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Urteil

01 O 261/19

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2020:0318.01O261.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger bestellte am 30.04.2014 bei der Beklagten zu 1.) den streitgegenständlichen Audi A7 Sportback 3.0 TDI Quattro mit der FIN WAUZZZ4G8CN114132 zum Preis von 49.000,00 €. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 06.05.2014 statt. Das Fahrzeug verfügt über ein 3.0 Liter V6-Turbodieselmotor (230 kW) mit dem Getriebe des Typs AL551 (Automatikgetriebe). In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist eine sog. „Aufwärmstrategie“ verbaut. Diese verringert den Schadstoffausstoß auf dem Rollenprüfstand, indem der SCR* Katalysator schnell auf Betriebstemperatur gebracht wird. Die Aufwärmstrategie ist dabei eine bestimmte Schalt-Einstellung des Getriebes. Dabei geht es um die Frage, wann das Fahrzeug von einem Gang in den nächsten schaltet. Nutzt das Fahrzeug die Aufwärmstrategie, liegen die Schaltpunkte höher als im regulären Betrieb. Die Folge dieser Aufwärmstrategie sind bei Dieselfahrzeugen niedrigere NOx Werte. Aufgrund des Lenkradeinschlags (Winkel mind. 15 Grad) erkennt das Fahrzeug, ob es auf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb ist. Solange das Fahrzeug im Prüfstand fährt, nutzt es die Aufwärmstrategie mit der Folge, dass auf dem Prüfstand geringere NOx Werte anfallen, als bei der Schaltpunkteinstellung im normalen Fahrbetrieb. Aufgrund der Aufwärmstrategie ordnete das Kraftfahrtbundesamt ein Software-Update beim streitgegenständlichen Fahrzeug an. Ebenso verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug über eine Abgasrückführung. Das Abgas wird im Rahmen der Abgasrückführung aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet. Dort ersetzt das rückgeführte Abgas einen Teil der Frischladung, die für den nächsten Verbrennungsprozess benötigt wird. Dadurch wird eine Absenkung der Verbrennungstemperatur erreicht, wodurch weniger Stickoxide entstehen. Die Abgase werden somit in den Motor zurückgeführt und nehmen erneut an der Verbrennung teil. Die Rate an rückgeführten Abgas wird über das Motorsteuergerät vorgegeben, über das AGR-Ventil gesteuert und ist von vielen Einflussgrößen abhängig, mitunter auch von der Temperatur der Frischluft. Insbesondere bei kalten Temperaturen kann es zu Schäden am Motor durch Ablagerungen kommen, weshalb sog. „Thermofenster“ dafür sorgen, dass die Abgasrückführungsrate auch in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert wird. Unter dem 12.03.2018 kündigte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu 1.) den Kaufvertrag und erklärte im gleichen Schriftsatz die Anfechtung. Ferner forderte er die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum 26.03.2018 auf. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom gleichen Tag forderte der Kläger ebenso die Beklagte zu 2.) auf, ihm den Kaufpreis bis zum 26.03.2018 zu erstatten und bis zum gleichen Tag dem Grunde nach anzuerkennen, dass diese für alle entstandenen Schäden eintreten müsse. Der Kläger behauptet, durch das Thermofenster würden auf dem Prüfstand Abgaswerte erreicht, die im normalen Fahrbetrieb nicht zu erzielen seien. Bei einem Thermofenster werde die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren. Die Abgasreinigung sei nur bei Temperaturen zwischen und 17° und 33° Celsius aktiv und werde außerhalb dieses Thermofensters ganz abgeschaltet, mit der Folge, dass die Stickoxydemissionen erheblich anstiegen. Die durchschnittliche Temperatur in Deutschland betrage indes nur etwa 13° Celsius. Dies führe dazu, dass bei dem hier verbauten Motor die Abgasrückführung im Straßenverkehr fast vollständig wirkungslos sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei aufgrund der „Aufwärmstrategie“ und der „Thermofenster“ technisch nicht in der Lage, sämtliche vorgeschriebenen und zugesicherten Grenzwerte im Fahrbetrieb einzuhalten. Das Fahrzeug sei so nicht zulassungsfähig gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagtenpartei zu 1.) zu verurteilen, an die Klagepartei 49.000,00 € nebst Zinsen aus 10.000,00 € seit dem 29.04.2014 und aus 39.000,00 € seit dem 06.05.2014 in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW AUDI A7 3.0 TDI Quatrro, FIN WAUZZZ4G8CN114132 und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagtenpartei zu 1.) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 €, für die Nutzung des PKW. 2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug AUDI A7 3.0 TDI Quattro Fahrzeugidentifikationsnummer: WAUZZZ4G8CN114132 dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs AUDI A7 3.0 TDI Quattro Fahrzeugidentifikationsnummer: WAUZZZ4G8CN114132) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx - Ausstoß führt. höchst hilfsweise: 2a. die Beklagtenpartei zu 2) zu verurteilen, an die Klagepartei € 49.000,00 nebst Zinsen aus 10.000,00 € seit dem 29.04.2014 und aus 39.000,00 € seit dem 06.05.2014 in Höhe von 4%-Punkten zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW AUDI A7 3.0 TDI Quattro, FIN WAUZZZ4G8CN114132. 2b. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug AUDI A7 3.0 TDI Quattro 8Fahrzeugidentifikationsnummer: WAUZZZ4G8CN114132) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hin- sichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2b. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs AUDI A7 3.0 TDI Quattro Diesel Fahrzeugidentifikationsnummer: WAUZZZ4G8CN114132) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt. 2c. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 2a. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 3. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei zu 1) mit der Rücknahme es im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenparteien jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.791,74 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2.) bestreitet, den Kläger getäuscht zu haben. Auch liege keine sittenwidrige Schädigung vor. Das Fahrzeug sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen, es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen, weshalb – insbesondere nach der Durchführung eines Software-Updates – von keinem Mangel auszugehen sei. Die Beklagte zu 1.) meint, ein Sachmangel lasse sich auch nicht dadurch begründen, dass die Beklagte zu 2.) auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes eine Aktualisierung der Motorensoftware der Fahrzeuge vom Typ Audi A7 3.0 TDI Sportback vornehme. Ferner sei der Rücktritt dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger der Beklagten zu 1) keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zu 2.) unzulässig, der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist jedoch zulässig. Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag i.S.v. § 253 II Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft muss feststehen. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH, NJW 1983, 2247 mwN; OLG München Hinweisbeschluss vom 12.6.2018 – 8 U 3169/17, NJW-RR 2019, 184). Der Hilfsantrag zu Ziff. 2 des Antrages aus dem Schriftsatz vom 30.12.2019 genügt jedoch diesen Anforderungen, da er die konkrete „Manipulation“ nennt aus welcher der Kläger den Schadensersatz herleitet. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gegen die Beklagte zu 1.) zu. a. Ein Anfechtungsrecht des Kaufvertrages gemäß § 123 BGB besteht für den Kläger nicht. Die Beklagte zu 1.) hat weder selbst arglistig getäuscht, noch muss sie sich Wissen des Herstellerkonzerns in Bezug auf Manipulationen an der Abgassoftware des verkauften Fahrzeugs zurechnen lassen. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht ( Ellenberger in: Palandt BGB 79.Auflage 2020, § 123 Rn. 5). Unabhängig davon, ob auf Seiten der Beklagten zu 1.) eine Offenbarungspflicht hinsichtlich einer behaupteten Abschalteinrichtung bestand, ist aus dem Klägervortrag nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte zu 1.) Kenntnis von einer im Fahrzeug eingebauten Software hatte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte zu 1.) vorwerfbar einen Rechtsschein gesetzt hat, der es rechtfertigen könnte, den Fahrzeughersteller ihrem Verantwortungskreis zuzuordnen. Die Beklagte zu 1.) und die Herstellerfirma sind selbständige rechtliche Personen mit jeweils eigenständigen Pflichtenkreisen. b. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht. Unabhängig davon, ob durch die „Thermofenster“ oder die „Aufwärmstrategie“ ein Sachmangel vorliegt, hat die Beklagte zu 1.) dem Kläger eine Frist zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung gemäß § 323 Abs. 1 BGB nicht gesetzt. Im Kaufrecht gilt nunmehr ebenso wie im Werkvertragsrecht der Vorrang der Nachbesserung gegenüber anderen Gewährleistungsansprüchen. Dass eine Nachbesserung nicht in Betracht kommt, lässt sich weder mit dem Vorwurf der Arglist noch mit dem zeitlichen Ablauf begründen (OLG München, Urteil vom 03. Juli 2017 – 21 U 4818/16 –, Rn. 23). Unstreitig hat die Klägerin Nachbesserung weder verlangt noch ermöglicht. Auch aus anderen Gründen war es nicht entbehrlich, die Beklagte zu 1.) zur Nacherfüllung aufzufordern und hierzu eine Frist zu setzen. Nach § 440 BGB bedarf es keiner Fristsetzung, wenn von vornherein feststeht, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, oder wenn sie dem Käufer unzumutbar ist. Die diesbezüglichen Voraussetzungen hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2.) keinen Anspruch auf Schadensersatz. a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2.) aus §§ 826, 31 BGB, da sie ihm nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Nach einer auf das Reichsgericht zurückgehenden Formel verweist die Sittenwidrigkeit auf das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Dabei kommt es nicht auf die Anschauungen der Gesamtbevölkerung, sondern auf diejenigen der konkret betroffenen Verkehrskreise an. Ein Unterlassen verletzt nur dann die guten Sitten, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Es genügt nicht, dass der Schädiger vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt, denn sonst wäre das in § 823 Abs. 2 normierte Erfordernis der Verletzung eines Schutzgesetzes für die Vorsatzhaftung beseitigt. Hinzukommen müssen besondere Umstände, „die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als ‚anständig’ Geltenden verwerflich machen“. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt ex ante bei Vornahme des potentiell sittenwidrigen Verhaltens an (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 9). aa. Allein vorwerfbar ist der Beklagten zu 2.), dass sie in das streitgegenständliche Fahrzeug eine Software verbaut hat, die eine sog. „Aufwärmstrategie“ ermöglicht, welche das KBA dazu veranlasste, der Beklagten zu 2.) ein Software-Update aufzuerlegen. Hinsichtlich der "Thermofenster" bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und insbesondere, dass die Thermofenster für den Schutz des Motors und den sicheren Betrieb des Motors nicht notwendig sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.08.2019, Az. 8 U 1449/19). Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze ist jedoch allein das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache nicht ausreichend, um ein sittenwidriges Handeln zu begründen, da andernfalls die Grenze zu der vertraglichen Rückabwicklung in Folge Mangelhaftigkeit der Sache verschwimmen würden (a.A. LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16). bb. Abgestellt werden kann auch nicht auf ein Verschweigen des Vorliegens einer manipulativen Softwareprogrammierung des Motors. Ein Verschweigen ist im Rahmen des § 826 BGB nur tatbestandsmäßig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht (Palandt/Sprau, 76. Auflage 2018, § 826 Rn. 7). Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist jedoch erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (LG Braunschweig, Urteil vom 06. Juli 2018 – 11 O 3017/17). Ein Verstoß gegen öffentlich rechtliche Bestimmungen genügt dafür jedoch nicht. Die Vorschriften über Emissionen von Fahrzeugen dienen nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Käufer solcher Fahrzeuge, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, namentlich dem Schutz der Umwelt. Etwaige Vermögensinteressen der Käufer von Fahrzeugen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, fallen nicht in den Schutzzweck der verletzten Norm (so auch LG Hagen, Urteil vom 05.05.2017, 9 O 135/16; LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, 7 O 138/16). Dem Käufer eines Fahrzeugs kommt es in erster Linie auf die gültige Typengenehmigung an, dass dies für den Kläger im konkreten Fall anders liegt, konnte er nicht substantiiert darlegen. Die Typengenehmigung lag jedoch bei Vertragsschluss vor und drohte auch zu keinem Zeitpunkt zu entfallen. c. Eine sittenwidrige Schädigung kann auch nicht aus einem etwaigen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge hergeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, da der geltend gemachte Vermögensschaden nicht in deren Schutzbereich fällt (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 10. Januar 2018 – 3 O 622/17). Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 – VII ZR 313/69 ). Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Dabei kommt es allerdings nicht auf die ratio des § 826 in abstracto an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84; werden; MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 46). Die EG-Verordnung Nr. 715/2007 dient aber nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen. Den Erwägungsgründen (1) bis (6) und (27) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Der von dem Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 10.01.2018 - 3 O 622/17). d. Eine Haftung der Beklagten zu 2.) ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Denn der Tatbestand des Betruges setzt Stoffgleichheit zwischen erlangtem Vermögensvorteil und erlittenem Vermögensschaden voraus, an der es hier fehlt. Stoffgleichheit meint, dass der Täter den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstrebt, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist. Der Vermögensvorteil auf der einen und der Vermögensschaden auf der anderen Seite müssen demnach auf derselben Vermögensverfügung beruhen (Schönke/Schröder/Perron StGB § 263 Rn. 168 f.). Daran fehlt es vorliegend, da der von dem Kläger gezahlte Kaufpreis nicht der Beklagten zu 2.) als Herstellerin, sondern dem Händler zugeflossen ist. e. Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 i.V.m §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV kommt nicht in Betracht, da es sich bei diesen Normen nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Die Vorschriften der EG-FGV, welche die Richtlinie 2007/46/EG umsetzen, dienen ausweislich der Erwägungsgründe (2), (4) und (23) in erster Linie der Verwirklichung und dem Funktionieren des Binnenmarktes der Gemeinschaft und damit dessen Vollendung. Auch nach der Begründung zur EG-FGV (BR-Drucks. 190/09, S. 36) soll die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen, wobei die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll. Der von dem Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Normen (LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 – 3 O 3228/16). f. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2.) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass die Beklagte zu 2.) i.S.v. § 16 Abs. 1 UWG den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorrufen wollte (zum Schutzgesetzcharakter von § 16 UWG vgl. BGH GRUR 2008, 818). Der Vorwurf des Klägers geht im Kern dahin, dass die Beklagte zu 2.) mit der Einhaltung der Grenzwerte der Euro 6-Norm geworben hat. Diese mussten aber alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten, sodass bereits kein besonderer Vorteil angepriesen wäre. Damit liegen die Voraussetzungen des § 16 UWG nicht vor (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2017 - 3 O 2436/16). g. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223,224,227,229 StGB. Dieser kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Fahrzeuge über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen und deshalb auch betrieben werden dürfen. Es würde deshalb jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der PKW-Fahrer fehlen (vgl. LG Bamberg, Urteil vom 16. Januar 2017 – 2 O 243/16). h. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG kommt nicht in Betracht, da – unabhängig von der Frage des Schutzgesetzcharakters dieser Norm – kein Verstoß der Beklagten zu 2.) gegen diese festzustellen ist. §§ 1, 4, 5 Pkw-EnVKV gebieten lediglich, dass die im Typgenehmigungsverfahren erzielten Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte zu nennen sind (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 17. Januar 2018 – 3 O 1138/16). Dies stellt aber der Kläger selbst nicht in Zweifel. i. Mangels festzustellender deliktischer Haftung scheidet auch ein Anspruch aus § 831 BGB aus. II. Da die Hauptanträge bereits nicht begründet sind, ist auch der Antrag über die Nebenforderung unbegründet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 49.000,00 EUR festgesetzt. *Am 13.05.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss: In pp. wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 26.02.2020 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 des Urteils im dritten Absatz des Tatbestandes die Bezeichnung "SCR Katalysator" gegen das Wort "Katalysator" ersetzt wird. Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Insbesondere ist aus dem Bestreiten der Tatsache, dass ein "SCR Katalysator" vorliegt, nicht erkennbar, dass damit indirekt bestritten werden soll, dass das Fahrzeug eine Manipulation beinhaltet, die sich auf den SCR-Katalysator auswirke. Aus diesem Grund ist die Übrige Textpassage nicht in den streitigen Teil des Urteils zu überführen.