Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22.11.2019 (Az.: 18 O 142/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.022,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 22.500,00 € für den Zeitraum vom 10.09.2015 bis zum 09.05.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges seit dem 06.09.2019 in Annahmerverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2019 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche bezüglich des Erwerbs eines gebrauchten PKW VW A, der von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger erwarb am 10.09.2015 von der C GmbH in D den streitgegenständlichen PKW VW A Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B mit einer Laufleistung von 19.200 km zum Kaufpreis von 22.500,00 € (Anlage K 1). Das Fahrzeug – welches am 21.09.2015 an den Kläger übergeben wurde – verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189. Mit anwaltlichen Schreiben vom 24.04.2019 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schadenersatz in Höhe von 22.500,00 €, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges nebst Nutzungsentschädigung, geltend (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 09.05.2019 wies die Beklagte dies zurück. Am 14.06.2019 wurde an dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Auftrag der Beklagten ein Software-Update aufgespielt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 22.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 10.09.2015 bis zum 09.05.2019 und von da an in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B, und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten näher zu beziffernden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des genannten Fahrzeuges, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet, die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus den §§ 826, 31 BGB bejaht. Auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 275.000 km und eines Kilometerstands im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 95.785 km müsse sich der Kläger einen Nutzungsersatz in Höhe von 6.736,36 € anrechnen lassen. Es hat letztlich einen Schadenersatz in Höhe von 15.763,64 € zugesprochen. Eine – beklagtenseits eingewendete – Verjährung hat das Landgericht nicht zu erkennen vermocht, weil der Kläger im Jahr 2015 noch keine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehabt habe und auch nicht hätte haben müssen. Überdies stünden dem Kläger – neben Verzugszinsen i.S.d. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB – auch deliktische Zinsen aus § 849 BGB zu. Zudem hat das Landgericht einen Annahmeverzug der Beklagten festgestellt, weil es in dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 24.04.2019 ein wörtliches Angebot i.S.v. § 295 Satz 1 BGB erblickte. Schließlich hat es dem Kläger noch einen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,32 € (nebst Rechtshängigkeitszinsen ab dem 19.07.2019) zugesprochen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie erhebt ihre grundsätzlichen Einwände gegen eine Haftung aus § 826 BGB. Es sei weder ein Schaden des Klägers noch eine haftungsbegründende Kausalität gegeben. Insbesondere nach dem Aufspielen des Software-Updates liege weder eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit noch eine Wertminderung vor. Zudem sei das Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motors nicht schadensursächlich gewesen. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund des Erwerbs eines Gebrauchtwagens. Die Berechnung der Nutzungsentschädigung nach einer linearen Betrachtungsweise sei unverhältnismäßig und wirke wie ein im anglo-amerikanischen Rechtskreis üblicher Strafschadensersatz. Überdies sei nur von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km auszugehen. Solange die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unbekannt sei, berufe sie sich insoweit auf ein Leistungsverweigerungsrecht. Ein Anspruch auf Deliktszinsen sei ohnehin nicht gegeben, weil der Kläger keine Nutzungseinbuße erlitten habe. Ein Annahmeverzug begründendes Angebot des Klägers sei nicht erfolgt. Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers seien nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte beantragt daher, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Dabei tritt er umfangreich der erstinstanzlichen Verjährungseinrede entgegen. Zudem nimmt er hinsichtlich einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungshandlung der Beklagten auf exemplarische obergerichtliche Entscheidungen Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 29.05.2020 Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen PKW VW A Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B in Höhe von 15.022,75 € nebst Verzugszinsen gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB (aus dem genannten Betrag) ab dem 10.05.2019 und Deliktszinsen gemäß § 849 BGB (aus einem Betrag von 22.500,00 €) vom 10.09.2015 bis zum 09.05.2019 zu, der Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu erfüllen ist. a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senates, dass das – wie hier geschehen – Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet ist, den Käufer konkludent zu täuschen (Senatsurteile vom 04.10.2019 – 19 U 98/19, vom 06.09.2019 – 19 U 51/19 und vom 05.07.2019 – 19 U 50/19 sowie Senatsbeschluss vom 27.09.2019 – 19 U 150/19, abrufbar jeweils unter www.NRWE.de). Ergänzend wird auf das am 25.05.2020 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 252/19, abrufbar unter juris) Bezug genommen. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen auch im vorliegenden Fall vor. Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens des Klägers und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, kann zunächst auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen verwiesen werden, an denen auch unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung in Bezug genommenen anderweitigen Rechtsprechung weiterhin festgehalten werden kann. Der Senat hat zuletzt mit Urteilen vom 20.03.2020 (Az.: 19 U 189/19) und 17.01.2020 (Az.: 19 U 157/19) entschieden, dass sich die Täuschungshandlung der Beklagten, nämlich das Inverkehrbringen des mit einer sogenannten Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeuges und/oder Motors, regelmäßig auch auf Erwerber auswirkt, die einen betroffenen Gebrauchtwagen vor Bekanntwerden des Abgasskandals und damit gutgläubig erworben haben (vgl. auch Senatsurteil vom 06.03.2020 – 19 U 155/19, abrufbar unter juris). Soweit hiergegen – teilweise ohne nähere Begründung – eingewandt wird, diese Täuschung sei nicht gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer erfolgt, weil er den PKW nicht von dem Hersteller und/oder als Neufahrzeug, sondern von einem Gebrauchtwagenhändler bzw. privaten Voreigentümer erworben habe (etwa LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1915/17, abrufbar bei juris), überzeugt dies nicht. Denn auch der Gebrauchtwagenkäufer geht davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung (nach wie vor) erfüllt und dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt worden sind. Die Täuschungshandlung der Beklagten setzt sich daher bei diesen sogenannten Kettenveräußerungen fort. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt lässt auch die Durchführung des Software-Updates einen Schaden des Klägers nicht entfallen. Insoweit kann uneingeschränkt auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19, abrufbar unter juris) verwiesen werden. b) Aus den eingangs genannten Entscheidungen des Senats und des Bundesgerichtshofes ergibt sich auch, dass und weshalb dem Kläger als Rechtsfolge gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKWs, zusteht. Auch insofern weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, die Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise geben könnten. Der Einwand der Beklagten gegen die lineare Ermittlung der Nutzungsentschädigung, bei der die tatsächliche Fahrleistung des Käufers ins Verhältnis zur durchschnittlich möglichen Gesamtfahrleistung ab dem Erwerb gesetzt wird, greift nicht durch. Daher besteht kein Anlass, den konkreten Wertverlust – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – zu ermitteln. Bei der vom Landgericht und dem Senat angewendeten Methode handelt es sich um das allgemein übliche und vom Bundesgerichtshof (vgl. etwa: Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, abrufbar unter juris) gebilligte Verfahren zur Schätzung des im Falle der Rückabwicklung des Kaufs eines Kraftfahrzeuges gemäß § 287 ZPO vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsvorteils, die nach – soweit ersichtlich – einhelliger Rechtsprechung auch auf deliktische Schadensersatzansprüche angewendet wird. Auch insoweit wird ergänzend auf das am 25.05.2020 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 252/19, abrufbar unter juris) Bezug genommen. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Argumente in der Berufungsbegründung und der dort in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19) fest, wobei er nicht verkennt, dass ein (relativ neuer) PKW gerade in der Anfangszeit stark an Wert verliert. Die angewandte – auf Durchschnittswerten beruhende – Schätzungsmethode lässt sich für eine Vielzahl von Fällen nutzen, so dass Abweichungen zu den konkreten Wertverlusten der Einzelfälle im Sinne der Praktikabilität hinnehmbar erscheinen. Diese Vorgehensweise beschwert die Beklagte nicht unverhältnismäßig, weil sich die in Rede stehende Schätzungsmethode regelmäßig auch zu ihren Gunsten auswirkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Fahrzeuge mit einer besonders hohen Laufleistung handelt. Der Nutzungsvorteil des Klägers errechnet sich daher nach folgender Formel: gefahrene Kilometer Kaufpreis x ------------------------------------------------------------ Gesamtlaufleistung - Laufleistung beim Kauf Der Kaufpreis betrug 22.500,00 €. Die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges belief sich im Zeitpunkt des Erwerbs auf 19.200 km und im Zeitpunkt der Senatsverhandlung auf 104.208 km. Ausgehend von der landgerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO ist von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges von 275.000 km auszugehen. Es ergibt sich folglich ein Nutzungsvorteil des Klägers in Höhe von 7.477,25 € (22.500,00 € x 85.008 km [104.208 km - 19.200 km] / 255.800 km [275.000 km - 19.200 km]). Demnach steht dem Kläger noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 15.022,75 € (22.500,00 € - 7.477,25 €) zu. Daher ist der erstinstanzlich zuerkannte Betrag aufgrund der weiteren Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges geringfügig zu reduzieren. c) Dem Kläger stehen – neben Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB – auch Deliktszinsen i.S.v. § 849 BGB zu. aa) Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB erfasst dabei jeden Sachverlust durch ein Delikt. § 849 BGB ist auch auf den Fall der Entziehung eines nicht in Gestalt von Bargeld verkörperten Geldbetrages anwendbar (so für den Fall der Veranlassung einer Überweisung: BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, abrufbar unter juris). Ferner ist auch dann eine Entziehung anzunehmen, wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16; BGH, Urteil vom 24.01.2017 – KZR 47/14; BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, alle abrufbar unter juris). Soweit in Zusammenhang mit der deliktischen Haftung eines Autoherstellers wegen Abgaswertmanipulationen ein Anspruch aus § 849 BGB abgelehnt wird, wird vorwiegend mit dem Gesichtspunkt der (Über-)Kompensation argumentiert. Der Käufer habe einen Gegenwert in Gestalt eines nutzbaren Fahrzeuges erhalten (OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, alle abrufbar unter juris). Zum Gesichtspunkt der doppelten Berücksichtigung der Nutzbarkeit wird vertreten, der Nutzungsersatz erfasse nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, während hierbei eine darüber hinaus eingeräumte weitere allgemeine Nutzungsmöglichkeit unbeachtet bleibe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, abrufbar unter juris). Dies überzeugt jedoch aus zwei Gründen nicht: Zum einen widerspricht diese Ansicht dem gesetzgeberischen Regelungskonzept. Dieses sieht mit § 849 BGB für den Fall deliktischer Sachentziehung ohne Nachweis eines konkreten Schadens einen pauschalierten Mindestbetrag für den Ersatz des Nutzungsentganges vor und will dem Geschädigten insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der Sache erlitten hat (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, abrufbar unter juris; Vieweg in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2015, § 849 Rn. 1; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 849 Rn. 2). Diesem in der Befreiung von Darlegung und Prüfung einzelfallbezogener Umstände liegenden Wesen der Pauschalierung würde es widersprechen, die Gewährung des Anspruchs davon abhängig zu machen, welche anderweitigen Vorteile dem Geschädigten in Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sein mögen (so auch: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, abrufbar unter juris). Zum anderen ist der konkrete Vorteil der Nutzbarkeit – zwar nicht des Geldbetrages, so doch des hierfür erhaltenen Kraftfahrzeuges – bereits bei der Bemessung der Hauptforderung vollständig als Abzugsposition berücksichtigt worden, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Anwendung von § 849 BGB dazu führen würde, dass dem Geschädigten der ihm nur einmal entstandene Nutzungsvorteil zweifach angerechnet würde. Dies kann auch nicht mit einer Unterscheidung von abstrakter und konkreter bzw. tatsächlicher und allgemeiner Nutzung gerechtfertigt werden, da die lineare Teilwertabschreibung eine anerkannte Methode zur Berechnung des gesamten Nutzungsersatzes darstellt, innerhalb derer besonderen Umständen des Einzelfalles durch Zu- und Abschläge Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 134/16; BGH, Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020 – 17 U 95/19, alle abrufbar unter juris; Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 