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Beschluss

20 U 23/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0920.20U23.24.00
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Tenor

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen,

a)

dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 29.11.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen sowie

b)

dass seine mit der Berufungsbegründung vorgenommene Klageerweiterung in Höhe von 549,34 € nebst anteiliger Zinsen mit der Zurückweisung seiner Berufung wirkungslos wird.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, a) dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 29.11.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen sowie b) dass seine mit der Berufungsbegründung vorgenommene Klageerweiterung in Höhe von 549,34 € nebst anteiliger Zinsen mit der Zurückweisung seiner Berufung wirkungslos wird. II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Gründe: Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. I. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungs- und Nutzungsherausgabeansprüche nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht auch die auf die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen zum 01.01.2020 und zum 01.01.2022 im Tarif N01 gerichteten Feststellungsklagen abgewiesen. Die Einwendungen des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg. 1. Die Prämienanpassungen zum 01.01.2020 und zum 01.01.2022 waren von Beginn an in formeller Hinsicht wirksam. Die Mitteilungsschreiben des Beklagten zu diesen Anpassungen genügten den Anforderungen des § 203 V VVG. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug nehmen. Die Rüge des Klägers, dass die Informationen in den Begründungsschreiben und den beigefügten Informationsbroschüren pauschal nicht auf den Einzelfall bezogen und verwirrend seien, trägt nicht. Zwar muss sich die Begründung iSv § 203 V VVG auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen (vgl. BGH Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 27). Der Kläger konnte und musste indes den Mitteilungen ohne Weiteres entnehmen, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ergeben hat und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat. In den Informationsscheiben, auf welche in dem Anschreiben ausdrücklich verwiesen wird, sind - hervorgehoben durch eine tabellarische Auflistung - ausdrücklich der Vorname des Klägers und der betroffene Tarif nebst Benennung des auslösenden Faktors, des Schwellenwertes und der Höhe der Veränderung genannt. Ohnehin handelt es sich auch bei den übrigen Informationen in der beigelegten Broschüre nicht lediglich um "abstrakte" Ausführungen ohne konkreten Bezug zu den betroffenen Tarifen. Sie sollten erkennbar alle Versicherungsnehmer und somit auch den Kläger, dessen Tarife von den Anpassungen betroffen waren, darüber informieren, dass die Prämienanpassungen (ausnahmslos) durch eine nicht nur vorübergehende Veränderung bei den Versicherungsleistungen ausgelöst wurden. Die Mitteilung der "maßgeblichen Gründe" iSv § 203 V VVG verlangt nicht, dass jedem Versicherungsnehmer individuell aufgezeigt wird, aus welchen Gründen jede einzelne Prämienanpassung stattgefunden hat. Dies würde auch zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, der vom Gesetzgeber nicht gefordert ist. Auch durch allgemein gehaltene Informationen, die für mehrere Anpassungen zutreffen und ersichtlich (gerade auch) den Adressaten des Schreibens betreffen, wird dem Zweck von § 203 V VVG, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen (vgl. (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 70), Genüge getan. 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht wirksam waren. Hiervon muss zu Lasten des Klägers ausgegangen werden. a) Zwar trifft die Ansicht des Landgerichts, wonach das Bestreiten der versicherungsmathematischen Richtigkeit der Kalkulation der Prämienerhöhungen durch den Kläger unsubstantiiert sei, da dieser keine Gesichtspunkte für die Annahme vorgetragen habe, dass die Kalkulation unwirksam sei, nicht zu. Die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung trägt, soweit es die Voraussetzungen und die Richtigkeit der Neukalkulation der Prämienanpassung nach § 155 I VAG anbelangt, der Versicherer, während, wie der Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden hat (Urteil vom 20.03.2024, IV ZR 68/22, VersR 2024, 704 ff.) der Versicherungsnehmer - bei sekundärer Darlegungslast des Versicherers - die Beweislast dafür trägt, dass die Limitierungsentscheidung nicht den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Angesichts dessen kann von einem Versicherungsnehmer jedenfalls dann, wenn der Versicherer die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen noch nicht in den Prozess eingeführt oder