Urteil
9 O 244/18
LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0912.9O244.18.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadenersatz zu bezahlen für die Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) durch die Beklagtenpartei resultieren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadenersatz zu bezahlen für die Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) durch die Beklagtenpartei resultieren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist teilweise begründet. Klageantrag zu 1: Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Darmstadt ist gemäß § 32 ZPO zuständig. Der Gerichtsstand des Begehungsorts ist im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB in der Regel auch am Ort des Schadenseintritts begründet (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 32. A., § 32 Rn 19). So liegt es im vorliegenden Fall. Der Eintritt eines Vermögensschadens des Klägers ist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch. Nach dem Vortrag des Klägers ist dieser Schaden an seinem Wohnsitz eingetreten. Der Klageantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt. Im Zusammenhang mit der Klagebegründung ergibt sich, dass der Kläger die Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher Schäden festgestellt haben möchte, die ihm durch den Erwerb des im Antrag genannten Fahrzeugs aufgrund der eingebauten manipulierten Software entstanden sind. Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Der der Klagepartei drohende Schaden ist nach ihrem schlüssigen Vortrag noch nicht abschließend entstanden. Abgesehen von der Eingehung der Verbindlichkeit selbst sind weitere Vermögensschäden denkbar. Aus der Pressemitteilung des KBA vom Oktober 2015 ergibt sich, dass dieses von einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ ausgeht. Aus der Formulierung, die Beklagte habe „geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit“ zu ergreifen, folgt im Wege des Umkehrschlusses, dass die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs und damit dessen Betriebserlaubnis bzw. Typgenehmigung ohne das in Rede stehende Update in Frage stand. Es drohte mindestens die Stilllegung des Fahrzeugs. Auch nach dem Aufspielen des Software-Updates ist nach wie vor nicht sicher geklärt, wie sich dieses auf den Motor des Fahrzeugs, auch längerfristig, auswirken wird, mit welchen rechtlichen oder technischen Folgen zu rechnen ist. bzw. welche vermögenswerten Nachteile sich für die Klagepartei möglicherweise künftig noch ergeben könnten. Der Kläger hat im Einzelnen vorgetragen, dass das Software-Update nicht geeignet sei, die bestehende Problematik folgenlos zu beseitigen, sondern mit weiteren rechtlichen und wirtschaftlichen Schäden zu rechnen sei. Der Kläger ist nicht auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags beschränkt, er kann auch den Ersatz weiteren Schadens geltend machen. Die Klage ist auch begründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des durch Abschluss des Kaufvertrags vom 5.4.14 entstandenen Schadens, soweit dieser auf den Einbau der unzulässigen Motorsteuersoftware mit zwei verschiedenen Betriebsmodi zurückzuführen ist gem. § 826 BGB. Es liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. Die Beklagte hat der Klagepartei einen Schaden zugefügt, indem sie ein Fahrzeug hergestellt und in Verkehr gebracht hat, dessen Motorsoftware derart manipuliert war, dass im Prüfstand ein anderer Modus der Abgasbehandlung aktiv wurde als im realen Fahrbetrieb. Infolgedessen beruhte die erteilte EG-Typgenehmigung auf unzutreffenden Abgaswerten, denn durch die von der Beklagten aufgespielte Motorsoftware wurde eine korrekte Messung bewusst und gezielt verhindert. Unstreitig wurde die Motorsoftware seitens der Beklagten dahingehend manipuliert, dass im Testbetrieb ein im Vergleich zum normalen Fahrbetrieb veränderter Betriebsmodus aktiv wird, der zu einem geringeren Stickoxidausstoß führt als dies der Fall wäre, wenn der Motor mit dem im realen Fahrbetrieb aktiven Modus getestet worden wäre. Dies bedeutet im Ergebnis, dass nicht der im realen Fahrbetrieb eingesetzte Motor getestet werden konnte, sondern ein Motor, der in seiner Wirkweise nicht dem im Straßenverkehr aktiven Motor entsprach. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, wird die EG-Typgenehmigung nicht aufgrund der Emissionswerte im realen Fahrbetrieb erteilt, sondern auf der Grundlage von Laborwerten, wobei der reale Fahrbetrieb simuliert werden soll. Korrekte Laborwerte können demnach nur gewonnen werden, wenn tatsächlich der im realen Fahrbetrieb eingesetzte Motor unter Laborbedingungen getestet wird. Nur dann ist eine Simulation des realen Fahrbetriebs möglich. Gerade dies wurde im vorliegenden Fall aber gezielt durch die von der Beklagten manipulierte Software verhindert. Die Erteilung der Typgenehmigung beruht daher auf einer unzutreffenden Grundlage. Die Beklagte hat durch den Einsatz der manipulierten Software ganz bewusst und zielgerichtet einen niedrigeren Schadstoffausstoß im Testbetrieb vorgetäuscht und die Generierung korrekter Werte verhindert. Damit sind die Angaben in den Händlerprospekten und Broschüren, der tatsächlich im Straßenverkehr eingesetzte Motor sei getestet worden und entspreche unter Testbedingungen der Euro 5 Norm, falsch. Daran ändert auch das Vorliegen einer bestandskräftigen EG- Typgenehmigung nichts, denn durch die Angaben in den Prospekten wird der Eindruck erweckt, der getestete Motor halte die Grenzwerte im Testbetrieb ein, was aber tatsächlich aufgrund der eingebauten Abschalteinrichtung nicht geprüft wurde. Durch die unerlaubte Handlung der Beklagten wurde der Klägerpartei ein Schaden zugefügt. Die Klagepartei hat in Unkenntnis der eingebauten Motorsteuerungssoftware und der damit verbundenen Folgen ein Fahrzeug erworben, das nicht ihren Erwartungen entsprach. Bereits mit der Eingehung des nicht gewollten Vertrags ist der Schaden der Klagepartei entstanden. Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, die Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn 3 m.w.N.). Ein Vermögensschaden kann allein in der Eingehung einer ungewollten vertraglichen Bindung oder in einer Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts zu sehen sein, wenn sich der Vertrag etwa als wirtschaftlich unvernünftig erweist bzw. wenn der Vertrag aufgrund einer Täuschung über vertragswesentliche Umstände zustande gekommen ist und der Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten nicht eingegangen wäre, was selbst bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung gilt. Es genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Leistung des anderen Vertragsteils, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH NJW 98, 302 (304); NJW-RR 05, 611 (612); NJW–RR 15, 275; NJW 05, 1579 (1580)). Der Kaufvertrag war für die Klagepartei wirtschaftlich nachteilig, weil das Fahrzeug mit einem Sachmangel behaftet war und somit kein gleichwertiges Äquivalent zum gezahlten Kaufpreis darstellte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 3.1.19, 18 U 70/18 Rn 31). Es lag eine Abweichung der Beschaffenheit im Vergleich zu Sachen gleicher Art und Güte vor. Wurde in die Motorsteuerung eines Fahrzeugs derart eingegriffen, dass die korrekte Messung der Stickoxidwerte im Prüfbetrieb verhindert wird, so liegt darin eine Abweichung von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit. Ein Käufer darf üblicherweise davon ausgehen, dass er ein Fahrzeug erwirbt, dessen technische Ausrüstung den allgemeinen Anforderungen entspricht. Die Motorsoftware eines Fahrzeugs hat u.a. auch den Zweck, im Prüfbetrieb die korrekten tatsächlichen Schadstoffwerte zu ermitteln, um das Fahrzeug entsprechend den gesetzlichen Abgasnormen klassifizieren zu können. Dies ist nicht möglich, wenn im Testbetrieb eine andere Motorsoftware aktiv wird als im normalen Fahrbetrieb und somit niedrigere Stickoxidausstoßmengen vorgetäuscht werden. Die ursprünglich vorhandene Software erfüllt damit nicht den Zweck, der bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Darüber hinaus bestand für die Klagepartei das Risiko des Erlöschens der Betriebserlaubnis. Wie dargelegt wurde, hat die Beklagte die Erteilung der Euro 5 Typengenehmigung auf der Grundlage unzulässig gewonnener Werte erschlichen, die Genehmigung beruht daher nicht auf zutreffenden Grundlagen. Auch wenn eine bestandskräftige Typgenehmigung vorliegt, ist die zuständige Behörde nicht daran gehindert, einen durch unrichtige Vorgaben erschlichenen Verwaltungsakt wieder aufzuheben (§§ 19 VII, II StVZO, 48 VwVfG). Das Fahrzeug war unter den gegebenen Umständen für die Zwecke der Klägerpartei nicht voll brauchbar. Die Eingehung der Vertragsbindung erweist sich aus diesen Gründen nach der Verkehrsanschauung als unvernünftig. Es ist davon auszugehen, dass die Klagepartei den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Typgenehmigung aufgrund unzulässig gewonnener Abgaswerte erteilt wurde und damit die in Verkehr gebrachten Fahrzeuge