Urteil
9 O 154/16
LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2017:0410.9O154.16.00
4mal zitiert
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.126,88 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.126,88 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zuzahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Sanierungsgeldes für das Jahr 2012 aus § 812 BGB. Das auf der Grundlage der als Anlage B 2 vorgelegten Rechnung vom 05.10.2011 und der vom Verwaltungsrat der Beklagten im Herbst 2009 beschlossenen Neufassung der Satzungsregelung erhobene Sanierungsgeld ist zurückzuzahlen, da der Beschluss des Verwaltungsrats nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB) und die Zahlung damit ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die Satzungsregelung in § 63 i.V.m. § 55 SEZVK wirksam ist. Die Satzung ist grundsätzlich der inhaltlichen Überprüfung zugänglich. Es handelt sich dabei um privatrechtliche AGB in Form der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. BGH NJW 06, 3774). Die Inhaltskontrolle einer Satzungsbestimmung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Bestimmung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09 m. w. N.). Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist daher nicht möglich. Die oben genannte Satzungsregelung beruht auf der Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien gem. § 17 ATV-K und Ziffer 4.1 AVP 2001 zur Erhebung eines Sanierungsgeldes. Die Klägerin ist an diese Grundentscheidung über ihre Beteiligungsvereinbarung gebunden. Die Beklagte ist an die tarifvertragliche Regelung ebenfalls gebunden, da ihre Satzungsbestimmungen von der tarifvertraglichen Regelung überlagert werden, soweit sie Tarifverträge inhaltlich umsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011, IV ZR 76/09 TZ 61). Soweit es um die Grundentscheidung geht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sanierungsgeld erhoben werden kann, ist eine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB demnach nicht möglich. Dies umfasst auch die von der Klägerin geäußerten Rügen in Bezug auf die Transparenz der Norm, da es sich auch insoweit um Inhaltskontrolle handelt. Dass die Satzungsregelung die Entscheidung, ob ein Sanierungsgeld erhoben wird, in das Ermessen der Beklagten stellt („kann“), führt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Regelung. Ebenso ist die Frage, welche Rechnungsparameter zugrunde gelegt werden, der Inhaltskontrolle grundsätzlich entzogen, da es sich dabei jeweils um die Voraussetzungen der Feststellung einer Deckungslücke und damit um die Voraussetzungen der Erhebung eines Sanierungsgeldes gem. § 63 Abs. 1 SEZVK handelt. Entsprechend wurde in den höchstrichterlichen Entscheidungen vom 05.12.2012 (IV ZR 111/10 und IV ZR 110/10) eine Satzungsbestimmung für wirksam erachtet, die weit unbestimmter war, als im vorliegenden Fall. Nicht nur die Entscheidung, ob ein Sanierungsgeld erhoben wird, sondern auch die Entscheidung über die Höhe sollte dem Verwaltungsrat vorbehalten bleibe. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung wurden dennoch nicht gesehen. Im Übrigen lassen sich im vorliegenden Fall die Berechnungsparameter des Erhebungstatbestands dem jeweils maßgeblichen Technischen Geschäftsplan entnehmen (§ 56 Abs. 2 SEZVK). Die Klägerin hat als Beteiligte das Recht, diese Unterlagen einzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein derartiger Anspruch in der Satzung ausdrücklich erwähnt ist, da er sich unzweifelhaft aus § 242 BGB ergibt. Ein öffentlicher Arbeitgeber, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgungskassen bekannt sind, kann daher die wirtschaftliche Bedeutung des Sicherungsgeldes