Urteil
3 O 308/14
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2015:0306.3O308.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 20.806,22 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 20.806,22 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Unter dem 07.07./08.07.1997 schlossen die Parteien einen formularmäßigen Darlehensvertrag (Anlage B 1, Bl. 59 bis 62 d. A.) unter anderem mit folgenden Konditionen: 1. Höhe des Darlehens: DM 220.859,76 3. Konditionen: 3.1. Verzinsung: 5,7 % jährlich festgeschrieben bis 30.06.2002 „Die Bank kann bei einer Erhöhung des Zinsniveaus am Geldmarkt den Zinssatz in angemessener Weise anheben; bei sinkendem Zinsniveau wird sie den Zinssatz in angemessener Weise herabsetzen. Bei einer Zinsfestschreibung können Änderungen frühestens mit deren Ablauf erfolgen. Sofern keine neue Zinsvereinbarung getroffen wird, kann die Bank den Zinssatz dem dann aktuellen Zinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt anpassen. Zinsanpassungen wird die Bank dem Darlehensnehmer mitteilen. Bei einer Erhöhung des Zinssatzes kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Darlehensnehmer, so wird der erhöhte Zinssatz nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.“ 4. „Darlehensrückzahlung: ….in Raten für Zins und Tilgung von DM 1.375,00 jeweils fällig am 30. des Monats ….“ 7. Sicherheit: „Vorh. Grd DM 220.000,-- a/ETW P-Straße 239, E.“ Unter dem 23.06.2008 schlossen die Parteien eine „Änderungsvereinbarung“ (Blatt 7 der Akten) mit folgendem Inhalt: „Darlehensnehmer und Bank vereinbaren, den unter Nr. ########## am 08.07.1997 geschlossenen Darlehensvertrag in der geänderten Fassung vom 23.03.1999 …. in den nachfolgend aufgeführten Regelungen zu ändern: Konditionen: Verzinsung: Das Darlehen ist ab dem 30.06.2008 mit 5,3500 % jährlich zu verzinsen. Der Zinssatz ist festgeschrieben bis zum 30.06.2018. …. Darlehensrückzahlung: Das Darlehen ist in voller Höhe am 30.06.2018 zurückzuzahlen. Alle übrigen nicht in dieser Änderungsvereinbarung genannten Regelungen behalten unverändert Gültigkeit.“ Beigefügt waren die von dem Kläger unterschriebene „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“ (Blatt 9 der Akten) und die „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ (Blatt 10 bis 12 der Akten). Der Kläger zahlte das Darlehen im Juli 2013 zurück. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Rückzahlung der von ihm unter Vorbehalt (Blatt 31 der Akten) gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.806,23 € (Einzelheiten Blatt 24 bis 30 der Akten). Mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2014 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages vom 23.06.2008. Der Kläger meint, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.806,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2014 und weitere 1.171,67 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der unstreitig geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.806,22 € gemäß § 346 BGB oder gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger hat den Darlehensvertrag und die Änderungsvereinbarung nicht wirksam widerrufen und die Leistung erfolgte mit Rechtsgrund, nämlich § 490 Abs. 2 S. 3 BGB. Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB in der zum Zeitpunkt der „Änderungsvereinbarung“ geltenden Fassung zu. Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über die Verbraucherdarlehensverträge gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (BGH, XI ZR 6/12, Urteil vom 28.05.2013, Rn. 20 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor, denn im Vertrag vom 08.07.1997 wird keine feste Darlehenslaufzeit vereinbart und im Vertrag vom 23.06.2008 kein neues Kapitalnutzungsrecht. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die der Vereinbarung vom 23.06.2008 beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegen dem Wortlaut der Vertragsurkunde „alle übrigen nicht in dieser Änderungsvereinbarung genannten Regelungen behalten unverändert Gültigkeit“ Vertragsbestandteil geworden ist, denn die geänderte Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung begründet allenfalls eine Konditionenänderung und kein neues Kapitalnutzungsrecht. Dem Kläger stand auch kein Widerrufsrecht des ursprünglichen Darlehensvertrages vom 08.07.1997 zu. Das Widerrufsrecht richtet sich, sofern kein Haustürgeschäft – wie vorliegend – vorliegt, nach §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 VerbrKrG in der damals geltenden Fassung. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestand bei Realkreditverträgen kein Widerrufsrecht. Nach § 7 VerbrKrG erlosch das Widerrufsrecht zudem spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, also spätestens 1998. Dahinstehen kann schließlich auch, ob dem Kläger durch die Beifügung der Widerrufsbelehrung zu der Vereinbarung vom 23.06.2008 ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden ist (zweifelnd BGH, XI ZR 401/10, Urteil vom 06.12.2011, Rn. 17), denn der Kläger hat sein vertragliches Widerrufsrecht nicht fristgemäß ausgeübt. Für den Widerrufsbeginn kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrungen den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (BGH, II ZR 88/11, Urteil vom 22.05.2012, Rn. 14, 16 bis 18, Beck OK, § 355 Rn. 7). Festzuhalten bleibt damit, dass mangels wirksamen Widerrufs kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Zahlung der Nutzungsentschädigung mit Rechtsgrund erfolgt ist. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.