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Urteil

1 O 522/03

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2004:1109.1O522.03.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.616,92 € nebst 4 % Zinsen aus 25.564,59 € seit dem 1. Januar 1999, aus 16.809,64 € seit dem 14. Mai 1999 und aus 27.242,69 € seit dem 23. August 1999 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.616,92 € nebst 4 % Zinsen aus 25.564,59 € seit dem 1. Januar 1999, aus 16.809,64 € seit dem 14. Mai 1999 und aus 27.242,69 € seit dem 23. August 1999 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Bei der Klägerin, die vormals unter der Bezeichnung „F2 GmbH“ firmierte, handelt es sich um die Holding-Gesellschaft der „F3“-Gruppe, die Tiefkühlkost im Dirketvertrieb anbietet. Der Beklagte war in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt über viele Jahre hinweg für die Unternehmen der „F3“-Gruppe tätig. Er führte Aktiv- und Passivprozesse, beriet die Klägerin bei der Gründung, Vertragsgestaltung und Durchsetzung von Marketingkonzepten. Seit 1982 war es Aufgabe des Beklagten, sämtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren für die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften durchzuführen. Dabei handelt es sich zum einen um Mahnverfahren gegen ehemalige Franchise-Nehmer bzw. Franchise-Nehmer-Anwärter der F4 GmbH & Co. KG. Zum anderen handelt es sich um Mahnverfahren im Zusammenhang mit der Einführung der sogenannten „F5 “. Im Jahr 1995 handelte es sich um 1.305 Vorgänge; im Jahr 1997 waren über 3.000 Vorgänge im Bereich der Mahn- und Vollstreckungsverfahren betreffend die „F5 “ zu bearbeiten. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 teilte die Klägerin dem Beklagte mit, dass sie sich im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Altforderungen an den verauslagten Gerichtskosten mit einem Pauschalvorschuss in Höhe von 100.000,- DM (= 51.129,19 €) beteilige. Der Vorschuss wurde in Höhe eines Teilbetrages von 40.000,- DM mit den fälligen Altsalden verrechnet und in Höhe eines Teilbetrages von 60.000,- DM durch eine Scheckzahlung geleistet. Es wurde vereinbart, dass die Rückzahlung in zwei Raten zu je 50.000,- DM, fällig am 30. Juni 1998 und am 30. Dezember 1998 erfolgen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16. Dezember 1997 (Anlage K 1, Bl. 8 der Akte) Bezug genommen. Als Anlage zu dem Schreiben vom 4. Juli 1998 übersandte der Beklagte der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 50.000,- DM zur Tilgung der ersten Rate des vorgenannten Vorschusses. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 4. Juli 1998 (Anlage K 2, Bl. 10 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. November 1998 wandte sich der Beklagte an die Klägerin mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen, um wenigstens bis zum 31. Dezember 1998 seine Liquidität zu fördern und bat diese die Fälligkeit des restlichen Darlehens von 50.000,- DM bis in den Januar bzw. zu einer Einigung hinauszuschieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13. November 1998 (Anlage K 2, Bl. 12 der Akte ) Bezug genommen. Nachdem eine entsprechende Einigung zwischen den Parteien scheiterte, behielt der Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 44.043,01 €, der dem Grunde nach der F4 GmbH & Co. KG zusteht, ein. Dabei handelt es sich um Ratenzahlungen von Schuldnern der F4 GmbH & Co. KG, welche der Beklagte in verschiedenen Verfahren gegen die Schuldner vertreten hatte. Der Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt berechtigt, Geldbeträge für die F4 GmbH & Co. KG in Empfang zu nehmen. Dementsprechend wurden Ratenzahlungen in vorgenannter Höhe von Schuldnern der F4 GmbH Co & KG an den Beklagten geleistet. Die F4 GmbH & Co. KG trat die ihr gegen den Beklagten zustehende Forderung in Höhe von 44.043,01 € mit Vereinbarung vom 18./20. November 2002 an die Klägerin ab (Anlage K 13, Bl. 115 der Akte). Am 30. April 2000 reichte der Beklagte unter dem Az.: 5 O 162/00 Klage beim Landgericht Düsseldorf gegen die Klägerin, die damals noch unter der Bezeichnung F2 GmbH & Co. KG firmierte, und die F4 GmbH & Co. KG ein. Unter anderem begehrte der Beklagte Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.035,56 DM und behauptete hierzu, er habe mit der F4 GmbH & Co. KG vereinbart, dass die Durchführung der Mahnverfahren nach BRAGO hätten abgerechnet werden sollen, wofür ein Nachlass von 10 % vereinbart worden sei. Dieses Vorgehen habe zu durchschnittlichen Kosten in Höhe von 136,56 DM pro Mahnverfahren geführt; erstattet seien jedoch lediglich 86,05 DM pro Mahnverfahren. Im Jahre 1998 habe er die Herren I und G darauf hingewiesen, dass diese Unkostenpauschale angepasst werden müsse, da die der Bemessung zugrunde gelegten Mahnverfahren aus dem Jahr 1995 in der Folgezeit erheblich angestiegen seien. Aufgrund dieser Vereinbarung sei eine Nachzahlungspflicht der F4 GmbH & Co. KG in Höhe von 283.918,45 DM entstanden, die sich unter Verrechnung verschiedener Zahlungen und Eingänge von Schuldnern aus den Mahnverfahren auf 7.035,56 DM reduziert habe. