundlagen, Verschwiegenheitsverpflichtung, Beweisvereitelung Parallelentscheidung: nein Für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 01.06.2003 bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 0000000000 privat krankenversichert. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde, wegen deren Inhalts auf die Anlage A 1 verwiesen wird (Bl. 98 ff. d.A.). Die Beklagte nahm in den von dem Kläger abgeschlossenen Tarifen jedenfalls die aus dem Antrag zu Ziff. 1 ersichtlichen Beitragsanpassungen vor, die jeweils auf Grund geänderter Leistungsausgaben erfolgten und denen jeweils ein auslösender Faktor von mehr als dem vertraglich festgelegten Prozentsatz zugrunde lag. Den Tarifanpassungen stimmte ein unabhängiger Treuhänder nach Prüfung jeweils zu. Über die jeweiligen Beitragsanpassungen informierte die Beklagte den Kläger mit den als Anlagen A 2-1 bis A 2-5 (Bl. 159 ff. d.A.) vorgelegten Schreiben, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe die jeweiligen Prämienerhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet. Diese seien formell fehlerhaft, sodass die Beitragserhöhungen unwirksam seien. Zudem genügten – insofern hat der Kläger seine Einwände zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022 klargestellt – die Erhöhungen nicht den materiellen Anforderungen, da die jeweilige mathematische Berechnung der Beitragsanpassungen im Hinblick auf die Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nicht in gesetzesgemäßer Art und Weise vorgenommen worden sei. Er sei zur Zahlung der Erhöhungsanteile weder in der Vergangenheit verpflichtet gewesen noch schulde er diese für die Zukunft. Die Beklagte sei verpflichtet, die Beträge in der beantragten Höhe zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Berechnung des Betrages wird auf die Übersicht der Klägerseite im Schriftsatz vom 29.06.2022 (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 0000000000 unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0001 zum 01.09.2014 in Höhe von 6,14 € b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0002 zum 01.09.2014 in Höhe von 1,94 € c) die Senkung des Beitrags im Tarif D zum 01.01.2015 um -0,32 € d) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0001 zum 01.09.2016 in Höhe von 9,33 € e) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0003 zum 01.09.2016 in Höhe von 4,07 € f) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0001 zum 01.09.2017 in Höhe von 6,93 € g) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0003 zum 01.09.2017 in Höhe von 6,81 € h) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0002 zum 01.09.2017 in Höhe von 0,36 € i) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0001 zum 01.09.2019 in Höhe von 10,55 € j) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0003 zum 01.09.2019 in Höhe von 6,74 € k) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0001 zum 01.09.2020 in Höhe von 7,39 € l) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0003 zum 01.09.2020 in Höhe von6,68 € m) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0002 zum 01.09.2020 in Höhe von 1,17 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 68,11 € zu reduzieren ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.417,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Erhöhungen für vollumfänglich wirksam. Sie behauptet unter Andienung der den angegriffenen Beitragsanpassungen zugrunde liegenden kalkulatorischen Unterlagen (Schriftsatz vom 08.09.2022, Bl. 216 ff. nebst Anlagenkonvolut A 5 (USB Stick)), die sie als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse deklariert, die Beitragsanpassungen seien in materieller Hinsicht wirksam vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 07.12.2022 (Bl. 398 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Der Feststellungsantrag ist teilweise zulässig; soweit er zulässig ist, hat er in der Sache keinen Erfolg. Aus dessen Unbegründetheit folgt die Unbegründetheit der weiteren Klageanträge zu Ziff. 2 und 3. 