einschätzen, er ist auch in der Lage, die gegen ihn erhobene Forderung nachzuprüfen. Lediglich die Bestimmung der Höhe des Sanierungsgeldes ist durch Tarifvertrag nicht geregelt und daher einer Inhaltskontrolle zugänglich. Die Höhe wurde in § 63 Abs. 2 SEZVK hinreichend bestimmt geregelt. Auch hier sind die Berechnungsparameter der Bemessungsgrundlage im jeweils maßgeblichen Technischen Geschäftsplan nachzuvollziehen. Allerdings ist der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom Herbst 2009, auf dem gemäß Rechnung vom 05.10.2011 die Erhebung des Sanierungsgelds beruhte und der den Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung darstellte, unwirksam, da er auf einer fehlerhaften Ausübung des dem Verwaltungsrat zustehenden Ermessens beruhte. Gem. § 63 Abs. 1 SEZVK wurde die Entscheidung, ob ein Sanierungsgeld erhoben wird, in das Ermessen der Beklagten gestellt („kann“). Zuständig für die Entscheidung ist der Verwaltungsrat der Beklagten. Auch wenn es sich bei dieser Entscheidung nicht lediglich um die Bestimmung der Höhe handelt, unterliegt sie dennoch den Anforderungen des § 315 BGB und muss daher nach billigem Ermessen erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 315 BGB liegen vor, da basierend auf der tarifrechtlichen Grundentscheidung in der Satzung der Beklagten beschlossen wurde, dass grundsätzlich ein Sanierungsgeld erhoben werden kann, ohne jedoch die einzelnen Voraussetzungen zu bestimmen. Es wurde ein Rahmen vorgegeben insoweit, als unter § 63 Absatz 1 bestimmt wurde, das Sanierungsgeld könne zur Deckung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S erhoben werden. Die konkreten Voraussetzungen, u.a. wie die Lücke berechnet wird, welche Parameter der Berechnung zugrunde gelegt werden, wurden aber nicht geregelt, der Beklagten steht insoweit ein Ermessensspielraum zu. Die Entscheidung des Verwaltungsrats der Beklagten zur Erhebung des Sanierungsgeldes für das Jahr 2012 entspricht nicht der Billigkeit, da bei der Ermittlung der Deckungslücke als Voraussetzung des Erhebungstatbestands sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt wurden insoweit als von der Richttafel 1998 zur Richttafel 2005 gewechselt wurde und der Rechnungszins bei der Berechnung des Deckungskapitals abgesenkt wurde. Es handelt sich dabei um Deckungsverluste, die durch den Wechsel des Finanzierungssystems entstanden sind und daher nach hier vertretener Auffassung ermessungsfehlerhaft zugrunde gelegt wurden. § 17 Abs. 1 ATV-K regelt, dass die Zusatzversorgungskasse zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs vom Arbeitgeber Sanierungsgelder erheben kann. In Anlage 5 des ATV-K ist der Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 enthalten, der unter Ziffer 4.1 bestimmt, dass zusätzlicher Finanzbedarf der Kassen über die tatsächlichen Umlagen des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 01.11.01) durch pauschale Sanierungsgelder gedeckt wird. Auch wenn die Satzung der Beklagten ausdrücklich die tarifrechtliche Regelung nicht in Bezug nimmt, so muss eine Auslegung ihrer Satzungsvorschriften dennoch anhand des Tarifvertrags erfolgen, weil das Tarifrecht die Satzungsbestimmungen überlagert, soweit sie Tarifverträge inhaltlich umsetzen (BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09 TZ 61). Die Auslegung der in § 63 geregelten Satzungsbestimmung der Beklagten vor dem Hintergrund des Tarifvertrags ergibt, dass in die Deckungslücke nur solche Fehlbeträge einzurechnen sind, die durch den Wechsel des Versorgungssystems und nicht des Finanzierungssystems entstehen. Höchstrichterlich wurde diese Frage zwar noch offengelassen (BGH, Urteil vom 09.12.2015 IV ZR 336/14, Rd. Nr. 34 f.). Aufgrund der eindeutigen