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Beschluss

20 U 44/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1118.20U44.24.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

  • der Klageantrag zu 1. b. sowie

  • der Klageantrag zu 1. a., soweit sich auf die Feststellung der Beitragserhöhung im Tarife N01 zum 01.01.2019 beziehend,

nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu 1. b. sowie der Klageantrag zu 1. a., soweit sich auf die Feststellung der Beitragserhöhung im Tarife N01 zum 01.01.2019 beziehend, nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden. Gründe: I. Die Klägerin (im Folgenden abgekürzt für Versicherungsnehmer: d. VN) hat bei dem beklagten Versicherer (so im Folgenden für die Beklagte) eine Krankheitskostenversicherung genommen. D. VN wendet sich gegen Beitragsanpassungen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Anpassungen, wobei auslösender Faktor jeweils die Versicherungsleistungen waren: Anpassung zu vers. Person Tarif Betrag Rückzahlung begehrt von bis einschl. Monate Betrag Januar 16 Kläger N01 24,61 € Jan. 19 Jul. 23 55 1.353,55 € Januar 16 Kläger N02 2,22 € Jan. 19 Jul. 23 55 122,10 € Januar 19 Kläger N01 32,65 € Jan. 19 Jul. 23 55 1.795,75 € Januar 20 Kläger N01 34,01 € Jan. 20 Jul. 23 43 1.462,43 € Januar 20 Kläger N02 17,15 € Jan. 20 Jul. 23 43 737,45 € Januar 21 Kläger N01 1,06 € Jan. 21 Jul. 23 31 32,86 € Januar 23 Kläger N01 49,01 € Jan. 23 Jul. 23 7 343,07 € Januar 23 Kläger N03 5,41 € Jan. 23 Jul. 23 7 37,87 € Gesamt 5.885,08 € Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 530 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte zweiter Instanz) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich d. VN mit der Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. D. VN beantragt: 1. a. Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N04 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist: i. Im Tarif N01 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von € 24,61; die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von € 32,65; die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von € 34,01; die Erhöhung zum 01.01.2021 um € 1,06 und die Erhöhung zum 01.01.2023 in Höhe von € 49,01 ii. Im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von € 2,22 und die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von € 17,15 iii. Im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2023 in Höhe von € 5,41 b. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.611,07 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. c. Es wird festgestellt, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft um € 180,36 zu reduzieren ist. d. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus den bereits überzahlten Beiträgen (Antrag zu 1.b.) von deren Erhalt bis zur Rechtshängigkeit an die Klägerin herauszugeben hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR freizustellen. Der Versicherer beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Die Klage bleibt ohne Erfolg. I. Die Klage ist teilweise unzulässig. 1. Der auf Zahlung von 5.611,07 € gerichtete Klageantrag zu 1. b) ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig. Wie aus der aktualisierten Anlage DB4 zum Schriftsatz vom 03.08.2023 hervorgeht, will d. VN Rückzahlungsbeträge wegen überzahlter Prämien von Januar 2019 bis einschließlich Juli 2023 geltend machen (Bl. 435 f. eGA-I). Wie sich aus der im Tatbestand wiedergegebenen Tabelle ergibt, errechnet sich auf Grundlage der – zwischen den Parteien (nunmehr) unstreitigen – Höhe der Prämienanpassungen indes nicht der geltend gemachte Betrag von 5.611,07 €. Auf die mangelnde Schlüssigkeit hat der Versicherer zuletzt mit Schriftsatz vom 14.08.2023 (Bl. 490 f. eGA) eingehend hingewiesen, ohne dass d. VN hierauf reagiert hätte. Aus der mangelnden Schlüssigkeit folgt vorliegend bereits die Unzulässigkeit der Klage, weil sich unter Zugrundelegung der unstreitigen Erhöhungsbeträge und des geltend gemachten Rückforderungszeitraums ein die Klageforderung übersteigender Betrag ergibt und d. VN nicht deutlich macht, aus welcher Überzahlungen (zu welchem Anteil) sich die die Klageforderung in Höhe von 5.611,07 € zusammensetzen soll. Die Klage ist deshalb insoweit unbestimmt. Die aktualisierte Anlage DB4 hilft bei der Aufschlüsselung nicht, wie der Versicherer zu Recht geltend gemacht und zutreffend begründet hat. 2. Zutreffend hat das Landgericht ferner erkannt, dass der Klageantrag zu 1. a) insoweit unzulässig ist, wie er sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in den Tarifen N01 und N02 zum 01.01.2016 bezieht, weil etwaig auf der Unwirksamkeit beruhende Ansprüche, die sich aus vermeintlichen Überzahlungen bis einschließlich Dezember 2019 ergäben, jedenfalls verjährt sind (die Klageerhebung war im Jahr 2023) und es zu Beginn des unverjährten Zeitraums (ab dem 01.01.2020) in beiden Tarifen eine wirksame Folgeanpassung gegeben hat (siehe dazu unten). Gegen die – zutreffenden – Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung wendet sich d. VN mit ihrer Berufung auch nicht. Aus demselben Grund ist der Klageantrag zu 1. b) aber auch insoweit unzulässig, wie er sich auf die – in verjährter Zeit vorgenommene – Beitragsanpassung zum 01.01.2019 im Tarif N01 bezieht. II. Soweit zulässig, ist die Klage unbegründet. 