Urteil
1 O 66/20
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0731.1O66.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ursprünglich vor dem Hintergrund unzureichender Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Erteilung einer wirksamen Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs.1, 355 BGB auch noch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zustand – jedenfalls war das Widerrufsrecht bei Ausübung am 27.12.2019 verwirkt, weshalb die Klage abzuweisen war. Der Darlehensnehmer ist, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt (vgl. so zuletzt: BGH Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, NJW 2019, 66). Zwar hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 12.7.2016 (NJW 2016, 3512) ausgeführt, dass aus dem Schutzzweck der konkreten Regelung des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Widerrufsausübung geschlossen werden könne, dies kann aber eben nur grundsätzlich gelten. Auch erlöschen mittlerweile nach BGB bestehende Widerrufsrechte, entsprechend europäischen Vorgaben, weit überwiegend spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. einem gleichgestellten Zeitpunkt. Das heißt, der Gesetzgeber selbst ist nunmehr der Auffassung, dass der Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nach Ablauf einer gewissen Frist die Vertragsaufhebung nicht mehr rechtfertigt (vgl. hierzu Herresthal: „Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen“, NJW 2019, 13). Als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Recht verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Neben einem Zeitmoment setzt die Verwirkung ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich dabei nach dem vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 501/15, BGH Urteil vom 11.10.2016 – Az. XI ZR 482/15, BGH Urteil vom 16.10.2018 – Az. XI ZR 45/18). Was nun das Zeitmoment anbelangt, das mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrages zu laufen beginnt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 23.2018, Az. XI ZR 298/17, NJW 2018, 1390, abgedruckt in beck-online, Rz.139) so hat der Kläger bis zum Widerruf am 27.12.2019 mehr als 5 Jahre seit dem Vertragsschluss am 24.09.2014 und damit auch über den Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist hinaus, zugewartet. Damit ist das Zeitmoment erfüllt. Zudem hat er selbst nach vollständiger Abwicklung des Darlehensvertrages noch ein weiteres Jahr zugewartet, bis er den Widerruf erklärte. Im Rahmen des zu prüfenden Umstandsmoments ist vorliegend weiter einzustellen, dass ausweislich des vorliegenden Darlehensvertrages (Ziff.IX.4. S.2,3 des Vertrages) das Fahrzeug zur Sicherung der Darlehensforderung an die Beklagte sicherungsübereignet war. Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung vorgetragen, dass sie nach der kompletten Rückführung des Darlehens alle Sicherheiten, insbesondere das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug, freigegeben und alle Rückstellungen für den Darlehensvertrag aufgelöst hat, was bereits aus den allgemeinen Buchungsregeln der Bank folge. Das Geld sei von der Bank zwischenzeitlich anderweitig eingesetzt worden. Für die vorliegende Fallkonstellation der Verwirkung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages hat der BGH nunmehr aber wiederholt entschieden, zuletzt nochmals ausdrücklich mit Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18 (abgedruckt in BeckRS 2018, 29284), dass neben dem Umstand der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung sowohl der Umstand der weiteren Verwendung der an die Bank zurückgeflossenen Beträge als auch der Umstand der Freigabe von Sicherheiten generell vertrauensbegründende Umstände sein können, die der Tatrichter im Rahmen der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagen kann (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16, abgedruckt in juris). Das im Schriftsatz vom 30.06.2020 erfolgte pauschale Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen hinsichtlich eines Einrichtens der Beklagten im Vertrauen auf den Bestand der Verträge ist insoweit bereits unzulässig, als der Kläger sehr wohl wissen muss, ob ihm das sicherheitsübereignete Fahrzeug freigegeben wurde. Mit dem weiteren Vortrag der Beklagten zur Auflösung von Rückstellungen und anderweitigen Verwendung der Gelder hat die Beklagte dann auch nicht – wie der Kläger rügt- jeglichen substantiierten Vortrag dahingehend vermissen lassen, welche Maßnahmen sie konkret im Vertrauen getroffen habe. Ein einfaches Bestreiten dieser Umstände mit Nichtwissen ist insoweit nicht ausreichend um diesen Vortrag in Frage zu stellen. Für die Beklagte lagen nach Abwicklung des Darlehensvertrages keine Anzeichen vor, dass dieses vom Kläger noch widerrufen werden würde (vgl. BGH Beschluss vom 23.1.2018, Az. XI ZR 298717, NJW 2018, 1390, abgedruckt in