1. Die Feststellungsanträge zu Ziff. 1 a bis e sind unzulässig. Insoweit besteht kein rechtliches Interesse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den begehrten Feststellungen. Im Hinblick auf die Anträge Ziff. 1 a, b, d und e ist nicht ersichtlich, dass sich aus den Erhöhungen noch Rechtsfolgen ergeben können (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.05.2022 – 20 U 109/21). Die rechtswidrige Erhöhung ist durch die Neufestsetzung des Beitrages im Rahmen der späteren rechtmäßigen Erhöhung in diesen Tarifen zum 01.09.2017 (s.u.) begrenzt. Die Wirksamkeit einer solchen späteren Prämienerhöhung führt nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 – zitiert nach juris) dazu, dass für die Versicherung ein Anspruch auf die neu festgesetzte Prämie in Gänze entsteht und nicht nur bezüglich des Erhöhungsbetrages. Eine Prämienerhöhung stellt jeweils eine vollständige Neufestsetzung der Prämie dar, die sämtliche formellen und materiellen gesetzlichen Anforderungen erfüllen muss. Daher können formelle oder materielle Fehler der vorangegangen Festsetzung nicht fortwirken („Heilung“). Für den Zeitraum, in dem die rechtwidrig festgesetzte Prämie galt, bis zur Heilung ist ein gesetzliches Feststellungsinteresse für den hierauf gerichteten Antrag der Klägerseite nicht erkennbar, da sein Feststellungsantrag insoweit auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum gerichtet ist aus dem sich für ihn in der Gegenwart keine erkennbaren Rechtsfolgen mehr ergeben. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge, aus der festgestellten Rechtswidrigkeit der Prämienerhöhung Rückzahlungsansprüche zu begründen (vgl. OLG Köln Urt. v. 20 U 120/22), kann für einen in verjährter Zeit liegenden und dort vollständig abgeschlossenen Prämienzeitraum offenkundig nicht in Betracht kommen. Verjährung ist für alle Prämienzahlungen bis zum 31.12.2018 eingetreten, da diese erst mit Klageerhebung 2022 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 — IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Ein Rechtschutzbedürfnis ist ebenfalls nicht ersichtlich, soweit die Klägerseite die Beitragssenkung zum 01.01.2015 im „Tarif D“ angreift. Durch die Reduzierung ist die Klagepartei bereits nicht beschwert, weil eine Beitragssenkung keinen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Klägers zu begründen vermag (OLG München Beschl. v. 05.08.2021, Az. 25 U 2807/21 , juris). 2. Der Feststellungsantrag ist im Übrigen unbegründet. Die insoweit noch maßgeblichen Beitragsanpassungen sind wirksam. a) Dabei gilt, dass nach § 203 Abs. 2 VVG der Versicherer zu einer Neufestsetzung der Prämie berechtigt ist, wenn bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage eintritt. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. § 155 Abs. 3 VAG schreibt hierzu vor, dass der Versicherer alle Prämien eines Tarifs zu überprüfen hat, wenn sich aus der zumindest jährlich vorzunehmenden Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt. Die Prämienerhöhung setzt nach § 203 Abs. 2 VVG voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zugestimmt hat. Aus § 203 Abs. 5 VVG folgt außerdem, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prämienerhöhung eine Mitteilung über die Änderung der Prämie und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer ist. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG vom Versicherer mitzuteilenden Gründe lassen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris-Rn. 26 ff., 34 ff.; BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 30 ff.) wie folgt konkretisieren: Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 WG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 — IV ZR 337/20, BeckRS 2022, 3377; Urt. v. 21.07.2021 — IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260; BGH, Urt. v. 20.10.2021 — IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34; BGH, Urt. v. 17.11.2021 — IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV 12 ZR 337/20, Urt. V. 