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Urteil

13 O 124/19

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0108.13O124.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Darüber hinaus ist aufgrund des erst nach Beendigung des streitgegenständliche Vertrages erklärten Widerrufs dieser bereits unwirksam, da es kein „ewiges“ Widerrufsrecht gibt. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (S. 3 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger wurde durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt auch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Ferner hat die Beklagte auch ordnungsgemäß über den Verzugszins als auch die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert. Die Aussage, der Verzugszins betrage „5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz“ ist ausreichend. Insbesondere hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres verändert. Die konkrete Angabe des geschuldeten Zinssatzes einer absoluten Zahl ist nicht möglich und insoweit nicht notwendig. Der geschuldete Zinssatz gemäß § 497 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB richtet sich gemäß § 247 Abs. 1 S. 3 BGB nach dem von der europäischen Zentralbank halbjährlich neu festgestellten Basiszinssatz. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist jedoch nicht bekannt, ob und wann der Darlehensnehmer in Verzug gerät. Die Angabe einer konkreten Zahl ist zum Zeitpunkt des Vertagsschlusses nicht möglich und würde, sofern man den Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses benennen würde, eher zu Verwirrung als zu Klarheit beim Verbraucher führen (vgl. zum Ganzen LG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2019 – 10 O 75/18, BeckRS 2019, 1275, m. w. Nachw. Aus d. Rspr. und Lit.). Des Weiteren ist das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt.v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 §7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Auf S. 6 Ziff. 7 des Darlehensvertrages – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - sind alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode enthalten. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 20.09.2018 – 2 O 77/18, juris m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u.a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Darlehensgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden. Die Beklagte musste sich daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zu den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu den Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 20.09.2018 – 2 O 77/18, juris m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist außerdem umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich heraus verständlich. Sie hält den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab. Insbesondere erfolgte keine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. Der Verzicht der auf den Zugang der erklärten Annahme des Vertrages ist nicht geeignet, Verwirrung bei der Klägerin hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist hervorzurufen. Unabhängig davon, ob ein solcher Verzicht wirksam ist, konnte der Kläger eindeutig erkennen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Laut der Widerrufsinformation beginnt die Widerrufsfrist mit dem Abschluss des Vertrages. Die Beklagte hat die Annahme des Darlehensvertrages gegenüber dem Kläger schriftlich erklärt, deren Erhalt der Kläger wiederum durch Gegenzeichnung erklärt hat. Zudem ist diese Formulierung nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15). Auch die von dem Kläger aufgeführte Regelung zur Aufrechnung führt nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 16.12.2015 – IV ZR 71/14, NJW-RR 2018,118). Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster der Widerrufsinformationen für Verbrauchderdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Insbesondere hat die Beklagte in der Widerrufsinformation den Passus aufgenommen, dass dem Darlehensgeber im Falle eines wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags keine Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer zustehen. Es liegt auch keine fehlerhafte Belehrung im Hinblick die Wertersatzverpflichtung vor, da im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausdrücklich formuliert ist, dass ein Wertersatz nur in Betracht kommt, „wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Wagen zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionalität nicht notwendig war“, was der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 357 Abs. 7 BGB entspricht und keine erweiternde Wertersatzpflicht auferlegt. Darüber hinaus wird auf Seite 1 des Vertrages darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erhalt eines Zahlungsplanes bzw. Tilgungsplanes besitzt, was ausreichend ist. Zudem wird in diesem Verfahren, dort auf Seite 1 die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben, da sowohl die BAFIN als auch die EZB aus Rechtsgründen zuständig ist. Auch wird ausreichend auf den Darlehensvermittler hingewiesen, da dieser auf Seite 1 des Vertrages explizit genannt ist. Soweit die Empfangsbestätigung durch den Kläger nicht separat unterzeichnet wurde, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung selbst und erst recht nicht dazu, dass der Kläger von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden könnte. Dass der Kläger behauptet, dass er das Merkblatt für die Standardinformationen vor Vertragsschluss nicht erhalten habe, ist nicht ausreichend, da er ausdrücklich durch seine Unterzeichnung bestätigt hat, dieses erhalten zu haben, was darüber hinaus dadurch bestätigt wird, dass auch der Händler bzw. Vermittler dies gleichfalls durch seine Unterschrift bestätigt hat. Darüber hinaus ist auch die Gestaltung der Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, da sowohl Form und Schriftgröße den Verwender nicht von einem Widerruf abhalten können, sondern vielmehr ausreichend gestaltet sind. Letztlich sind die erteilten Informationen bzw. die Widerrufsbelehrung ausreichend verständlich, übersichtlich und klar dargestellt bzw. formuliert, da sie weder optisch schwer lesbar noch inhaltlich schwer nachvollziehbar sind. Zuletzt belehrt die Beklagte auch ordnungsgemäß darüber, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht dem Wortlaut des 4. Punktes der Anlage 4 zum EGBGB entspricht. Die genaue Übernahme der dortigen Ausdrucksweise wäre reiner Formalismus. Aus dem Darlehensvertrag ergibt sich eindeutig, dass dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Dort heißt es nämlich: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen.“ Diese Formulierung entspricht auch der Formulierung des gesetzlichen Musters für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge. Selbst wenn man aber zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung kommen würde, wäre im vorliegenden Fall die Geltendmachung nicht mehr möglich, da zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im November 2018 der Vertrag bereits im Juli 2018 beendet bzw. abgewickelt war, so dass ein Widerruf nicht mehr möglich ist ( EuGH v. 11.09.2019, Az. C-143/18). Die übrigen Anträge sind aufgrund der Unwirksamkeit des Widerrufs gleichfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Der Kläger erwarb am 01.06.2016 bei der Berliner Niederlassung der A GmbH gebrauchten Pkw mit der FIN: […] zur Nutzung für private Zwecke zu einem Kaufpreis von 19.690,00 €. Einen Teil des Kaufpreises finanzierte der Kläger bei der Beklagten. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien am selben Tag einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 4.190,00 €. Dem Kläger wurde der Darlehensvertrag mit der Beklagten vermittelt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vertragskonditionen sowie der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage 1 Bezug genommen. Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag an das Autohaus aus. Ferner zahlte der Kläger an das Autohaus eine Anzahlung in Höhe von 15.500,00 €. Das streitgegenständliche Darlehen wurde bis Ende Juli 2018 vollständig zurückgeführt. Der Widerruf des Darlehensvertrags wurde mit Schreiben vom 07.11.2018 durch den Kläger erklärt, wobei eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 17.01.2019 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers erfolglos an die Beklagte. Der Kläger ist der Ansicht, die Pflichtangaben seien nicht ordnungsgemäß erfüllt, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. So habe er das relevante Merkblatt über die Standardinformationen nicht vor Vertragsschluss erhalten. Darüber hinaus fehle die Benennung des Verzugszinses, es gäbe keine ausreichende Information über das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und es liege ein unzulässiges Aufrechnungsverbot vor. Zudem liege keine ausreichende optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung als auch eine verwirrende Formulierung vor. Die Empfangsbestätigung sei fehlerhaft, da diese nicht gesondert unterschrieben worden sei. Auch läge eine fehlerhafte Belehrung über die Widerrufsfolgen vor. Es würden darüber hinaus die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, zum Darlehensvermittler, Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung als auch Pflichtangaben gem. Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, insbesondere bezüglich des Tilgungsplanes, fehlen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.011,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der FIN: […] nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der FIN: […] in Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.436,57 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf der Klägerin abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen der Klägerin entgegen. Letztlich habe sie auch einen Anspruch auf Wertersatz.