Formulierung darf jedoch nach Auffassung der Kammer gem. § 17 ATV-K das Sanierungsgeld allein zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs dienen. Nur zur Deckung dieses erhöhten Finanzbedarfs kann die Zusatzversorgungskasse vom Arbeitgeber Sanierungsgelder erheben (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2013 – I-20 U 98/12; LG Dortmund, Urteil vom 12.11.2015 – 2 O 129/14). Unstreitig liegt der Berechnung des hier in Rede stehenden Sanierungsgeldes nicht mehr die Richttafel 1998, sondern die Richttafel 2005 zugrunde. Ferner ergibt sich aus dem als Anlage B 6 vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten, dass der zugrunde gelegte Rechnungszins an das allgemeine Zinsniveau angepasst wurde (S. 4f). Die Mehrkosten, die auf einer höheren Lebenserwartung und einer Anpassung an das allgemeine Zinsniveau beruhen sind nach Auffassung der Kammer nicht durch die Umstellung von dem Gesamtversorgungssystem zum Punktesystem entstanden und dürfen daher bei der Berechnung der Deckungslücke keine Berücksichtigung finden, auch wenn sie dem Technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechen, denn dieser ist nach den oben ausgeführten Grundsätzen vor dem Hintergrund des Tarifvertrags auszulegen. Der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom Herbst 2009 ist aus diesen Gründen unbillig und hat keinen Bestand. Eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 2 BGB kann nicht erfolgen, da bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung, wie im vorliegenden Fall, die Anpassungsentscheidung zwar der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (BGH, Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Zweck, den privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern der an der Beklagten beteiligten kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber eine zusätzliche betriebliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Die Klägerin ist eine bei der Beklagten durch eine Beteiligungsvereinbarung angeschlossene Arbeitgeberin, die in der Kranken- und Altenpflege tätig ist. Die Rechtsbeziehungen der Parteien werden durch eine Satzung geregelt („SEZVK“), die auf dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV/ATV-K) basiert. Gemäß Tarifvertrag vom 01.03.2002 vereinbarten die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften einen Systemwechsel, wonach das Zusatzversorgungssystem von dem bis dahin geltenden Gesamtversorgungssystem auf das sogenannte Punktemodell umgestellt werden sollte (Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K)). In § 17 Abs. 1 ATV-K wurde geregelt, dass die Zusatzversorgungseinrichtungen zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs vom Arbeitgeber Sanierungsgelder erheben. Die Höhe des Sanierungsgelds wurde tarifvertraglich nicht festgelegt. Anlage 5 des ATV-K enthält den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (AVP 2001) vom 13.11.01. Ziffer 4.1 AVP bestimmt, dass zusätzlicher Finanzbedarf der Kassen über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 01.11.01) durch pauschale Sanierungsgelder gedeckt wird. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 18.04.2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem den entsprechend zum 01.01.2002 von dem bis dahin geltenden Gesamtversorgungssystem auf ein Punktemodell um. Gleichzeitig wurde der Wechsel des Finanzierungsverfahrens vom Abschnittsdeckungsverfahren zur kapitalgedeckten Finanzierung vollzogen. Bei der Beklagten wurden zu diesem Zweck gem. § 55 SEZVK verschiedene Abrechnungsverbände geschaffen. Dem Abrechnungsverband S wurden sämtliche bis einschließlich 31.12.2001 erworbene Anwartschaften aller Versicherten zugeordnet. Die Anwartschaften, die nach