21.07.2021 – IV ZR 191/20; ausdrücklich OLG Köln, Urt. v. 08.04.2022 – 20 U 84/21; OLG Celle, Urt. v. 13.01.2022 – 8 U 134/21, VersR 2022, 357). b) Beitragserhöhungen im Einzelnen: Die angegriffenen Erhöhungen zum 01.09.2017, 01.09.2018 und 01.09.2020 genügen den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 2, Abs. 5 VVG. (aa) Dem Mitteilungsschreiben der Beklagten nebst Anlagen betreffend die Anpassung für den Kläger in den Tarifen 0001, 0003, 0002 zum 01.09.2020 (Anlage A 2-5, Bl. 154ff der Akte) konnte der Kläger mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Mitteilungsschreiben selbst, auch nicht im Zusammenhang mit dem Informationsblatt „Neue Beiträge in der privaten Krankenversicherung“. Die erforderlichen Informationen erhielt der Kläger jedoch mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein und dem dort in Bezug genommenen Beiblatt „Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung“ (so auch das Oberlandesgericht Köln, Urt. v. 16.12.2022 20 U 183/22 (n.v.) für die gleichgestaltete Erhöhungsinformation zum 01.01.2020). In dem Mitteilungsschreiben schreibt die Beklagte: „Sehr geehrter Herr […], […] Damit die Beiträge und Leistungsausgaben eines Tarifs dauerhaft im Gleichgewicht bleiben, prüfen wir jährlich, wie sich die Leistungsausgaben entwickeln. Bei Bedarf passen wir die Beiträge entsprechend an. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet. Durch dieses Verfahren kann es zu wiederholten Erhöhungen kommen. Auch bei Ihnen ist dies leider so. […]“ In dem Informationsblatt „Neue Beiträge in der privaten Krankenversicherung“ finden sich folgende Erklärungen: „WIESO STEIGEN MEINE BEITRÄGE? Die Medizin macht mit neuen, sehr wirksamen Medikamenten und Therapien bemerkenswerte Fortschritte. Viele schwere Krankheiten können erstmals geheilt oder zumindest gelindert werden. Damit steigen aber auch unsere Ausgaben. Der Gesetzgeber schreibt in solchen Fällen eine Beitragsanpassung vor. WARUM KOMMT JETZT DIE ERHÖHUNG? Einmal im Jahr werden die angefallenen Leistungsausgaben in der Krankenversicherung mit den kalkulierten verglichen. Wenn die angefallenen Leistungsausgaben, wie es aktuell der Fall ist, deutlich über den kalkulierten liegen, sagt man, dass der Auslösende Faktor (AF) ‚Versicherungsleistungen‘ angesprungen ist. Der Gesetzgeber verpflichtet uns dann zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Beiträge. Bei der Anpassung müssen auch weitere Kalkulationsgrundlagen wie beispielsweise der Rechnungszins berücksichtigt werden. […]“ Sodann sind in dem Nachtrag zum Versicherungsschein sind die in Rede stehenden Tarife insofern gekennzeichnet, als dass diese als angepasst gekennzeichnet werden. Es folgt in den „Zusatzinformationen zur Ihrer Beitragsanpassung“ das Folgende: „[…] 1. Gründe und Methodik der Beitragsanpassung Der Gesetzgeber verpflichtet uns jährlich auszuwerten, ob wir die Beiträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen. Die rechtlichen Grundlagen […] Für diese Auswertung werden die Versicherten in der Krankenversicherung […] in sogenannte Beobachtungseinheiten unterteilt […] […] Für jede Beobachtungseinheit werden zwei sogenannte Auslösende Faktoren bestimmt: Für den Auslösenden Faktor ‘Versicherungsleistungen’ wird auf Basis der Leistungsausgaben der vergangenen drei Jahre nach einem vorgeschriebenen Verfahren der zukünftige Bedarf berechnet. Dieser wird mit den einkalkulierten Leistungsausgaben verglichen. Ergibt sich dabei eine Abweichung, die über einem festgelegten Schwellenwert liegt, und ist diese Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen, so ist eine Anpassung der Beiträge vorgeschrieben. Der Schwellenwert liegt je nach Tarif bei 5% oder 10%. Welcher Schwellenwert für Ihren Tarif gilt, können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen. Für den Auslösenden Faktor ‘Sterbewahrscheinlichkeiten‘ […] Auslösende Faktoren werden für jeden Tarif und jede Beobachtungseinheit gesondert berechnet. Sofern ein Tarif angepasst wird, finden Sie den