Urteil
4 O 224/19
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2020:0325.4O224.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten im Wesentlichen um Schadensersatzansprüche nach dem Erwerb eines (angeblich) vom sog. Abgasskandal betroffenen Q mit V6 Dieselmotor. Der in Bochum wohnhafte Kläger erwarb am 28.05.2014 den streitgegenständlichen Pkw bei der Beklagten zu 1) zu einem Kaufpreis in Höhe von 88.970,00 Euro. In dem Fahrzeug ist ein ### Dieselmotor der EU 6 Norm verbaut. Bestandteil des streitgegenständlichen Motors ist ein sog. T Katalysator, der mittels einer Harnstoffauflösung betrieben wird, um die Stickoxidemission zu reduzieren (Ad Blue Einspritzung). Dieser Katalysator benötigt für die Umwandlung von Stickoxiden eine Betriebstemperatur von mindestens 150 Grad Celsius. Der vorliegende Motor ist zudem mit einer Technik ausgestattet, welche als „Thermofenster“ bezeichnet wird. Die Kontrolle der Stickstoffemissionen bei dem streitgegenständlichen Motor erfolgt über die sog. Abgasrückführung. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases nicht unmittelbar zum Auspuffsystem, sondern zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt so erneut an der Verbrennung teil. Dadurch sinkt der Sauerstoffanteil im Brennraum, denn der Frischluftanteil wird durch das zurückgeführte Abgas reduziert. Dies hat zur Folge, dass die Verbrennungsgeschwindigkeit gedrosselt wird, was wiederum die Verbrennungstemperatur verringert. Diese Effekte bewirken einen geringeren Ausstoß von NOx-Emissionen. Die Abgasrückführung wird jedoch durch die Umgebungsbedingungen wie die Umgebungstemperatur beeinflusst. Bei kühleren Temperaturen wird die Abgasrückführung teilweise oder vollständig zurückgefahren. Hierdurch steigen die Stickoxidemissionen an. Die Abgasrückführung wird bei ca. 7 Grad Celsius angenommen. Das Fahrzeug verfügt zudem über die sog. „Aufwärmstrategie“. Die Aufwärmstrategie ist eine bestimmte Schalt-Einstellung des Getriebes. Es geht um die Frage, wann das Fahrzeug von einem Gang in den nächsten schaltet. Nutzt das Fahrzeug die Aufwärmstrategie, liegen die Schaltpunkte höher als im regulären Betrieb. Die Folge dieser Aufwärmstrategie sind niedrigere NOx Werte. Mit Pressemitteilung vom 18.05.2018 gab das KBA bekannt, dass für Fahrzeuge des Typs Q Diesel Euro 6 am 16.05.2018 ein verpflichtender Rückrufbescheid erlassen wurde. Mit Änderungsbescheid vom 10.07.2018 wurde der Bescheid vom 16.05.2018 vollständig zurückgenommen. In dem Änderungsbescheid qualifizierte das KBA die konkrete Bedatung des Warmlaufmodus als unzulässige Abschalteinrichtung. Für den betroffenen Motorentyp wurde ein Software-Update entwickelt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagte zu 1) die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er forderte die Beklagte zu 1) auf, bis zum 31.05.2019 den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 88.970,00 € unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen. Die Beklagte zu 1) lehnte dies mit Schreiben vom 22.05.2019 ab. Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien mehrere Manipulationssoftwares verbaut. Diese Software erkenne, wenn sich das Fahrzeug in einer Abgasmessung befinde. Der Motor verfüge über eine „schnelle Aufwärmstrategie / Aufheizstrategie / Warmlaufmodus“, welche „nahezu“ nur im NEFZ arbeite. Im realen Straßenverkehr unterbleibe die NOx-Schadstoffminderung beinahe vollständig. Die im Teststand aktivierte schnelle Aufwärmstrategie führe dazu, dass sich die Betriebstemperatur des Motors schneller aufheize, sodass auch schneller eine Temperatur erreicht werde, bei der der T Katalysator arbeite und den NOx Ausstoß reduziere. Im Straßenverkehr sei diese Funktion deaktiviert, sodass der T Katalysator länger benötige, seine Betriebstemperatur zu erreichen und seine schadstoffmindernde Wirkung verzögert einsetze. Das KBA habe festgestellt, dass es alternative Betriebsmodi gebe. Die Beklagte selbst gebe dies zu, indem sie ausführt, dass der Rückruf erfolgt sei, weil die Aufwärmfunktion „im Straßenbetrieb“ nicht ausreiche. Zudem arbeite der streitgegenständliche Motor – aufgrund des Thermofensters - bei einer Abschaltung der Abgasrückführung ab einer Temperatur von weniger als 7 Grad Celsius bei den deutschen Durchschnittstemperaturen nahezu durchgehend mit der reduzierten Abgasrückführung. Dies zumindest in den Wintermonaten. Der Kläger behauptet, er hätte den Pkw nicht gekauft, hätte er gewusst, dass das Fahrzeug die Schadstoffgrenzwerte im realen Straßenbetrieb nicht einhalte. Ihm sei es wesentlich darauf angekommen, ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug zu erwerben, anderenfalls hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Er behauptet, es sei nicht sicher, dass das entwickelte Softwareupdate die Mängel des Fahrzeuges behebe. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass die Leistungsfähigkeit des Motors eingeschränkt werde, ein erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Verschleiß der Bauteile eintrete und die Lebenszeit des Partikelfilters sowie des Motors verkürzt werde. Durch das Update werde der T Katalysator dauerhaft im Prüfbetrieb gehalten, sodass er sich durchweg schneller aufheize. Dem Vorstand der Beklagten zu 2) seien die Manipulationen bekannt gewesen. Er habe den Einbau angewiesen und gebilligt. Der Kläger meint, darin liege ein sittenwidriges Verhalten. Denn durch die Manipulationshandlungen der Beklagten zu 2) seien bewusst Umweltvorschriften umgangen, Wettbewerbsvorteile geschaffen und die Kunden zum Kauf eines Fahrzeuges bewegt worden, die zwingende umweltrechtliche EU-Vorschriften nicht einhielten. Vorherrschendes Motiv sei dabei die Gewinnmaximierung gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klagepartei € 88.970,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW S, FIN ### und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 Euro, für die Nutzung des PKW; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug S, FIN ### dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr; Hilfsweise: 2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ ### Dieselmotor, des Fahrzeugs S, FIN ### eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt; Höchst hilfsweise: 2a. die Beklagtenpartei zu 2) zu verurteilten, an die Klagepartei € 88.970,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4%-Punkten seit dem 15.09.2014 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung gegen Übereignung und Herausgabe des PKW S, FIN ###; 2b. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug S (Fahrzeugidentifikationsnummer: ###) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr; Hilfsweise: 2b. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadenersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ ## Dieselmotor, des Fahrzeugs S, FIN ### eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt; 2c. festzustellen, dass sich die Klagepartei zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 2a. genannten PKW im Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagtenparteien jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 3.398,64 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagten behaupten, das Fahrzeug sei nicht von der im September 2015 bekannt gewordenen Dieselthematik betroffen; das Fahrzeug verfüge nicht über eine Software bzw. Umschaltlogik, welche dauerhaft zwischen Prüfbetrieb und realem Straßenbetrieb unterscheide. Das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, insbesondere sei es verkehrssicher und funktionsfähig. Eine Gebrauchsbeeinträchtigung liege nicht vor. Das Fahrzeug verfüge darüber hinaus auch über alle erforderlichen Genehmigungen. Der im streitgegenständlichen Motor verbaute „Warmlaufmodus“ sorge dafür, dass der T Katalysator sich nach einem Kaltstart schneller aufheize, sodass die benötigte Betriebstemperatur von 150 Grad Celsius schneller erreicht werde und die Stickoxidemissionen auch in den ersten Betriebsminuten nach einem Kaltstart effizient reduziert würden. Es handele sich dabei nicht um einen alternativen Betriebsmodus, welcher zwischen Regel- und Prüfbetrieb unterscheide. Sie meinen, die Technologie der temperaturabhängigen Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Motor stelle keine Abschalteinrichtung, erst recht keine unzulässige dar. Das KBA genehmige regelmäßig und fortlaufend Motoren und Emissionskontrollsysteme mit temperaturabhängiger Steuerung. Das Kraftfahrtbundesamt habe den Rückruf angeordnet, da die Konditionierung des Warmlaufmodus im Straßenbetrieb nicht ausreichend gewesen sei. Dies werde durch das Softwareupdate angepasst. Es werde also lediglich eine bereits vorhandene Funktion ausgeweitet, keine neue Funktion geschaffen. Durch das Softwareupdate entstünden