256), so dass jedenfalls dann, wenn man sich dieser Methode bedient, sich der Ansatz darüberhinausgehender Nutzungsvorteile grundsätzlich verbietet, sei es zur Begründung weiterer Ansprüche oder als Rechtfertigung für eine Kürzung oder Aberkennung eines Anspruchs aus § 849 BGB. bb) Die Beklagte hat den Kläger durch eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeuges bestimmt. Dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit der Nutzung des gezahlten Geldbetrages entzogen, was zur Begründung des Zinsanspruchs aus § 849 BGB ausreicht. Ob der Kläger bei Kenntnis der Abschalteinrichtung ein anderes Fahrzeug erworben und dafür den in Rede stehenden Betrag oder einen Teil davon aufgewendet hätte, kann als hypothetische Überlegung für die Frage der Verzinsung nicht entscheidend sein, da es der gesetzgeberische Entscheidung für eine pauschale Abgeltung der durch die Entziehung der Sache entgangenen Nutzungen widerspräche (für Anwendung von § 849 BGB daher auch: OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 – 27 U 14/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, alle abrufbar unter juris). cc) Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 28.09.1993 – III ZR 91/92, abrufbar unter juris) steht der Anwendung von § 849 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen, da sie einen der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Im Rahmen der Überprüfung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der BGH ausgeführt, dass die Versagung einer gemäß § 15 StBauFG erforderlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nicht zurechenbar zum Wegfall der Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück führt, wenn die Zwangsversteigerung unabhängig von der Genehmigungserteilung ohnehin gedroht hat. Vorliegend könnte demgegenüber zur Zurechenbarkeit allenfalls eingewandt werden, dass die Beklagte insoweit mittelbar entzog, als sie den Kläger zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Dass auch diese Konstellation unter § 849 BGB fällt, ist allerdings höchstrichterlich abgesichert und wird von der genannten Entscheidung vom 28.09.1993 nicht thematisiert. d) Die von der Beklagten im Senatstermin vom 29.05.2020 erneut erhobene Verjährungseinrede gemäß § 214 Abs. 1 ZPO dringt nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verjährung gemäß § 195 BGB vor dem 01.01.2016 begonnen hätte, weil sich nicht nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB feststellen lässt, dass der Kläger schon im Jahr 2015 von sämtlichen den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Schon zu § 852 BGB a.F. hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es der Kenntnis gleichsteht, wenn sich der Gläubiger diese in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann, so dass in diesem Fall die maßgebenden Umstände in dem Augenblick als bekannt gelten, in dem der Geschädigte auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (BGH, Urteil vom 14.10.2003 – VI ZR 379/02; BGH, Urteil vom 05.04.1976 – III ZR 69/74; BGH, Urteil vom 23.09.1975 – VI ZR 62/73; alle abrufbar unter juris). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es der Gläubiger nicht in der Hand haben soll, einseitig die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Kenntnis verschließt (BGH VersR 1985, 367), was aber nur dann der Fall sein soll, wenn es versäumt wurde, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, so dass jeder andere unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (BGH, Urteil vom 14.10.2003 – VI ZR 379/02; BGH, Urteil vom 08.10.2002 – VI ZR 182/01; BGH, Urteil vom 18.01.2000 – VI ZR 375/98; BGH, Urteil vom 16.12.1997 – VI ZR 408/96, alle abrufbar unter juris). Der Gläubiger muss dabei fahrlässige Nichtkenntnis hinsichtlich sämtlicher Tatsachen haben, derer er bedarf, um erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, Klage gegen den Schuldner erheben zu können (BGH, Urteil vom 27.05.2008 – XI ZR 132/07; BGH, Urteil vom 14.10.2003 – VI ZR 379/02, beide abrufbar unter juris). Dem Senat sind aus einer Vielzahl von abgeschlossenen und anhängigen Verfahren gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abgasskandal die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015, die Pressemitteilung der Beklagten vom 28.09.2015, die Bereitstellung einer Internetrecherchemöglichkeit der Beklagten am 02.10.2015, der erste Rückruf von Dieselfahrzeugen der Beklagten auf Veranlassung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 15.10.2015 und die weitere Pressemitteilung der Beklagten vom 16.12.2015 bekannt. Die genannte Ad-hoc-Mitteilung beschränkte sich jedoch darauf, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen "auffällig" seien. Welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollten, ließ die Ad-hoc-Mitteilung nicht erkennen. Überdies gibt es keinen Anlass zur Annahme, ein durchschnittlicher Kunde besitze Kenntnis über die vom Hersteller seines Kraftfahrzeuges verwendeten Motorenbezeichnungen. Daher war es den (potentiellen) Kunden in dem genannten Zeitraum kaum möglich, aufgrund der Informationen in der genannten Mitteilung Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen. Ebenso ließ sich der Ad-hoc-Mitteilung nicht entnehmen, welche technischen bzw. rechtlichen Konsequenzen sich aus den Manipulationen ergaben bzw. noch ergeben könnten (vgl. Senatsurteil vom 01.10.2019 – 19 U 98/19, abrufbar unter www.NRWE.de). Auch die Pressemitteilung der Beklagten vom 16.12.2015 lieferte den Eigentümern betroffener Fahrzeuge bzw. potentiellen Fahrzeugerwerbern noch keine hinreichenden konkreten Erkenntnisse. Vielmehr wurde weiter nur über eine im Motorentyp EA 189 eingebaute Software mit Berührung zur „NOx-Abgasthematik“ berichtet und eine Information betroffener Kunden angekündigt. Die Funktionsweise der Abgasrückführung und deren sich daraus ergebender sittenwidriger Charakter waren nicht ersichtlich. Vor allem jedoch war für die betroffenen Fahrzeugeigentümer und potentielle Fahrzeugerwerber im Jahr 2015 nicht erkennbar, ob die Beklagte nicht verantwortliche Personen benennen würde, deren Handeln ihr weder nach § 31 BGB (analog) noch nach einer anderen Norm zugerechnet werden könnte. Weil dann die Darlegung bzw. der Nachweis eines Vorsatzes seitens eines Repräsentanten der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, war eine Klagerhebung im Jahr 2015 – mangels hinreichender Erfolgsaussichten – noch nicht zumutbar. 2. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme des streitgegenständlichen KFZ nach § 256 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls gegeben. Das schützenswerte Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich schon aus den §§ 756, 765 ZPO. Spätestens seit der Ankündigung des Klageabweisungsantrages in der Klageerwiderung vom 29.08.2019 – die dem Kläger am 06.09.2019 zuging (Bl. 83 GA) – befindet sich die Beklagte nach den §§ 293, 295 Satz 1 Alt. 1 BGB im Annahmeverzug. 3. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB auch Ersatz von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,32 € nebst Prozesszinsen ab dem 19.07.2019 (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die anwaltliche Beratung des Klägers zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen auch erforderlich. Soweit die Berufung der Beklagten einwendet, aufgrund der Presseberichterstattung über die Rechtsansichten der Beklagten sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass sich die Beklagte auch durch Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht zu einer freiwilligen Zahlung bewegen lassen würde, verfängt dies – wie sich auch aus dem Hinweisbeschluss des Senates vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19, abrufbar unter juris) ergibt – nicht. Zum einen ist dieses Vorbringen schon nicht hinreichend substantiiert, weil die Beklagte nur pauschal auf eine Presseberichterstattung abstellt, ohne konkrete Rechtstreitigkeiten zu benennen, die dem Kläger bekannt gewesen sein sollen. Im Übrigen ist dem Senat aus einer Vielzahl von laufenden und abgeschlossenen Berufungsverfahren bekannt, dass die Beklagte einer außergerichtlichen, gütlichen Einigung mitunter durchaus aufgeschlossen gegenübersteht und sie diese mitnichten kategorisch ausschließt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die durch die weitere Nutzung des streitgegenständlichen PKWs in dem Zeitraum zwischen der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und dem Senatstermin bewirkte Reduzierung der Schadenersatzforderung von 15.763,64 € auf 15.022,75 € war verhältnismäßig geringfügig und verursachte keinen höheren Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt zur Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB die Revision zu. Die genannte Rechtsfrage hat eine grundsätzliche Bedeutung und wird von der Rechtsprechung (vgl. exemplarisch wie hier: OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020 – 18 U 147/19, abrufbar unter juris; anders jedoch: OLG Oldenburg MDR 2020, 28; OLG Köln, Urteil vom 19.12.2019 – 3 U 116/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, beide abrufbar unter juris) teilweise unterschiedlich beurteilt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen besteht für eine Zulassung der Revision keine Veranlassung. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich – mit Ausnahme bezüglich § 849 BGB – nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 15.763,64 €.