dem 31.12.2001 von den zu diesem Zeitpunkt Versicherten und allen ab dem 01.01.2002 Versicherten erworben wurden, wurden dem Abrechnungsverband P zugewiesen. Die laufenden Beiträge, die die Beklagte für Zeiträume ab dem 01.01.2002 von ihren Beteiligten erhoben hat, beziehen sich ausschließlich auf den Abrechnungsverband P. Hinsichtlich der Satzung vom 18.4.2002 i.d.F.v. 26.9.2013 wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Die Beklagte erhob u. a. im Jahr 2012 von der Klägerin Sanierungsgeld in Höhe von 20.126,88 €, das von der Klägerin gezahlt wurde. Die Anforderung und Berechnung erfolgte gemäß der als Anlage B 2 vorgelegten Rechnung. Wie sich aus dem Inhalt der Rechnung vom 05.10.2011 ergibt, beruht diese auf der vom Verwaltungsrat der Beklagten im Herbst 2009 beschlossenen Neufassung der Regelungen zum Sanierungsgeld. Gemäß Prüfungsbericht zum Jahresabschluss des maßgeblichen Geschäftsjahrs 2010 (Anlage B 3) wurde der Fehlbetrag im Abrechnungsverband S mit 380.871.057,72 € festgestellt (Seite 42 des Prüfberichts). Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 7 ff. der Klageerwiderungsschrift und auf die Anlage B 3 verwiesen. Ferner wird auf das versicherungsmathematische Gutachten über die Berechnung des Deckungskapitals für das Jahr 2010 gemäß Anlage B 6 verwiesen, außerdem auf den Technischen Geschäftsplan der Beklagten vom 13.12.2010 mit Wirkung zum 31.10.2010 gemäß Anlage B 5. Bei der Berechnung der Deckungsrückstellungen auf Basis der biometrischen Rechnungsgrundlagen wechselte die Beklagte ab dem Jahr 2010 von der Richttafel 1998 zu der Richttafel 2005. Die Beklagte hatte zum 31.12.2010 ihren Geschäftsplan geändert, der bis dahin die Richttafel 1998 vorgesehen hatte. Gemäß dem versicherungstechnischen Geschäftsplan des Jahres 2010 (Anlage B 6) wurde die Richttafel 2005 vorgesehen. Die Berechnung des Sanierungsgeldes, basierend auf dem Geschäftsjahr 2010, erfolgte im Jahr 2011. Die Beklagte bezog in ihre Berechnungen außerdem verfallbare Anwartschaften ein, die sie zu 55 % in Ansatz brachte. Insoweit wird auf das als Anlage B 5 vorgelegte Gutachten (Seite 4 f.) verwiesen. Die Klägerin hält die Satzungsbestimmungen der Beklagten in § 63 SEZVK für unwirksam, da die Regelung intransparent sei. Außerdem seien die Leistungsbestimmungen der Beklagten rechtsfehlerhaft, da sie gegen die Vorgaben des ATV-K verstoßen und sachfremde Elemente enthielten. Außerdem bestehe für die Erhebung von Sanierungsgeld kein Finanzbedarf. Die Klägerin behauptet, im Jahr 2012 habe kein Sanierungsgeldbedarf im Abrechnungsverband S bestanden. Die Beklagte habe die laufenden Zahlungsverpflichtungen aus ihren laufenden Kapitalerträgen bedienen können. Eine Inanspruchnahme der Klägerin sei sachlich nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte verfüge nach eigenen Angaben über einen Kapitalstock von über 7 Milliarden Euro. Sie sei in der Lage, ihre Rentenzahlungsverpflichtungen aus den Erträgen ihres Kapitalstocks zu finanzieren. Die Klägerin hält die Regelung in § 63 SEZVK für nicht hinreichend bestimmt, da weder der Anlass noch das Ausmaß einer Sanierungsgelderhebung festgelegt sei. Wegen unklar abgefasster Bedingungen könne die Klägerin ihre Rechte nicht wahrnehmen, weil ihr die Möglichkeit der Überprüfung der gegen sie erhobenen Forderung genommen sei. Weder ergebe sich, aus welchem Grund die Sanierungsgelder überhaupt erhoben werden, noch in welcher bezifferten Höhe eine Lücke zur Finanzierung angenommen werde, noch würden die Berechnungsgrundlagen offengelegt. Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, der bei der Berechnung der Deckungslücke berücksichtigte Nachreservierungsaufwand für die Anpassung der Startgutschriften in Höhe von 100.000.000,-- € sei unzulässig. Dieser Sachverhalt wirke sich auf das Sanierungsgeld 2012 zeitlich nicht aus. Der Ansatz einer derartigen Pauschale verbietet sich, weil er von der Ermächtigung nach § 17 ATV-K nicht gedeckt sei. Die Klägerin bestreitet außerdem, dass die Anpassung einen Mehraufwand in dieser Höhe zur Folge habe. Die Klägerin hält auch weitere Rechnungsparameter für sachfremd und daher unzulässig. Sie ist der Auffassung, aus § 17 ATV-K ergebe sich, dass ausschließlich die durch den Wechsel des Versorgungssystems entstandene Deckungslücke Grundlage für die Erhebung eines Sanierungsgeldes sein könne, nicht jedoch ein durch den Wechsel des Finanzierungssystems bedingter Mehrbedarf. Aus diesem Grund sei der durch den Wechsel der Richttafel 1998 zur Richttafel 2005 erfolgte Mehrbedarf nicht einrechenbar, da der dadurch bedingte Deckungsverlust aufgrund des Wechsels des Finanzierungssystems entstanden sei. Außerdem habe die Beklagte den Rechnungszins gemäß Anlage B 4 auf 3,0 % abgesenkt aufgrund der Berücksichtigung des gesunkenen allgemeinen ZInsniveaus. Der dadurch verursachte Deckungsverlust sei ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, da er aufgrund des Wechsels des Finanzierungssystems entstanden sei. Die Klägerin bestreitet, dass tatsächlich 55 % der verfallbaren Anwartschaften unverfallbar würden (Bl. 171 d. A.). Der Quotient sei willkürlich angesetzt. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.126,88 nebst 9 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte verurteilt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Sanierungsgelder seien satzungsgemäß und damit rechtmäßig erhoben worden. § 63 SEZVK sei hinreichend bestimmt, da die Bemessungsgrundlagen für das Sanierungsgeld dem Jahresabschluss zu entnehmen seien, der von der Klägerin eingesehen werden könne (Bl. 146 d. A.). Die bei der Ermittlung der Deckungslücke zugrunde gelegten Berechnungsparameter seien zulässig. Bei dem Übergang auf die Richttafel 2005 handelte es sich nicht um eine Änderung der Berechnungsparameter, sondern um eine Weiterentwicklung der Werte, beruhend auf neueren statistischen Erhebungen. Die Berücksichtigung allgemeiner Zinseffekte und veränderter Sterbetafeln sei allgemein zulässig. Die Deckungslücke im Abschnitt S könne nicht starr zum 01.01.2002 ermittelt werden. Ddie Rechnungsgrundlagen der Beklagten seien durch die Satzung und den Geschäftsplan bestimmt und mit diesen vereinbar. Das Risiko des sich verändernden Zinsniveaus habe sich erst seit der Umstellung vom Umlage- zum Kapitaldeckungsverfahren ergeben. Den sogenannten Nachreservierungsaufwand habe die Beklagte ebenfalls zulässigerweise berücksichtigt. Die Notwendigkeit habe sich ergeben, weil die getrennte Berechnung der rentenfernen Startgutschriften höchstrichterlich für unwirksam erklärt wurde und die Tarifvertragsparteien sich erst im Jahr 2011 auf eine Neuberechnung geeinigt hätten. Der Ansatz von 100.000.000,-- € basiere auf konkreten versicherungsmathematischen Berechnungen. Den Quotienten von 55 % bei den verfallbaren Anwartschaften habe die Beklagte nicht willkürlich angesetzt, er entspreche den seinerzeit aktuellen Erfahrungswerten, nämlich den Reaktivierungsfällen des Jahres 2010. Es seien nur diejenigen Versicherten einberechnet worden, die mit dem Stichtag 31.12.2010 noch nicht das 67-igste Lebensjahr vollendet hatten. Die Beklagte ist der Auffassung, die Berechnung der Deckungslücke basiere zulässigerweise auf ihrer Satzung. Da die Satzung keinen Verweis auf die tarifvertraglichen Regelungen enthalte, sei eine möglicherweise in § 17 ATV-K enthaltene Beschränkung des Zwecks des Sanierungsgeldes auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht anwendbar.