Beschluss
17 U 209/18
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0207.17U209.18.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 9.8.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az: 2 O 70/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 35.960,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 9.8.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az: 2 O 70/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 35.960,55 € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch genommen haben. Sie sind der Ansicht, dass der durch die Kläger erfolgte Widerruf der auf den Darlehensabschluss gerichteten Willenserklärungen wirksam gewesen sei und sich der beantragte Zahlungsanspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergäbe. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 5.12.2018 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO. Die Kläger beantragen unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 9.8.2018, Az. 2 O 70/18, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 35.960,55 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 1486,16 € seit dem 1.5.2016 bis zur Rechtshängigkeit und aus 34.474,39 € seit dem 1.5.2016 bis zum 8.8.2016 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 30.474,39 € seit dem 9.8.2016 bis zur Rechtshängigkeit und aus 35.960,55 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kläger beantragen weiter, dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 10 Abs. 2 p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates dahingehend auszulegen, dass eine Angabe in klarer und prägnanter Form zu „Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie (der) Frist und (der) anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ Angaben sowohl zur Dauer als auch zum Beginn der Frist für den Widerruf erfordert? 2. Ist Art. 10 Abs. 2 p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates dahingehend auszulegen, dass eine Angabe in klarer und prägnanter Form zu „Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie (der) Frist und (der) anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ dann nicht angenommen werden kann, wenn - die in einem Darlehensvertrag enthaltene Information über das Widerrufsrecht für den Beginn der Widerrufsfrist ausführt, dass die Frist nicht beginne, bevor der Darlehensnehmer nicht eine Anzahl bestimmter sogenannter Pflichtangaben erhalten habe, die in einem Klammerzusatz nur teilweise als „z.B.“ aufgeführt sind - zur Ermittlung dieser Pflichtangaben auf einen Paragrafen aus einem nationalen Gesetz verwiesen wird - sich in diesem Paragrafen allerdings keine Pflichtangaben finden, sondern nur ein Verweis auf mehrere Fundstellen in dem anders - nämlich nach Artikel und Paragrafen- strukturierten, weiteren nationalen Gesetz - auch diese Fundstellen die Pflichtangaben nur teilweise selbst und direkt aufführen, während im Übrigen auch - auf wiederum weitere Paragrafen desselben Gesetzes verwiesen wird, aus denen sich weitere Pflichtangaben ergeben - rechtliche und/oder tatsächliche Vorprüfungen anzustellen sind, um zu ermitteln, ob bestimmte Pflichtangaben im konkreten Fall tatsächlich zu erteilen sind, wobei hierfür teilweise eine Überprüfung wieder anderer Rechtsnormen des ersten (ursprünglichen) nationalen Gesetzes, auf die rückverwiesen wird, erforderlich ist - an späterer Stelle der Fundstellen Rückausnahmen geregelt sind, die eine Prüfung erfordern, ob bestimmte, bereits ermittelte Pflichtangaben wieder aus dem ermittelten Katalog zu entfernen sind * wobei diese Prüfung zunächst erfordert, tatsächlich zu ermitteln, ob das Darlehen zu für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen üblichen Bedingungen gewährt wurde, weil die Rückausnahmen greifen * für die korrekte Erteilung bestimmter Pflichtangaben eine Fiktion geregelt ist, die greifen soll, wenn vom Darlehensgeber ein bestimmtes Muster, dass eine Anlage zu dem nationalen Gesetz bildet, verwendet wurde, während dieses Muster seinerseits in Art eines Baukastens aus einem vorgegebenen Text einerseits und - in ihrer Anwendbarkeit rechtlich zu überprüfenden - so genannten Gestaltungshinweisen andererseits besteht (sogenannter Kaskadenverweis) - keines der beiden nationalen Gesetze den Darlehenspapieren in relevanten Auszügen beigefügt wurde. - und gegebenenfalls - 3. Steht Art. 10 Abs. 2 p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates einer nationalen Regelung entgegen, nach welcher bei Verwendung eines bestimmten, von der Regelung vorgesehenen Textes die Korrektur einer Angabe zu „Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie (der) Frist und (der) anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ fingiert wird, obwohl diese Angabe - und damit der vorgegebene und übernommene Text selbst - nicht klar und prägnant im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG ist? Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 5.12.2018 begründet. Die Einwendungen der Kläger gemäß Schriftsatz vom 31.1.2019 vermögen keine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Die Kläger wiederholen ihre Auffassung, dass es sich bei der Formulierung in der Widerrufsinformation der Beklagten: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ nicht um eine klare und verständliche Angabe zur Frist handele. Einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Verbraucher sei es auf Basis dieser Angabe nicht möglich, ohne fremde, fachkundige Hilfe und/oder in zumutbarer Zeit sicher zu ermitteln, wann die Frist für den Widerruf beginne. Die Bank hätte die Möglichkeit gehabt, tatsächlich klar und verständlich zu informieren, indem sie einen Katalog der tatsächlich für den Fristlauf nötigen Pflichtangaben und wo diese im Vertrag zu finden sind als Textfassung erteilte. Oder sie könnte zumindest nur auf die in dem konkreten Fall tatsächlich gültigen Artikel, Paragrafen, Absätze und Nummern der dargestellten Verweiskette Bezug nehmen. Der Auffassung der Kläger mit der nur beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben und dem Verweis auf die Anwendung weiterer Vorschriften in § 492 Abs. 2 BGB würden überhöhte Anforderungen an den Verbraucher gestellt, folgt der Senat nicht. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [ ... ] erhalten hat", ist klar und verständlich. An dieser Einschätzung hält der Senat fest. Es ist dem Verbraucher bei der Feststellung des Laufs der zeitlichen Begrenzung der Ausübung des Widerrufsrechts zuzumuten, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen (OLG Frankfurt Urteil vom 16.11.2016, Az. 17 U 80/16), insbesondere wenn die Gesetzestexte - wie das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - für jedermann ohne weiteres zugänglich sind. Insofern bedurfte es auch nicht der Beilage der unschwer für den Verbraucher zu beschaffenden Gesetzestexte zum Darlehensvertrag. Wenn demgegenüber davon auszugehen wäre, dass in der in den Vertrag aufzunehmenden Widerrufsinformation diejenigen Pflichtangaben vollständig aufgezählt werden müssten, die gerade dieser Vertrag enthalten muss, wäre das nicht in Einklang zu bringen mit der von der Verbraucherkreditrichtlinie geforderten "knappen und prägnanten" Information. Wollte man die Mitteilung sämtlicher Angaben in einer Widerrufsbelehrung fordern, überstiegen diese Anforderungen die eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, was zugleich zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr führen und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in sein Gegenteil verkehren würde (BGH Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15; OLG Frankfurt aaO.; OLG Köln Beschluss vom 1.9.2017 Az. 12 U 203/16, Rn. 25). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen. Der Senat ist nicht verpflichtet, die von den Klägern formulierten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV dem EuGH vorzulegen. Ein Instanzgericht ist lediglich dann zu einer solchen Vorlage verpflichtet, wenn sich sein ihm gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumtes Ermessen vorzulegen auf null reduziert, weil es durchgreifende Bedenken wegen der unionsrechtlichen oder grundrechtlichen Gültigkeit der entscheidungserheblichen Norm hat (Karpenstein in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 54. Auflage, AEUV Art. 267, Rz. 62 f). Der Senat hat keine Veranlassung anzunehmen, die Beklagte habe mit dem Verweis auf alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB und der beispielhaften Aufzählung dreier Pflichtangaben gegen Art. 10 Abs. 2 p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates verstoßen. Danach sind im Kreditvertrag „in klarer und prägnanter Form“ unter anderem anzugeben „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechtes“. Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30.7.2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (BGH, Urteil vom 22.11.2000 Az. IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (BGH Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52-64, Rn. 13 - 22 m.w.N.). Der Rechtsstreit ist auch nicht entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen, weil das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 17.1.2019 die auch hier von der Klägerseite formulierten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat. Die Aussetzung nach § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (Zöller/Greger, 32. Aufl, § 148 ZPO Rn. 5). Diese Voraussetzungen für eine (unmittelbare) Anwendung von § 148 ZPO liegen hier nicht vor, denn die Frage nach der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Rechtsbestimmungen ist kein "Rechtsverhältnis" i.S. von § 148 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 2.12.1992 Az. 18 W 58/92, Rn. 4 - 6; OLG Hamm Beschluss vom 17.11.1978 Az. 5 WF 447/78, FamRZ 1979, 167). Hier verbietet sich aber auch eine entsprechende Anwendung von § 148 ZPO. Wenn ein Gericht durchgreifende Bedenken gegen die unionsrechtliche Gültigkeit der entscheidungserheblichen Norm hat, so hat es nach Art. 267 Abs. 2 AEUV das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des EuGH einzuholen. Eine Aussetzung ohne gleichzeitige Vorlage ist grundsätzlich unzulässig, weil Verzögerungen des Rechtsstreits vermieden werden sollen. Entweder bejaht das Gericht die Gültigkeit der fraglichen Rechtsnorm und fährt in seinem Verfahren fort oder es veranlasst durch den entsprechenden Vorlagebeschluss unmittelbar die erforderliche Entscheidung des EuGH (vgl. OLG Düsseldorf aaO.) Es ist allenfalls gerechtfertigt, dann eine Ausnahme davon zu machen, wenn dieselbe Rechtsfrage dem zur Gültigkeitsentscheidung berufenen Gericht bereits zur Entscheidung vorliegt. In diesem Falle wird nämlich durch eine Aussetzung des Verfahrens bis zu der ausstehenden Gültigkeitsentscheidung derselbe Effekt erreicht wie bei einer erneuten, unmittelbaren Vorlage derselben Gültigkeitsanfrage (vgl. BVerfG Urteil vom 17.12.1953 Az.1 BvR 147, BVerfGE 3, 58, 74). Vorliegend hat der Senat jedoch schon die Vorlagefrage an den EuGH verneint, so dass eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO nach den dargelegten Grundsätzen nicht in Betracht kommt. Zutreffend ist die Ansicht der Kläger, dass das unter Nr. 11 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Aufrechnungsverbot eine unangemessene Benachteiligung darstellt (vgl. BGH Urteil vom 20.3.2018 Az. VI ZR 309/16, NJW 2018,2042). Der BGH hat insofern entschieden, dass die Klausel aufgrund ihrer offenen Formulierung auch solche Forderungen erfasst, die dem Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts, die sich aus keinerlei Gesichtspunkten rechtfertigen lässt. Indem die Klausel dem Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung abschneidet, wird er dazu gezwungen, seine Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis aktiv im Klagewege geltend zu machen, was ihm in der Regel zusätzlich die Aufbringung des Gerichtskostenvorschusses abverlangt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Darüber hinaus beschränkt das Aufrechnungsverbot die Verteidigungsmöglichkeiten des Verbrauchers gegen eine seitens des Kreditinstituts erhobene Klage auf die Erhebung einer Widerklage. In diesem Falle kann sich der Verbraucher allein schon im Hinblick auf die erhaltenen Darlehensvaluta mit einer erheblichen Forderung des Kreditinstituts konfrontiert sehen, ohne dass ihm die Möglichkeit offen steht, diese Forderung aktiv im Wege der Aufrechnung zu vermindern. Da der Anfall von Verzugs- und Prozesszinsen nicht durch § 361 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 64 und BT-Drucks. 17/13951, S. 68), kann sich der Verbraucher auch solchen Ansprüchen ausgesetzt sehen; aufgrund des Aufrechnungsverbots wäre es ihm unmöglich, durch die sogar rückwirkende (§ 389 BGB) Tilgung der Hauptforderung den Anfall solcher Zinsen wenigstens anteilsmäßig zu verhindern. Die genannten nachteiligen Auswirkungen der angefochtenen Klausel können den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren, weshalb in der Vereinbarung dieses Aufrechnungsverbots eine nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB unzulässige Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts liegt, so dass die angefochtene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt (BGH Urteil vom 20.3.2018 Az. XI ZR 309/16, Rn. 19). Die Sanktionierung der unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers liegt jedoch bereits in dem Wegfall der Klausel aufgrund ihrer AGB-rechtlichen Unwirksamkeit, § 306 Abs. 1 BGB. Auf die Widerrufsbelehrung, in der sich diese Formulierung zum Aufrechnungsverbot gerade nicht befindet, hat dies jedoch keinen Einfluss (vgl. OLG Frankfurt Beschlüsse vom 19.12.2018 Az. 17 U 219/18; 10.10.2018 Az. 17 U 206/18). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall hat keine im Sinne des § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Ebenso ist aus diesem Grunde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Der Gebührenstreitwert entspricht dem bezifferten Antrag der Kläger. --- Vorausgegangen ist unter dem 05.12.2018 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 9.8.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 2 O 70/18) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch genommen haben. Die Beklagte und die Kläger schlossen am 28.6.2011 einen Darlehensvertrag über 164.000 € ab. Das endfällige Darlehen, das der Finanzierung einer privat genutzten Immobilie diente, war mit einer Grundschuld besichert. Unter Punkt 14 des Darlehensvertrages war eine Widerrufsinformation mit folgendem Wortlaut abgedruckt: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name/Firma und ladungsfähige Anschrift der Bank1. Zusätzlich können angegeben werden: Telefax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an die Bank1 erhält, auch eine Internet-Adresse.) Bank1, Straße1, Stadt1 Fax: … E-Mail: x@y.de www.y.de Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 19,25 EUR (genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag. Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben) zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins." Mit Schreiben vom 16.2.2016, Anlage B1, Bl. 38ff. d.A., baten die Kläger über das Notariat Schäfer die Beklagten zur Übersendung der Löschungsbewilligung in grundbuchtauglicher Form sowie Bekanntgabe der Ablösesumme zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens per 1.5.2016. Mit Schreiben vom 15.4.2016 gab die Beklagte die Sicherheit treuhänderisch frei durch Übersendung einer Löschungsbewilligung sowie der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zu treuen Händen des Notars Schäfer, siehe Anlage B 1, Bl. 39 d.A. Eine Kopie dieses Schreibens erhielten die Kläger ebenfalls mit Schreiben vom 15.4.2016, Anlage B1, Bl. 38 d.A. Die Beklagte teilte ferner den Ablösebetrag per 1.5.2016 mit. Der Ablösezeitpunkt „1.5.2016“ ergab sich aus dem notariellen Kaufvertrag des Notars Schäfer über den Verkauf der darlehensfinanzierten Immobilie durch die Kläger vom 5.2.2016, wonach der Kaufpreis zum 1.5.2016 fällig wurde. Mit Schreiben vom 18.4.2016 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Sie forderten die Beklagte auf, den streitgegenständlichen Darlehensvertrag ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung rückabzuwickeln. Die Kläger teilten mit, dass ein Ausgleich einer angeforderten Vorfälligkeitsentschädigung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wird, um den Verkauf des Objekts nicht zu gefährden. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Darlehens mit Schreiben vom 2.5.2016 ab. Die Beklagte beanspruchte und vereinnahmte Ende April 2016 eine Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsgebühr in Höhe von insgesamt 34.474,39 €. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten die Darlehensverträge noch im Jahr 2016 widerrufen können, da die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Eine Mitteilung der Pflichtangaben im Vertrag, welche den gesetzlichen Anforderungen genüge, sei vorliegend nicht erfolgt. Die Provision, die die LBS Hessen-Thüringen für die Vermittlung des Darlehens erhielt, sei pflichtwidrig nicht im Vertrag aufgeführt worden. Es spreche eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Einschaltung eines Vermittlers zur Verteuerung eines Darlehens - angesichts der Üblichkeit der Einarbeitung der Vermittlungsprovision in das Zinsangebot - führe. Diese Kosten fielen unter die “sonstigen Kosten“ gem. Art 247 § 3 I Nr. 10 EGBGB a.F. Mangels Angabe der Vermittlungskosten im Vertrag habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Kläger haben ferner die Ansicht vertreten, dass der Verweis auf ein dem durchschnittlichen Verbraucher nicht geläufigen Gesetzestext, der wiederum auf andere anwendbare Normen verweise, sogenannter Kaskadenverweis, hinsichtlich der weiteren Pflichtangaben nicht geeignet sei, ihm den Fristbeginn zu verdeutlichen. Unabhängig davon, sei allein der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit dem unionsrechtlichen Gebot aus der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.4.2008 (im Folgenden: Richtlinie) nicht vereinbar. Die Erstreckung des Unionsrechts auf in der Richtlinie nicht geregelte