für Sie relevanten Wert auf Ihrem Versicherungsschein. […] Achtung: Der Auslösende Faktor ist nur der Auslöser für die Überprüfung der Beiträge und entspricht nicht der Höhe der individuellen Beitragsanpassung. […]“ Sodann werden in der abschließend abgebildeten Tabelle (Bl. 162 d.A.) dem der Änderung unterliegenden Tarif der entsprechende auslösende Faktor sowie dessen Höhe zugordnet. bb) Für die Beitragsanpassungen zum 01.09.2019 betreffend die Tarife 0003 und 0001 gilt nichts anderes. Das Mitteilungsschreiben der Beklagten von Juli 2019 (Bl. 128 d.A.) lautet ähnlich wie das Schreiben des Folgejahres. Der Nachtrag zum Versicherungsschein informiert bei den betroffenen Tarifen bereits über den Auslösenden Faktor der Beitragsanpassung „Versicherungsleistungen“, gibt den jeweiligen Steigerungswert an und verweist in der Fußnote wegen ausführlicher Informationen auf die „Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung“, die denen des Folgejahres entsprechen. (cc) Auch die Beitragsanpassungen zum 01.09.2017 (Bl. 118ff d.A.) betreffend die Tarife 0001, 0003 und 0002 waren formell wirksam. Für diese Anpassungen ergibt sich die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen, die § 203 Abs. 5 VVG stellt, noch nicht aus dem genannten Mitteilungsschreiben, in dem es heißt: „Bei deutlich steigenden Ausgaben in einem Tarif schreibt der Gesetzgeber eine Beitragsanpassung vor.“ Dem Versicherungsschein vom 08.07.017 kann indes die Information zu den von der Änderung betroffenen Tarifen und durch die entsprechende Kennzeichnung zu den Gründen der Anpassung entnommen werden. Weitere Informationen liefert das Beiblatt „Wichtige Hinweise zu Ihrer Beitragsanpassung“: „Im Folgenden möchten wir Sie über die rechtlichen Grundlagen Ihrer Beitragsanpassung, Ihr Recht auf einen Tarifwechsel und Ihre Möglichkeiten zur Begrenzung Ihrer Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung informieren. Rechtsgrundlagen für die Anpassung von Beiträgen Für Bisex-Tarife gilt: Die Rechtsgrundlage für die Anpassung der Beiträge ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), wenn die Anpassung darauf beruht, dass eine Abweichung der erforderlichen von den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5% und nicht mehr als 10% festgestellt wurde. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 203 Absatz 2 und 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn die Anpassung auf einer Abweichung von mehr als 10% beruht. […]“ b) Materielle Wirksamkeit Die Wirksamkeit der oben genannten Beitragsanpassungen und die heilende Wirkung durch entsprechende Neufestsetzungen werden auch nicht dadurch gehindert, dass die Beitragsanpassungen den materiellen Anforderungen nicht genügt hätten. Der Kläger hat die Wirksamkeit insoweit aus Rechtsgründen nicht erheblich in Frage gestellt. Soweit die Klägerseite einwendet, die Beitragskalkulation entspreche nicht den Voraussetzungen der §§ 150 Abs. 4, 155 Abs. 2 VAG, war der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenseite die Führung des Beweises der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen durch Einholung eine Sachverständigengutachtens nicht möglich, weil die Klägerseite diese Beweisführung durch ihr prozessuales Verhalten verhindert hat, mit der Folge, dass im Rahmen des § 286 ZPO von der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation auszugehen ist. Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei Handlungen vornimmt, die ihrem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschweren oder unmöglich machen können (BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 29). Dies kann vor oder während des Rechtsstreits durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Die Beweisvereitelung setzt insbesondere ein Tun oder Unterlassen des Gegners der beweisbelasteten Partei voraus, ohne welches die Klärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre (vgl. Prütting in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 286 Rn. 85). Von einem