in Wahrheit nicht dem genehmigten Typ entsprachen. Bereits der Anschein spricht dafür, dass es einem Käufer maßgeblich darauf ankommt, dass Produktion und Inverkehrgabe eines Fahrzeugs keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Das Fahrzeug war unter den gegebenen Umständen für die Zwecke der Klägerpartei nicht voll brauchbar. Die Eingehung der Vertragsbindung erweist sich aus diesen Gründen nach der Verkehrsanschauung als unvernünftig. Das schadensauslösende Verhalten der Beklagten zu 2) ist auch als sittenwidrig zu qualifizieren, es verstößt in objektiver Hinsicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2018 – 7 O 212/16) hat dazu, bezugnehmend auf das Urteil des LG Offenburg – 6 O 119/16) ausgeführt: „Die Beklagte hat in großem Umfang und unter erheblichem technischem Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden und Fahrzeugerwerber getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschalteinrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Zudem ist aufgrund der bekannten unbestrittenen Umstände von einer bewussten Täuschung potentieller Kunden anzunehmen, so dass die Sittenwidrigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.06.16 – VI ZR 536/15), der sich die Kammer anschließt, indiziert ist. Es liegt auch eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten vor. Dazu führt das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2018 – 7 O 212/16) wie folgt aus: „Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung von Verbrauchern und Behörden ist als verwerflich zu betrachten. ( …) Überdies handelt es sich bei dem Kauf eines PKWs für viele Verbraucher um eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Entscheidung. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Beklagte hat vorsätzlich gehandelt. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten zu 2 in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeug führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, bei Kenntnis nicht ohne weiteres erwerben würden (vgl. OLG Köln, a.a.O. Rn 33 f). Unter den o.g. Umständen ist auch von einer Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände seitens des Vorstands der Beklagten auszugehen. Zum einen wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, der Kreis der nach § 31 BGB maßgeblichen Personen über die Organe hinaus erweitert. Der Gesellschaft ist nicht nur die Kenntnis ihrer Organe, sondern auch die Kenntnis sogenannter Repräsentanten zuzurechnen. Dabei handelt es sich um diejenigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (BGH, Urteil vom 05.03.1998 – III ZR 183/96). Die Kammer geht davon aus, dass den Personen, die über die Entwicklung und den Einsatz einer Manipulationssoftware im Konzern der Beklagten zu entscheiden hatten, eine Stellung in diesem Sinne zukommt, weil es sich dabei um eine wesentliche unternehmerische Entscheidung handelt, die üblicherweise nicht von untergeordneten Mitarbeitern ohne Einbeziehung von Entscheidungsträgern getroffen wird. Eine Zurechnung des Verschuldens der tatsächlich handelnden Personen ist aber auch unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast anzunehmen. Die Klagepartei ist ihrer Darlegungslast zunächst nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten von dem Einbau der manipulierten Software gewusst hätten. Diese Behauptung genügt den Anforderungen. Weiterer Vortrag war nicht erforderlich, da der Klagepartei der Einblick in die betrieblichen Vorgänge fehlt, so dass sie nicht namentlich darlegen kann, welche Personen im Unternehmen der Beklagten von dem Einbau der unzulässigen Software wussten. Dagegen hat die Beklagte entweder das konkrete Wissen über die verantwortlichen Personen oder kann sich dieses durch Einblick in ihre eigenen betriebsinternen Vorgänge, z. B. durch Befragung von Personen und Einblick in ihre Unterlagen, verschaffen, was ihr auch zumutbar ist. Daher trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, die darin besteht, konkret darzulegen, welche Personen an den Abgasmanipulationen in ihrem Unternehmen beteiligt waren bzw. davon wussten und diese namentlich zu benennen. Erst dann ist es der Klagepartei möglich, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Auffassung der Beklagten, sie könne nicht mehr vortragen, weil es sich um eine negative Tatsache handele, ist nicht nachvollziehbar. Die Motorsoftware wurde manipuliert, es muss daher möglich sein zu ermitteln, welche Personen daran beteiligt waren. Ebenso ist es möglich darzulegen, welche Personen davon keine Kenntnis hatten und aus welchem Grund. Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist, muss davon ausgegangen werden, dass Personen der Führungsebene für den Einbau der Software verantwortlich waren. Schließlich haftet die Beklagte zu 1 für die handelnden Personen in ihrem Unternehmen auch gemäß § 831 BGB. Es kann dahinstehen, ob zwischenzeitlich das von der Beklagten entwickelte Softwareupdate aufgespielt wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich an der Schadensersatzpflicht der Beklagten nichts ändern. Es kommt auch nicht darauf an, ob durch das Update die mit der Manipulationssoftware verbundenen negativen Folgen beseitigt wurden und ob mit negativen Folgeerscheinungen zu rechnen ist oder nicht. Denn es handelt sich hier nicht um einen Gewährleistungsanspruch aus Kaufrecht, sondern um einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Der Vermögensschaden ist durch einen Eingriff in die vertragliche und wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Klägers bereits mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden. Dass die nicht gesetzeskonforme Motorsteuersoftware möglicherweise folgenlos nachgebessert wurde oder nachgebessert werden kann, ändert nichts an dem bestehenden ungewollten Kaufvertrag. Wie dargelegt besteht der aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung resultierende Schaden in der Eingehung der vertraglichen Verpflichtung und den damit verbundenen negativen Folgen, die mit der eingebauten manipulierten Software in Zusammenhang stehen. Diese Schäden hat die Beklagte zu ersetzen. Die Beklagte hat den Kläger so zu stellen, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuersoftware gestanden hätte. Da davon auszugehen ist, dass der Kläger bei Kenntnis des Sachverhalts den streitgegenständlichen Pkw nicht gekauft hätte, muss die Beklagte die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw erstattet. Klageantrag zu 2: Die Klage ist insoweit unbegründet. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein derartiger Anspruch seiner Rechtsanwälte entstanden ist. Dies würde eine vorgerichtliche Tätigkeit voraussetzen. Dazu hat der Kläger aber außer einer nichtssagenden inhaltsleeren Bezugnahme auf die Anlage K 1 („Die Beklagtenpartei weist Ansprüche der Klagepartei zurück“) nichts vorgetragen. Die Klägerseite müsste sich zumindest die Mühe machen darzulegen, welche konkreteTätigkeit entfaltet wurde. Es wurde aber nicht einmal ein vorprozessuales Anschreiben vorgelegt. Die in Bezug genommene Anlage K 1 besteht nur aus Antwortschreiben der Beklagten, die mangels individualisierbarer Angaben dem hiesigen Mandatsverhältnis nicht zugeordnet werden können. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 709 ZPO. Streitwert: 15.825 € (Kaufpreis abzgl. 25 % Abschlag für die Feststellungsklage). Der Kläger erwarb gemäß Kaufvertrag vom 5.4.2014 von privat den im Klageantrag bezeichneten Pkw mit einer Laufleistung von 4657 km zum Kaufpreis von 21.100 €. Hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 50 verwiesen. Der Kaufpreis wurde bezahlt, das Fahrzeug übergeben. Das Fahrzeug verfügt über die EG-Typ-Genehmigung für die Emissionsklasse Euro 5. Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug enthält einen Dieselmotor des Typs EA 189. Der Motor wurde seitens der Beklagten mit einer speziellen Software ausgestattet, die bewirkte, dass im Testbetrieb die Stickoxidwerte optimiert werden. Diese Software kennt zwei verschiedene Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. Im Modus 1, der im Testbetrieb aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und einem geringeren Stickoxidausstoß als im normalen Straßenverkehr, in dem der Modus 0 aktiv ist. Betroffen waren Fahrzeuge mit EURO 5 Dieselmotoren der Größe 2 l, 1,6 l und 1,2 l Hubraum. Nach Bekanntwerden dieser Softwarefunktion wurde mit Bescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) vom 15.10.2015 der Beklagten auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und nachzuweisen. Die Beklagte entwickelte daraufhin einen Zeit- und Maßnahmenplan, um die von der Software betroffenen Fahrzeuge technisch zu überarbeiten. Es erfolgte eine Freigabeerklärung seitens des KBA. Die von der Beklagten entwickelte Maßnahme zur Überarbeitung der Software wird nach Instruktion der Beklagten bei den Händlern für den jeweiligen Kunden kostenfrei vorgenommen. Die technischen Maßnahmen können bei jedem Servicepartner der Beklagten umgesetzt werden. Es muss