Urteil
3 O 433/18
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist unwirksam, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Widerrufsfrist damit begonnen hat.
• Hinweise auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung können in den Vertragsbedingungen ausreichend sein, wenn dort die Vorfälligkeitsentschädigung erklärt wird und der verständige Verbraucher daraus das Bestehen des Rechts entnehmen kann.
• Fehlerhafte oder unvollständige Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führen nicht zwangsläufig dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt; nach § 502 Abs. 2 BGB entfällt lediglich der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.
• Angaben zu Widerrufsfolgen (z. B. Sollzinsregelungen) sind unschädlich, wenn aus der Gesamtdarstellung für den verständigen Verbraucher klar hervorgeht, dass vereinbarte Zinsansprüche trotz gesetzlicher Möglichkeit von der Bank nicht geltend gemacht werden.
• Die Übergabe einer Vertragsabschrift ohne Unterschrift des Verbrauchers reicht zur Auslösung der Widerrufsfrist aus; eine Unterzeichnung des dem Verbraucher ausgehändigten Exemplars ist nicht erforderlich (§ 356b BGB).
Entscheidungsgründe
Widerruf Verbraucherdarlehen: Belehrung wirksam, Widerrufsfrist bereits abgelaufen • Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist unwirksam, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Widerrufsfrist damit begonnen hat. • Hinweise auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung können in den Vertragsbedingungen ausreichend sein, wenn dort die Vorfälligkeitsentschädigung erklärt wird und der verständige Verbraucher daraus das Bestehen des Rechts entnehmen kann. • Fehlerhafte oder unvollständige Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führen nicht zwangsläufig dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt; nach § 502 Abs. 2 BGB entfällt lediglich der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. • Angaben zu Widerrufsfolgen (z. B. Sollzinsregelungen) sind unschädlich, wenn aus der Gesamtdarstellung für den verständigen Verbraucher klar hervorgeht, dass vereinbarte Zinsansprüche trotz gesetzlicher Möglichkeit von der Bank nicht geltend gemacht werden. • Die Übergabe einer Vertragsabschrift ohne Unterschrift des Verbrauchers reicht zur Auslösung der Widerrufsfrist aus; eine Unterzeichnung des dem Verbraucher ausgehändigten Exemplars ist nicht erforderlich (§ 356b BGB). Der Kläger kaufte einen gebrauchten Pkw zum Preis von 19.980 € und finanzierte den verbleibenden Betrag durch ein Darlehen über 15.480 € bei der Beklagten vom 26.08.2016. Vertragsbestandteile waren Darlehensbedingungen und eine Widerrufsinformation. Der Kläger zahlte von Oktober 2016 bis Mai 2018 monatliche Raten und widerrief mit Schreiben vom 07.05.2018. Die Beklagte wies den Widerruf zurück; der Kläger forderte Rückabwicklung und bot die Rückgabe des Fahrzeugs an. Streitgegenstand ist, ob der Widerruf wirksam war und ob die Beklagte daher keine Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr geltend machen kann. Die Beklagte hält die Widerrufsinformation für gesetzeskonform und rügt Verwirkung beziehungsweise Rechtsmissbrauch; sie macht ihrerseits Wertersatz- und Nutzungsansprüche geltend. Das Gericht hat nach Prüfung der Widerrufsbelehrung entschieden. • Die Klage war zulässig, das Landgericht war örtlich zuständig nach § 29 ZPO für den negativen Feststellungsantrag. • Die Klage scheiterte, weil die Widerrufsfrist bereits mit Vertragsschluss zu laufen begonnen hatte; die Widerrufsbelehrung und weitere Pflichtangaben entsprachen den gesetzlichen Anforderungen (BGB und EGBGB i.d.F. seit 21.03.2016). • Angabe des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung: Die Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung macht für den verständigen Verbraucher deutlich, dass ein Rückzahlungsrecht besteht; eine wörtliche Wiedergabe des Gesetzeswortlauts war nicht erforderlich (Art. 247 EGBGB). • Angabe des Verfahrens bei Kündigung: Bei einem befristeten Darlehensvertrag sind detaillierte Verfahrenshinweise nicht erforderlich; Hinweise in den Darlehensbedingungen genügten, eine Paragrafenangabe war nicht erforderlich. • Tageszinsberechnung: Die verwendete 30/360-Tageszählmethode ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig und nicht zu beanstanden. • Widerrufsfolgen/Sollzinsen: Die Kombination aus Widerrufsinformation und Klausel IX.5 führte nicht zu Irreführung; aus der Gesamtbetrachtung ergab sich, dass die Bank auf einen Zinsanspruch verzichtet, sodass beim Verbraucher kein Zinszahlungsirreführendes Ergebnis entsteht. • Vorfälligkeitsentschädigung: Die Angabe pauschaler Prozentsätze zur Vorfälligkeitsentschädigung reicht; ein formaler Fehler hier führt nach § 502 Abs. 2 BGB nur zum Wegfall eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, nicht zur Hemmung der Widerrufsfrist. • Vertragsunterlagen/§ 356b BGB: Dem Verbraucher wurde eine Abschrift der Vertragsurkunde übergeben; es ist nicht erforderlich, dass das überlassene Exemplar vom Verbraucher unterschrieben ist, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. • Lesbarkeit und Deutlichkeitsgebot: Schriftgröße und Darstellung der Pflichtangaben waren ausreichend lesbar und damit nicht formunwirksam. • Aufrechnungsverbot: Ein in AGB enthaltener Ausschluss der Aufrechnung macht die Widerrufsinformation nicht unrichtig, sofern die Belehrung ansonsten ordnungsgemäß ist. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf des Klägers vom 07.05.2018 unwirksam war, weil die Widerrufsfrist bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages am 26.08.2016 begonnen hatte. Die Widerrufsbelehrung und die ergänzenden Darlehensbedingungen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen, sodass die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung nicht vorliegen. Die Beklagte ist damit nicht verpflichtet, wegen des behaupteten Widerrufs Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen aufzugeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.