Urteil
1 O 274/19
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0907.1O274.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage war unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus einem Widerruf des Darlehensvertrages gegen die Beklagte zu, §§ 495, 355 BGB a.F.. Im Ergebnis kann – auch wenn die Kammer im Ergebnis von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ausgeht – letztlich dahinstehen, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, denn die Widerrufserklärung des Klägers führte nicht zur Begründung eines Rückgewährschuldverhältnisses. Ein etwaig in Betracht kommendes Widerrufsrecht des Klägers war jedenfalls verwirkt (§242 BGB), nachdem das Darlehensverhältnis auf eigenen Wunsch des Klägers mit vollständiger Rückführung des finanzierten Betrages vorzeitig beendet wurde, die Beklagte alle Sicherheiten freigab, den Fahrzeugschein an den Kläger herausgab, sowie alle Rückstellungen für den Vertrag auflöste und das Geld von der Bank zwischenzeitlich anderweitig eingesetzt wurde. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen illoyal verspäteter Geltendmachung von Rechten ist anzunehmen, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 442/16). Neben dem Zeitmoment setzt die Verwirkung zudem ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich dabei nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 501/15, BGH Urteil vom 11.10.2016 – Az. XI ZR 482/15, BGH Urteil vom 16.10.2018 – Az. XI ZR 45/18). Das Zeitmoment ist erfüllt. Es muss jedenfalls eine längere Zeit seit Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrages verstrichen sein (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 23.2018, Az. XI ZR 298/17); die Regelverjährung von drei Jahren seit Vertragsschluss muss dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16). Dass das Zeitmoment vorliegend erfüllt ist, ergibt sich daraus, dass der Widerruf durch den Kläger erst über vier Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und damit nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist widerrufen wurde. Diese Zeitspanne reicht für das Zeitmoment aus. Aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung reduzierte sich die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Klägerseite, zumal die vorzeitige Vertragsbeendigung auf eigenen Wunsch des Klägers erfolgte. Der mit dem Widerrufsrecht an und für sich beabsichtigte Zweck - der Übereilungsschutz - hat sich, obwohl das Widerrufsrecht weiterhin besteht, tatsächlich erledigt (OLG Schleswig-Holstein,). Zudem ist das Umstandsmoment erfüllt. Vorliegend ist zunächst maßgebend für die Annahme des Umstandsmomentes, dass bereits im Juli 2019 das Vertragsverhältnis durch Zahlung der Schlussrate beendet wurde. Hinzu kommt, dass das Vertragsverhältnis hierbei nicht regulär, sondern vorzeitig auf eigenen Wunsch des Klägers beendet wurde. Löst ein Verbraucher ein Darlehen vorzeitig ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16). Für die vorliegende Fallkonstellation der Verwirkung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass neben dem Umstand der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung sowohl der Umstand der weiteren Verwendung der an die Bank zurückgeflossenen Beträge, als auch der Umstand der Freigabe von Sicherheiten generell vertrauensbegründende Umstände sein können, die der Tatrichter im Rahmen der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagen kann (BGH, Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16, abgedruckt in juris). Dass die Beklagte vorliegend nicht nur sämtliche Sicherheiten freigab, den Fahrzeugbrief an den Kläger herausgab, sowie insbesondere auch alle für den streitgegenständlichen Vertrag gebildeten Rücklagen auflöste und das Geld anderweitig einsetzte, ist hier unstreitig geblieben und stützt die Wertung des Gerichts des Vorliegens des Umstandsmoments. Dass zwischen der vorzeitigen Vertragsbeendigung am 02.07.2019 und der Erklärung des Widerrufs durch den Kläger am 19.08.2019 ein Zeitraum von nur etwa eineinhalb Monaten liegt, steht der Wertung des Gerichts zum Vorliegen des Umstandsmoments nicht entgegen. Vielmehr stützt auch dieser Umstand des abermaligen Verstreichens eines Zeitraums von über einem Monat nach vollständiger klägerseits gewünschter vorzeitiger Vertragsbeendigung und dem erklärten Widerruf, letztlich die Annahme des Umstandsmoments. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass das Widerrufsrecht des Klägers bei Ausübung verwirkt war. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit geht auf § 709 S. 2 ZPO zurück. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen wurde. Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […]. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger bei der Beklagten; zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 16.05.2015 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 25.000,- € (Anlage K1, Bl. 22 ff. d.A.). Vereinbart waren monatliche Raten zu je 380,12 € sowie eine erhöhte Schlussrate von 8.095,13 €. Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag an den Autoverkäufer aus. Die Schlussrate des Darlehensvertrages wäre regulär erst am 15.07.2019 fällig gewesen. Auf eigenen Wunsch des Klägers wurde der streitgegenständliche Darlehensvertrag aber am 02.07.2017 vorzeitig beendet und der finanzierte Betrag komplett vorzeitig zurückgeführt. Insgesamt zahlte der der Kläger einen Betrag von 26.340,89 € an die Beklagte. Die Beklagte gab im Rahmen der kompletten Rückführung des finanzierten Betrages alle Sicherheiten frei, alle Rückstellungen für den Vertrag wurden aufgelöst, was bereits aus den allgemeinen Buchungsregeln folgt. Das Geld wurde durch die Bank zwischenzeitlich anderweitig eingesetzt. Der Fahrzeugbrief wurde an den Kläger herausgegeben. Mit Schreiben vom 19.08.2019 (Anlage K 2, Bl. 37 d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Die Beklagte beruft sich auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts. Der Kläger ist der Auffassung, er sei auch noch am 19.08.2019 zum Widerruf seiner dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Widerrufsfrist infolge einer unzureichenden Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Zudem seien die nach §492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben unzureichend und fehlerhaft erteilt worden. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, - die Widerrufsfrist habe gem. § 356b Abs.1 BGB zunächst bereits deshalb nicht zu laufen begonnen, weil dem Kläger weder eine Vertragsausfertigung noch ein Darlehensantrag mit Unterschrift ausgehändigt worden sei. - es liege ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vor, da die Angaben über die Art des Darlehens unzureichend seien. - Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erfordere klare und verständliche Angaben zum Verzugszinssatz und den anfallenden Verzugskosten. Die unter „VII. Weitere Informationen zum Darlehensvertrag“ enthaltene Angabe „Darüber hinaus behält sich die Bank für diesen Fall die Geltendmachung weiterer Entgelte, wie z.B. Kosten einer Vertragskündigung vor.“ sei bereits aufgrund der nur beispielhaften Aufzählung unzureichend. - Die nach Art. 247 §6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages seien unzureichend. - der Kläger sei auch nicht - Art. 247 § 7 Abs.1 Nr.3 EGBGB entsprechend - ausreichend über die Berechnungsmethode bei Anspruch der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt worden. - Mangelhaft seien weiter die Angaben zum Gegenstand und dem Barzahlungspreis gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB. Aufgrund des unter XVIII. enthaltenen Verzichts auf den Zugang der Annahmeerklärung sei für den Verbraucher der konkrete Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und mithin der Beginn der Widerrufsfrist unklar gewesen. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil optische Abweichungen zum Muster vorlägen und eine inhaltlich abweichende Belehrung erteilt worden sei. Eine relevante Abweichung liege insbesondere von den Nummern 2a und 6a der Muster-Widerrufsinformation der Anlage 7 im Hinblick auf die Restkredit- und Differenzkaskoversicherungsverträge vor. Fehlerhaft sei auch die Belehrung zu den Widerrufsfolgen, insbesondere soweit darauf hingewiesen werde, dass das gewährte Darlehen vom Verbraucher innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen sei und zur Dauer des nach Widerruf zu zahlenden Sollzinses. Der taggenaue Zins, der bis zur Rückzahlung des Darlehens zu leisten sei, sei nicht korrekt angegeben worden, da zunächst Bezug auf den vereinbarten Sollzins genommen werde und schließlich ein „Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro“ genannt sei. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft einen Betrag in Höhe von 25.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeuges [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer: […]. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 02.09.2019 mit der Annahme des im Antrag zu 1. Genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.872,35 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagt, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, insbesondere auch alle erforderlichen Pflichtangaben gemacht wurden und widerspricht dem Kläger in seinen dargestellten Rechtsauffassungen. Auch könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Die Beklagte beruft sich aber insbesondere auf den Einwand der Verwirkung, da der streitgegenständliche Darlehensvertrag unstreitig bereits am 02.07.2019 auf eigenen Wunsch des Klägers vorzeitig beendet und der Widerruf erst am 19.08.2019 erklärt wurde. Der Umstandsmoment begründe sich abgesehen von der vollständigen Vertragsbeendigung auf Wunsch des Klägers und dem Zeitablauf maßgebend daraus, dass im Rahmen der kompletten Rückführung des finanzierten Betrages die Beklagte alle Sicherheiten freigab und alle Rückstellungen für den Vertrag auflöste. Auch daraus, dass das Geld von der Bank zwischenzeitlich anderweitig eingesetzt und der Fahrzeugbrief an den Kläger herausgegeben wurde, begründe sich nach Auffassung der Beklagten das Umstandsmoment der Verwirkung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.