Anwendungsbereiche - die Richtlinie sah kein Widerrufsrecht für Realkreditnehmer vor - auf Realkredite als auch für sonstige Verbraucherdarlehen ergebe sich aus der Auslegung der betreffenden nationalen Vorschriften selbst bzw. deren Gesetzesbegründung. Es wird insoweit auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.5.2018, Bl. 58 ff. der Akte, verwiesen. Mit der in der Richtlinie unter Art. 10 Abs. 2 Buchst. p normierten Voraussetzung, dass „die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form“ aufgenommen werden müsse, sei der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Bezug auf den Fristbeginn nicht ausreichend. Die Mitteilung über den Fristbeginn müsse entsprechend einer Entscheidung des EuGH vom 9.11.2016, Az.: C-2 40/15, im Darlehensvertrag selbst angegeben werden und zwar so, dass der Fristbeginn für den Verbraucher konkret ersichtlich würde. Insoweit scheide eine Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Anl. 6 EGBGB - wie sie bisher vom BGH angenommen wurde - wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht aus. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne die Beklagte sich nicht berufen, da das Muster der Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. mit Angabe der Internetadresse nicht zutreffend umgesetzt worden sei. Ferner sei der Verweis auf die Gesetzlichkeitsfiktion bei einer nicht hervorgehobenen Widerrufsinformation - wie sie vorliegend anzunehmen sei - ausgeschlossen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Angabe der Internetadresse der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Widerrufsinformation nicht entfallen lasse. Die (zusätzliche) Angabe der Internetadresse stelle keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar. Ferner habe unter der Internetadresse der Beklagten ein Kontaktformular zur Verfügung gestanden, mittels dessen eine Nachricht an die Beklagte gesendet werden konnte und damit gegebenenfalls auch ein Widerruf. Ferner sei die Widerrufsbelehrung auch nicht im Hinblick auf den Fristbeginn zu bestanstanden. Der Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 492 Abs. 2 BGB a.F. und die beispielhafte Benennung von Pflichtangaben sei ausreichend. Hinsichtlich der Vermittlungsprovision, die der Darlehensvermittler LBS-Hessen-Thüringen von der Beklagten und nicht von der Klägerin erhalten habe, handele sich nicht um sonstige Kosten im Sinne des Artikels 247 § 3 Nr. 10 EGBGB. Dies folge bereits daraus, dass es sich nicht um Kosten handele, die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vor Vertragsabschluss und bei seiner Durchführung, auch nicht über den Kundenzins, zu zahlen habe und im Übrigen daraus, dass sich aus der Regelung des Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB ergebe, dass die Vermittlungsprovision nicht im Darlehensvertrag anzugeben sei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, dass weder eine Veranlassung noch eine Verpflichtung bestehe, die vorliegende Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen; ungeachtet dessen sei die verwendete Formulierung zum Fristbeginn aber auch europarechtskonform. Es wird diesbezüglich verwiesen auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 18.7.2018, Bl. 96 ff. der Akte. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass der am 18.4.2016 erklärte Widerruf auch verwirkt gewesen sei, ungeachtet dessen, dass die tatsächliche Ablösung der Darlehen per 1.5.2016 und damit nach dem Schreiben vom 18.4.2016 erfolgte. Maßgeblich für das erforderliche Umstandsmoment sei aber, dass die vorzeitige Beendigung, die Ablösung des Darlehensvertrages auf Wunsch der Kläger bereits Ende 2015/Anfang 2016 festgestanden habe. Alle relevanten Unterlagen bzw. Erklärungen, nämlich der notarielle Kaufvertrag vom 5.2.2016, der Treuhandauftrag des Notars vom 16.2.2016 und die Schreiben der Beklagten an den Notar Schäfer und die Kläger vom 15.4.2016 hätten zur Zeit des Widerrufs bereits vorgelegen. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Darlehensvertrag habe sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, da zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass hinsichtlich der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsinformation gemäß Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. nicht greife. Allerdings habe die den gesetzlichen Vorgaben genügende Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt. Bei der Vermittlungsprovision handele es sich nicht um sonstige Kosten im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, über die der Darlehensgeber vor Vertragsschluss informieren müsse. Ferner belehre die Widerrufsinformation auch hinreichend über den Fristbeginn, der Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB unter Benennung von Beispielen sei insoweit ausreichend. Es komme nicht darauf an, ob der in Rede stehende Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB und der dort enthaltene Kaskadenverweis im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG stehe, weil ein etwa noch fortbestehendes Widerrufsrecht der Kläger jedenfalls verwirkt wäre. Das Zeitmoment sei hier unproblematisch gegeben. Das Umstandsmoment ergebe sich daraus, dass die Parteien eine entsprechende Einigung erzielt hätten, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte ab Februar 2016 darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger ein ihnen etwa noch zustehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden. Beide Seiten hätten zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen, mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung zusammenhängenden Schritte, wie Abschluss des Kaufvertrages, Freigabe der Sicherheit und Mitteilung der Ablösesumme zum vereinbarten Stichtag bereits unternommen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung des landgerichtlichen Urteils handele sich nicht um eine Einigung der Parteien, sondern die Ausübung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund durch die Kläger. Die Kläger vertiefen ihre Auffassung, dass durch den Kaskadenverweis des § 492 Abs. 2 BGB für den Verbraucher der Fristbeginn nicht konkret zu ermitteln sei. Ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit, wie der EuGH vom 9.11.2016, Az. C-42/15, zu den mitzuteilenden Angaben nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG entschieden habe, sei der Fristbeginn für den Verbraucher aus dem Darlehensvertrag und dessen Anlagen nicht zu entnehmen. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, den Fristbeginn ordnungsgemäß dadurch mitzuteilen, dass in der Widerrufsinformation für die Mitteilung des Fristbeginns deutlich auf die Stellen des Kreditvertrages oder aber diesem beigefügte Dokumente verwiesen wird, an denen die Pflichtangaben benannt werden. Die Kläger sind ferner der Ansicht, dass die von der Beklagten an den Vermittler gezahlte Provision als „sonstige Kosten“ aufzunehmen gewesen wäre. Das Landgericht gehe selbst davon aus, dass die gezahlte Provision in den Nominalzinssatz eingepreist worden sei. Ohne Wissen des Verbrauchers habe die Hinzuziehung des Darlehensvermittlers den Nominalzinssatz daher nachhaltig beeinflusst. Insofern stelle diese Erhöhung selbst eine allein für den Vertragsschluss notwendige Mehraufwendung dar. Dem Verbraucher würde dadurch nicht ermöglicht, eine Gesamtschau aller wirtschaftlichen Faktoren vorzunehmen, ob das Darlehen eine sinnvolle Wahl für ihn darstelle. Erstmals in der Berufungsbegründung tragen die Kläger vor, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel unter Nr. 11, nach der eine Aufrechnung des Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich sein soll, entsprechend der Rechtsprechung des BGH gemäß Urteil vom 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16, eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrecht darstelle und den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könne. Die Regelung zu dem Aufrechnungsverbot widerspreche dem Deutlichkeitsgebot des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sei zu verlangen, dass über die Pflichtangaben hinaus die übrigen Vertragsbedingungen keine Angaben oder Formulierungen enthielten, die geeignet seien, den Verbraucher von seinem Widerruf abzuhalten. Verwirkung oder Rechtsmissbrauch sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die Sicherheiten nicht freigegeben waren. Die Beklagte hätte die Löschungsbewilligung bis zum Eintritt der Bedingung wieder zurücknehmen können. Die Beklagte sei überdies jeglichen Vortrag schuldig geblieben, inwiefern sie bereits im Februar Dispositionen im Vertrauen auf den ausbleibenden Widerruf getroffen habe. Die Übersendung der Löschungsbewilligung zu treuen Händen an den Notar im April 2016 sei dafür nicht geeignet gewesen. Die Kläger beantragen unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az. 2 O 70/18, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 35.960,55 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 1486,16 € seit dem 1.5.2016 bis zur Rechtshängigkeit und aus 34.474,39 € seit dem 1.5.2016 bis zum 8.8.2016 