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Urteil

13 O 204/18

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1119.13O204.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nichtmehr zu entscheiden war. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist die Klägerin in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (S. 3 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin wurde durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt auch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Die Beklagte hat ordnungsgemäß über die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB informiert. Die Nennung der Auszahlungsbedingungen dienen dazu, dem Darlehensnehmer zu verdeutlichen, wie und wann er den Darlehensbetrag erhält. Die Gesetzesbegründung verlangt hierbei insbesondere eine Angabe darüber, dass der Darlehensnehmer, falls er das Darlehen selbst nicht ausgezahlt bekommt, sondern das Geld einem Dritten zufließt, etwas anderes erhält, z.B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand (vgl. Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rn. 106). Die Beklagte hat auf S. 6 Ziffer 1 des Darlehensvertrages angegeben, dass der Darlehensnehmer, da das Geld aus dem Darlehensvertrag einem Dritten zufließt, etwas anderes erhält. Insbesondere steht dort, dass der Darlehensgeber die Kreditvaluta an den/die Verkäufer(in) des finanzierten Fahrzeugs auszahlt und dadurch die Kaufpreisschuld des Darlehensnehmers gegenüber dem/der Verkäufer(in) des finanzierten Fahrzeugs ablöst. Ferner hat die Beklagte auch ordnungsgemäß über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert. Die Aussage, der Verzugszins betrage „5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz“ ist ausreichend. Insbesondere hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres verändert. Die konkrete Angabe des geschuldeten Zinssatzes einer absoluten Zahl ist nicht möglich und insoweit nicht notwendig. Der geschuldete Zinssatz gemäß § 497 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB richtet sich gemäß § 247 Abs. 1 S. 3 BGB nach dem von der Europäischen Zentralbank halbjährlich neu festgestellten Basiszinssatz. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist jedoch nicht bekannt, ob und wann der Darlehensnehmer in Verzug gerät. Die Angabe einer konkreten Zahl ist zum Zeitpunkt des Vertagsschlusses nicht möglich und würde, sofern man den Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses benennen würde, eher zu Verwirrung als zu Klarheit beim Verbraucher führen (vgl. zum Ganzen LG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2019 – 10 O 75/18, BeckRS 2019, 1275, m. w. Nachw. Aus d. Rspr. und Lit.). Auch die Angabe über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ist fehlerfrei. Auf S. 6 Ziff. 7 des Darlehensvertrages wird auf das vorzeitige Rückzahlungsrecht des Darlehensnehmers hingewiesen. Der Einwand der Klägerin, dass nicht über über die Kostenseite informiert werde, ist unbeachtlich, da gem. Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB nur eine Angabe dahingehend erforderlich ist, dass ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens besteht. Unabhängig davon, ob der Hinweis über das Recht der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens auch einen Hinweis über die dadurch entstehenden Kosten enthalten muss, weist die Beklagte auf S. 6 Ziff. 7 des Darlehensvertrags auf die Folgen der vorzeitigen Rückzahlung hin. Eine darüber hinausgehende Nennung des § 501 BGB ist laut Gesetz nicht erforderlich (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2019 – 10 O 75/18, BeckRS 2019, 1275). Des Weiteren ist das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt.v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 §7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Auf S. 6 Ziff. 7 des Darlehensvertrages – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - sind alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode enthalten. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 20.09.2018 – 2 O 77/18, juris m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u.a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Darlehensgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden. Die Beklagte musste sich daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zu den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu den Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 20.09.2018 – 2 O 77/18, juris m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Die Angaben über die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß Art 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB muss der Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang angegeben werden. Auf S. 2 des Darlehensvertrages finden sich hinreichende Angaben hinsichtlich des Zugangs und dessen Voraussetzungen zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Aus gerade diesen Regelungen ergibt sich für den Darlehensnehmer klar und deutlich, unter welchen Voraussetzungen es ihm möglich ist, eine Beschwerdestelle anzurufen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde auch per E-Mail oder Fax, also in Textform, eingereicht werden kann und insoweit ausreichend ist. Ferner enthält die Regelung auf S. 2 auch den Hinweis, dass der Darlehensnehmer vor Anrufung der Beschwerdestelle weder ein Gericht, noch eine Einigungsstelle und auch keine Gütestelle anrufen darf und keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen haben darf. Zudem wird angegeben, dass der Anspruch bei Erhebung der Verjährung nicht verjährt sein darf. Schließlich wird auch angegeben, dass der Darlehensnehmer gegebenenfalls auch etwaige notwendige Unterlagen bei der Erhebung der Beschwerde mit einzureichen hat. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist außerdem umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich heraus verständlich. Sie hält den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab. Insbesondere erfolgte keine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. Der Verzicht der auf den Zugang der erklärten Annahme des Vertrages ist nicht geeignet, Verwirrung bei der Klägerin hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist hervorzurufen. Unabhängig davon, ob ein solcher Verzicht wirksam ist, konnte die Klägerin eindeutig erkennen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Laut der Widerrufsinformation beginnt die Widerrufsfrist mit dem Abschluss des Vertrages. Die Beklagte hat die Annahme des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin schriftlich erklärt, deren Erhalt die Klägerin wiederum durch Gegenzeichnung erklärt hat. Auch die von der Klägerin aufgeführte Regelung zur Aufrechnung führt nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 16.12.2015 – IV ZR 71/14, NJW-RR 2018,118). Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster der Widerrufsinformationen für Verbrauchderdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Insbesondere hat die Beklagte in der Widerrufsinformation den Passus aufgenommen, dass dem Darlehensgeber im Falle eines wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags keine Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer zustehen. Auch die Art des Darlehens ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutlich beschrieben. Es heißt auf Seite 1 des Darlehensvertrages „Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs“. Unter Ziffer 5 wird zudem als Darlehensart „Verbraucherdarlehen/ Ratenkredit“ angegeben. Ausreichend ist zur klaren und verständlichen Angabe der Art des Darlehens eine schlagwortartige Produktumschreibung (vgl. Münchener Kommentar /Schürnbrand, BGB, 7. Aufl. § 491 a, abgedruckt in beck-online, dort Rn. 18), die möglichst knapp und verständlich ist. Insbesondere geht es um eine erkennbare Unterscheidung von Geld, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen. Das Darlehen ist vorliegend konkret und eindeutig als Verbraucherdarlehen bezeichnet. Überdies ist der Zweck des Darlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs angegeben. Es ergibt sich zudem, dass es sich um einen Ratenkredit bei gleichbleibenden monatlichen Raten und einer erhöhten Schlussrate handelt. Es liegt auch keine fehlerhafte Belehrung im Hinblick die Wertersatzverpflichtung vor, da im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausdrücklich formuliert ist, dass ein Wertersatz nur in Betracht kommt, „wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Wagen zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionalität nicht notwendig war“, was der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 357 Abs. 7 BGB entspricht und keine erweiternde Wertersatzpflicht auferlegt. Auch über die Vertragslaufzeit wird auf Seite 1 des Leasingvertrages ausreichend hingewiesen beziehen soll darüber informiert. Zudem wird in diesem Verfahren, dort auf Seite 1 die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben, da sowohl die BAFIN als auch die EZB aus Rechtsgründen zuständig ist. Darüber hinaus ist auch die Gestaltung der Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, da sowohl Form und Schriftgröße den Verwender nicht von einem Widerruf abhalten können, sondern vielmehr ausreichend gestaltet sind. Letztlich sind die erteilten Informationen bzw. die Widerrufsbelehrung ausreichend verständlich, übersichtlich und klar dargestellt bzw. formuliert, da sie weder optisch schwer lesbar noch inhaltlich schwer nachvollziehbar sind. Soweit die Klägerin anführt, dass sie keine Abschrift erhalten habe, die die Unterschrift beider Seiten aufweise, ist dies unerheblich, da die Unterschrift des Vertragspartners bei der zu erhaltenden Abschrift nicht erforderlich ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.01.2012, Az.: 19 W 4/12). Die Beklagte kann sich zudem auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung des Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen, da diese das gesetzliche Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) verwendet hat. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. Und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0,00 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, juris u. OLG Köln, Urt. v. 06.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Zudem verhindert der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung nicht den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. Und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b), da diese Regelung nicht geeignet ist, den Verbraucher über die Reichweite seines Widerrufsrechts sowie den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren zu lassen. Insbesondere hat die Beklagte die Annahme des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin schriftlich erklärt, deren Erhalt die Klägerin wiederum durch Gegenzeichnung erklärt hat (vgl. Bl. 151 der Akte). Ferner steht auch die eingeschränkte Aufrechnungsmöglichkeit der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen, da selbst die Unwirksamkeit einer solchen Regelung sich nicht auf das Widerrufsrecht auswirkt bzw. die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht. Zuletzt belehrt die Beklagte auch ordnungsgemäß darüber, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht dem Wortlaut des 4. Punktes der Anlage 4 zum EGBGB entspricht. Die genaue Übernahme der dortigen Ausdrucksweise wäre reiner Formalismus. Aus S. 3 des Darlehensvertrages ergibt sich eindeutig, dass dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Dort heißt es nämlich: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen.“ Diese Formulierung entspricht auch der Formulierung des gesetzlichen Musters für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge. Der weitere Antrag ist aufgrund der Unwirksamkeit des Widerrufs gleichfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche Zusammenhang mit dem Widerruf eines Leasingvertrages. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde im Juni 2015 ein Leasingvertrag zu privaten Zwecken (Privatleasingvertrag) geschlossen, der bei der Beklagten unter der Leasingvertragsnummer […] geführt wird. Dem Kläger wurde insoweit [Fahrzeugtyp] (Fahrzeugidentifikationsnummer […]) zur Nutzung zu privaten Zwecken von der Beklagten überlassen. Vereinbart wurde, dass der Leasingvertrag mittels einer Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000,00 € sowie 48 gleichbleibender monatlicher Raten in Höhe von jeweils 128,84 € zu bedienen ist. Den Rest des Kaufpreises zahlte die Beklagte direkt an das verkaufende Autohaus. Verkäufer dieses Fahrzeugs war das Autohaus A, wobei sich die Beklagte bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Leasingvertrages aber der Mitwirkung des verkaufenden Autohauses bediente, in dem dieses die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare verwendete. Vorvertraglich übergab die Beklagte dem Kläger noch die „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" (vgl. Anlage 4 zu Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB), mit denen die Beklagte über einige vorvertragliche Pflichtangaben unterrichtete. Seit dem 25.06.2015 zieht die Beklagte vom Konto des Klägers monatlich die vereinbarte Rate ein. Die erste Rate beträgt 151,45 €. Auch die Leasingsonderzahlung wurde beglichen. Die auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung wurde seitens des Klägers mit Schreiben vom 23.03.2018 widerrufen und die Beklagte aufgefordert, die Rückabwicklung binnen Frist von zwei Wochen durchzuführen. Mit Schreiben vom 27.03.2018 wies die Beklagte den Widerruf als unwirksam zurück. Hierauf ließ der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 14.05.2018 erneut auffordern, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Der Kläger ist der Ansicht, über die Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe bzw. die Art des Leasings sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden Auch sei die Belehrung über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) unzureichend. Zudem sei auch nicht ordnungsgemäß auf die für den Leasinggeber zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) hingewiesen worden. Ebenfalls sei die Belehrung über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG-BGB) nicht ausreichend und damit fehlerhaft. Die Formulierung bezüglich des Zugang der von der Bank erklärten Annahme dieses Darlehensvertrages sei im Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen verwirrend. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. […] ab dem Zugang der Widerrufserldärung vom 23.03.2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 9.789,69 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 490,99 € freizustellen. Mit Schriftsatz vom 15.11.2019, beantragt der Kläger zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.784,23 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Bassinsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 490,99 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf des Klägers abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen. Letztlich habe sie auch einen Anspruch auf Wertersatz.