Urteil
1 O 333/18
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0927.1O333.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf12.578,32 € festgestezt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf12.578,32 € festgestezt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus dem von ihr mit Datum vom 8.4.2015 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Leasingvertrages zu, weil für die Klägerin und ihren Ehemann als weiteren Leasingnehmer gemäß §§ 500 (i.d.F. vom 1.1.2002 bis 10.6.2010), 495 Abs. 1 (i.d.F. vom 1.8.2002 bis zum 10.06.2010) 355 BGB (i.d.F. vom 8.12.2004 bis 10.6.2010) die 14-tägige Frist für den Widerruf bereits im Januar 2008 angelaufen war und der erst im Jahr 2015 erklärte Widerruf daher verfristet ist. Ausweislich S. 2 Ziff. (10) (c) des als Anlage B1 vorgelegten Leasingantrags (Bl. 32 d.A.), haben die Klägerin und ihr Ehemann sehr wohl mit ihrer jeweiligen Unterschrift bestätigt, eine Kopie „dieses Leasingantrags einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht … erhalten zu haben“. Das einfache Bestreiten des Empfangs ist daher rechtlich unerheblich. Die Klägerin und ihr Ehemann müssen sich an den eigens schriftlich bestätigten Angaben festhalten lassen. Die Widerrufsfrist ist gem. § 355 BGB (i.d.F. vom 8.12.2004 bis 10.6.2010) auch mit Aushändigung dieser Unterlagen angelaufen. Nach § 355 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist nicht erst – wie die Klägerin wohl meint- ab Vertragsschluss, sondern ab Mitteilung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung i.S. des § 355 Abs.2 a.F. sowie zur Verfügungstellung alternativ entweder einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags. Die Überlassung des von beiden Leasingnehmern unterzeichneten Leasingantrags war daher zum Anlaufen der Frist ausreichend (vgl. auch: OLG Frankfurt, Az. 23 U 288/13, abgedruckt in beck-online; OLG Hamm, Az.31 U 56/15, abgedruckt in juris). Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des BGH zum Az. XI ZR 33/08 beruf, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Widerrufsbelehrung ergibt sich deutlich, dass der dort in Bezug genommene Leasingantrag der von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichnete Leasingantrag ist – es wird ausdrücklich von „ihren“ Leasingantrag gesprochen. Soweit für den Fristbeginn daher auf die Aushändigung “ des“ Leasingantrags abgestellt wird, ergibt sich zweifelsfrei dass es sich um von den Leasingnehmern unterzeichneten Leasingantrag handelt. Es wird daher nicht der Eindruck erweckt, dass ein bereits vor Antragsunterzeichnung ausgehändigter Leasingantrag oder ein Antrag allein des Leasinggebers für den Fristbeginn maßgeblich sein könnte. Der Entscheidung des BGH lag zudem die Konstellation zugrunde, dass neben der Widerrufsbelehrung lediglich das Darlehensangebot der beklagten Bank vorlag; allein deshalb konnte für den Verbraucher der Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Vertragsangebot der Beklagten unabhängig von einer eigenen Vertragserklärung um diejenige Urkunde, die bei Überlassung die Frist anlaufen lässt. Dies ist hier nicht der Fall, es lag vielmehr eine vertragliche Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes als Leasingnehmer vor (vgl. auch OLG Frankfurt, Az. 19 W 4/12, abgedruckt in beck-online). Auch geht der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des BGH, Az. VIII ZR 223/93 im Hinblick auf eine Nichtbeachtung des § 187 Abs. 1 BGB fehl. In vorgenannter Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof vielmehr sogar ausdrücklich klar, dass keine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 3 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben, erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.1994, Az. VIII ZR 223/93, abgedruckt in beck-online, dort Ziff.3). Unklarheit bestand dort nur deshalb, weil der Beginn der Widerrufsfrist mit den Worten „ab heute“ beschrieben wurde. Als ausreichend beschrieben hat der Bundesgerichtshof hingegen gerade den Fall, dass zutreffend und unzweideutig das Ereignis benannt wird, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, nämlich, im vom BGH entschiedenen Fall, die Aushändigung der Vertragsurkunde. Genauso liegt es hier. Auch war in der Widerrufsbelehrung die i.S. des § 355 BGB a.F. auch deutlich durch entsprechende Rahmung auf S.2 des Leasingantrags