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 30.474,39 € seit dem 9.8.2016 bis zur Rechtshängigkeit und aus 35.960,55 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie hat jedoch nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der von den Klägern erklärte Widerruf ist gem. §§ 495 Abs. 1 u. 2, 355 BGB in der vom 11.6.2010 bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung (BGB a.F.) i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 30.7.2010 bis zum 3.8.2011 gültigen Fassung (EGBGB a. F.) unwirksam, da er außerhalb der Frist des § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB a. F. erklärt worden ist. Nach §§ 495 Abs. 2 Nr. 2b, 355 Abs. 3 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. erhält, worauf der Darlehensnehmer gem. §§ 495 Abs. 2 Nr. 1, 355 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a. F. hinzuweisen ist. Einen solchen Hinweis enthält die als Ziff. 14 in den streitgegenständlichen Darlehensvertrag eingefügte Widerrufsinformation, indem es dort heißt: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“. Die Widerrufsinformation unterrichtete die Kläger unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH gemäß Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15 auch zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist (ebenso Senat, Beschluss vom 29.6.2017, Az. 17 U 97/17). Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (BGH vom 23.2.2016, Az. XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 32) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation entnehmen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […]“ erhalten hat, ist klar und verständlich (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52-64, Rn. 13 - 16). Es ist auch nicht erforderlich, dass sämtliche Pflichtinformationen, die nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. zu erteilen sind, in der Widerrufsinformation aufgezählt werden. Der Verweis auf die maßgebliche Vorschrift unter gleichzeitiger Benennung von drei Beispielen für Pflichtinformationen reicht aus. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB a. F. ist klar und verständlich. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Widerrufsbelehrungen bzw. Widerrufsinformationen entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, Rn. 18 ff., juris). Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, leidet die Information zum Beginn der Widerrufsfrist in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (BGH, a.a.O., Rn. 21, juris). Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wie der BGH für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden hat, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (BGH vom 14.1.2014, Az. XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 26 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie in dem vom BGH entschiedenen Fall das Wertpapierhandelsgesetz und hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann. Diese im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH vom 6.12.2011, Az. XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f. mwN) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB sind, übertragbar. Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30.7.2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2000, Az. IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22.5.2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52-64, Rn. 15 - 22, OLG Hamm, Beschluss vom 2.3.2016, Az. 31 U 7/16, juris Rn. 15). Soweit die Kläger auf die Rechtsprechung des OLG Nürnberg, Urteil vom 1.8.2016, Az. 14 U 1780/15, Bezug nehmen, ist diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des BGH (aaO.) überholt. Der Senat ist nicht zur Aussetzung nach § 148 ZPO zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet, weil nur die letztinstanzlichen Gerichte unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten sind, den Europäischen Gerichtshof anzurufen (BVerfG VersR 2014, 1485, 1488). Um ein vorlagepflichtiges letztinstanzliches Gericht handelt es sich nur dann, wenn gegen seine Entscheidung in der konkreten Sache kein Rechtsmittel - wie hier nicht - gegeben ist. Entgegen der Ansicht der Kläger hat es die Beklagte auch nicht versäumt, die Vermittlungskosten im Darlehensvertrag anzugeben. Nach Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB a.F. hat die Beklagte alle sonstigen Kosten anzugeben. Der Sinn dieser Information besteht darin, dem Darlehensnehmer einen Überblick über die sonstigen Kosten eines Darlehensvertrages zu schaffen (BT-Drucks. 