Urteil
3 O 170/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2018:0323.3O170.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 80.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 80.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger, Eheleute, begehren mit der vorliegenden Klage nach im April 2016 erklärtem Widerruf von vier mit der Beklagten in den Jahren 2007 und 2008 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen u.a. die Rückzahlung der von der Beklagten vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 31.587,13 € zuzüglich Zinsen sowie Nutzungsersatz auf gezahlte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 38.141,94 € zuzüglich Zinsen. Die Kläger schlossen am 23.11.2007 mit der Beklagten einen Wohnungsbaudarlehensvertrag über 199.000,00 € zur Vertragsnummer ########## (im Folgenden: mit den Endziffern -##) mit einem Zinssatz von nominal 5,07 % p.a. (anfänglich effektiv: 5,19 % p.a.) bei einer Zinsbindung bis zum 31.12.2027 und einer monatlichen Annuität ab dem 31.12.2007 von 1.089,53 € (Anlagenkonvolut B2). Der Darlehensvertrag mit den Endziffern -## enthielt auf den Seiten 27 und 28 der Vertragsunterlagen die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung: Hier folgt eine Widerrufsbelehrung Die Kläger schlossen am 20.12.2007 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über Finanzierungsmittel aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm im Nennbetrag von 65.000,00 € zur Vertragsnummer ########## (im Folgenden: mit den Endziffern -##) mit einem Zinssatz von nominal 4,60 % p.a. (anfänglich effektiv: 4,68 % p.a.) bei einer Zinsbindung bis zum 31.12.2017 und einer vierteljährlichen Annuität ab dem 31.03.2009 von 747,50 € (Anlagenkonvolut B5). Der Darlehensvertrag mit den Endziffern -## enthielt auf den Seiten 7 bis 9 der Vertragsunterlagen die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung: Hier folgt eine Widerrufsbelehrung Die Kläger schlossen am 18.01.2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über Finanzierungsmittel aus dem KfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramm im Nennbetrag von 25.000,00 € zur Vertragsnummer ########## (im Folgenden: mit den Endziffern -##) mit einem Zinssatz von nominal 2,05 % p.a. (anfänglich effektiv: 2,07 % p.a.) bei einer Zinsbindung bis zum 31.03.2018 und einer vierteljährlichen Annuität ab dem 30.06.2009 von 128,13 € (Anlagenkonvolut B6). Der Darlehensvertrag mit den Endziffern -## enthielt auf den Seiten 16 bis 18 der Vertragsunterlagen die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung: Hier folgt eine Widerrufsbelehrung Die Kläger schlossen schließlich am 23.04.2008 mit der Beklagten einen Wohnungsbaudarlehensvertrag über 30.000,00 € zur Vertragsnummer ########## (im Folgenden: mit den Endziffern -##) mit einem Zinssatz von nominal 6,28 % p.a. (anfänglich effektiv: 6,46 % p.a.) bei einer Zinsbindung bis zum 30.06.2028 und einer monatlichen Annuität ab dem 31.05.2008 von 182,00 € (Anlagenkonvolut B7). Der Darlehensvertrag mit den Endziffern -## enthielt auf den Seiten 36 und 37 der Vertragsunterlagen die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung: Hier folgt eine Widerrufsbelehrung Unter dem 31.07./06.08.2013 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“ betreffend alle vier vorbezeichneten Darlehensverträge zum 31.08.2013; der letzte Satz vor der Zeile mit den Unterschriften lautet: „Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v. g. Darlehensbeträge abgegolten.“ (Anlage B13). Der dort ausgewiesene Gesamtbetrag von 323.386,71 € (einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 31.587,13 €) wurde von den Klägern am 28.08.2013 gezahlt Mit Schreiben vom 14.04.2016 (Anlage K3) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der vier vorbezeichneten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf als unberechtigt zurück. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten in den vier Verträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen sämtlich fehlerhaft seien, weshalb das von ihm ausgeübte Widerrufsrecht nicht verfristet sei. Sie hätten folglich Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen sowie auf Nutzungsersatz auf die von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger 31.587,13 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.04.2016, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. an die Kläger weitere 38.141,94 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. an die Kläger weitere 1.507,94 € an Nebenforderungen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. an B Rechtsschutz-Versicherungen-AG, V-straße #, N, weitere 1.559,75 € sowie an die Kläger 250,00 € an Nebenforderungen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Sie hält das Widerrufsrecht im Übrigen für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die vier streitgegenständlichen Darlehensverträge haben sich infolge des mit Schreiben der Kläger vom 14.04.2016 erklärten Widerrufs nicht in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt. 1. Zwar dürfte die von der Beklagten in dem Wohnungsbaudarlehensvertrag vom 23.11.2007 mit den Endziffern -## verwendete Widerrufsbelehrung den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügen. Die Belehrung dürfte wegen des mit "Erlöschen des Widerrufsrechtes" überschriebenen Hinweises nach neuester BGH-Rechtsprechung fehlerhaft sein (vgl. Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 455/16 – BeckRS 2017, 131374, Rn. 18; Urt. v. 09.01.2018 – XI ZR 402/16 – BeckRS 2018, 624, Rn. 11); an der bisherigen Rechtsprechung dieser Kammer (vgl. zu einer wortgleichen Widerrufsbelehrung der hiesigen Beklagten: Urt. v. 20.05.2016 – 3 O 199/15 – BeckRS 2016, 10061; nachfolgend Vergleich vor dem OLG Hamm zum Az. I-19 U 92/16) dürfte nicht länger festzuhalten sein. Die Belehrungen in den Verträgen mit den Endziffern -##, -## und -## genügen demgegenüber den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geregelten Deutlichkeitsgebots (vgl. zu wortgleichen Belehrungen wie in den Verträgen mit den Endziffern -## und -## (identische Belehrungen): Urt. dieser Kammer v. 05.08.2016 – 3 O 419/15 – BeckRS 2016, 14708); zu einer wortgleichen Belehrung wie in dem Vertrag mit den Endziffern -##: Urt. dieser Kammer v. 29.07.2016 – 3 O 426/15 – n.v.; Rücknahme der Berufung vor dem OLG Hamm zum Az. I-19 U 163/16). 2. Die mutmaßliche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung zu dem Vertrag mit den Endziffern -## kann letztlich auf sich beruhen, weil das Widerrufsrecht der Kläger – auch im Hinblick auf die übrigen drei Verträge – zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 14.04.2016 jedenfalls verwirkt war. Unter dem 31.07./06.08.2013 hatten die Parteien eine „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“ (Anlage B13) betreffend alle vier hier streitgegenständlichen Darlehensverträge geschlossen. Der dort ausgewiesene Gesamtbetrag von 323.386,71 € wurde von den Klägern am 28.08.2013 gezahlt. Unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment erfüllt. Angesichts des hier zwischen Darlehensvertragsabschlüssen (23.11.2007 bis 23.04.2008) und Widerrufserklärung (14.04.2016) liegenden Zeitraums – nur auf diesen kommt es nach der BGH-Rechtsprechung insoweit an – von knapp acht Jahren bis zu mehr als acht Jahren und vier Monaten liegt das erforderliche Zeitmoment vor. Auch das Umstandsmoment ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im vorliegenden Fall – insbesondere: Ablösung sämtlicher Darlehen zum 28.08.2013 – als erfüllt zu bewerten. Zwar handelte es sich bei der erfolgten Ablösung des Darlehens um ein vertragsgemäßes Verhalten der Kläger, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – zit. nach juris, Rn. 39) für sich genommen nicht geeignet ist, ein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers darauf zu begründen, dass der Verbraucher seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr widerrufen werde. Das bedeutet jedoch nicht, dass in derartigen Fallkonstellationen der Verwirkungseinwand von vornherein ausgeschlossen wäre. So hat der BGH auch in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine ordnungsgemäße Rückführung (und nicht um eine vorzeitige Vertragsauflösung) ging, darauf hingewiesen, dass auch und gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein kann (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – zit. nach juris, Rn. 41). In Anwendung dieser Grundsätze erachtet das Gericht das Umstandsmoment im konkreten Fall für gegeben. Sämtliche vier streitgegenständliche Darlehen wurden durch die Kläger im August 2013 abgelöst und waren mithin mehr als zweieinhalb Jahre vor der Widerrufserklärung vollständig abgewickelt. In dieser konkreten Konstellation kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Beklagte sich auf schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde, berufen kann (vgl. zu einem vergleichbaren Fall unter Beteiligung der hiesigen Beklagten: OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 27.11.2017 – 12 U 179/17 – BeckRS 2017, 138004). 3. Es kommt hinzu, dass die Parteien in dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 31.07./06.08.2013 zudem einen eigenständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 31.587,13 € (betrifft den Klageantrag zu Ziff. 1.)) geschaffen haben. Dieser Rechtsgrund war Grundlage für die seitens der Kläger erfolgte Zahlung, nicht hingegen der hierdurch aufgehobene Darlehensvertrag. Der 13. Zivilsenat des OLG Köln nimmt bei derartigen Fallkonstellationen in ständiger Rechtsprechung einen Rückforderungsausschluss an (vgl. die Nachweise bei: OLG Köln, Beschl. v. 08.02.2017 – 12 W 47/16 – zit. nach juris, Rn. 17); dem schließt sich die Kammer an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO. III. Die endgültige Streitwertfestsetzung – vorläufig hat die Kammer den Streitwert bereits mit Beschluss vom 29.05.2017 (Bl. 56 d.A.) auf ebenfalls bis zu 80.000,00 € festgesetzt – fußt auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.