1. Zur rechtlichen Beurteilung der Beitragsanpassungen sei Folgendes vorangestellt: Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dazu muss zunächst die Rechnungsgrundlage angegeben werden, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat (BGHZ 228, 56, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (ebd.), ergibt sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren. Daneben muss sich aus der Begründung ergeben, dass es hinsichtlich der maßgeblichen Rechnungsgrundlage einen Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Neukalkulation auslöst. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.08.2022 (IV ZR 252/20) einen Hinweis darauf gefordert, dass der Schwellenwert überschritten ist (Rn. 13). Da die Rechtsordnung in Rechtsfragen eine „einheitliche Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gebietet und dem Bundesgerichtshof die Letztentscheidung zugewiesen ist (ebd.), schließt der Senat sich dem an. Nicht erforderlich ist es, dem Versicherungsnehmer etwa die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Die Beurteilung der Anpassungsbegründungen im Einzelfall obliegt – auch nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – dem Tatrichter. 2. Für die formelle Wirksamkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen folgt hieraus: a) Die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in den Tarifen N01 und N02 genügt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. In dem Anpassungsschreiben aus November 2019 (Bl. 332 eGA-I) wird auf das „beigefügte Informationsblatt“ verwiesen. In dem Beileger „Wichtige Vertragsunterlagen – Informationen zur Beitragsanpassung zum 1. Januar 2020“ (Bl. 334 ff. eGA-I) heißt es: „Wie prüft der Versicherer, ob die Beiträge anzupassen sind? Jeder Private Krankenversicherer hat die gesetzlichen Vorgaben von § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 155 Abs. 1, 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und §§ 15-17 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung zu beachten. Danach ist jedes PKV-Unternehmen verpflichtet, einmal im Jahr die so genannten auslösenden Faktoren für alle Krankenversicherungstarife zu ermitteln und nach weiterer Prüfung die Beiträge ggf. anzupassen. Auslösender Faktor Versicherungsleistungen Ein Beitrag muss überprüft und ggf. angepasst werden, wenn die erforderlichen von den kalkulierten Leistungsausgaben mindestens um einen in den Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz abweichen. Welcher Prozentsatz für Ihren versicherten Tarif gilt, ist in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegt. Auslösender Faktor Sterbewahrscheinlichkeiten Verglichen werden jährlich auch die aktuellen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten (Lebenserwartung). Hierbei ist eine Abweichung von 5 Prozent maßgeblich dafür, dass der Versicherer weitere Rechnungsgrundlagen überprüft und gegebenenfalls die Beiträge anpasst. Wenn die auslösenden Faktoren die festgelegten Prozentsätze nicht übersteigen, bleibt der Beitrag unverändert. Wird bei der Betrachtung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen eine nicht nur vorübergehende Abweichung oberhalb des Prozentsatzes ermittelt, sind alle so genannten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbewahrscheinlichkeiten, Storno, Versicherungsleistungen und Kosten) zu betrachten und ggf. zu aktualisieren. Gleiches geschieht bei einer Abweichung der aktuellen von den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten von mehr als 5 Prozent.“ Im Anschluss findet sich eine übersichtlich gestaltete Tabelle, aus der hervorgeht, dass die Tarife N01 und N02 aufgrund des auslösenden Faktors „Versicherungsleistungen“ überprüft werden mussten. Überobligatorisch hat der Versicherer sogar die Höhe des auslösenden Faktors angegeben. Damit wurde d. VN unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es in den genannten Tarifen eine Anpassung gibt und die Tarife deshalb zu überprüfen waren, weil der auslösende Faktor „Versicherungsleistungen“ um einen festgelegten Schwellenwert abgewichen war. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Anpassungsschreiben oder der Begründung des Landgerichts lässt sich der Berufungsbegründung im Übrigen nicht entnehmen, vielmehr wird dort mittels eines aus anderen Verfahren bekannten Textbausteins gerügt, dass der Versicherer „lediglich pauschale, für die in Masse gedachte Verwendung erstellte Begründungen vorgetragen hat.“ Das trifft, wie dargelegt, nicht zu. b) Für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Begründung der Prämienanpassung zum 01.01.2021 im Tarif N01 (Bl. 457 ff. eGA-I) sowie zum 01.01.2013 in den Tarifen N01 und N03 (Bl. 352 ff. eGA-I) gilt Entsprechendes. 3. Soweit d. VN die materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen – geltend gemacht wird nur noch eine kalkulatorische Unrichtigkeit und nicht mehr die Rechtswidrigkeit der Limitierungsmittelvergabe – rügt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Beweisvereitelung seitens des Klägers hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die kalkulatorische Richtigkeit der Erhöhung gegeben ist. Diese liegt darin, dass der zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen bestimmte Termin vor dem Landgericht nicht durch einen zur Mandatsführung berechtigten Hauptbevollmächtigten d. VN wahrgenommen wurde (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation bereits: Senatsurteil vom 26.06.2023 - 20 U 29/23). Eine Beweisvereitelung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden oder ihre Benutzung erschwert wird. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung, Entziehung oder Erschwerung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Das objektiv beweisvereitelnde und schuldhafte Verhalten muss außerdem unberechtigt und missbilligenswert sein. Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägungen hinausgehen. Die Rechtsfolge einer nach den vorstehenden Grundsätzen objektiven, schuldhaften und unberechtigten Beweisvereitelung besteht darin, dass dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu Lasten des Vereitelnden gewürdigt werden kann. Dies erfordert allerdings mit Blick auf die Situation der beweisbelasteten Partei, dass diese durch das beweisvereitelnde und vorwerfbare Verhalten des Prozessgegners in eine Beweisnot geraten ist (vgl. zum Ganzen zuletzt: BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20 –, juris Rn. 80 f. m.w.N.). Hieran gemessen ist d. VN eine vorsätzliche Beweisvereitelung durch ihren Hauptbevollmächtigten vorzuwerfen, die ihr zuzurechnen ist. a) D. VN hat dem Versicherer die Beweisführung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Anpassungen unmöglich gemacht, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert. Der Versicherer hat mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 30.10.2024 die Treuhänderunterlagen auf zwei USB-Sticks zur Akte gereicht. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Unterlagen steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Das Landgericht hatte bereits mit Verfügung vom 04.08.2023 darauf hingewiesen, dass ein Hauptbevollmächtigter im anberaumten Termin anwesend sein muss, weil andernfalls ein Geheimhaltungsbeschluss nicht ergehen könne und auf die Regeln zur Beweisvereitelung hingewiesen. Indes ist im Termin für den Kläger lediglich ein unterbevollmächtigter Terminsvertreter erschienen. Auf den terminsvorbereitenden Hinweis hat das Gericht nochmals in der öffentlichen Sitzung vom 24.01.2024 Bezug genommen. Der Terminsvertreter hat keine weitergehenden Erklärungen abgegeben. Damit ist der Versicherer seiner auf die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung bezogenen Darlegungslast schon deswegen nachgekommen, weil ihm ohne vorherige Anordnung der Geheimhaltung weiterer Vortrag, der sich notwendig auf die Erläuterung der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen bezöge, ohne Beeinträchtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht möglich gewesen ist. Den dem Versicherer obliegenden Beweis der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen kann er nicht führen, weil die Unterlagen im vorliegenden Fall nicht zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht und damit nicht in den Prozess eingeführt werden konnten. Denn zur Wahrung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses des Versicherers wäre der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG erforderlich gewesen (Senatsbeschluss vom 22. März 2019 – I-20 W 4/19 –, Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 – 20 U 50/23, juris Rn. 56 