OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 9/19

LG Darmstadt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1002.4O9.19.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 2. Der Streitwert wird auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 2. Der Streitwert wird auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 10.406,62 Euro. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der Rückgewähranspruch eines Versicherungsnehmers nach einem wirksam erklärten Widerspruch (§ 5a VVG a. F.) umfasst der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Es ist der bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen, wobei der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden kann. Bei einer Lebensversicherung kann hierbei etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, Urteil vom 11.05.2016 – IV ZR 348/15). Bei der Berechnung des Nutzungsersatzanspruchs ist zu berücksichtigen, dass nur solche Nutzungen herauszugeben sind, die der Versicherer auch tatsächlich gezogen hat. Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen dem Versicherungsnehmer von vornherein nicht zu. Auch der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für die Nutzungsersatzansprüche außer Betracht (BGH, Urteil vom 26.09.2018 – IV ZR 304/15). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat (BGH, Urteil vom 21.06.2017 – IV ZR 176/15). Bei der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung umfasst der Nutzungsersatzanspruch den mit der Anlage des Sparanteils erzielten Gewinn (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14). Die Beklagte hat sich bei ihren Abrechnungen an die dargestellten Maßstäbe gehalten. Sie hat von den gezahlten Prämien die Risikokosten abgezogen und die Fondsgewinne als Nutzungen hinzugerechnet, wobei sich aus ihrer Berechnung ergibt, wie sie den Fondsgewinn ermittelt hat. Auf außergerichtliche Nachfrage durch den Kläger hat sie angegeben, keine weiteren Nutzungen gezogen zu haben. Ferner hat die Beklagte im Rahmen ihrer Abrechnungsschreiben dargelegt, welche Zahlen und Faktoren sie ihren Berechnungen konkret zugrunde gelegt hat. Der Kläger hat sich mit diesen Zahlen im Rahmen seiner Klageschrift nicht auseinander gesetzt, sondern seiner Berechnung eigene Schätzungen zugrunde gelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die einzelnen Parameter ihrer Berechnung offen gelegt hat, ist dieser Vortrag des Klägers, der für die anspruchsbegründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht ausreichend substantiiert. Da er auf die von der Beklagten bereits außergerichtlich vorgelegten Zahlen schon nicht weiter eingeht, kann auch nicht von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten ausgegangen werden. Da die Hauptforderung unbegründet ist, besteht auch weder ein Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung zweier fondsgebundener Lebensversicherungsverträge nach Widerspruch. Der Kläger beantragte bei der Beklagten den Abschluss zweier fondsgebundener Lebensversicherungen jeweils mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2004. Unter dem 15.12.2004 fertigte die Beklagte den Versicherungsschein zu dem Vertrag mit der Nummer [1] und unter dem 29.12.2004 den Versicherungsschein zu dem Vertrag mit der Nummer [2] aus. Der Kläger zahlte für die beiden Verträge insgesamt jeweils Prämien in Höhe von mindestens 6.575,05 Euro an die Beklagte. Mit Schreiben vom 20.06.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er den beiden Verträgen ab Vertragsbeginn widerspreche. Die Beklagte akzeptierte die Widersprüche und erstellte für die Verträge jeweils unter dem 20.08.2018 eine Abrechnung, die sie an den Kläger übersandte. Den Abrechnungen legte sie jeweils geleistete Prämien in Höhe von 6.753,96 Euro zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Schreiben der Beklagten vom 20.08.2018 (Anlage DB 4) Bezug genommen. Basierend auf diesen Abrechnungen zahlte sie an den Kläger für den Vertrag [1] einen Betrag von 8.886,29 Euro und für den Vertrag [2] einen Betrag von 8.885,69 Euro aus. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe in beiden Fällen ein höherer Rückabwicklungsanspruch zu, der sich aus den als Anlage DB 7 und DB 9 vorgelegten Berechnungen ergebe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 10.406,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.