sich dabei nicht um den Verkäufer des Fahrzeugs handeln. Die Beklagte wies Schreiben der Klagepartei zurück. Insoweit wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Der Kläger nimmt die Beklagte aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Er begehrt außerdem die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Seite 130 ff der Klageschrift verwiesen. Der Kläger trägt vor, er habe ein verbrauchs- und schadstoffarmes Fahrzeug erwerben wollen. Die Beklagte habe eine illegale Abschalteinrichtung verwendet, die dazu führe, dass im realen Fahrbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Kraft gesetzt würden. Aufgrund dessen erfülle das Fahrzeug die Voraussetzungen der EG-Typgenehmigung Euro 5 tatsächlich nicht. Die Einstufung in die Euro-5-Norm habe nur erfolgen können, weil die Beklagte eine unerlaubte Abschalteinrichtung eingesetzt habe. Die Beklagte habe eine Zulassung erschlichen, die es ansonsten nicht gegeben habe. Die Typengenehmigung entspreche nicht der Richtlinie 2007/46 EG und dem Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 aufgrund der Verwendung einer illegalen Abschalteinrichtung. Es liege daher ein erheblicher Sachmangel vor. Außerdem liege ein nicht behebbarer Rechtsmangel vor, da zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht habe und dieses Risiko weiterhin bestehe. Die Typgenehmigung bzw. Betriebserlaubnis könnten nicht dadurch wieder hergestellt werden, dass die Software nachträglich überarbeitet werde. Vielmehr sei es erforderlich, dass eine neue Typgenehmigung beantragt werde. Der Beklagten sei es objektiv nicht möglich, die Fahrzeuge so auszustatten, dass sie der Euro-5-Norm entsprechen. Das angebotene Update sei auch nicht geeignet, den bestehenden Sachmangel zu beseitigen: Das Update habe einen Kraftstoffmehrverbrauch zur Folge, einen erhöhten CO2-Ausstoß, eine Motorminderleistung, erhöhten Partikelausstoß, Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters, eine Lebenszeitverkürzung des Motors und sonstiger Teile, eine höhere Geräuschentwicklung und einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs. Es sei physikalisch ausgeschlossen, dass die Beklagte das Fahrzeug folgenlos nachbessern könne. Die Beklagte habe durch Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung ihre Kunden vorsätzlich getäuscht. Die Manipulation der Software und damit der Prüfergebnisse sei absichtlich erfolgt, um sich einen Wettbewerbs- und Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Führungsebene der Beklagten habe von den Manipulationen gewusst. Diese seien vorsätzlich und systematisch von Verantwortlichen aus allen Bereichen der Unternehmensführung ausgeführt und geplant gewesen. An den Gesprächen über die Entwicklung und den Einsatz der Abschalteinrichtung, die im Verlaufe fast des ganzen letzten Jahrzehnts stattgefunden habe, sei eine Vielzahl von Führungskräften, leitenden Managern und Ingenieuren beteiligt gewesen. A und weitere Vorstände der Beklagten hätten von den illegalen Abschalteinrichtungen gewusst, ebenso B. Spätestens seit 2011 habe der Vorstand C von den Manipulationen gewusst. Auch der Vorstand D sei in die Manipulationen involviert gewesen und habe von Beginn an gewusst, dass diese durchgeführt werden. Beide Vorstände hätten die Manipulationen gebilligt. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadenersatz zu bezahlen für die Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) durch die Beklagtenpartei resultieren. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das verkaufte Fahrzeug sei nicht mangelhaft, dem Kläger sei aus dem Kaufvertrag kein Schaden entstanden. Die in Rede stehende Software beeinträchtige weder den Gebrauch des Fahrzeugs noch dessen Sicherheit. Das Fahrzeug sei fahrbereit und voll funktionsfähig. Der Emissionsausstoß im realen Fahrbetrieb sei von der bei dem übergebenen Fahrzeug eingebauten Software nicht beeinträchtigt, diese wirke sich im realen Fahrbetrieb auch nicht auf das Emissionskontrollsystem aus. Es sei keine illegale Abschalteinrichtung vorhanden, ebenso sei es unzutreffend, dass Teile des Emissionskontrollsystems im realen Fahrbetreib außer Betrieb gesetzt würden. Als wertbildendes Merkmal im Zusammenhang mit dem Schadstoffausstoß eines Fahrzeugs komme allenfalls die vorliegende EG-Typgenehmigung für eine bestimmte Emissionsklasse in Betracht. Das in Rede stehende Fahrzeug verfüge jedoch ungeachtet der eingebauten Software über eine wirksame EU-5-Zertifizierung. Das Fahrzeug erfülle auch die