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Beschluss

23 U 140/19

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0206.23U140.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.555,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.555,92 Euro festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem am 29. November 2018 erklärten Widerruf seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrags vom 10. Juni 2015 gerichteten Willenserklärung über die Finanzierung eines Fahrzeugs der Marke Marke1, Fahrzeugidentifikationsnummer: ..., mit einer Darlehenssumme von 18.555,92 Euro auf Feststellung, dass der Beklagten ab Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe sowie - für den Fall, dass der genannte Antrag begründet sei - auf Zahlung von 15.600,00 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht sei örtlich nicht für die erhobene negative Feststellungsklage zuständig. Zwar könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine negative Feststellungsklage am Wohnsitzgericht des Klägers erhoben werden könne. Grundsätzlich sei auch eine Verbindung von mehreren Ansprüchen zulässig. Nach § 260 ZPO könnten mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig sei. Ersteres sei jedoch nicht der Fall. Bezüglich des Eventualantrags zu 2 sei davon auszugehen, dass für diesen die örtliche Zuständigkeit des LG Hanau nicht gegeben sei, insbesondere nicht aus § 29 ZPO. Die Prozessvoraussetzungen seien für jeden Anspruch gesondert zu prüfen. Bei Darlehensverträgen ergebe sich keine einheitliche Zuständigkeit aus § 29 ZPO. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf bestehe kein gemeinsamer Erfüllungsort. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vorliegen einer Verbindung mit einem Kaufvertrag. Es komme auch keine Teilverweisung in Betracht, da dies die Entscheidung durch Teilurteil über den Hauptantrag voraussetze, dessen Erfolg Bedingung für die Eventualwiderklage sei. Die Abtrennung des Hilfsanspruchs sei unzulässig, weil sonst das Ergebnis des abgetrennten Verfahrens von einer außerprozessualen Bedingung abhinge. Somit sei auch der das Verfahren einleitende Feststellungsantrag nicht zulässig. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 21.12.2009 - Az 4 U 156/09 und die Entscheidung des OLG Köln vom 03.05.2018 - AZ 21 O 278/17 - verwiesen. Der Antrag zu Ziff. 1 habe auch den Charakter eines Feststellungsantrags im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO, der lediglich am Gerichtsort der Hauptklage erhoben werden könnte. Somit wäre er am Gerichtsort des Sitzes der Beklagten zulässig und ein gemeinsamer Gerichtsstand gegeben. Es bestehe auch kein Anlass für eine Ausweitung des Wohnsitzgerichts des Klägers. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger, der seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich dabei zumindest aus § 29 ZPO. Jedenfalls sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes aus § 29 ZPO für die negative Feststellungsklage der Wohnsitz des Klägers. Das Erstgericht verkenne die Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main vom 16.01.2014 (11 SV 110/13), des OLG München vom 22.06.2017 (34 AR 97/17), des OLG Düsseldorf vom 30.06.2017 (I-17 U 144/16), des OLG Hamm vom 20.10.2018 (28 U 91/15), des OLG Naumburg vom 25.07.2002 (4 U 62/02) und des OLG Stuttgart vom 02.07.2019 (6 U 312/18). Darüber hinaus unterstelle das Landgericht Hanau dem Kläger zu Unrecht, dass es diesem wirtschaftlich vordringlich um den Zahlungsantrag gehe und der negative Feststellungsantrag diesen Zahlungsantrag nur vorbereiten solle. Das Gericht verkenne dabei, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine vermeintliche Darlehensschuld in Höhe von etwa 6.000,00 Euro im Raume stand. Insofern sei für den Kläger die Klärung der streitgegenständlichen Frage für die Vergangenheit genauso wichtig wie für die Zukunft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 109ff. der Akten). Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18.07.2019, Az 7 O 80/19, wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. … über EURO 18.555,92,- ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 19.11.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 3. Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 2) begründet ist, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EURO 15.600,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Marke1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 3) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bringt vor, das Landgericht Hanau sei unzuständig gewesen. Der Kläger nehme die Beklagte für Rückzahlung einer Anzahlung in Höhe von 18.555,92 Euro und Rückzahlung geleisteter Darlehensraten in Anspruch. Dabei handele es sich um Geldschulden. Abzustellen sei nicht auf den Ort, an dem der Leistungserfolg mit Erfüllungswirkung eintrete, sondern auf den Leistungsort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen habe. Geldschulden seien am Sitz der Darlehensgeberin als Schuldnerin zu erfüllen. Im Übrigen enthalte die Widerrufsbelehrung alle erforderlichen Pflichtangaben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Blatt 116ff. der Akten) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Senat verweist im Einzelnen auf seinen Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2020, wonach er