Urteil
11 O 3017/17 (498)
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Herstellerverschweigen zu illegalen Abschalteinrichtungen begründet nicht ohne weiteres deliktischen Schadensersatz nach § 826 BGB; nur in besonders schwerwiegenden Fällen kommt dies in Betracht.
• Die VO (EG) 715/2007 dient dem Allgemeininteresse an Emissionskontrolle und begründet nicht zwangsläufig einen individuellen Vermögensschutz des Käufers.
• Behauptete merkantile Minderwerte oder technische Folgeschäden nach einem behördlich freigegebenen Update sind vom Kläger konkret und vereinzelt darzulegen; pauschale Angaben genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz wegen Abschalteinrichtung; Darlegungslast des Käufers • Ein Herstellerverschweigen zu illegalen Abschalteinrichtungen begründet nicht ohne weiteres deliktischen Schadensersatz nach § 826 BGB; nur in besonders schwerwiegenden Fällen kommt dies in Betracht. • Die VO (EG) 715/2007 dient dem Allgemeininteresse an Emissionskontrolle und begründet nicht zwangsläufig einen individuellen Vermögensschutz des Käufers. • Behauptete merkantile Minderwerte oder technische Folgeschäden nach einem behördlich freigegebenen Update sind vom Kläger konkret und vereinzelt darzulegen; pauschale Angaben genügen nicht. Die Klägerin kaufte im Januar 2013 einen gebrauchten PKW mit Motortyp EA189 für 16.490 €. Später stellte das KBA in der Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung fest und ordnete einen Rückruf an. Die Beklagte entwickelte ein Softwareupdate, das das KBA im November 2016 freigab; die Klägerin ließ das Update im Januar 2017 durchführen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung oder hilfsweise einen merkantilen Minderwert sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Sie rügt, sie sei über die Umweltverträglichkeit getäuscht worden, das Fahrzeug sei infolge der Software nicht (mehr) zulassungsfähig und das Update habe zu höherer Belastung und erhöhtem Verschleiß geführt. Die Beklagte bestreitet materielle Schäden und verweist auf die behördliche Freigabe des Updates. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; ein Anspruch auf Rückabwicklung über § 826 BGB scheidet aus, weil die Klägerin weder eine sittenwidrige Schädigung hinreichend dargetan noch das Vorliegen eines derart schwerwiegenden, marktbeherrschenden Mangels belegt hat, der § 826 rechtfertigen würde. • Zwischen Hersteller und Käufer besteht kein besonderes, vertrauensbegründendes Näheverhältnis, das jedes Verschweigen von Mängeln automatisch als sittenwidrig erscheinen lässt; nur bei Mängeln von außergewöhnlicher Bedeutung käme § 826 in Betracht. • Die Verordnungen zur Typgenehmigung (VO (EG) 715/2007) dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Emissionsüberschreitungen und nicht primär dem individuellen Vermögensinteresse der Käufer; daraus lässt sich kein verschuldensunabhängiger deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin ableiten. • Die Klägerin hat die behaupteten Vermögensschäden (merkantiler Minderwert, erhöhte Verbrauchs- oder Verschleißwerte durch das Update) nicht konkret und vereinzelt dargelegt; pauschale Behauptungen und nicht vorgelegte Presseangaben genügen nicht zur Substantiierung. • Das KBA hat das Update freigegeben und bestätigt damit die Fortgeltung der Zulassungsfähigkeit nach Durchführung; die Klägerin hat keine Anhaltspunkte geliefert, die diese fachbehördliche Einschätzung in Frage stellen. • Werbung oder irreführende Marktauftritte der Beklagten nach § 16 UWG sind von der Klägerin nicht konkret vorgetragen worden; ein Haftungsanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. UWG oder Typgenehmigungsvorschriften ist damit ebenso nicht begründet. • Beweis- und Darlegungslast für negative Folgen des Updates liegt bei der Klägerin; bei unterbliebener konkreter Substantiierung sind deliktische Ersatzansprüche bzw. Feststellungsinteressen nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil sie weder die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB noch konkrete Vermögensschäden schlüssig dargetan hat. Die Verordnungen zur Typgenehmigung schützen primär Allgemeininteressen und stellen keine hinreichende Grundlage für individuell geltend gemachte Vermögensschäden dar. Das freigegebene Softwareupdate beseitigt zudem die von der Klägerin behauptete Unzulassbarkeit, und behauptete Folgeschäden des Updates sind nicht vereinzelt belegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.