ff.). § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG bestimmt, dass die Geheimhaltungspflicht nur den „anwesenden Personen“ auferlegt werden kann. Eine Weitergabe der Treuhänderunterlagen oder eines zu einem späteren Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch den Unterbevollmächtigten an den – nicht mitverpflichteten – Hauptbevollmächtigten wäre jenem strafbewehrt untersagt (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 – 20 U 50/23, juris Rn. 57). Die Urteile des Oberlandesgerichts München vom 07.06.2024 (38 U 4466/23 e) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.05.2024 (7 U 31/24) rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das OLG München ist der Auffassung, dass etwaigen Geheimhaltungsinteressen durch Anordnungen nach § 169 GVG i.V.m. § 174 Abs. 3 GVG nur unvollkommen nachgekommen werden könne, weil diese allein auf einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen der grundsätzlich öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung in Bezug auf bei der Verhandlung anwesende Personen abziele, das Recht auf Akteneinsicht der Klagepartei und ihres anwaltlichen Vertreters nach § 299 ZPO davon unberührt bleibe und sich damit auch dann nicht beschneiden lasse, wenn nicht diese, sondern „nur“ ein Unterbevollmächtigter an der maßgeblichen mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte und diese deswegen nicht gem. § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit verpflichtet werden konnten. Zwar könne gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden, um sodann in der mündlichen Verhandlung eine Geheimhaltungsanordnung zu treffen. Alleinige Sanktionsmöglichkeit im Falle des Nichterscheinens sei aber allenfalls die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 ZPO , nicht jedoch der Verlust des Prozesses allein aufgrund des Nichterscheinens oder aufgrund einer dadurch vermeintlich begangenen Handlung der Beweisvereitelung zum Nachteil der anderen Partei. Auch könne jedenfalls das persönliche Erscheinen eines bestimmten Rechtsanwalts nicht angeordnet werden. Ein Anspruch der anderen Partei darauf, dass sich der Gegner ununterbrochen von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten lasse, sei dem Gesetz fremd. Das OLG Stuttgart meint, allein der Umstand, dass ein Unterbevollmächtigter auftrete, rechtfertige nicht den Schluss, dass diesem keine angemessene Prozessführung möglich wäre. Dies bemesse sich vielmehr nach dem konkreten Umfang der Vollmacht im jeweiligen Einzelfall. Auch bedürfe es der näheren Aufklärung, ob dem Hauptbevollmächtigten, wenn dieser eine bloße Terminsvollmacht erteilt habe, sein beweisvereitelndes Verhalten bewusst sei oder diesem einem Rechtsirrtum unterliege und bereit sei, Abhilfe zu schaffen. Der Auffassung des Oberlandesgerichts München folgt der Senat – ausgehend von allgemein anerkannten Grundsätzen – nicht. Zwar besteht kein Anspruch der anderen Partei darauf, dass sich der Gegner ununterbrochen von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten lässt. Es obliegt der Partei jedoch, im Anwaltsprozess seine Vertretung durch den Rechtsanwalt seiner Wahl in einer Weise zu gewährleisten, dass eine im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehende und den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Gegenpartei Rechnung tragende Führung des Verfahrens sichergestellt ist. Es steht einem Kläger prozessrechtlich jederzeit frei, den Unterbevollmächtigten als weiteren Hauptbevollmächtigten zu legitimieren. Auch für den Fall des Wechsels des Prozessbevollmächtigten oder der Mandatierung eines weiteren Prozessbevollmächtigten zu einem späteren Zeitpunkt wäre auch dieser – ggf. zu einem späteren Zeitpunkt – zur Verschwiegenheit zu verpflichten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 – 20 U 50/23, juris Rn. 70). Jedenfalls aber gehört es zu den Kernpflichten des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts, den Prozessstoff wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Wie dies geschehen soll, wenn ein wesentlicher Teil des Stoffs lediglich von einem Unterbevollmächtigten wahrgenommen wird, welcher darüber dem Hauptbevollmächtigten nicht berichten darf, erschließt sich nicht. Die Rechtsansicht des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15, eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 GVG in Prämienanpassungssachen nach vorherigem Ausschluss der Öffentlichkeit zur Wahrung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen ausdrücklich als geeignetes Mittel gebilligt. Die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ist damit die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene und für Prämienanpassungsstreitigkeiten bereits höchstrichterlich gebilligte Möglichkeit für das Tatgericht, unabhängig vom Willen der Parteien eine Geheimhaltung anzuordnen und damit die Beweiserhebung prozessrechtlich zu ermöglichen. § 273a ZPO (dazu: Leuering/Rosa-Schneiders, NJW 2024, 3177 ff.) ist noch nicht in Kraft. Auf gesetzlich (noch) nicht geregelte und in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einhellig anerkannte Institute der Geheimhaltung braucht sich ein Versicherer nicht einzulassen. Hier auf den „sichersten Weg“ zu bestehen, begründet gegenüber dem Versicherer – offensichtlich – weder den Vorwurf der Treuwidrigkeit noch den des Rechtsmissbrauchs. Die Regeln zur Akteneinsicht unterlaufen die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten jedenfalls dann nicht, wenn nach § 299 Abs. 1 ZPO der verpflichtete Hauptbevollmächtigte sowie der Kläger selbst Akteneinsicht beantragen. Bei Einsichtsgesuchen Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO hat die Gerichtsleitung den Geheimhaltungsinteressen der Parteien – wie auch sonst – ohnehin Rechnung zu tragen. Dass der vom Senat hier für zutreffend gehaltene Weg aufgrund häufiger Sachbearbeiterwechsel bei den klägerischen Verbraucherrechtskanzleien zu wiederholten Verpflichtungsterminen und so zu einer Mehrbelastung der anwaltlichen Vertreter sowie auch der Justiz führen mag, ist hinzunehmen. Das Interesse der Klägervertreter an einer möglichst personalwirtschaftlichen Verfahrensführung in Beitragssachen überwiegt die berechtigten Geheimhaltungsbelange der Beklagten nicht. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart steht der Rechtsauffassung des Senats bereits nicht entgegen. Dass die hier in Rede stehende Untervollmacht nicht zur angemessenen (weiteren) Prozessführung ermächtigte, ergibt sich – ohne dass dies näherer Aufklärung bedurfte – aus dem Text der Vollmacht (Bl. 529.C eGA-I) selbst. Diese ist mit „Terminsvollmacht“ überschrieben und in ihr wird § 141 Abs. 3 ZPO zitiert. In der Fußzeile heißt es zudem „Diese Terminsvollmacht enthält keine (konkludente) Beauftragung. Beauftragt ist alleine G. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. G. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wiederum beauftragt (gesondert) einen möglichen Rechtsanwalt (bzw. eine Kanzlei) zur Vertretung im Termin.“ Deutlicher als geschehen konnte der Hauptbevollmächtigte nicht zu erkennen geben, dass der entsandte Terminsvertreter nicht mit der (weiteren) Mandatsführung betraut werden sollte und konnte. Dessen Verpflichtung zur Verschwiegenheit wäre deshalb schlicht sinnlos gewesen. Soweit d. VN auf Strafbarkeitslücken verweist, sei darauf hingewiesen, dass die Unterlagen in der öffentlichen Sitzung – und nicht in deren Nachgang – übergeben und zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden können. Bei Erklärung eines Rechtsmittelverzichts kann dies im Übrigen auch unmittelbar nach der Verpflichtung geschehen. b) Auch der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung ist erfüllt. D. VN war aufgrund des gerichtlichen Hinweises bewusst, dass das Landgericht auf die Anordnung einer Verschwiegenheit bestehen würde und zu diesem Zweck die Anwesenheit ihres Hauptbevollmächtigten erforderlich sei. Das Landgericht hat zudem deutlich gemacht, dass das Nichterscheinen des Hauptbevollmächtigten als Beweisvereitelung zu werten sein könnte. Dass das Landgericht der Auffassung des Oberlandesgerichts München nicht teilen, sondern der Auffassung des Senats zur Beweisvereitelung folgen wird, hat das Gericht mit der Terminsverfügung gleichfalls dargelegt. Gleichwohl ist der Hauptbevollmächtigte d. VN im Termin nicht erschienen, sondern lediglich ein Terminsvertreter mit beschränkter Vollmacht, wie oben bereits ausgeführt wurde. c) Die Weigerung des Hauptbevollmächtigen d. VN, an dem Erlass einer Geheimhaltungsanordnung mitzuwirken, ist auch unberechtigt und missbilligenswert. Der Versicherer hat ein nachvollziehbares Interesse daran, dass nicht Dritte, die das Mandat nicht führen (können) und die Unterlagen an den mandatsführenden Bevollmächtigten nicht weiterleiten (dürfen), in den Besitz der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen kommen. Dass dem Hauptbevollmächtigten die persönliche Wahrnehmung von Verhandlungsterminen aufgrund des Massencharakters von Beitragsanpassungsstreitigkeiten lästig oder gar kaum möglich sein mag, ist von vornherein kein triftiger Grund für ein unentschuldigtes Fernbleiben. Missbilligenswert ist die Weigerung des Hauptbevollmächtigten d. VN deshalb, weil er durch seine Verfahrensführung offenkundig sein Interesse an