gestaltet war, darauf hingewiesen, dass der Widerruf durch Rücksendung des Leasingfahrzeugs erfolgen kann. An der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und dem Anlaufen der Frist bereits im Januar 2008 bestehen daher keine Zweifel. Zudem wäre ein Anspruch der Klägerin aber auch verwirkt. Als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Recht verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Neben einem Zeitmoment setzt die Verwirkung ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich dabei nach dem vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 501/15, BGH Urteil vom 11.10.2016 – Az. XI ZR 482/15, BGH Urteil vom 16.10.2018 – Az. XI ZR 45/18). Für die Fallkonstellation der Verwirkung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages (dem der Leasingvertrag mit garantierter Restwertvereinbarung hinsichtlich der verbraucherschützenden Erwägungen gleich gestellt werden kann, vgl. insoweit zur Gleichstellung, Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., 2018, § 506 Rz. 3) hat der BGH nunmehr wiederholt entschieden, zuletzt nochmals ausdrücklich mit Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18 (abgedruckt in BeckRS 2018, 29284), dass neben dem Umstand der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung sowohl der Umstand der weiteren Verwendung der an die Bank zurückgeflossenen Beträge als auch der Umstand der Freigabe von Sicherheiten generell vertrauensbegründende Umstände sein können, die der Tatrichter im Rahmen der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagen kann (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16, abgedruckt in juris). Vorliegend aber haben die Klägerin und ihr Ehemann das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit, also vollständiger Durchführung des Vertrages, an die Beklagte zurückgegeben, dies war zudem Voraussetzung dafür, dass die Beklagte das Fahrzeug nun weiter im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verwenden konnte, wovon nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei unternehmerischen Markteilnehmern auch auszugehen ist. Insoweit liegen maßgebliche und nach Auffassung der Kammer auch ausreichende vertrauensbegründende Umstände vor. Dass die Beklagte vorliegend aufgrund bekannter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade mit Widerrufen von Kunden rechnen musste und ganz bewusst eine Nachbelehrung unterlassen hat, ist eine ins Blaue aufgestellte Behauptung, die zudem-wie oben ausgeführt- auch gerade nicht auf die Rspr. des BGH gestützt werden kann. Was das Zeitmoment anbelangt, das mit dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Vertrages zu laufen beginnt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 23.2018, Az. XI ZR 298/17, NJW 2018, 1390, abgedruckt in beck-online, Rz.139) so hat die Klägerin bis zum Widerruf mehr als 7 Jahre und damit auch über den Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist hinaus zugewartet. Damit ist das Zeitmoment erfüllt. Darüber hinaus ist vorliegend in die zu treffende Entscheidung auch der weitere vertrauensbegründende Umstand einzustellen, dass zwischen der Rückgabe des Fahrzeugs bereits im Februar 2011 und dem Widerrufsschreiben vom 8.4. 2015 ein weiterer ganz erheblicher Zeitraum von mehr als 4 Jahren verstrichen ist, in dem für die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des konkreten streitgegenständlichen Leasingvertrages keine Anzeichen dafür vorlagen, dass dieser von der Klägerin und ihrem Ehemann noch widerrufen werden würde (vgl. BGH Beschluss vom 23.1.2018, Az. XI ZR 298717, NJW 2018, 1390, abgedruckt in beck-online. Rz. 14). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass ein Widerrufsrecht der Klägerin bei Ausübung auch verwirkt gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines unstreitig zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann als Leasingnehmer und der Beklagten als Leasinggeberin zustande gekommenen Leasingvertrages vom 4. 1. 