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Urteil

IV ZR 176/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht ist der Rücktritt wirksam; die gesetzliche Monatsbefristung des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. steht dem nicht entgegen und ist richtlinienkonform auszulegen. • Bei Rücktritt sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben; nicht alle Prämienbestandteile kommen dafür in Betracht. • Nutzungen aus Risikoanteilen und aus dem auf Abschlusskosten entfallenden Prämienanteil stehen dem Rücktrittenden nicht zu; für Verwaltungskostenanteile trägt der Versicherungsnehmer Darlegungs- und Beweislast für erzielte Erträge. • Überschüsse aus Fondserlösen sind als gezogene Nutzungen herauszugeben, sofern der Versicherer sie tatsächlich erzielt hat; eine Saldierung mit Abschluss- und Verwaltungskosten ist insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen fehlerhafter Belehrung; Herausgabe tatsächlich gezogener Überschüsse • Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht ist der Rücktritt wirksam; die gesetzliche Monatsbefristung des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. steht dem nicht entgegen und ist richtlinienkonform auszulegen. • Bei Rücktritt sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben; nicht alle Prämienbestandteile kommen dafür in Betracht. • Nutzungen aus Risikoanteilen und aus dem auf Abschlusskosten entfallenden Prämienanteil stehen dem Rücktrittenden nicht zu; für Verwaltungskostenanteile trägt der Versicherungsnehmer Darlegungs- und Beweislast für erzielte Erträge. • Überschüsse aus Fondserlösen sind als gezogene Nutzungen herauszugeben, sofern der Versicherer sie tatsächlich erzielt hat; eine Saldierung mit Abschluss- und Verwaltungskosten ist insoweit unzulässig. Der Versicherungsnehmer schloss 1999 eine fondsgebundene Rentenversicherung und zahlte Beiträge. Zum 31.12.2009 kündigte er den Vertrag und erhielt den Rückkaufswert. Mit Schreiben vom 02.12.2010 erklärte er Widerspruch bzw. Rücktritt wegen fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht. Er verlangte Rückzahlung der gezahlten Beiträge abzüglich Rückkaufswert sowie Nutzungsersatz in Höhe von 5.747,09 €. Die Vorinstanzen teilten das Begehren nur teilweise zu; das Kammergericht sprach ihm nur einen Teilbetrag zu. Der BGH hat über die vom Versicherungsnehmer weiterverfolgten Nutzungsansprüche zu entscheiden. • Der Rücktritt war wirksam, weil die Belehrung im Antragsformular fehlerhaft war; eine daneben stehende richtige Fristangabe korrigiert die falsche Belehrung nicht. Eine Beratung durch einen Makler entbindet nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen ordnungsgemäßen Belehrung (§ 8 Abs. 5 VVG a.F.). • Die Monatsbefristung des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F., wonach das Rücktrittsrecht einen Monat nach erster Prämienzahlung erlöschen kann, ist im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung richtlinienkonform auszulegen und beeinträchtigt die Wirksamkeit des Rücktritts nicht. • Bei Rückabwicklung nach § 346 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben; dabei sind verschiedene Prämienbestandteile unterschiedlich zu behandeln. Nutzungen aus dem Risikoanteil und aus dem auf Abschlusskosten entfallenden Prämienanteil dürfen nicht ersetzt werden. • Für Verwaltungskostenanteile besteht keine Vermutungsregel zugunsten des Versicherungsnehmers; er muss Darlegungs- und Beweisvortrag zur Höhe tatsächlich erzielter Erträge leisten. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Versicherer Verzugszinsen als Ertrag erzielt hat. • Das Berufungsgericht durfte jedoch nicht den ausgewiesenen Fondserlös von 784,24 € mit Abschluss- und Verwaltungskosten saldieren und dem Versicherungsnehmer vorenthalten; diese Überschüsse sind als tatsächlich erzielte Nutzungen getrennt zu behandeln und grundsätzlich herauszugeben, sofern sie tatsächlich erzielt wurden. • Rückvergütungen, die außerhalb des Portfolios an den Versicherer flossen, sind sonstige Einnahmen des Versicherers und nicht vom Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers umfasst. • Aufgrund der Gesamtprüfung hat der BGH die Entscheidung insoweit geändert, dass der Versicherer dem Kläger weitere 784,24 € nebst Zinsen zu zahlen hat. Der Rücktritt des Versicherungsnehmers war wegen fehlerhafter Belehrung wirksam; die Monatsbefristung des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. steht dem nicht entgegen. Nach § 346 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben; Risikoanteile und Abschlusskostenanteile bleiben unberücksichtigt, und für Verwaltungskostenanteile obliegt dem Versicherungsnehmer die Darlegung erzielter Erträge. Dem Kläger stehen jedoch die nachgewiesenen Überschüsse aus den Fonds in Höhe von 784,24 € zu; der BGH hat die Vorinstanz insoweit abgeändert und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten- und Streitwertermittlungen bleiben dem Tenor zufolge geregelt.