Urteil
3 O 319/19
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2020:1009.3O319.19.00
45Zitate
Zitationsnetzwerk
45 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 30.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 30.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages. Die Kläger, Eheleute, kauften bei der H1 GmbH in C1 einen Pkw Nissan Qashqai mit der Fahrgestellnummer [F01] zu einem Kaufpreis von 24.400,00 €. Hierauf leisteten die Kläger eine Anzahlung in Höhe von 4.000,00 €. Über den Differenzbetrag (20.400,00 €) zuzüglich eines RKV-Beitrages in Höhe von 1.089,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.418,90 € (Gesamtbetrag: 22.908,65 €) schlossen sie unter dem 09.12./19.12.0000 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Aktionszeitraum von 60 Monaten nach Darlehensauszahlung bei einem für den Aktionszeitraum gebundenen Sollzinssatz von 1,97 % p.a. (effektiv: 1,99 % p.a.) ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 59 gleichen monatlichen Raten zu je 268,35 € sowie einer Schlussrate in Höhe von 7.076,00 € erfolgen (Einzelheiten: Anlagenkonvolute KGR 1). Der Darlehensantrag enthielt u.a. die nachfolgend wiedergegebenen Darlehensbedingungen der Beklagten („Seite 16 von 28“ und „Seite 17 von 28“ des Anlagenkonvoluts KGR 1): An dieser Stelle wurden die Darlehensbedingungen entfernt. Der Darlehensvertrag enthielt außerdem auf einer separaten Seite („Seite 19 von 28“ des Anlagenkonvoluts KGR 1) die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation: An dieser Stelle wurde die Widerrufsinformation entfernt. Darüber hinaus erhielten die Kläger mit der Abschrift des Darlehensvertrages das Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (Anlage B5). „Seite 1 von 28“ lautet wie folgt: An dieser Stelle wurde die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite entfernt. Das Darlehen wurde im Dezember 0000 vollständig an das Autohaus ausgekehrt. Seit Februar 2015 und bis zum Widerruf zahlten die Kläger – neben der geleisteten Anzahlung in Höhe von 4.000,00 € – insgesamt 12.880,80 € an die Beklagte. Im Zeitraum Februar 2019 bis einschließlich Dezember 2019 zahlten die Kläger an die Beklagte unter dem Vorbehalt der Rückforderbarkeit am jeweiligen Monatsersten reguläre Raten zu je 268,35 € sowie am 01.01.2020 die Schlussrate in Höhe von 7.076,00 € (insgesamt weitere 10.027,85 €), sodass das Darlehen mittlerweile vollständig abgelöst ist. Mit Schreiben vom 28.12.2018 (Anlage KGR 2) widerriefen die Kläger ihre auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten und forderte diese unter Fristsetzung von zwei Wochen auf, den Darlehensvertrag und den mit diesem verbundenen Kaufvertrag rückabzuwickeln. Die Beklagte wies den Widerruf der Kläger als unberechtigt zurück. Auch das weitere, nunmehr anwaltliche Aufforderungsschreiben der Kläger vom 15.03.2019 (Anlage KGR 3) wies die Beklagte zurück und berief sich dabei auf Verfristung. Die Kläger meinen, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Kläger haben ursprünglich (in der Klageschrift vom 10.05.2019, dort S. 2 = Bl. 2 d.A.) beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 28.12.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 09.12.0000 mit der Darlehensnummer 000000000 über ursprünglich 21.489,75 € zum Stichtag 01.02.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann. Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet ist, haben die Kläger ursprünglich (ebda.) beantragt: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 16.880,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Nissan Qashqai, Fahrgestellnummer [F01], zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2020 (dort S. 1 f. = Bl. 81 f. d.A.) haben die Kläger im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 1. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; dieser Teilerledigungserklärung der Kläger hat die Beklagte zugestimmt. Die ursprünglichen Klageanträge zu Ziff. 2. (nunmehr Klageantrag zu Ziff. 1.), zu Ziff. 3. (auch nunmehr Klageantrag zu Ziff. 3.) und zu Ziff. 4. (auch nunmehr Klageantrag zu Ziff. 4.) sind unverändert geblieben. Mit dem (neuen) Klageantrag zu Ziff. 2. verlangen die Kläger die Rückzahlung der im Zeitraum Februar 2019 bis einschließlich Dezember 2019 geleisteten Raten sowie der am 01.01.2020 beglichenen Schlussrate. Die Kläger beantragen somit nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 16.880,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Nissan Qashqai, Fahrgestellnummer [F01], zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 10.027,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 268,35 € seit dem 02.02.2019, seit dem 02.03.2019, seit dem 02.04.2019, seit dem 02.05.2019, seit dem 02.06.2019, seit dem 02.07.2019, seit dem 02.08.2019, seit dem 09.09.2019, seit dem 02.10.2019, seit dem 02.11.2019, seit dem 02.12.2019 sowie die Schlussrate in Höhe von 7.076,00 € seit dem 02.01.2020 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt außerdem hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Kläger ausgehen sollte: Es wird festgestellt, dass die Kläger über den Betrag von 12.660,80 € hinaus verpflichtet sind, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen Wertverlust des Fahrzeugs Nissan Qashqai Fahrzeug-Ident.-Nr. [F01] an die Beklagte zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Die Kläger beantragen, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund. Sie meint ferner, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger wäre zudem verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich. Weiterhin meint die Beklagte, dass die Kläger – einen wirksamen Widerruf unterstellt – jedenfalls vorleistungspflichtig hinsichtlich der Rückgabe des Pkw seien, so dass insoweit keine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen könne. Deswegen könne auch kein Annahmeverzug bestehen. Außerdem stünde ihr ein Anspruch auf Wertersatz für den Gebrauch des Fahrzeugs zu. Dieser Wertersatzanspruch sei derzeit noch nicht abschließend zu beziffern, weshalb der Hilfswiderklageantrag zulässig sei. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Hilfswiderklage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Auf das Terminsprotokoll vom 09.10.2020 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. 1. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Dortmund örtlich zuständig. An den in der Verfügung vom 19.03.2020 (dort unter Ziff. 1. = Bl. 77 d.A.) hierzu erteilten Hinweisen wird festgehalten. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für die ursprünglich im Hauptantrag erhobene negative Feststellungsklage (ursprünglicher Klageantrag zu Ziff. 1.) ergab sich aus § 29 Abs. 1 ZPO; infolge der ursprünglichen Eventualklagehäufung – Entscheidung über die Klageanträge zu Ziff. 2. bis 4. nur für den Fall, dass der Klageantrag zu Ziff. 1. zulässig und begründet ist – kam es zunächst nur auf die Zulässigkeit des Hauptantrags an (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 260 Rn. 1a a.E.). Auch für die zuletzt – nunmehr unbedingt – gestellten weiteren Anträge (die Leistungsanträge zu Ziff. 1., 2. und 4. sowie den positiven Feststellungsantrag zu Ziff. 3.) ist der Wohnsitz der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich, hier also L1. Insoweit besteht ein einheitlicher Gerichtsstand. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2019 im Verfahren I-31 U 114/18 (zit. nach juris, Rn. 56 u. 66 ff.) Bezug genommen (vgl. zum Ganzen auch: Urt. dieser Kammer v. 21.02.2020 – 3 O 356/19 – BeckRS 2020, 2341, Rn. 16). 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu Ziff. 3. ist gegeben. II. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Die Kläger haben den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, weshalb den (zuletzt gestellten) Klageanträgen zu Ziff. 1. bis 4. der Erfolg versagt bleiben musste. Da die Klage somit insgesamt der Abweisung zu unterliegen hatte, bedurfte es einer Entscheidung über die – unter der innerprozessualen Bedingung des Erfolgs der Klage gestellte – Hilfswiderklage nicht. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum Februar 2015 bis zum Widerruf (einschließlich der Anzahlung) sowie der im Zeitraum Februar bis einschließlich Dezember 2019 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches die Kläger sich berufen, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. Die Beklagte hat die Kläger nach den für den Vertragsschluss (19.12.2014) geltenden gesetzlichen Anforderungen (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. = i.d.F. vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat. Gegen die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation ist nichts zu erinnern; die Beklagte hat auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt. Die Rechtsansichten der Klägervertreter sind mit den beiden "Autobanken"-Grundsatzurteilen des BGH jeweils vom 05.11.2019 (Az.: XI ZR 650/18; NJW 2020, 461; Az.: XI ZR 11/19; BeckRS 2019, 33010) nicht vereinbar. Zwar kann die Beklagte sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen, da sie den Text des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. nicht vollständig übernommen, sondern an mehreren Stellen modifiziert hat. Insbesondere hat sie die Gestaltungshinweise [2a], [5a], [5b] und [5f] nicht korrekt umgesetzt, da sie die hiernach einzufügenden Texte um weitere Hinweise bezüglich der Restkreditversicherung (RKV) und Kaufpreisversicherung EvoGAP+ ergänzt hat. Die Widerrufsinformation entspricht jedoch auch mit den vorgenommenen Ergänzungen den gesetzlichen Anforderungen. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen der Kläger sind unbegründet. Im Einzelnen: 1. angeblich fehlende Vertragsunterlagen/Verstoß gegen § 356b BGB Den Klägern wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17 – zit. nach juris, Rn. 30). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 12.07.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2019 – I-19 U 106/18 – BeckRS 2019, 30848, Rn. 13 f.; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.11.2019 – 6 U 133/18 – BeckRS 2019, 28180, Rn. 14-16; Urt. dieser Kammer v. 30.08.2019 – 3 O 433/18 – BeckRS 2019, 22965, Rn. 33). 2. Angabe des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung inhaltlich nicht fehlerhaft Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 u. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB a.F. ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den unter Ziff. 21 der Darlehensbedingungen mit der Überschrift „Recht der Darlehensnehmer zur vorzeitigen Rückzahlung/ Sonderzahlungen“ gemachten Angaben. Ein gesonderter Hinweis auf die Kostenermäßigung gemäß § 501 BGB ist nicht erforderlich. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB a.F. bezieht sich die Pflichtangabe nur auf das „Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen“. Daher bezieht sich diese Vorschrift lediglich auf das Recht als solches, nicht aber auf die Rechtsfolgen. Dies ergibt sich systematisch auch daraus, dass die Pflichtangabe einer zentralen Rechtsfolge der vorzeitigen Rückzahlung, nämlich der Vorfälligkeitsentschädigung, gesondert geregelt ist, nämlich in Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 6 U 210/18 – BeckRS 2019, 16299, Rn. 56-58 m.w.N.). 3. Angaben über das Bestehen eines Widerrufsrechts Die Beklagte hat – entgegen der Ansicht der Kläger – auch nicht die Voraussetzungen für das Bestehen des Widerrufsrechts in Ziff. 33.2 der Darlehensbedingungen undeutlich dargestellt, indem sie an dieser Stelle eine Klausel aufgenommen hat, wonach einem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht nicht zustehe, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handele und/oder das Darlehen für eine bereits von ihm ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufgenommen werde. Den Klägern ist zwar zuzugestehen, dass die in der vorgenannten Klausel vorgenommene Wiedergabe des § 13 BGB, wonach die Verbrauchereigenschaft nur zu verneinen ist, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts überwiegend einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, verkürzt erfolgt ist. Jedoch ergibt sich für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, auch aus der seitens der Beklagten verwendeten Formulierung hinreichend klar und eindeutig, dass es für das Bestehen eines Widerrufsrechts darauf ankommt, ob der Zweck des Rechtsgeschäfts überwiegend einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies wird für ihn bereits aus der Verwendung der Formulierung „für eine bereits von ihm ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit" deutlich. Denn hierdurch wird dem Verbraucher ersichtlich, dass es für die Frage, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist, gerade auf die konkrete Zurechnung des Rechtsgeschäfts zu einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und bei einer Mischnutzung auf eine überwiegende Nutzung ankommt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass § 13 BGB erst in der Fassung ab dem 13.06.2014 den Zusatz „überwiegend" enthält. Die Aufnahme dieses Zusatzes erfolgte mit Blick auf den Erwägungsgrund 17 der Verbraucherrechte-Richtlinie allein aus Klarstellungsgründen (vgl. BT-Drucks. 