Voraussetzungen für den Erhalt der Zertifizierung, denn diese stelle nur auf die Emissionswerte im Testbetrieb ab. Eine gesetzliche Vorgabe, die die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte im normalen Straßenbetrieb regele, gebe es hingegen nicht. Dem Gesetzgeber komme es nur auf eine Simulation des realen Fahrbetriebs an. Die Tatsache, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet sei, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusse, ändere nichts am Bestand und der Wirksamkeit der Genehmigung. Diese sei unverändert wirksam und vom KBA nicht aufgehoben worden. Durch die wirksame Typgenehmigung sei bestandskräftig festgestellt, dass das Fahrzeug die Grenzwerte der EU-5-Abgasnorm einhalte. Auch seien keine sonstigen Nachteile mit der vorhandenen Software verbunden, weder eine Beeinträchtigung des Gebrauchs noch finanzielle Nachteile. Die Beklagte bestreitet außerdem mit Nichtwissen, dass im Rahmen des Verkaufsgesprächs zwischen dem Kläger und der Verkäuferin über die Stickoxidwerte des Fahrzeugs gesprochen worden sei und dass diese und weitere Umweltaspekte ein entscheidendes Kaufargument für den Kläger dargestellt hätten. Das von der Beklagten entwickelte Softwareupdate führe dazu, dass das Fahrzeug nur noch in einem adaptierten Modus 1 sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße betrieben werde mit relativ hoher Abgasrückführungsrate. Die technische Überarbeitung sei geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Durch das Softwareupdate arbeite die Abgasrückführung nicht nur in einem einheitlichen Betriebsmodus, es erfolge außerdem auch eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik. Das Softwareupdate habe keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug. Aus der Durchführung der technischen Maßnahme könne nicht zwingend geschlossen werden, dass das Fahrzeug die vorgeschriebenen Grenzwerte ohne die eingebaute Software nicht hätte einhalten können. Für das Aufspielen des Softwareupdates in einer Vertragswerkstatt werde eine Arbeitszeit von rund einer halben Stunde benötigt, die damit verbundenen Kosten würden 100,00 € nicht überschreiten. Die Beklagte behauptet außerdem, die vermeintliche Täuschung sei ihr nicht zuzurechnen. Nach derzeitigem Ermittlungsstand sei die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA 189 EU 5 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Weder der damalige Vorstandsvorsitzende noch andere Mitglieder des Vorstands der Beklagten hätten seinerzeit von der Entwicklung der Software gewusst. Der Beklagten lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass ein Vorstandsmitglied im aktienrechtlichen Sinne im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von dem Einsatz der Software in Fahrzeugen Kenntnis gehabt hätte. Weiterer Vortrag sei der Beklagten nicht möglich und auch nicht zumutbar, da sie zu einer negativen Tatsache vortragen müsse, nämlich zu dem fehlenden Vorsatz von Vorstandsmitgliedern. Dazu könne sie jedoch nicht mehr vortragen, als dass die vom Kläger dazu vorgetragenen Umstände nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht zutreffen. Die Beklagte habe die ihr zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt. Die Beklagte habe den Kläger nicht getäuscht. Aus der Abweichung zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen und den im realen Fahrbetrieb erzielten Emissionswerten ergebe sich keine Information, über die der Kläger einer Fehlvorstellung erliegen konnte. Es bestehe keine Gefahr der Aufhebung der EG-Typgenehmigung. Die Fahrzeuge unterfielen auch mit der Umschaltlogik der Typgenehmigung. Dies ergebe sich daraus, dass das KBA die Typgenehmigung für die betroffenen Fahrzeuge nicht entzogen, sondern der Beklagten nur aufgegeben habe, die Umschaltlogik zu entfernen. Es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 10, 5 VO (EG) Nr. 715/2007. Die Beklagte bestreitet, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen der vermeintlich schädigenden Handlung (der Optimierung der Stickoxidwerte im Prüfmodus unter Laborbedingungen) und dem Kauf des Fahrzeugs. Der Vortrag des Klägers lege vielmehr nahe, dass es ihm bei Abschluss des Kaufvertrags nur um die praktische Nutzbarkeit seines Fahrzeugs gegangen sei. Zum Freistellungsantrag bestreitet die Beklagte, dass der Kläger überhaupt mit einer Verbindlichkeit belastet sei. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf alle eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die konkret bezeichneten, verwiesen.