aufgrund eingehender Beratung beabsichtige, die Berufung des Klägers durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO ebenfalls vorliegen. Zu dem Beschluss hat der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 23. Januar 2020 Stellung genommen. Es wurden dort indessen zu den tragenden Erwägungen im Hinweisbeschluss keine wesentlichen neuen rechtlichen oder sonstigen Gesichtspunkte vorgetragen, weshalb der Senat nach erneuter Beratung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 23. Januar 2020 einstimmig keine Veranlassung sieht, seine in dem Hinweisbeschluss dargelegte Rechtsauffassung zu revidieren. Ergänzend sei ausgeführt, dass die Bestimmungen in Ziff. 6 der Darlehensbedingungen der Beklagten zum Wertersatz im Falle des Widerrufs zu den entsprechenden Formulierungen in der Widerrufsinformation selbst in Widerspruch stehen mögen, jedoch nichts an der Richtigkeit der Widerrufsinformation selbst ändern. Soweit der Kläger meint, dass entscheidend sei, ob der Darlehensnehmer durch diese weitere möglicherweise nicht zutreffende Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten werde, ist dies vorliegend jedenfalls nicht der Fall, wie der Bundesgerichtshof für eine vergleichbare Fallkonstellation gerade in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 - ausdrücklich ausgeführt hat. Soweit die Berufung ausführt, die Widerrufsfrist sei noch nicht angelaufen, da der Kläger nicht auf die Auszahlungsbedingungen für das Darlehen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. und insbesondere nicht auf den Umstand, dass die Valuta einem Dritten zufließen sollte, hingewiesen worden sei, ist dies nicht richtig. Zum einen versteht es sich von selbst, dass die Auszahlung des Darlehens bei einem finanzierten Autokauf an den Verkäufer des Fahrzeugs zu erfolgen hat. Zum anderen ist der Kläger hierauf auch ausdrücklich auf Seite 5 unten des Darlehensantrags hingewiesen worden. Unter weiterer Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2020 im Einzelnen ausgeführten Gründe weist der Senat deshalb die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor, da die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO), wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO vor, weicht der Senat doch nicht von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab. Da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, bedarf es auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO). Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Berufungskläger sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt (vgl. zu diesen Kriterien der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der Änderung in § 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO, BT-Drs.17/6406, S.9), ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO --- Vorausgegangen ist unter dem 13.01.2020 folgender Hinweis (die Red.) In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Juli 2019 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Es besteht für den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem am 29. November 2018 erklärten Widerruf seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrags vom 10. Juni 2015 gerichteten Willenserklärung über die Finanzierung eines Fahrzeugs der Marke Marke1, Fahrzeugidentifikationsnummer: ..., mit einer Darlehenssumme von 18.555,92 Euro auf Feststellung, dass der Beklagten ab Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe sowie - für den Fall, dass der genannte Antrag begründet sei - auf Zahlung von 15.600,00 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht sei örtlich nicht für die erhobene negative Feststellungsklage zuständig. Zwar könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine negative Feststellungsklage am Wohnsitzgericht des Klägers erhoben werden könne. Grundsätzlich sei auch eine Verbindung von mehreren Ansprüchen zulässig. Nach § 260 ZPO könnten mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig sei. Ersteres sei jedoch nicht der Fall. Bezüglich des Eventualantrags zu 2 sei davon auszugehen, dass für diesen die örtliche Zuständigkeit des LG Hanau nicht gegeben sei, insbesondere nicht aus § 29 ZPO. Die Prozessvoraussetzungen seien für jeden Anspruch gesondert zu prüfen. Bei Darlehensverträgen ergebe sich keine einheitliche Zuständigkeit aus § 29 ZPO. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf bestehe kein gemeinsamer Erfüllungsort. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vorliegen einer Verbindung mit einem Kaufvertrag. Es komme auch keine Teilverweisung in Betracht, da dies die Entscheidung durch Teilurteil über den Hauptantrag voraussetze, dessen Erfolg Bedingung für die Eventualwiderklage sei. Die Abtrennung des Hilfsanspruchs sei unzulässig, weil sonst das Ergebnis des abgetrennten Verfahrens von einer außerprozessualen Bedingung abhinge. Somit sei auch der das Verfahren einleitende Feststellungsantrag nicht zulässig. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 21.12.2009 - Az 4 U 156/09 und die Entscheidung des OLG Köln vom 03.05.2018 - AZ 21 O 278/17 - verwiesen. Der Antrag zu Ziff. 1 habe auch den Charakter eines Feststellungsantrags im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO, der lediglich am Gerichtsort der Hauptklage erhoben werden könnte. Somit wäre er am Gerichtsort des Sitzes der Beklagten zulässig und ein gemeinsamer Gerichtsstand gegeben. Es bestehe auch kein Anlass für eine Ausweitung des Wohnsitzgerichts des Klägers. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger, der seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich dabei zumindest aus § 29 ZPO. Jedenfalls sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes aus § 29 ZPO für die negative Feststellungsklage der Wohnsitz des Klägers. Das Erstgericht verkenne die Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main vom 16.01.2014 (11 SV 110/13), des OLG München vom 22.06.2017 (34 AR 97/17), des OLG Düsseldorf vom 30.06.2017 (I-17 U 144/16), des OLG Hamm vom 20.10.2018 (28 U 91/15), des OLG Naumburg vom 25.07.2002 (4 U 62/02) und des OLG Stuttgart vom 02.07.2019 (6 U 312/18). Darüber hinaus unterstelle das Landgericht Hanau dem Kläger zu Unrecht, dass es diesem wirtschaftlich vordringlich um den Zahlungsantrag gehe und der negative Feststellungsantrag diesen Zahlungsantrag nur vorbereiten solle. Das Gericht verkenne dabei, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine vermeintliche Darlehensschuld in Höhe von etwa 6.000,00 Euro im Raume stand. Insofern sei für den Kläger die Klärung der streitgegenständlichen Frage für die Vergangenheit genauso wichtig wie für die Zukunft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 109ff. der Akten). Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18.07.2019, Az 7 O 80/19, wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. … über EURO 18.555,92,- ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 19.11.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 3. Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 2) begründet ist, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EURO 15.600,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Marke1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 3) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bringt vor, das Landgericht Hanau sei unzuständig gewesen. Der Kläger nehme die Beklagte für Rückzahlung einer Anzahlung in Höhe von 18.555,92 Euro und Rückzahlung geleisteter Darlehensraten in Anspruch. Dabei handele es sich um Geldschulden. Abzustellen sei nicht auf den Ort, an dem der Leistungserfolg mit Erfüllungswirkung eintrete, sondern auf den Leistungsort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen habe. Geldschulden seien am Sitz der Darlehensgeberin als Schuldnerin zu erfüllen. Im Übrigen enthalte die Widerrufsbelehrung alle erforderlichen Pflichtangaben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Blatt 116ff. der Akten) Bezug genommen. II. Der Senat hält die zulässige Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar dürfte entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils für den Hauptantrag eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts über den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO am Wohnsitz des Klägers begründet sein. Die herrschende Meinung geht grundsätzlich davon aus, dass der Kläger eine negative Feststellungsklage auch an dem Gerichtsstand erheben kann, an dem eine gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32.A., § 29, Rdnr. 25; BeckOK ZPO/Touissant ZPO, § 29, Rn. 28; MünchKommZPO/Patzina, 5.A., § 29 Rn. 4; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019 - 6 U 312/18; LG Wuppertal, Urteil vom 31. Juli 2019 - 3 O 22/19; LG Aurich, Urteil vom 13. November 2018 - 1 O 632/18; LG Dortmund, Urteil vom 30. August 2019 - 3 O 433/18). Soweit im Gegensatz dazu neuerdings die Ansicht vertreten wird, diese sogenannte „Spiegelbildformel“ sei schon im Ansatz für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht zutreffend (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2019 - 10 O 202/18 mit umfassendem Überblick über den Meinungsstand) und begründe keinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Schuldners, fehlt es hierfür nach Ansicht des Senats an überzeugenden Argumenten. Auch die Begründung im angefochtenen Urteil, die negative Feststellungsklage solle lediglich einen Zahlungsantrag vorbereiten und könne deshalb keine eigene örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 ZPO begründen (LG Köln, Urteil vom 3. Mai 2018 - 21 O 278/17), ist nicht tragfähig, da unstreitig im Zeitpunkt der Klageerhebung noch eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von etwa 6.000,00 Euro zwischen den Parteien im Streit stand und somit auch ein echtes wirtschaftliches Interesse des Klägers an der Erhebung der negativen Feststellungsklage bestand. Indes ist der negative Feststellungsantrag vorliegend bereits aus anderen Gründen nicht begründet. Ein Interesse an der Feststellung, dass weder vertragliche Zins- noch Tilgungsleistungen geschuldet werden, ist nur dann gegeben, wenn derartige Ansprüche nach dem Vertrag noch bestehen und die Beklagte sich derer berühmt. Grundsätzlich muss das Feststellungsinteresse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Hier wäre - eine ordnungsgemäße Bedienung des Darlehens auch nach Erklärung des Widerrufs unterstellt - das Darlehen ausweislich des schriftlichen Vertrags zum 1. Dezember 2019 vollständig zurückgezahlt, sodass vertragliche Ansprüche danach nicht mehr bestehen würden und der Kläger derzeit kein Interesse an einer negativen Feststellung hinsichtlich des Bestehens vertraglicher Ansprüche auf