solchen Verhalten der Klägerseite ist vorliegend auszugehen. Die Beklagtenseite hat unter Beweisantritt zur Darlegung ihrer Behauptung, die Limitierungsmittelverwendung entspreche den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG bzw. § 150 Abs. 4 S. 1 VAG die diesbezüglichen technischen Berechnungsgrundlagen bezeichnet (Schriftsatz vom 08.09.2022, Anlage A 4, Bl. 214 ff. d.A.) und diese auf einem USB Stick abgespeichert zum Termin eingereicht. Damit hat die Beklagtenseite nach Ansicht der Kammer ihrer Darlegungslast gegenwärtig genüge getan. Denn die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation findet auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen statt (KG, Urt. v. 08.02.2022 – 6 U 20/18; OLG Stuttgart, Urt.v. 15.07.2021 – 7 U 237/18). Dass die bezeichneten Unterlagen eine solche Kontrolle nicht ermöglichen können, hat die Klägerseite nicht behauptet. Vielmehr hat sie sich mit der übersandten Aufstellung – die Unterlagen zur Limitierung ausdrücklich ausweist – weder schriftsätzlich noch im Termin auseinandergesetzt. Dass die Beklagtenseite eine Übergabe der Unterlagen von einer Verpflichtung zur Geheimhaltung gem. § 174 Abs. 3 S. 1 GVG abhängig macht – eine solche wurde im Termin vom 07.12.2022 durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt – ist nicht zu beanstanden. Es besteht ein berechtigter Geheimnisschutz. Bei den technischen Berechnungsgrundlagen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BGH NJW-RR 2016, 606 Rn. 14; BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041 Rn. 87; OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.6.2020 – 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 22). Für die Unterlagen zu den limitierenden Maßnahmen gilt im Ergebnis nichts anders. Sie enthalten zwar auch Angaben zu den Gesamtbeträgen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die aus den veröffentlichten Geschäftsberichten bekannt sein mögen. Dies steht – wie ausgeführt – der Einordnung als Geschäftsgeheimnis jedoch nicht entgegen. Entscheidend sind nämlich die hieraus abgeleiteten Erwägungen und Entscheidungen zur Verwendung dieser Mittel für eine Begrenzung von Prämienerhöhungen und deren Verteilung auf die einzelnen Tarife. Informationen über die Annahmen und Herleitungen der Beklagten zur Stornowahrscheinlichkeit mit Auswertung der vorzeitigen Abgänge in der Vergangenheit lassen Rückschlüsse auf die Kundenzufriedenheit und – bindung der Versicherten zu; dass sie sich auch in einem jeweils untergeordneten Teil mit Sterbewahrscheinlichkeiten befassen, steht dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des Schriftstücks insgesamt nicht entgegen. Unterlagen, die sich mit den Kosten und Kostenansätzen sowie den Kalkulations- und Rechnungsgrundlagen der einzelnen Tarife befassen, sind als Teil der Prämienkalkulation ebenfalls schutzwürdig. Dies betrifft auch Angaben dazu, auf welcher Grundlage – Extrapolation des bisherigen Verlaufs im Tarif oder Branchentrend – die Prognose des Grundkopfschadens erfolgt. Selbst bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit kann ein berechtigtes Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, da Versicherer nicht die öffentlich zugänglichen Sterbetafeln verwenden müssen. Auch die Darstellung sowie die Erwägungen über die Verwendung so genannter BaFin-Profile und Ausführungen zum verwendeten Rechnungszins sind als Teil der Prämienkalkulation schutzwürdig (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.6.2020 – 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 25). Die Beklagte hat ihr Geheimhaltungsinteresse auch dargelegt. Dem ist die Klägerseite im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegengetreten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite hat sich indes dadurch, dass er trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer (Bl. 200 d.A.) zum Termin nicht erschienen ist, sondern unter Übermittlung einer entsprechenden Begründung (Schriftsatz vom 07.12.2022, Bl. 391 