Urteil
2 O 62/10
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei teilweise sichtbaren Hagelschäden an einem Sandwichdach können Reparaturkosten nur verlangt werden, wenn eine praktische Reparaturnotwendigkeit oder eine mit der Reparatur nicht ausgleichbare merkantile Wertminderung vorliegt.
• Bei der Bemessung der zu erstattenden Reparaturkosten ist auf Erforderlichkeit und Zumutbarkeit abzustellen; ein nicht versicherter Eigentümer würde nur dann teure Komplettmaßnahmen vornehmen, wenn sie objektiv notwendig sind.
• Optische Beeinträchtigungen berechtigen nur dann zur Erstattung der Neubeschichtung, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit oder den Korrosionsschutz nachhaltig beeinträchtigen; sonst ist eine Entschädigung als optischer Minderwert zu leisten (§ 11 Ziff. 1.b) AStB 87).
• Bei unklaren oder überschießenden Forderungen kann der Zinslauf erst mit Rechtshängigkeit beginnen; ein früherer Verzugsschaden tritt bei erheblich zu hoher Forderung nicht ein.
Entscheidungsgründe
Entschädigung bei teilweisen Hagelschäden: nur nötige Reparaturen und optischer Minderwert • Bei teilweise sichtbaren Hagelschäden an einem Sandwichdach können Reparaturkosten nur verlangt werden, wenn eine praktische Reparaturnotwendigkeit oder eine mit der Reparatur nicht ausgleichbare merkantile Wertminderung vorliegt. • Bei der Bemessung der zu erstattenden Reparaturkosten ist auf Erforderlichkeit und Zumutbarkeit abzustellen; ein nicht versicherter Eigentümer würde nur dann teure Komplettmaßnahmen vornehmen, wenn sie objektiv notwendig sind. • Optische Beeinträchtigungen berechtigen nur dann zur Erstattung der Neubeschichtung, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit oder den Korrosionsschutz nachhaltig beeinträchtigen; sonst ist eine Entschädigung als optischer Minderwert zu leisten (§ 11 Ziff. 1.b) AStB 87). • Bei unklaren oder überschießenden Forderungen kann der Zinslauf erst mit Rechtshängigkeit beginnen; ein früherer Verzugsschaden tritt bei erheblich zu hoher Forderung nicht ein. Der Kläger ist Eigentümer eines 2006 errichteten, vermieteten Gebäudes, das am 26.07.2008 durch Hagel beschädigt wurde. Er verlangt von seiner Gebäudeversicherung die Regulierung nach dem von ihm eingeholten Gutachten L (insgesamt ca. 137.832 € abzüglich bereits angebotener 6.500 €). Streitig ist insbesondere die Frage, ob die eingetretenen Dellen am Sandwich-Dach Substanzschäden mit Anspruch auf Neubeschichtung bzw. merkantile Wertminderung begründen oder lediglich optische Beeinträchtigungen darstellen. Die Beklagte bejahte nur Teilpositionen und bezweifelte die Notwendigkeit umfassender Reparaturen, verwies auf Taubenkot und geringfügige Dellen. Das Gericht holte ein Gutachten des Sachverständigen Q ein und hörte ihn mündlich. Auf dessen Feststellungen stützte das Gericht die Entscheidung zu Dach, Lichtband, Wandelementen und Nebenkosten. • Versicherungsleistung bemisst sich nach § 11 Ziff. 1.b) AStB 87: notwendige Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles zuzüglich durch die Reparatur nicht ausgleichbarer Wertminderung. • Bei teilweisen Beschädigungen wird nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit entschieden; der Maßstab ist, ob ein verständiger, nicht versicherter Eigentümer die Reparatur durchführen würde. • Das Gutachten des Sachverständigen Q ergab, dass die Hageldellen am Dach rein optisch und von keinem Besucher einsehbar sind, keine Tragfähigkeitsminderung besteht und das Risiko erhöhter Korrosion extrem gering ist; daher rechtfertigen diese Schäden keine Neubeschichtung. • Mangels technischer Gefährdung scheidet eine merkantile Wertminderung aus, weil ein Käufer technisch beraten würde und keine begründete Annahme versteckter Risiken besteht. • Der optische Minderwert ist nach sachverständiger Bewertung zu beziffern; Q kalkulierte die Minderungsfaktoren nachvollziehbar und hielt für das Dach 1.700 € fest. • Für das Lichtband sind nach Q Reparaturkosten in Höhe von 5.000 € geschuldet, da hier technisch eine Reparatur angezeigt ist; für Wandelemente genügt ein Teilaustausch (3.850 €) statt Komplettauswechslung. • Nebenkostenansprüche sind nicht hinreichend spezifiziert und entbehren bei deutlich geringerem Reparaturaufwand einer Grundlage. • Zinsen stehen ab Rechtshängigkeit zu; ein früherer Zinsbeginn wegen Verzuges scheidet bei einer erheblich zu hohen Klageforderung aus (Anwendung der §§ 288, 291 ZPO). Die Klage ist im Umfang von 4.050,00 € begründet; die Beklagte hat an den Kläger diesen Betrag nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen. Das Gericht erkennt, dass am Sandwich-Dach nur ein optischer Minderwert von 1.700 € besteht, am Lichtband Reparaturkosten von 5.000 € und für Wandelemente ein Teilaustausch mit 3.850 € angemessen ist; hiervon ist die bereits geleistete Zahlung von 6.500 € abzuziehen. Umfangreichere Reparaturansprüche und eine merkantile Wertminderung werden verneint, weil keine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit oder des Korrosionsschutzes nachgewiesen ist und eine fachkundige Bewertung einen Käuferzweifel ausschließt. Die übrigen Klageanträge werden abgewiesen; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.