künftige Zins- und Tilgungsleistungen mehr haben dürfte, sondern allenfalls die ab Erklärung des Widerrufs geleisteten Beträge nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern könnte. Zu einer derartigen Vermutung besteht vorliegend auch Anlass, da nach dem Schreiben vom 19. November 2018 weitere Zahlungen nach Erklärung des Widerrufs unter Vorbehalt angekündigt wurden. Insofern hat der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen eines Feststellungsinteresses darzulegen und zu beweisen. Allerdings ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass - wie hier - im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (BGH, Urteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97 - juris). In der Sache selbst hat die Beklagte den Kläger wirksam über das diesem zustehende Widerrufsrecht seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung informiert, sodass die zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 19. November 2018 bereits seit langem verstrichen und der Widerruf damit nicht wirksam war. Die Widerrufsinformation entsprach wortwörtlich dem Muster in Anlage 7 zu Art.247 § 6 Abs.2 und § 12 Abs.1 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung. Die Frage der grafischen Hervorhebung kann angesichts dessen dahinstehen, weil die - anders als noch das Muster zu § 14 BGB-InfoV - mit Gesetzesrang ausgestattete Musterinformation selbst den gesetzlichen Anforderungen des Art.247 § 6 Abs.2 S.1 und 2 EGBGB in der damaligen Fassung genügte, so dass es auf Art.247 § 6 Abs.2 S.3 EGBGB in der damaligen Fassung nicht ankommt. Im Ergebnis wäre die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation auch ohne besondere grafische Hervorhebung klar und verständlich (vgl. BGH NJW 2016, 1881; BKR 2017, 152; Urt.v. 05. Dezember.2017 - XI ZR 253/15 -). Weiterhin hat die Beklagte die für verbundene Geschäfte maßgeblichen Gestaltungshinweise [2a], [6a], [6b], [6c] und [6f] der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung ordnungsgemäß in der Widerrufsinformation umgesetzt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen hatte dieser die ursprünglichen Vertragsunterlagen erhalten. § 356b BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung sah nicht vor, dass der Darlehensnehmer eine von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde erhalten musste. Vielmehr genügte es gerade, wenn der Darlehensgeber eine Ausfertigung des schriftlichen Antrags des Darlehensnehmers diesem zur Verfügung gestellt hatte. Diese Ausfertigung, die der Kläger selbst mit der Anlage zur Klageschrift vorgelegt hat, musste auch nicht die Originalunterschrift des Darlehensnehmers enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 480/16). Soweit der Kläger weiterhin rügt, die Beklagte habe in Ziffer 6 ihrer Darlehensbedingungen den falschen Eindruck erweckt, Wertersatz sei nach Widerruf auch dann zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig gewesen wäre, ist dies zum einen nach dem Wortlaut der Klausel bereits nicht richtig. Zum anderen kann eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich werden, dass die Vertragsunterlagen an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH NJW-RR 2018, 118). Weiterhin hat die Beklagte auch die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der seinerzeit geltenden Fassung erforderlichen Pflichtangaben erteilt. Der Kläger rügt insofern zu Unrecht, dass die Beklagte in ihren Darlehensbedingungen den Verbraucher nicht über sein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB belehrt und ihn damit nicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung über Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags informiert hätte. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB ist gerade nicht notwendiger Gegenstand der Belehrung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, Rn. 27ff - juris). Auch das weitere Vorbringen, die Beklagte habe die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht hinreichend erteilt, indem sie unter Ziff. 2 c) ihrer Darlehensbedingungen nur die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wesentlichen Parameter für die Berechnung dieser Entschädigung aufgelistet habe, bleibt ohne Erfolg. Diese Art der Darstellung ist klar und verständlich und genügt den gesetzlichen Vorgaben (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, Rn. 45ff. - juris). Schließlich ist nicht richtig, dass die Beklagte den Zinsbetrag im Falle des Widerrufs mit 1,83 Euro pro Tag falsch angegeben und damit möglicherweise die Verpflichtung nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag anzugeben, nicht eingehalten hätte. Der angegebene Betrag ist rechnerisch richtig ermittelt. Unter Zugrundelegung der Deutschen kaufmännischen Zinsmethode, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt (30/360) und die den gesetzlichen Anforderungen genügt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16), errechnet sich exakt der angegebene Zins pro Tag. Aus den obigen Erörterungen ergibt sich, dass die innerprozessuale Bedingung für eine Entscheidung über den uneigentlichen Hilfsantrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs nicht eingetreten ist. Der gestellte Feststellungsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor. Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG i.V.m. KV-Nr.1222.