beck-online. Rz. 14). Bereits aus allgemeinen Buchungsregeln und nach der Lebenserfahrung beim Ablauf von Bankgeschäften ist daher auch von der vorgetragenen Weiterverwendung der Gelder durch die Beklagte auszugehen. (vgl. BGH Beschluss vom 5.6.2018, Az. XI ZR 577716, abgedruckt in BeckRS 2018, 14426 unter Aufrechterhaltung des Urteils des OLG Schleswig vom 6.10.2016, Az. 5 U 72/16). Damit hatte sich die Beklagte aber mit Rücksicht auf das Verhalten des Klägers darauf eingerichtet, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass das Widerrufsrecht des Klägers bei Ausübung am 27.12.2019 verwirkt war. Von einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV in anderer Sache eines anderen Gerichts (LG Ravensburg mit Beschluss vom 31.03.2020, nämlich bzgl. Az. 2 O 249/19, 2 O 294/19) sieht die Kammer vor dem Hintergrund der hier zitierten, auch höchstrichterlichen Rspr. zu diesem Thema, auch im Hinblick auf die ansonsten in den vorliegenden „Massenverfahren“ eintretenden Verfahrensrückstände und verzögerter Erledigung ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen wurde. Mit Datum vom 24.09.2014 schlossen die Parteien den sich aus der Anlage K1 (Blatt 24 ff. d. A.) ergebenden Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Kaufs eines Fahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp], Fahrgestell-Nr.: […] zu einem vereinbarten Kaufpreis von 24.000,00 €. Vereinbart war eine Darlehenslaufzeit von 49 Monaten und 48 monatlichen Raten in Höhe von 220,73 €, bei einer erhöhten Schlussrate von 9.600,00 € sowie einer Anzahlung von 7.000,00 €. Auf den in Kopie vorliegenden Darlehensvertrag wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Darlehensvertrag war –gem. der vertraglichen Vereinbarung – unstreitig im November 2018 komplett vom Kläger zurückgeführt worden. Mit Schreiben vom 27.12.2019 (Anlage K 2 – Blatt 34 d. A.) widerriefen die Prozessbevollmächtigten des Klägers sodann gegenüber der Beklagten die auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärungen des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, er sei auch noch am 27.12.2019 zum Widerruf seiner dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Widerrufsfrist mangels Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Erteilung einer wirksamen Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden sei. Wegen des Vortrags hierzu wird auf den Inhalt der Klageschrift sowie den Inhalt des Schriftsatzes vom 30.06.2020 Bezug genommen. Der Kläger hält sein Widerrufsrecht nicht für verwirkt und hat insoweit nunmehr in seinem Schriftsatz vom 30.06.2020 nach entsprechendem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung ausgeführt, der Beklagten stehe weder der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, noch der Verwirkungseinwand zu. Der Kläger bestreitet nunmehr mit Nichtwissen, dass sich die Beklagtenseite im Vertrauen auf den Bestand der Verträge eingerichtet habe, und dass ihr infolge der Widerrufe ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die Beklagte lasse jeglichen substantiierten Vortrag dahingehend vermissen welche Maßnahmen sie konkret im Vertrauen getroffen habe. Vor dem Hintergrund, dass das LG Ravensburg mit Beschluss vom 31.03.2020 dem EuGH die Frage vorgelegt habe, ob bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sei, sei das vorliegende Verfahren auszusetzen. Der Kläger beantragt 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 27.195,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges des Fabrikats: [Fahrzeugtyp], Fahrgestell-Nr.: […], nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte. 2.Es wird festgestellt dass die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: [Fahrzeugtyp], Fahrgestell-Nr.: […], sich in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt Klageabweisung hilfsweise festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, insbes. auch alle erforderlichen Pflichtangaben gemacht wurden und widerspricht dem Kläger in seinen dargestellten Rechtsauffassungen. Insoweit wird auf den Inhalt der Klageerwiderungsschrift vom 3.6.2020 Bezug genommen. Die Beklagte wendet zudem die Verwirkung des Widerrufsrechts ein, nachdem gem. Vereinbarung im geschlossenen Darlehensvertrag dieser bereits im November 2018 tatsächlich komplett zurückgeführt wurde. Ein Widerrufsrecht habe dem Kläger jedenfalls im Dezember 2019, 1 Jahr nach vollständiger Rückführung des Darlehens nicht mehr zugestanden. Im Rahmen der kompletten Rückführung des Darlehens habe die Beklagte alle Sicherheiten, insbesondere das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug, freigegeben und alle Rückstellungen für den Darlehensvertrag aufgelöst. Dies resultiere aus den allgemeinen Buchungsregeln. Das Geld sei von der Bank zwischenzeitlich anderweitig eingesetzt worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.