17/13951, Seite 61). Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass die Beklagte in den Darlehensbedingungen auf die Aufnahme der Klarstellung verzichtet hat, als unschädlich zu erachten (vgl. zum Ganzen auch: LG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2020 – 10 O 241/19 – zit. nach juris, Rn. 26-28 m.w.N. [Verfahren gegen die hiesige Beklagte, derzeit anhängig beim OLG Düsseldorf zum Az. I-6 U 99/20]; Urt. v. 05.06.2020 – 10 O 388/19 – zit. nach juris, Rn. 23 m.w.N. [Verfahren gegen die hiesige Beklagte, rechtskräftig]). 4. vermeintlich fehlende Angaben über das Kündigungsrecht Die Beklagte hat die Kläger in Ziff. 22.3 der Vertragsunterlagen („Kündigungsmöglichkeiten von Bank und Darlehensnehmern“) explizit über das Kündigungsrecht auch der Darlehensnehmer aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist informiert. Dass die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 314 BGB dort nicht namentlich bezeichnet ist, ist unschädlich. Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof in den beiden „Autobanken“-Grundsatzurteilen jeweils vom 05.11.2019 (Az.: XI ZR 11/19, a.a.O., Rn. 27 ff.; Az.: XI ZR 650/18, a.a.O., Rn. 29 ff.) klargestellt, dass über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen ohnehin nicht unterrichtet werden muss. 5. Hinweis auf Anspruch auf einen Tilgungsplan Soweit die Kläger meinen, die Beklagte hätte sie entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. nicht auf ihren Anspruch auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. hingewiesen, dringen sie damit nicht durch. Zwar hat die Beklagte einen solchen Hinweis nicht – weder in den Darlehensbedingungen (insbesondere nicht in Ziff. 29.3) noch in dem Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ – erteilt. Dazu war sie jedoch auch nicht verpflichtet. Nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. konnte der Darlehensnehmer für den Fall, dass ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt war, vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 14 EGBGB a.F. verlangen. Vorliegend war ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens gerade nicht bestimmt. In den „Europäische(n) Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (dort auf „Seite 1 von 28“; Anlagenkonvolut B5) ist die „Laufzeit des Kreditvertrags“ ausdrücklich mit „unbefristet“ angegeben. Da die Kläger somit keinen Anspruch auf einen Tilgungsplan hatten, musste die Beklagte hierauf auch nicht hinweisen. Die Beklagte durfte den Hinweis auf die Nichtbefristung des Kreditvertrages auch in den „Europäische(n) Standardinformationen für Verbraucherkredite“ erteilen. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen wurde hier mittels fortlaufender Paginierung hergestellt; hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformation nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18 – a.a.O., S. 465, Rn. 51 m.w.N.). 6. Aufrechnungsbeschränkung Die Regelung in Ziff. 34.2 der Darlehensbedingungen, mit der unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung ausgeschlossen wird, macht die Widerrufsinformation nicht unrichtig. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 09.04.2019 – XI ZR 511/18 – BeckRS 2019, 8504; Beschl. v. 02.04.2019 – XI ZR 463/18 – BKR 2020, 32; Urt. dieser Kammer v. 03.07.2020 – 3 O 300/19 – BeckRS 2020, 17877, Rn. 29). 