zumindest substantiiert zu den Einzelheiten der Kalkulation iSv § 155 I VAG vorgetragen hat, nicht erwartet werden, die materielle Wirksamkeit substantiiert zu bestreiten bzw. "Gesichtspunkte aufzuzeigen", welche die Annahme der materiellen Wirksamkeit stützen könnten. Ein solch substantiiertes Bestreiten ist dem Versicherungsnehmer mangels Kenntnis der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Tatsachen schlechterdings nicht möglich. Er kann sich vielmehr darauf beschränken, die pauschale Behauptung der materiellen Wirksamkeit durch den Versicherer ebenso pauschal bestreiten. Auch soweit es die Frage betrifft, ob die Limitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprochen hat, kann ein Versicherungsnehmer zumindest solange, bis der Versicherer seiner sekundären Darlegungslast, im Rahmen derer der Versicherer zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen hat, seinen Vortrag zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. BGH aaO). b) Die Rüge des Klägers, dass das Landgericht zu Unrecht sein Bestreiten der materiellen Wirksamkeit als unbeachtlich angesehen habe, bleibt jedoch aus einem anderen Grunde ohne Erfolg. Die Beklagte hat mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einreichung der kalkulatorischen Unterlagen für die Prämienanpassungen und deren Erörterung den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung voraussetze, da es sich bei diesen Unterlagen größtenteils um Geschäftsgeheimnisse iSv § 172 Nr.2 GG handele. Gleichwohl haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers, nachdem sie zunächst angeregt hatten, die kalkulatorischen Unterlagen nur dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, bereits in 1. Instanz unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts München ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Anwesenheit eines Hauptbevollmächtigten im Verhandlungstermin nicht bedürfe. Dementsprechend ist im Verhandlungstermin auch "lediglich" ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt für den Kläger aufgetreten. Auch mit seiner Berufungsbegründung haben die Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts München erneut ausdrücklich geltend gemacht, dass kein Hauptbevollmächtigter zu einem Verhandlungstermin erscheinen müsse. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers lapidar mitgeteilt, sie hielten an ihrer Rechtsauffassung fest und könnten u.a. wegen "organisatorischer Gründe" nicht mitteilen, ob in einem Verhandlungstermin im Berufungsverfahren ein "Unter- oder Hauptbevollmächtigter" auftreten werde. Dieses Verhalten in 1. Instanz und dieser Vortrag kann nur so verstanden werden, dass auch dann, wenn das Landgericht das Bestreiten durch den Kläger - vor Einreichung der kalkulatorischen Unterlagen durch die Beklagte - als wirksam angesehen und einen weiteren Verhandlungstermin anberaumt hätte, um hierin die Öffentlichkeit auszuschließen und eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 III GVG zu erlassen, nicht verlässlich ein Hauptbevollmächtigte erschienen, sondern womöglich lediglich ein Unterbevollmächtigter für den Kläger zum Termin erschienen wäre. Nach dem Vorbringen des Klägers lässt sich darüber hinaus nicht feststellen, dass auch in einem Verhandlungstermin im Berufungsverfahren verlässlich ein Hauptbevollmächtigte zum Termin erscheinen wird. c) Dann aber erweist sich die Berufung als unbegründet. aa) Nach § 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Erstgerichts beruht nämlich nur dann auf dem Rechtsfehler, wenn bei Verletzung materiellen Rechts die richtige Anwendung des Rechts zu einem dem Berufungsführer günstigeren Ergebnis führt (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 513 ZPO, Rn. 5). Das angefochtene Urteil hätte daher ohne die Rechtsverletzung für den Berufungskläger günstiger ausfallen müssen (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 513 Rn. 15, beck-online). Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Rechtsverletzung durch das Landgericht liegt hier in einer Überspannung der Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Aber auch bei richtiger Rechtsanwendung wäre das angefochtene Urteil für den Kläger nicht günstiger ausgefallen. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Landgericht das Bestreiten durch den Kläger - vor Einreichung der kalkulatorischen Unterlagen durch die Beklagte - als wirksam ansehen und einen weiteren Verhandlungstermin anberaumen müssen, um hierin die Öffentlichkeit auszuschließen und eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 III GVG zu erlassen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich hingegen nach dem eindeutigen Vorbringen des Klägers nicht feststellen, dass für ihn zum Termin ein Hauptbevollmächtigter und nicht lediglich ein Unterbevollmächtigter für ihn zum Termin erschienen wäre. Damit hätte der Kläger indes hinsichtlich der Voraussetzungen und Richtigkeit der Neukalkulation der Prämienanpassungen eine vorsätzliche Beweisvereitelung mit der Folge begangen, dass im Ergebnis von der materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen auszugehen gewesen wäre. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen hätte der Kläger durch sein prozessuales Verhalten vereitelt, dass die Beklagte konkret zu der getroffenen Limitierungsentscheidung vortragen und der Behauptung des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Limitierungsentscheidung entgegentreten konnte. In der Nichtwahrnehmung des zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen bestimmten Termins vor dem Landgericht durch den Hauptbevollmächtigten des Klägers würde nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation bereits: Senatsurteil vom 26.06.2023 - 20 U 29/23) eine Beweisvereitelung seitens des Klägers hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens liegen. Eine Beweisvereitelung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden oder ihre Benutzung erschwert wird. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung, Entziehung oder Erschwerung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Das objektiv beweisvereitelnde und schuldhafte Verhalten muss außerdem unberechtigt und missbilligenswert sein. Die Rechtsfolge einer nach den vorstehenden Grundsätzen objektiven, schuldhaften und unberechtigten Beweisvereitelung besteht darin, dass dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu Lasten des Vereitelnden gewürdigt werden kann. Dies erfordert allerdings mit Blick auf die Situation der beweisbelasteten Partei, dass diese durch das beweisvereitelnde und vorwerfbare Verhalten des Prozessgegners in eine Beweisnot geraten ist (vgl. zum Ganzen zuletzt: BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20 –, juris Rn. 80 f. m.w.N.). Hieran gemessen wäre dem Kläger eine vorsätzliche Beweisvereitelung seines Hauptbevollmächtigten vorzuwerfen gewesen, die ihm zuzurechnen gewesen wäre. Der Kläger hätte dem Beklagten die Beweisführung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Anpassungen und die Darlegung der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen unmöglich gemacht, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert. Der Beklagte hatte bereits mit der Klageerwiderung angeboten, sämtliche den Beitragsanpassungen zugrundeliegende kalkulatorische Unterlagen so, wie sie den Treuhändern vorlagen, vorzulegen bzw. einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass hierfür zunächst die Geheimhaltung sicherzustellen wäre und die Aushändigung an die Gegenseite nur nach Anordnung der Verschwiegenheit erfolgen dürfe, wozu das persönliche Erscheinen des Prozessbevollmächtigten des Klägers erforderlich wäre. Die Durchführung einer Beweisaufnahme wäre hier indes deswegen nicht in Betracht gekommen, weil die Unterlagen im vorliegenden Fall nicht zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung hätten gemacht und in den Prozess hätten eingeführt werden können. Denn zur Wahrung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses des Versicherers wäre der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG erforderlich gewesen (Senatsbeschluss vom 22. März 2019 – I-20 W 4/19 –, Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 – 20 U 50/23, juris Rn. 56 ff.). § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG bestimmt, dass die Geheimhaltungspflicht nur den „anwesenden Personen“ auferlegt werden kann. Eine Weitergabe der Treuhänderunterlagen oder eines zu einem später erstellten Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch den Unterbevollmächtigten an den – nicht mitverpflichteten – Hauptbevollmächtigten wäre diesem strafbewehrt untersagt (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 – 20 U 50/23, juris Rn. 57). Dem Landgericht wäre auf dieser Grundlage eine gesetzmäßige, das rechtliche Gehör des Klägers wahrende Verhandlungsführung nicht möglich gewesen. Der Beklagte hat keine Möglichkeit gehabt, die Treuhänderunterlagen ohne Beeinträchtigung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen wirksam in den Prozess einzuführen. Der Beklagte hat substantiiert zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen vorgetragen. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer technischen Berechnungsgrundlagen haben sollte. Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 08.05.2023 (38 U 6499/22, juris, ebenso OLG München, Urteil vom 07.06.2024, 38 U 4466/23 e). Das OLG München (Urteil vom 07.06.2024, 38 U 4466/23 e) ist der Auffassung, dass etwaigen Geheimhaltungsinteressen durch Anordnungen nach § 169 GVG i.V.m. § 174 Abs. 3 GVG nur unvollkommen nachgekommen werden könne, weil diese allein auf einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen der grundsätzlich öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung in Bezug auf bei der Verhandlung anwesenden Personen abziele, das Recht auf Akteneinsicht der Klagepartei und ihres anwaltlichen Vertreters nach § 299 ZPO davon unberührt bleibe und sich damit auch dann nicht beschneiden lasse, wenn nicht diese, sondern „nur“ ein Unterbevollmächtigter an der maßgeblichen mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte und diese deswegen nicht gem. § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit verpflichtet werden konnten. Zwar könne gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden, um sodann in der mündlichen Verhandlung eine Geheimhaltungsanordnung zu treffen. Alleinige Sanktionsmöglichkeit im Falle des Nichterscheinens sei aber allenfalls die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 ZPO, nicht jedoch der Verlust des Prozesses allein aufgrund des Nichterscheinens oder aufgrund einer dadurch vermeintlich begangenen Handlung der Beweisvereitelung zum Nachteil der anderen Partei. Auch könne jedenfalls das persönliche Erscheinen eines bestimmten Rechtsanwalts nicht angeordnet werden. Ein Anspruch der anderen Partei darauf, dass sich der Gegner ununterbrochen von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten lasse, sei dem Gesetz fremd. Dem folgt der Senat – ausgehend von allgemein anerkannten Grundsätzen – nicht. Zwar besteht kein Anspruch der anderen Partei darauf, dass sich der Gegner ununterbrochen von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten lässt. Es obliegt der Partei jedoch, im Anwaltsprozess seine Vertretung durch den Rechtsanwalt seiner Wahl in einer Weise zu gewährleisten, dass eine im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehende und den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Gegenpartei Rechnung tragende Führung des Verfahrens sichergestellt ist. Es steht einem Kläger prozessrechtlich jederzeit frei, den Unterbevollmächtigten als weiteren Hauptbevollmächtigten zu legitimieren. Auch für den Fall des Wechsels des Prozessbevollmächtigten oder der Mandatierung eines weiteren Prozessbevollmächtigten zu einem späteren Zeitpunkt wäre auch dieser - ggf. zu einem späteren Zeitpunkt - zur Verschwi genheit zu verpflichten (vgl.: OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 – 20 U 50/23, juris Rn. 70). Es gehört zu den Kernpflichten des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts, den Prozessstoff wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Wie dies geschehen soll, wenn ein wesentlicher Teil des Stoffs lediglich von einem Unterbevollmächtigten wahrgenommen wird, welcher darüber dem Hauptbevollmächtigten auch nicht berichten darf, erschließt sich aus den zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München nicht. Die Ansicht des Senats, dass eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 GVG genügen kann und es nicht zwingend eines vorhergehenden Abschlusses einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien bedarf, steht schließlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15, ausgeführt, dass ein Versicherer nicht verpflichtet sei, wenn er die von ihm als geheim eingestuften Geschäftsunterlagen dem Versicherungsnehmer einschränkungslos zur Einsicht überlassen wolle, auf die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte zu verzichten. Für derartige Fälle könnten vielmehr die §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG gegebenenfalls ein geeignetes Verfahren darstellen. Zudem ist die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG in Prämienanpassungsstreitigkeiten die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit für das Tatgericht, unabhängig vom Willen der Parteien eine Geheimhaltung anzuordnen und damit die Beweiserhebung prozessrechtlich zu ermöglichen. Auch der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung ist erfüllt. Dem Kläger war bewusst, dass für eine ordnungsgemäße Einführung der kalkulatorischen Unterlagen die Anordnung einer Verschwiegenheitsanordnung und zu diesem Zweck die Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten erforderlich sein würde. Hierauf hatte der Beklagte bereits in der Klageerwiderung ausdrücklich hingewiesen. Dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten war auch bewusst, dass im Falle des Ausbleibens eine Beweisaufnahme nicht stattfinden kann und deshalb der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht führen kann. Die ausdrücklich bekundete Weigerung des Hauptbevollmächtigen des Klägers, zum Termin zu erscheinen, ist auch unberechtigt und missbilligenswert. Der Beklagte hat ein nachvollziehbares Interesse daran, dass der Hauptbevollmächtigte des Klägers die Unterlagen nicht an Dritte weiterleitet. Dass dem Hauptbevollmächtigten