2008 über ein Fahrzeug der Marke […] mit einem Kaufpreis von 18.660,00 €. Auf den von der Beklagten als Anl. B1 (Bl. 31 ff.) vorgelegten Leasingvertrag wird vollumfänglich Bezug genommen. Danach betrug die Leasingdauer 36 Monate, die Kläger als Leasingnehmer garantierten eine Restwert i.H.v. 7650,60 € brutto. Nach der letzten Leasingszahlung gab die Klägerin das geleaste Fahrzeug an die Beklagte heraus. Mit Schriftsatz vom 8.4.2015 erklärte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte widersprach dem Widerruf und leistete keinerlei Zahlungen. Zunächst ohne weitere Begründung und ohne den streitgegenständlichen Leasingvertrag zu den Akten zu reichen, wurde in der Klageschrift der Standpunkt vertreten, der Klägerin habe wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht nach wie vor ein Widerrufsrecht nach §§ 500, 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zugestanden. Die Beklagte sei daher zur Erstattung der von der Klägerin geleisteten Zahlungen sowie eines Nutzungsersatzes für die Kapitalnutzung verpflichtet. Die Klägerin hat insoweit behauptet, am 7.1.2008 sei eine Leasingsonderzahlung i.H.v. 4000,00 € an die Beklagte erbracht worden, sie habe sodann an die Beklagte 36-monatliche Leasingraten in Höhe von jeweils 105,79 € erbracht; insoweit hat sie schließlich - von der Beklagten dann nicht mehr bestritten- unter Vorlage der Anlage K2 (Bl. 61 d.A.)eine entsprechende Einzugsermächtigung der Beklagten vorgetragen. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.6.2019 zur fehlerhaften Belehrung vorgetragen, die Klägerin hätte weder vor noch bis zum Vertragsschluss eine Abschrift oder Kopie des Leasingsantrags mit der Widerrufsbelehrung ausgehändigt bekommen. Eine entsprechende Empfangsbestätigung hätte sie nicht unterzeichnet. Durch die Verwendung des Begriffes „Leasingantrag“ in der Widerrufsbelehrung wäre zudem der unzutreffende Eindruck erweckt worden, dass die Widerrufsfrist ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung bereits mit der Aushändigung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Leasingantrags zu laufen beginne. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf ein Urteil des BGH vom 10.3.2009, Az. XI ZR 33/08. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass die Frist bereits am Tage der Aushändigung zu laufen beginne, obwohl dies gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst am folgenden Tag der Fall sei. Insoweit beruft sich die Klägerin auf das Urteil des BGH vom 27.4.1994, Az. VIII ZR 223/93, welches ihre Auffassung stütze. Auch ergebe sich nicht, ob eine rechtzeitige Absendung des Leasingfahrzeugs zur Einhaltung der Widerrufsfrist ausreichend sei. Hinsichtlich einer eingewandten Verwirkung sei weder das Zeitmoment noch das erforderliche Umstandsmoment gegeben. Die Beklagte habe im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung und der damit einhergehenden Kenntnis von der unzureichenden Widerrufsbelehrung nicht auf die Nichtausübung des Widerrufs vertrauen dürfen. Der BGH habe mit Urteil vom 10.3.2009 zum Az. XI ZR 33/08 die von der Beklagten benutzte Widerrufsformulierung beanstandet. Die Beklagte habe sich vielmehr bewusst gegen eine Nachbelehrung der Verbraucher entschieden. Die Beklagte habe auch nicht im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts disponiert, sie habe keine Rückstellungen gebildet. Eine Nutzungsentschädigung stehe der Beklagten nicht zu. Mit Schriftsatz vom 28.06.2019 hat die Klägerin schließlich unstreitig vorgetragen, dass ihr Ehemann ebenfalls Leasingnehmer war, weshalb der Klageantrag auf Zahlung an beide geändert werde. Die Klägerin beantragt 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und [Ehemann] 12.578,32 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.4.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber Herrn Rechtsanwalt X von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.2.2019 freizustellen. Die Beklagte beantragt Die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage bereits für unschlüssig, die erteilte Widerrufsbelehrung habe vollständig den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Auch hätten die Leasingnehmer die Aushändigung der Widerrufsbelehrung und Vertragsunterlagen bestätigt. Zudem hält die Beklagte den Widerruf für verwirkt. Mit einer Rechtsausübung Jahre nach Rückgabe des Fahrzeugs und nach Vertragsschluss habe die Beklagte nicht mehr rechnen müssen. Zudem stünde der Beklagten im Falle eines wirksamen Widerrufs ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe des ursprünglichen Fahrzeugpreises abzüglich des vertraglich garantierten Restwertes, also 11.009,40 € zu. Mit diesem Anspruch erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch der Klägerin.