7. unionsrechtliche Anforderungen Das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19; ZIP 2020, 663; Kreissparkasse Saarlouis) ändert an diesem rechtlichen Befund nichts. Danach soll die in der Musterbelehrung nach Anlage 7 zum EGBGB enthaltene sog. „Kaskadenverweisung“ nicht den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie 2008 entsprechen. Gleichwohl scheidet eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung der Gesetzlichkeitsfiktion bei der Verwendung des Musters wie auch bei einer bloßen Verwendung des entsprechenden Inhalts des Musters aus. Denn die gesetzgeberische Konzeption des Belehrungsmusters sowie die Interpretation der Belehrungsvorschrift durch den Gesetzgeber selbst immunisiert beide Konstellationen gegen eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung (vgl. ausführlich zum Ganzen: Herresthal, ZIP 2020, 745, 755). Diese Ansicht vertreten auch verschiedene Oberlandesgerichte in den bislang bekannt gewordenen, nach dem EuGH-Urteil ergangenen und sich mit diesem Urteil auseinandersetzenden Entscheidungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.04.2020 – 6 U 182/19 – BeckRS 2020, 5408; OLG München, Beschl. v. 30.03.2020 – 32 U 5462/19 – BeckRS 2020, 5137; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2020 – I-6 U 160/19 – bislang n.v.). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Sichtweise zwischenzeitlich ebenfalls angeschlossen (vgl. Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 198/19 – BKR 2020, 253; Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 581/18 – BKR 2020, 255; Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 299/19 – BeckRS 2020, 7412; Beschl. v. 28.04.2020 – XI ZR 120/19 – BeckRS 2020, 10607; Beschl. v. 28.04.2020 – XI ZR 129/19 – BeckRS 2020, 10015; Beschl. v. 12.05.2020 – XI ZR 70/19 – BeckRS 2020, 11978; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 98/19 – BeckRS 2020, 13135; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 252/19 – BeckRS 2020, 13271; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 262/19 – BeckRS 2020, 13270; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 359/19 – BeckRS 2020, 13155; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 434/19 – BeckRS 2020, 13268; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 569/19 – BeckRS 2020, 13152; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 570/19 – BeckRS 2020, 13136; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 444/19 – BeckRS 2020, 13605; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 541/19 – BeckRS 2020, 13402; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 65/19 – BeckRS 2020, 13400; Beschl. v. 09.06.2020 – XI ZR 81/19 – BeckRS 2020, 14103; Beschl. v. 09.06.2020 – XI ZR 474/19 – BeckRS 2020, 13688; Beschl. v. 09.06.2020 – XI ZR 381/19 – BeckRS 2020, 14215; Beschl. v. 23.06.2020 – XI ZR 283/19 – BeckRS 2020, 15313; Beschl. v. 23.06.2020 – XI ZR 235/19 – BeckRS 2020, 14471; Beschl. v. 30.06.2020 – XI ZR 132/19 – BeckRS 2020, 15799; Urt. v. 28.07.2020 – XI ZR 288/19 – BeckRS 2020, 19736, Rn. 19). Da die Kläger nach alledem den Darlehensvertrag vom 09.12.0000 nicht wirksam widerrufen haben, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an. III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 91 Abs. 1 Abs. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO. Da der in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte ursprüngliche negative Feststellungsantrag zu Ziff. 1. aus der Klageschrift vom 10.05.2019 aus den genannten Gründen von Anfang an unbegründet war, waren die Kläger insoweit nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO mit den Kosten zu belasten. IV. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt. Bis zum Eingang der Teilerledigungserklärung bei Gericht (19.03.2020) war für die Bemessung des Streitwertes die Summe aus Nettodarlehensbetrag (hier: 21.489,75 €) und erbrachter Eigenleistung (hier: 4.000,00 €) maßgeblich (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 – XI ZR 335/13 – BeckRS 2015, 10627; OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2018 – 11 W 41/18 – BeckRS 2018, 33522). Die Hilfswiderklage erhöhte, da über sie eine Entscheidung nicht ergangen ist, den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Nach Eingang der Teilerledigungserklärung bei Gericht veränderte sich der Streitwert nicht in der Weise, dass eine andere Gebührenstufe erreicht worden wäre: Die Summe des Wertes der Hauptforderungen der zuletzt gestellten Leistungsanträge zu Ziff. 1. und 2. (insgesamt 26.908,65 €) sowie der für den ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 1. bis dahin angefallenen Gerichts- und Parteikosten übersteigt 30.000,00 € nicht. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.