die persönliche Wahrnehmung von Verhandlungsterminen aufgrund des Massencharakters von Beitragsanpassungsstreitigkeiten lästig oder gar kaum möglich sein mag, ist von vornherein kein triftiger Grund für ein unentschuldigtes Fernbleiben. Missbilligenswert ist die Weigerung des Hauptbevollmächtigten des Klägers deshalb, weil er durch seine Verfahrensführung offenkundig sein Interesse an einer aus seiner Sicht möglichst ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen einseitig über die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Beklagten stellen möchte. Der Beklagte befindet sich aufgrund der auch noch im Berufungsverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Weigerung des Hauptbevollmächtigten des Klägers in einer für ihn unüberwindbarer Beweisnot. Ob dies dazu führt, dass die Behauptung des Beklagten zur materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen entsprechend § 371 Abs. 3 ZPO als erwiesen anzusehen ist (so LG Bonn, Urteil vom 20. Januar 2023 – 41 O 88/22 –,juris Rn. 80 ff.) oder aber nur eine Beweislastumkehr zur Folge hat (so OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 – 20 U 50/23, juris Rn. 62), kann dahinstehen. In beiden Fällen ist von der kalkulatorischen Richtigkeit der Beitragsanpassung auszugehen. bb) Wie dargestellt lässt sich auch in dieser Instanz nicht feststellen, dass bei einer Verhandlung zur Geheimhaltungsverpflichtung ein Hauptbevollmächtigter des Klägers erscheinen würde. Auch deshalb hat sein Bestreiten der materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat würde, wenn es denn geboten wäre, den vom Bundesgerichtshof gebillig- ten Weg der Geheimhaltungsverpflichtung in mündlicher Verhandlung gehen (und nicht den Weg einer außergerichtlichen Geheimhaltungsvereinbarung). Es ist nach Auffassung des Senats ersichtlich nicht Sinn eines Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht in einer solchen Situation zunächst einmal austestet, ob nicht zufällig doch ein Hauptbevollmächtigter zur Verhandlung erscheint. Wenn der Kläger das verlässliche Erscheinen eines Hauptbevollmächtigten nicht sicherstellt, entspricht es vielmehr der Rechtsordnung, dass seine Rüge der materiellen Wirksamkeit erfolglos bleibt. 3. Weitere konkrete Rügen gegen das angefochtene Urteil sind vom Kläger nicht erhoben. Bezüglich der weiteren in erster Instanz erhobenen Einwendungen des Klägers wird daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 4. Der Senat kann gem. § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat – wie bereits ausgeführt – in Prämienanpassungssachen das Vorgehen nach § 174 Abs. 3 GVG zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers aus Anlass der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die materielle Richtigkeit der Prämienkalkulation ausdrücklich gebilligt. Die Kernpflichten des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sind allgemein bekannt; die zitierten Entscheidungen des OLG München setzen sich damit nicht auseinander. Auch ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Beweisvereitelung angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/39). Aus diesem Grunde begründet auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 07.06.2024, 38 U 4466/23 e) keine Divergenz im Sinne des § 543 II Nr.2 ZPO. Die Frage, ob nach den höchstrichterlich anerkannten Maßgaben eine Beweisvereitelung vorliegt oder nicht, ist eine Entscheidung im Einzelfall. 5. Nach alledem wird die Berufung zurückzuweisen sein. Der Kläger wird auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) hingewiesen. II. In Höhe eines Betrags von 549,34 € hat der Kläger die Klage mit seiner Berufungsbegründung erweitert. Gegenstand der Klage in erster Instanz waren Zahlungsansprüche wegen vermeintlich überzahlter Prämienanteile bis einschließlich Januar 2023. Mit seiner Berufungsbegründung begehrt der Kläger hingegen Zahlungsansprüche wegen bis einschließlich Dezember 2023 geleisteter Prämienanteile. Gegenstand der Klageerweiterung sind demnach die Rückzahlungsansprüche wegen geleisteter Prämienanteile für den Zeitraum von Februar 2023 bis einschließlich Dezember 2023 in Höhe von 549,34 € (11 x 23,15 € + 11 x 26,79 €). Diese Klageerweiterung wird im Falle einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 06. November 2014 – IX ZR 204/13 und KG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2006 – 9 U 117/06). Dies gilt unabhängig davon, ob die Klageerweiterung nach § 533 ZPO zulässig ist und auch unabhängig davon, ob das neue Vorbringen nach § 531 II ZPO zuzulassen wäre. Der Kläger kann nämlich durch eine solche Kla- geerweiterung eine mündliche Verhandlung über die gesamte Berufung nicht erzwin- gen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – III ZR 403/12, Rn. 27). Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.