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Urteil

3 O 1138/16

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verwaltungsakte des KBA, die in Rückruf- und Freigabebescheiden bindend feststellen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und durch ein Software-Update beseitigt werden kann, sind zivilrechtlich zu beachten. • Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB, bietet dem Käufer jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Rückabwicklung, wenn eine vom KBA freigegebene Nachbesserung möglich ist. • Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und ein Rücktritt nach § 323 BGB sind schließlich unwirksam, wenn der Käufer der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und keine der engen Ausnahmegründe für Fristentbehrlichkeit vorliegt. • Schadensersatzansprüche aus deliktischen oder sonstigen Anspruchsgrundlagen (z.B. §§ 823, 826 BGB, UWG, Prospekthaftung) scheitern, wenn die verletzten Normen nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen bezwecken oder keine Garantenstellung bzw. hinreichende Darlegung eines merkantilen Minderwerts vorliegt. • Bei kollektivem Umrüstungsbedarf im Abgasskandal ist eine Frist zur Nacherfüllung von bis zu einem Jahr als angemessen zu betrachten.
Entscheidungsgründe
Kein Rückabwicklungsanspruch trotz unzulässiger Abschalteinrichtung bei möglicher KBA‑freigegebener Nachbesserung • Verwaltungsakte des KBA, die in Rückruf- und Freigabebescheiden bindend feststellen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und durch ein Software-Update beseitigt werden kann, sind zivilrechtlich zu beachten. • Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB, bietet dem Käufer jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Rückabwicklung, wenn eine vom KBA freigegebene Nachbesserung möglich ist. • Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und ein Rücktritt nach § 323 BGB sind schließlich unwirksam, wenn der Käufer der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und keine der engen Ausnahmegründe für Fristentbehrlichkeit vorliegt. • Schadensersatzansprüche aus deliktischen oder sonstigen Anspruchsgrundlagen (z.B. §§ 823, 826 BGB, UWG, Prospekthaftung) scheitern, wenn die verletzten Normen nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen bezwecken oder keine Garantenstellung bzw. hinreichende Darlegung eines merkantilen Minderwerts vorliegt. • Bei kollektivem Umrüstungsbedarf im Abgasskandal ist eine Frist zur Nacherfüllung von bis zu einem Jahr als angemessen zu betrachten. Der Kläger kaufte im Juli 2015 einen neuen Diesel-Pkw von der Beklagten. Das KBA stellte durch Bescheid fest, dass die Motorsoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt, ordnete deren Entfernung und verlangte Nachweise zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche, setzte eine Frist zur Nacherfüllung und erklärte später Anfechtung und Rücktritt. Das KBA bestätigte später, dass ein von der Beklagten vorgelegtes Software‑Update den Mangel beseitigt. Die Beklagte bot dem Kläger die kostenfreie Durchführung des Updates an; der Kläger nutzte das Fahrzeug weiterhin ohne Durchführung des Updates. Der Kläger begehrt Rückabwicklung, Rücktritt, Zinsen und Kosten. Das Landgericht weist die Klage ab. • Bindungswirkung der Verwaltungsakte: Die Entscheidungen des KBA (Rückrufbescheid und Freigabebestätigung) sind für die zivilrechtliche Beurteilung bindend und stellen fest, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorlag und die von der Beklagten vorgeschlagene Änderung der Applikationsdaten zur Beseitigung des Mangels geeignet ist. • Mangel und Nacherfüllbarkeit: Die unzulässige Abschalteinrichtung begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB; die Nachbesserung durch Software-Update ist nach § 439 Abs.1 BGB möglich, sodass vorrangig Nacherfüllungsansprüche bestehen. • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB): Es fehlt an einer Offenbarungspflicht der Beklagten für die verwendete Abschalteinrichtung, weil keine drohende Unwirksamkeit der Typgenehmigung oder sonstiger Umstand vorlag, der eine Offenbarungspflicht begründet hätte. • Rücktritt (§ 323 BGB): Die vom Kläger gesetzte Frist bis 08.01.2016 war unter den Umständen zu kurz; angesichts der kollektiven Umrüstungsaufgaben im Abgasskandal ist eine Frist von bis zu einem Jahr angemessen. Es liegen keine die Fristentbehrlichkeit rechtfertigenden Ausnahmen vor. • Schadensersatzansprüche (kaufrechtlich und deliktisch): Anspruchsgrundlagen wie §§ 280, 281, 823 BGB, § 263 StGB, §§ 6,27 EG-FGV, § 16 UWG, § 4 Nr.11 UWG und § 826 BGB scheitern mangels Schutzcharakters der Normen für individuelle Vermögensinteressen, fehlender Garantenstellung, oder mangels substantiiertem Vortrag zu einem merkantilen Minderwert. • Prospekthaftung und Garantien: Für den Pkw-Kauf besteht kein Raum für die nach Kapitalmarktrecht entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze; die EG‑Übereinstimmungsbescheinigung begründet keine selbständige Garantie nach § 443 BGB. • Prozessuale Nebenfolgen: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO; Streitwertfestsetzung gemäß § 48 GKG, § 3 ZPO. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; er trägt die Kosten des Rechtsstreits. Zwar liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung und damit ein Mangel nach § 434 BGB vor, jedoch ist dieser Mangel durch ein vom KBA freigegebenes Software‑Update behebbar, sodass Nacherfüllung grundlegend Vorrang hat. Die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und sein Rücktritt sind unwirksam, weil er der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzte und keine Ausnahme von der Fristsetzung vorliegt. Weitergehende Schadensersatz‑ und deliktische Ansprüche sind ebenfalls unbegründet, weil die einschlägigen Normen nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen begründen bzw. eine Garantenstellung fehlt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.