keine Nachteile. Einzig könne es zu einem geringfügigen Mehrverbrauch der Ad Blue Flüssigkeit kommen, welcher durch die Beklagte mittels mehrerer kostenloser Nachfüllungen ausgeglichen werde. Die Ad Blue Einspritzung werde nicht gezielt im Prüfmodus erhöht. Der Harnstoff sei ein gewöhnlicher Betriebsstoff, dessen Verbrauch wie im Falle von Dieselkraftstoff und Motoröl von der Fahrweise abhänge. Im realen Straßenbetrieb könne der künstliche Fahrzyklus praktisch nie nachgeahmt werden, sodass es dadurch zu einer abweichenden Einsatzzeit des Warmlaufmodus komme. Für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG-Typgenehmigung sei nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen mit fünf künstlichen Fahrkurven maßgeblich. Es stelle daher keinen Gesetzesverstoß dar, wenn es zu Abweichungen zwischen Laborwerten und Straßenwerten gekommen sei. Zudem drohe keine Entziehung der Typengenehmigung. Sie bestreiten ferner, dass der Kläger sich beim Kauf des Fahrzeugs Gedanken über konkrete Werte für den Ausstoß von Stickoxid oder Umweltaspekte Gedanken gemacht habe. Angesichts des verbauten Motors sei es vielmehr naheliegend, dass sich der Kläger keine Gedanken über den Grad der Umweltverträglichkeit seines Fahrzeugs gemacht habe, sondern ausschließlich ein leistungsstarkes Fahrzeug habe erwerben wollen. Die Beklagten behaupten, das Update habe keine negativen Auswirkungen. Auch habe der Pkw durch den Abgasskandal keinen Wertverlust erlitten. Die Verkaufswerte der Fahrzeuge seien seit Bekanntwerden der Software stabil geblieben. Lediglich aufgrund diskutierter Fahrverbote in Innenstädten sei gegebenenfalls ein Wertverlust eingetreten. Deswegen sind sie der Ansicht, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, der Kläger könne gegen sie keine Rechte herleiten. Denn sie sei nicht Vertragspartnerin geworden. Eine Täuschungshandlung ihrerseits könne mangels Mitwirken am Vertragsschluss nicht vorliegen. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs enthalte lediglich die Aussage, dass dieses entsprechend seiner Kennzeichnung im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar und verkehrssicher sei. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) sowie der weiteren Hilfsfeststellungsanträge unzulässig. Der Kläger könnte dasselbe Ziel mit einer – vorrangigen – Leistungsklage erreichen. 1. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Erledigung der Streitpunkte durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu erwarten ist (z.B. BGH NJW 1996, 2727; vgl. BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 26-30.1, beck-online; wohl enger BGH, Urteil vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15: Es müsse im konkreten Fall gesichert sein, dass auch ein bloßes Feststellungsurteil die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinige). Dafür ist vorliegend schon deshalb nichts ersichtlich, weil der Kläger geltend macht, seinen Gesamtschaden noch nicht abschließend beziffern zu können, sodass auch nicht erwartet werden kann, dass die Streitpunkte durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erledigt werden. Hinzu kommt, dass im Streitfall das Vorbringen der Parteien nach den Feststellungen des Erstgerichts nahezu in jedem Punkt streitig ist, sodass auch deshalb nicht zu erwarten ist, dass die Beklagte auf ein Feststellungsurteil hin ihren – unterstellten - rechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde. 2. Eine Feststellungsklage ist daneben zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552 (1554); BGH 19.04.2016, VI ZR 506/14; für eine Freistellungsklage BGH BeckRS 2013, 11005 Rn. 14; NJW 1996, 2725 (2726)). Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH NJW 1984, 1552 (1554); NJW-RR 1988, 445). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, aber noch nicht geklärt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann (BGH NJW-RR 2008, 1520; vgl. zum Ganzen BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 26-30.1, beck-online). Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, ist im vorliegenden Fall nicht die Entstehung weiteren Schadens zu erwarten. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens erschien dem BGH im o.g. Fall gerade deshalb prozesswirtschaftlich vorzugswürdig, weil die Schadenentwicklung dort noch nicht abgeschlossen war. Der Kläger ist hier zwar der Ansicht, es drohten steuerliche Schäden. Dafür, dass etwa die steuerliche Entlastung von Dieselfahrzeugen rückwirkend aufgehoben werden könnte, bestehen allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Andere drohende Schäden sind nicht ersichtlich. Der Kläger trägt auch keine Anknüpfungstatsachen vor, nach denen ein etwaiger Preisverfall – aufgrund des sog. Abgasskandals – von einem Sachverständigen bestätigt werden könnten. Ein entsprechender Vortrag der Klägerin wäre indes angesichts der hohen Transparenz des Gebrauchtwagenmarktes ohne weiteres möglich (LG Braunschweig Urt. v. 01.06.2017, 11 O 3683/16). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkws. a) Ob vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) dem Grund nach Bestehen, kann dahinstehen. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) wegen der Unwirksamkeit des Rücktritts/Verjährung gemäß §§ 438 Abs.4 S.1, 218 Abs. 1 BGB keinen Anspruch. Die Rücktrittserklärung seitens des Klägers ist zu einer Zeit erklärt worden, zu welcher die Gewährleistungsrechte aufgrund Schlechtleistung bereits verjährt waren. aa) Die Verjährung hinsichtlich der übrigen Gewährleistungsrechte richtet sich nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB. Danach verjähren die in § 437 Nr.1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche in 2 Jahren. Der gesetzliche Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 438 Abs. 2 BGB. Danach beginnt die Verjährung mit Ablieferung der Sache. Da der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist, kann keine Verjährung eintreten. Eine solche ist nach § 194 BGB nur bei Ansprüchen möglich. Jedoch ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung nach § 438 Abs. 4 S.1 BGB iVm § 218 BGB unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Das Auto wurde am 18.09.2014 ausgeliefert, sodass die Verjährungsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 19.09.2014 zu laufen begann und gemäß § 188 Abs. 1 BGB am 18.09.2016 um 24.00 Uhr endete. Der Rücktritt wurde jedoch erst mit Schreiben vom 17.05.2019 erklärt. Die Beklagte zu 1) hat im Schriftsatz vom 30.10.2019 (Bl. 751 d.eA.) die Einrede der Verjährung erhoben. bb) Auch ist nicht § 438 Abs. 3 BGB für die Verjährungsfrist einschlägig. Danach verjähren Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Erforderlich ist dafür, dass die Beklagte zu 1) Kenntnis oder auch fahrlässige Unkenntnis von den Software-Manipulationen hatte. Dies hat der Kläger nicht dargetan. Die Beklagte zu 1) muss sich auch nicht ein etwaiges arglistiges Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der Verkäufer ein Herstellerverschulden nicht über § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (BGH, NJW 1978, S. 1157). Ebenso wenig könnte ein etwaiges arglistiges Verhalten der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 1) zugerechnet werden. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gutgläubige Beklagte zu 1) hat den Kläger nicht gemäß § 123 Abs.2 S.1 BGB getäuscht. Etwaige Täuschungshandlungen des Herstellers sind der Beklagten zu 1) als Verkäuferin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurechenbar. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 2) um einen „Dritten“ im Sinne des § 123 Abs.2 S.1 BGB, ohne dass die Beklagte zu 1) die etwaige Täuschung kannte oder kennen musste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2017, Az.: 2 U 74/17; Beschluss vom 05.01.2017, Az.: 28 U 201/16). cc) Die Voraussetzungen für einen Neubeginn der Verjährung wegen eines Anerkenntnisses gemäß § 212 Abs.1 Nr.1 BGB liegen nicht vor. Es fehlt an einem Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift. Ein solches Anerkenntnis müsste sich unzweideutig aus dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten zu 1) ergeben haben. Ein solches lässt sich insbesondere nicht aus dem Angebot der Durchführung des Software-Updates herleiten. Ob die Beklagte zu 1) dabei aus der maßgeblichen Sicht des Klägers in dem Bewusstsein handelte, tatsächlich zur Mängelbeseitigung verpflichtet gewesen zu sein und nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung tätig geworden ist, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Beklagte zu 1) durchgehend einen Mangel des PKW in Abrede gestellt und zwar nicht nur in der Zeit vor dem Angebot der Durchführung des Updates, sondern auch noch heute mit ihrem Vorbringen in der Klageerwiderung im Prozess. Die Durchführung des Updates konnte daher aus verständiger Sicht zu keinem Zeitpunkt als Anerkennung einer Rechtspflicht der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger angesehen werden; vielmehr beruht die Maßnahme letztlich auf den Vorgaben durch das KBA. dd) Schließlich verstößt die Einrede der Verjährung durch die Beklagte zu 1) auch nicht gegen § 242 BGB. Es ist kein Tatbestand schlüssig dargelegt, wonach die Berufung auf die Verjährung rechtsmissbräuchlich sein könnte. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. aa) Ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Klägers wäre zwar nicht verjährt. Ein solcher Anspruch unterliegt gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, welche den Anspruch und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Kläger dürfte von den einen etwaigen Mangel der Kaufsache begründenden Umständen erst im Mai 2018 mit der Pressemitteilung des KBA Kenntnis erlangt haben, dass auch sein PKW vom sog. Abgasskandal betroffen ist. Die Verjährungsfrist beginnt demnach am 01.01.2019 und endete – anders als die entsprechenden Mängelgewährleistungsrechte – erst am 31.12.2021. bb) Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist jedoch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Danach ist ein Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn es angefochten wird. Es liegt aber keine Täuschungshandlung durch die Beklagte zu 1) vor. Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Eine solche Täuschungshandlung könnte seitens des Herstellers vorliegen. Dies muss sich die Beklagte zu 1) aber nicht zurechnen lassen. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, gemäß § 123 Abs. 2 BGB nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum die Beklagte Kenntnis von internen Geschäftsabläufen und somit von etwaigen Manipulationshandlungen des Herstellers hätte haben sollen. c) Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 280 Abs.1, 3, 281 BGB. Wie oben bereits ausgeführt, muss sich der Verkäufer ein Herstellerverschulden nicht über § 278 BGB zurechnen lassen. d) Schließlich scheiden auch Schadensersatzansprüche aus § 311 Abs.2, 241 Abs.2 BGB aus. Ansprüche aus dem Grundsatz der culpa in contrahendo sind bereits neben dem Mängelgewährleistungsrecht nicht anwendbar. e) Deliktische Ansprüche hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) schon nicht dargelegt. Solche Ansprüche sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 2. Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkws. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 88.970,00 Euro abzüglich einer anzurechnenden Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkws gemäß § 826 BGB. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Denn jedenfalls dürfte eine sittenwidrige Täuschung durch die Beklagte nicht gegeben sein. aa) Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Bringt der Autohersteller einen zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw auf den Markt, erklärt er damit grundsätzlich jedenfalls konkludent, dass die Zulassung nicht durch Beeinflussung der Motorentechnik erlangt wurde. Denn nach der Verkehrsauffassung muss ein Kunde beim Kauf eines Pkws erwarten dürfen, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgen und nicht auf unzulässigen Abschalteinrichtungen basieren. Nach Artikel 4 Abs. 1 EG VO 715/2007 muss der Fahrzeughersteller sicherstellen, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typengenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. Nach Artikel 5 Abs. 1 EG VO 715/2007 rüstet der Hersteller des Fahrzeugs dieses so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich unzulässig, es sei denn solche Abschalteinrichtungen sind zum Schutz des Motors notwendig. Gemäß Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 ist eine „Abschalteinrichtung” ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung nicht unzulässig, wenn sie notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Wegen der streitgegenständlichen „Aufwärmstrategie“ erließ das KBA einen Rückruf und bezeichnete die verbaute Technik als eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 (vgl. Pressemeldung, Wortlaut: Bl. 158 d. e.) bb) Jedoch kann anhand des bisherigen Vortrags nicht angenommen werden, dass die Beklagte sittenwidrig handelte. Ein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn dieses nach dem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und dadurch mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. (BGH, Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 516/15). Hierbei sind Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2013, 550; Sprau, a.a.O., Rn. 4). Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten zu 2), ein mit der „Warmlauf – Funktion“ ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und das KBA einen Rückruf anordnete oder nicht. Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem W-Motor F verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist (OLG Koblenz Urteil v. 21.10.2019, 12 U 246/19). Im Falle anderer den Schadstoffausstoß beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, welche vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz a.a.O.). Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschluss v. 4.7.2019 - 3 U 148/18). Eine Sittenwidrigkeit kommt daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, a.a.O.). Solche Anhaltspunkte sind vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einer vom KBA angeordneten Rückrufaktion betroffen ist, ist hierfür nicht ausreichend. Zwar behauptet der Kläger, dass die „Aufwärmstrategie“ gleich der Umschaltlogik in den F Motoren gezielt zwischen dem Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb unterscheiden könne und damit zwei verschiedene Betriebsmodi vorhanden seien. Allerdings behauptet er dies lediglich pauschal ins Blaue hinein. Die zur Stützung seiner These zitierte Pressemeldung des KBA untermauert vielmehr das Gegenteil. Denn das KBA teilte mit, dass die schadstoffmindernde Motoraufwärmfunktion nahezu nur im Prüfzyklus anspringe. Dies impliziert aber, dass diese Aufwärmfunktion zumindest in manchen Fällen eben auch im realen Straßenbetrieb anspringt. Auf die Darlegungen der Beklagten reagiert der Kläger in der Replik nicht. Die Beklagte zu 2) trägt vor, dass gerade keine Umschaltlogik verbaut sei, sondern vielmehr eine Software, die allein durch die 11 künstlichen Fahrkurven bedingt im NEFZ deutlich eher anspringt und nur deswegen nahezu ausschließlich im Prüfmodus arbeite. Auch legte sie dar, dass das Softwareupdate keine Software (so wie die Umschaltlogik des F Motors) beseitige, sondern die gegenwärtig verbaute Software, die Aufwärmfunktion, weiter ausweite, sodass sie auch im realen Straßenbetrieb eher anspringe. Hat die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt, fehlt es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8). Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, vorhanden war, ist vom Kläger weder dargetan noch ersichtlich. Das Gleiche gilt für das sog. Thermofenster. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters – etwa mit den Entscheidungen der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart – von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschl. v. 4.7.2019 – 3 U 148/18 , juris Rz. 6). Umstände, die das in Frage stellen würden, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) und in den Entscheidungen der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart betriebene – erhebliche – Begründungsaufwand, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (OLG Köln, Beschl. v. 4.7.2019 – 3 U 148/18 , juris Rz. 6). Eine Auslegung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (LG Stuttgart, Urt. v. 3.5.2019 – 22 O 238/18 , juris Rz. 30 ff.; LG Limburg, Urt. v. 24.5.2019 – 2 O 50/19 , juris Rz. 25; LG Bonn, - 1248 -MDR 2019, 1248-1249- 1249 -Urt. v. 17.5.2019 – 15 O 132/18 , juris Rz. 25 ff.; LG Heidelberg, Urt. v. 17.5.2019 – 4 O 60/19 , juris Rz. 41 ff.; LG Amberg, Urt. v. 2.5.2019 – 21 O 849/18 , juris Rz. 39). b) Die verbaute Software rechtfertigt darüber hinaus nicht das Bestehen anderer deliktischer Schadensersatzansprüche. Ein Anspruch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls an dem fehlenden Täuschungsvorsatz. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der EG-FGV kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese Normen nicht dem Schutz von lndividualinteressen zu dienen bestimmt und damit keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind. 3. Mangels Hauptanspruchs sind die übrigen Ansprüche ebenfalls nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 88.970,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.