einer aus seiner Sicht möglichst ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen einseitig über die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten stellt. Soweit d. VN nunmehr erklärt, es bestehe (doch) Bereitschaft, einen „Terminsvertreter mit hinreichendem Vollmachtsumfang“ oder „gar einen Hauptbevollmächtigten“ zu entsenden, ist dies ein „neues“ Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO (vgl. zu – auf Tatsachen gründenden – Beweiseinreden als Angriffsmittel: BeckOK ZPO/Wulf, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 530 Rn. 4) und als solches nicht zuzulassen. Weder ist die zu Grunde legende Frage der Bereitschaft eines Hauptbevollmächtigten d. VN, zum Termin zu erscheinen, vom Landgericht übersehen worden (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch diese infolge eines Verfahrensmangels nicht bereits in erster Instanz erklärt worden (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Vielmehr fällt den Hauptbevollmächtigten d. VN, die vom Landgericht zutreffend und eingehend über die Folgen der Weigerung, einen Hauptbevollmächtigten zu entsenden, unterrichtet wurden, grobe Nachlässigkeit zur Last, wenn sie erstinstanzlich jede Mitwirkung verweigern und diese erst zweitinstanzlich unter dem Eindruck des Prozessverlusts erklären (vgl. zur Verspätung der erst im Berufungsverfahren erklärten Mitwirkungsbereitschaft nach erstinstanzlich angenommener Beweisvereitelung auch OLG München, NJW 1984, 807/808). Eine Zulassungsfähigkeit ergibt sich selbst dann nicht, wenn die nunmehr erklärte Bereitschaft – zu der sich der Versicherer noch nicht erklärt hat – im Berufungsrechtszug noch unstreitig würde. Denn der Sachvortrag, auf den sich die nunmehr erklärte Bereitschaft, an der Beweisführung mitzuwirken, bezieht – nämlich die kalkulatorische Richtigkeit der Prämienanpassungen – ist zwischen den Parteien gerade streitig. Ohnehin dürfte aus der Erklärung in der Berufungsbegründung, man sei (nunmehr) doch bereit, mitzuwirken, keine uneingeschränkte Bereitschaft zur Entsendung eines Hauptbevollmächtigten hervorgehen. In Parallelverfahren haben die hiesigen Hauptbevollmächtigten auf eine entsprechende Anfrage des Senats – senatsbekannt – ausgeführt, es könne aus organisatorischen Gründen und aufgrund der Tatsache, dass noch nicht terminiert sei, nicht mitgeteilt werden, ob ein Hauptbevollmächtigter erscheinen werde (so die Erklärung in 20 U 23/24). Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass die Hauptbevollmächtigten d. VN die gehörige Mitwirkung d. VN weiter unter „Organisationsvorbehalt“ stellen. Dass es nunmehr anders liegt, ist weder dargetan noch ersichtlich. d) Der Versicherer hat sich aufgrund der Weigerung des Hauptbevollmächtigten d. VN in unüberwindbarer Beweisnot befunden. Ob dies dazu führt, dass die Behauptung des Versicherers zur materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen entsprechend § 371 Abs. 3 ZPO als erwiesen anzusehen ist (so LG Bonn, Urteil vom 20. Januar 2023 – 41 O 88/22 –, juris Rn. 80 ff.) oder aber nur eine Beweislastumkehr zur Folge hat (so OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 – 20 U 50/23, juris Rn. 62), kann dahinstehen. In beiden Fällen ist von der materiellen Richtigkeit der Beitragsanpassung auszugehen. 4. Erweisen sich damit die Beitragsanpassungen – soweit in zulässiger Weise angegriffen – als wirksam, bleiben auch die weiteren Klageanträge, die sich aus deren Unwirksamkeit ableiten sollen, ohne Erfolg. 5. Der Senat kann gem. § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat – wie bereits ausgeführt – in Prämienanpassungssachen das Vorgehen nach § 174 Abs. 3 GVG zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers aus Anlass der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die materielle Richtigkeit der Prämienkalkulation ausdrücklich gebilligt. Die Kernpflichten des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sind allgemein bekannt; die zitierten Entscheidungen des OLG München setzen sich damit nicht auseinander. Auch ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Beweisvereitelung angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/39). Aus diesem Grunde begründet auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 07.06.2024, 38 U 4466/23 e) keine Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage, ob nach den höchstrichterlich anerkannten Maßgaben eine Beweisvereitelung vorliegt oder nicht, ist eine Entscheidung im Einzelfall. Zu dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.05.2024 (7 U 31/24) besteht – wie ausgeführt – ohnehin keine Divergenz. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.