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Urteil

3 O 199/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:0520.3O199.15.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 320.000,00 €.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 320.000,00 €. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach erklärtem Widerruf. Zur Finanzierung des Erwerbs seiner eigengenutzten Wohnimmobilie schloss der Kläger mit der Beklagten im Juni 2007 einen Forward-Darlehensvertrag zur Kontonummer ########## über einen Nennbetrag von 100.000,00 € (Anlagenkonvolut K1). Der Darlehensantrag enthielt in separater Anlage (S. 6/18 und 7/18) folgende Widerrufsbelehrung: An dieser Stelle befindet sich eine Widerrufsbelehrung. Dem Vertrag beigefügt war ferner eine fünfseitige Broschüre mit der Überschrift „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“. Auf den S. 4/5 und 5/5 dieser Broschüre ist unter C.2. folgende weitere „Widerrufsbelehrung für den Kunden“ abgedruckt: An dieser Stelle befindet sich eine weitere Widerrufsbelehrung. Mit Schreiben vom 06.11.2014 (Anlage K3) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages, den die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2015 (Anlage K4) zurückwies. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Ursprünglich – mit der Klageschrift vom 20.04.2015 – hat der Kläger in Bezug auf den Klageantrag zu Ziff. 1. die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die nachfolgend näher bezeichneten Grundschulden Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 71.618,72 € beantragt. Nach (Teil-)Erledigungserklärung des Klägers in Höhe des Differenzbetrages (von 12.170,71 €), der die Beklagte nicht zugestimmt hat, beantragt der Kläger nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von D des Amtsgerichts D, Blatt Nr. ####, Abt. III, lfd.-Nr. 6, Flur ##, Flurstücke G1 und G2 eingetragene Grundschuld über 135.492,35 € sowie für die im Grundbuch von D des Amtsgerichts D, Blatt Nr. ####, Abt. III, lfd.-Nr. 2, Flur ##, Flurstück G3 eingetragene Grundschuld über 135.492,35 € zu erteilen Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 59.448,01 €. 2. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer ########## durch den Widerruf des Klägers vom 06.11.2014 beendet worden ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zurückweisung des Widerrufs der Vertragserklärung zu dem Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer ########## resultieren, freizustellen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.610,07 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf des Klägers verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Dortmund für sämtliche Klageanträge örtlich zuständig. Beim hiesigen Gericht besteht der ausschließliche dingliche Gerichtsstand der §§ 24, 25 ZPO. Mit dem Klageantrag zu Ziff. 1. begehrt der Kläger die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für zwei im Grundbuch von D eingetragene Grundschulden. Insoweit handelt es sich um eine Klage im Sinne von § 24 Abs. 1, 3. Alt. ZPO, für die aufgrund der Belegenheit der Grundstücke eine ausschließliche Zuständigkeit in Dortmund begründet ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2016 – 32 SA 75/15 – zit. nach juris, Rn. 12 ff.). Für die weiteren Klageanträge (Ziff. 2.: negativer Feststellungsantrag, Ziff. 3.: Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen, Ziff. 4.: Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) besteht der dingliche Gerichtsstand des Sachzusammenhanges nach § 25 ZPO. 2. In der Sache hat die Klage dagegen keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die im Grundbuch von D eingetragenen Grundschulden Zug-um-Zug gegen Zahlung von 59.448,01 € zu. In Höhe des überschießenden Differenzbetrages von 12.170,71 € hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht (teilweise) erledigt, weil die ursprüngliche Klage auch insoweit unbegründet war. Ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers liegt nicht vor. Zwar stand dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der streitgegenständliche Widerruf aus dem Jahre 2014 entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung längst abgelaufen war. Die von der Beklagten in dem Darlehensvertrag auf den S. 6/18 und 7/18 verwendete Widerrufsbelehrung genügt in ihrer optischen und inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010. Die vom Kläger eingewandten Bedenken inhaltlicher Art lassen die Belehrung nicht falsch erscheinen. Im Einzelnen: a. keine Irreführung des Klägers durch Verwendung von zwei – voneinander abweichenden – Widerrufsbelehrungen Grundsätzlich ist ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, wenn ihm zwei Widerrufsbelehrungen erteilt werden, von denen eine inhaltlich unzutreffend ist, weil es wegen des Widerspruchs zwischen beiden Belehrungen insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 – II ZR 352/02 – NJW-RR 2005, 180, 181; LG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.2015 – 8 O 138/14 – BeckRS 2015, 19504; LG Karlsruhe, Urt. v. 11.04.2014 – 10 O 544/13 – BeckRS 2016, 05031). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Mit Erhalt des Informations- und Merkblatts mit der dort abgedruckten – eindeutig fehlerhaften (vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – II ZR 163/14 – BeckRS 2015, 07952, Rn. 14 m.w.N.) und auch von der Belehrung auf den S. 6/18 und 7/18 in mehrfacher Hinsicht abweichenden – „frühestens“-Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher nicht in der Weise irritiert, dass er letztlich nicht wissen kann, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll; insofern weicht der Sachverhalt ab von den Fällen, über die der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm in den von den Klägervertretern genannten Entscheidungen (vgl. Urt. v. 24.05.2012 – I-4 U 48/12 – BeckRS 2012, 13246; Urt. v. 26.05.2011 – I-4 U 35/11 – MMR 2011, 586, 587) zu befinden hatte. Denn bei dem Informations- und Merkblatt handelt es sich eindeutig nicht um eine zur Vertragserklärung gehörende Belehrung, sondern um eine allgemeine Information (vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.11.2015 – 17 O 59/15 – BeckRS 2016, 05455; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 – 15 O 601/09 – zit. nach juris, Rn. 19, bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 – zit. nach juris). b. keine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist, über die Folgen des Widerrufs, über verbundene Geschäfte und durch die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ (statt „Widerruf“) Die Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer (…)“ – es folgen im Einzelnen dort aufgeführte Unterlagen – „erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.“ ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Belehrung über die Folgen des Widerrufs. Der Umstand, dass die Belehrung Angaben für verbundene Geschäfte enthält, ist nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren. Dass in der Passage mit der Überschrift „Adressat des Widerrufs“ einmal – offensichtlich versehentlich – das Wort „Widerspruch“ auftaucht, ist ebenfalls unschädlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der vorgenannten Gesichtspunkte auf die von der Kammer geteilten Ausführungen in den nachfolgenden – zu wortgleichen Widerrufsbelehrungen der hiesigen Beklagten ergangenen – Entscheidungen des Landgerichts Bonn (vgl. Urt. v. 12.11.2015 – a.a.O. – Rn. 43 ff.; Urt. v. 09.11.2015 – 17 O 136/15 – zit. nach juris, Rn. 40 ff.; Urt. v. 07.09.2015 – 3 O 336/14 – zit. nach juris, Rn. 59 ff.; Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – zit. nach juris, Rn. 46) Bezug genommen. Da der von dem Kläger im Jahre 2014 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an. 3. Die weiteren Klageanträge (Ziff. 2.: negativer Feststellungsantrag, Ziff. 3.: Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen, Ziff. 4.: Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) sind damit, da sie dem Schicksal des Hauptantrages zu Ziff. 1. folgen, ebenfalls unbegründet. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den § 3, 5 ZPO festgesetzt. Für die Bemessung des Streitwerts sind zunächst die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß den §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint, nämlich die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, nicht dagegen, da es sich um eine Nebenforderung handelt, der Nutzungsersatz; bei der Schätzung des Wertes des klägerischen Interesses ist ein (Feststellungs-)Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BeckRS 2016, 04425, Rn. 6 u. 12). Bis zum Widerruf hat der Kläger nach eigenem Vorbringen (S. 4 des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2016) 44.479,08 € an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Hinzuzurechnen waren nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschl. v. 04.03.2016 – XI ZR 39/15 – BeckRS 2016, 05324, Rn. 4; vgl. ferner: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 W 143/16 – zit. nach juris, Rn. 5; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016 – 8 O 258/15 – zit. nach www.nrwe.de, Rn. 80) die Nennwerte der beiden Grundschulden in Höhe von – jeweils – 135.492,35 €. Dies ergibt einen Gesamtstreitwert von 315.463,78 € (= bis zu 320.000,00 €). III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.