16/11643, Seite 124). Anzugeben sind danach nur die Kosten, die unmittelbar für den Darlehensvertrag selbst anfallen und von den Klägern zu tragen gewesen wären. Der Darlehensnehmer soll ferner unterrichtet werden über alle sonstigen Kosten, die er im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag - vor bzw. bei Abschluss und während seiner Durchführung - zu tragen hat einschließlich der Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei den von der Beklagten an den Darlehensvermittler gezahlten Kosten nicht um solche, die neben dem effektiven Jahreszins, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F., und dem Sollzinssatz nach Nr. 4 anzugeben sind. Diese Kosten fallen nicht zusätzlich zu den angegebenen Zinsen an. Dem Verbraucher wird durch die Angabe der Höhe des aufzuwendenden Zinsbetrages ermöglicht, das Kreditrisiko abzuschätzen. Die normierte Verpflichtung zur Angabe der „sonstigen Kosten“ begründet jedoch keine Verpflichtung des Darlehensgebers, die Kalkulation des Zinsbetrages offenzulegen. Die Angabe einer Internetadresse zusätzlich zur Postanschrift beeinträchtigt nicht die Gesetzmäßigkeit der erteilten Widerrufsinformation. Ein Verwirrungspotential scheidet insoweit aus. Selbst wenn man den Vortrag der Kläger als wahr unterstellt, dass über die Homepage der Beklagten keine Widerrufserklärung abgegeben werden konnte, schadet dies der Gesetzlichkeit der Widerrufsinformation nicht. Die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation richtet sich nach den Voraussetzungen der §§ 495, 492, 355 BGB a.F. Diese sind erfüllt. Es galten gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. i.V.m. § 503 BGB a.F. bei Immobiliardarlehensverträgen - wie dem hier vorliegenden - über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. enthalten. Das umfasste nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. „den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers“ sowie nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. die „anderen Umstände für die Erklärung des Widerrufs“, wozu auch die konkrete Angabe der Übermittlungsmöglichkeit eines Widerrufs zu zählen ist. Namen und Anschrift des Darlehensgebers hat die Beklagte genannt. Als Optionen für die Abgabe der Widerrufserklärung hat die Beklagte ferner neben ihrer Postanschrift, eine E-Mail-Adresse und Internet Adresse angegeben. Dass daneben über die Homepage der Beklagten - so der klägerische Vortrag - ein Widerruf nicht möglich gewesen sein soll, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Denn der Kunde wird nicht dadurch vom Widerruf abgehalten, dass einer der möglichen Übermittlungswege nicht zur Verfügung stünde. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, Rn. 15, juris), wird dann über die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse seinen Widerruf erklären (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.3.2017, Az. 17 U 204/15, Rn. 45 - 46, juris). Soweit die Kläger mit der Berufungsbegründung erstmals geltend machen, dass die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nr. 11 zum Aufrechnungsverbot den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufs abhalten könne, wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht der Kläger jedoch auch nicht daran scheitern würde, dass der BGH mit Urteil vom 20.3.2018 entschieden hat, dass die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern führt. Die nachteiligen Auswirkungen der angefochtenen Klausel können den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren, weshalb in der Vereinbarung dieses Aufrechnungsverbots eine nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB unzulässige Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts liegt, so dass die angefochtene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt (vgl. BGH vom 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16, Rn. 19, juris). Daraus folgt aber nicht der Fortbestand des Widerrufsrechts der Kläger, da bereits in der Unwirksamkeit der Klauseln die Sanktion derselben und der Schutz des Verbrauchers liegen. Auf den Beginn der Widerrufsfrist oder die Gesetzesmäßigkeit der Widerrufsbelehrung, in der sich diese Formulierung zum Aufrechnungsverbot gerade nicht befindet, hat dies keinen Einfluss. Weil der Widerruf vom 18.4.2016 verspätet war, kann dahinstehen, ob die Belehrung musterkonform gem. Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. ist oder ob dem Widerruf auch der Einwand der Verwirkung entgegensteht. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert auf 35.960,55 € festzusetzen.