ff. d.A.) einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung beauftragt hat, in vorwerfbarer Weise einer entsprechenden Geheimhaltungsanordnung entzogen, ohne hierfür rechtfertigende Gründe dargelegt zu haben. Denn eine entsprechende Anordnung im Termin am 07.12.2022 hätte sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG nicht auf den nicht anwesenden Prozessbevollmächtigten erstrecken können. Eine Weitergabe der Unterlagen oder eines zu einem später erstellten Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch den Kläger oder durch den Unterbevollmächtigten wäre auch an den Prozessbevollmächtigten nach einer entsprechenden Verpflichtung strafbewehrt verboten (OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8, beck-online); eine solche hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite auch ausdrücklich abgelehnt. Insofern ist es der Kammer in der Folge verwehrt, den Prozessbevollmächtigten über gegebenenfalls entscheidungserheblichen Sachverhalt, der in dem Verfahren – auch auf Gutachtenbasis – verwertet werden soll, in Kenntnis zu setzen, was einer gesetzmäßigen insbesondere das Grundrecht aus Art. 103 GG wahrende Verfahrensführung, die insbesondere eine Auseinandersetzung der für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beinhaltet, entgegensteht. Aber auch die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigten sind durch das klägerische Verhalten an einer nach der Prozesslage sorgfältigen Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung nach § 411 Abs. 4 ZPO gehindert. Entsprechend des Prozessrechtes bzw. des gesetzgeberischen Willens ist die eingehende Auseinandersetzung und das zeitnahe Vorbringen von Einwendungen gegen ein gerichtlich eingeholtes Gutachten ein wesentlicher Teil der Beweisführung durch ein Sachverständigengutachten (vgl. Bundestag-Drucksache 11/3621, S. 41 u. 22 f.). Die Beklagtenseite könnte sich wegen des prozessualen Verhaltens der Klägerseite dann aber nicht mit dem etwaig einzuholenden Gutachten auseinandersetzen, wenn dies wiederum die Auseinandersetzung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erfordern würde. Die Beklagte würde dementsprechend aufgrund des klägerischen Verhaltens in ihren prozessualen Rechten aus § 411 Abs. 4 ZPO beschnitten. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch eine nach Ansicht der Kammer vor dem Hintergrund der Darlegungen und des Beweisantritts gebotenen entsprechende Beweiserhebung wird damit insgesamt unmöglich gemacht, weil die Unterlagen nicht zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht werden können, weshalb auch eine gesetzmäßige Verfahrensführung nicht möglich wäre, wenn der Kammer eine Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Mittel aus Rückstellungen, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens ermöglicht wäre. Folge der Beweisvereitelung ist im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr, die dazu führt, dass die Klägerseite beweisen muss, dass die Beitragsanpassungen nicht materiell rechtmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2008 - VII ZR 64/07). Denn dadurch, dass die Klägerseite sich der Verpflichtung nach § 174 GVG versagt hat, ist es der Beklagte schlechterdings unmöglich, näher darzulegen und zu beweisen, dass ihre dahingehende Behauptung der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassung zutrifft. Diesen dem Kläger aufgrund der Beweisvereitelung obliegenden Beweis erfordert indes stets eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 174 GVG des Prozessbevollmächtigten, den die Klägerseite ablehnt, was in freier Beweiswürdigung entsprechend zu würdigen war, § 286 ZPO. 2. Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von - nach Ansicht des Klägers - überzahlten Beiträgen besteht aus vorstehenden Gründen nicht. 3. Die Unbegründetheit der mit dem Klageantrag zu Ziff. 3 geltend gemachte Feststellungsansprüche folgen aus der Unbegründetheit der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.177,20 € festgesetzt.