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 9. April 2000 ab und führte zur Begründung aus, dass der von dem Beklagten gegen die F4 GmbH & Co. KG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrages in Höhe von 7.035,56 DM nicht schlüssig dargelegt worden ist, und der Beklagten den Beweis für die behauptete Vereinbarung nicht zu führen vermocht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. April 2002 (Az.: 5 O 162/00) sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen. Am 7. Februar 2000 kündigte die Klägerin den Beratungsvertrag mit dem Beklagten mit Wirkung zum 31. Oktober 2000. Dagegen ging der Beklagte gerichtlich vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 24 U 75/01) stellte rechtskräftig fest, dass der Beratungsvertrag zwischen den Parteien zum 30. Oktober 2001 beendet worden ist. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 69.616,92 € nebst 4 % Zinsen aus 25.564,59 € seit dem 1. Januar 1999, aus 16.809,64 € seit dem 14. Mai 1999 und aus 27.242,69 € seit dem 23. August 1999 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, 1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 125.022,33 € nebst 14,5 % Zinsen seit dem 01.01.1999 zu zahlen; 2. die Klägerin zu verurteilen, ihm gegenüber durch Aufstellung geordneter Listen unter Angabe der Vor- und Zunamen der Schuldner und Schuldnerinnen Auskunft darüber zu geben, ob und welche Schuldner und Schuldnerinnen in der Zeit vom 07.02.2000 an bis zum heutigen Tage Zahlungen im Zusammenhang mit den in den Jahren 01.01.1997 bis 31.12.1998 durchgeführten Kundenkarten-Mahn- und Vollstreckungsverfahren gemäß übergebener Computerlisten geleistet haben. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Darlehen seien auf Wunsch der Klägerin zu den von ihr gewünschten Zeitpunkten zurückgezahlt oder mit den dann spezifizierten offenstehenden Forderungen verrechnet worden. Im Übrigen ist er der Ansicht, der behauptete Darlehensvertrag sei aus formalen Gründen nicht wirksam zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 (Bl. 84 der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin sei passivlegitimiert und verweist hierzu auf den von der Klägerin vorgelegten Abtretungsvertrag. Der Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf ein Protokoll vom 30. August 1996 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2003), es sei vereinbart worden, dass er für die Bearbeitung aller anfallenden Mahnverfahren eine monatliche Pauschale von 10.000,- DM erhalte. Damit habe sich die Klägerin verpflichtet, für jedes einzuleitende Mahn- und Vollstreckungsverfahren 91,95 DM als Vorschuss zu zahlen, so dass ihm entsprechend der Anzahl der Mahnverfahren in 1997 und 1998 ein Anspruch in Höhe von 580.664,25 DM zustehe. Unter Verrechnung der Akontozahlungen errechne sich eine Widerklageforderung in Höhe von 169.065,43 €. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Berechnung der Widerklageforderung wird auf die Ausführungen mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 (Bl. 76 der Akte) sowie vom 18. März 2004 (Bl. 150 der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei verpflichtet, ihm Auskunft über die bei ihr während der Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingehenden Raten zu erteilen, und diese anschließend an ihn so lange zu überweisen, bis er aufgrund seiner der Klägerin zugängig zu machenden Computerlisten ein ausgeglichenes Ergebnis vorweisen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet (siehe I.); die Widerklage hat keinen Erfolg(siehe II.). Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes, da die in Rede stehenden Verträge vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden (zitierte Bestimmungen des BGB sind somit solche der alten Fassung, soweit sie nicht ausdrücklich anders bezeichnet werden). I. Der Klägerin steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 69.616,92 € zu. 1. Die Klägerin ist berechtigt, von dem Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.564,59 € aus § 607 Abs. 1 BGB zu verlangen. Unabhängig davon, dass die Klägerin das Schreiben vom 16. Dezember 1997 (Anlage K 1, Bl. 8 der Akte) mit „Gerichtskostenvorschuß“ überschrieben und die Formulierung „Pauschalvorschuß“ verwendet hat, handelt es sich bei der mit vorgenanntem Schreiben dargestellten Vereinbarung um einen Darlehensvertrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB. Die wesentlichen Vertragsmerkmale eines Darlehensvertrages sind gegeben, denn zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass einerseits die Klägerin aufgrund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet war, dem Beklagten einen Geldbetrag in Höhe von 100.000,- DM zur Verfügung zu stellen und für eine bestimmte Zeit zu belassen und dass andererseits der Beklagte verpflichtet war, den empfangenen Geldbetrag zurückzuerstatten. Davon ging auch der Beklagte aus, denn das Schreiben vom 4. Juli 1998 (Anlage K 2, Bl. 10 der Akte) hat er mit „Darlehen (von ihnen Gerichtskosten genannt)“ überschrieben. Das Gleiche gilt für das Schreiben des Beklagten vom 13. November 1998 (Anlage K 3, Bl. 12 der Akte), indem der Beklagte ebenfalls die Formulierung „Darlehen“ verwendet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 100.000,- DM zur Verfügung gestellt hat mit der Maßgabe, dass dieser Betrag in zwei Raten zu je 50.000,- DM, fällig am 30. Juni 1998 und am 30. Dezember 1998 von dem Beklagten zu erstatten ist. Gleichermaßen unstreitig ist, dass der Beklagte die erste Rate in vereinbarter Höhe mittels eines Verrechnungsscheck im Juli 1998 an die Klägerin zurückgezahlt hat. Dementsprechend hat der Beklagte mit Schreiben vom 13. November 1998 (Anlage K 3, Bl. 12 der Akte) die Klägerin ersucht, die Fälligkeit des noch ausstehenden Darlehensbetrages in Höhe von 50.000,- DM hinauszuschieben. Das Zustandekommen einer entsprechenden Stundungsvereinbarung ist von dem Beklagten nicht behauptet worden. Ohne Erfolg vertritt der Beklagte die Ansicht, der Darlehensvertrag sei nicht zustande gekommen, weil es an der für einen solchen Vertrag notwendigen Form fehle. Gemäß §§ 607 ff. BGB bedarf der Darlehensvertrag keiner besonderen Form, insbesondere ist die Schriftform für die Wirksamkeit des Vertrages nicht erforderlich. Ob der Beirat der Klägerin den in Rede stehenden Darlehensvertrag genehmigt hat, ist entscheidungsunerheblich. Die behauptete Verletzung satzungsrechtlicher Vorschriften führt keinesfalls zu einer Nichtigkeit des Darlehensvertrages im Außenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, sondern vermag allenfalls im Innenverhältnis Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen ihre Organe zu begründen. Im Übrigen ist aufgrund der Schreiben vom 4. Juli 1998 (Anlage K 2, Bl. 10 der Akte) und vom 13. November 1998 (Anlage K 3, Bl. 12 der Akte) davon auszugehen, dass der Beklagte in der Vergangenheit selbst von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausgegangen ist. Soweit der Beklagte behauptet, das Darlehen sei auf Wunsch der Klägerin zu den von ihr gewünschten Zeitpunkten zurückgezahlt worden oder sei mit den dann spezifizierten offenstehenden Forderungen gegen die Klägerin verrechnet worden, greift dieser Einwand nicht durch. Bei behaupteten Tilgungsleistungen handelt es sich um dem Beklagten günstige Tatsachen, für die er nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Vorschriften die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast trägt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht, denn konkrete Zahlungen in bestimmter Höhe auf die in Rede stehende Restdarlehensschuld sind von dem Beklagten nicht dargetan worden. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte schuldete die Rückzahlung der zweiten Rate zum 30. Dezember 1998, so dass er sich spätestens seit dem 1. Januar 1999 mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug befunden hat. 2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 44.052,33 € aus der früheren Vertragsbeziehung zwischen den Parteien aus abgetretenem Recht gemäß § 398 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch steht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 (Bl. 77 der Akte) eingeräumt, dass der F4 GmbH & Co. KG gegen ihn ein Zahlungsanspruch in Höhe von 32.876,80 DM (= 16.809,64 €) betreffend „G2 Anwärter E -Darlehen vom 13.05.1999“ sowie ein Zahlungsanspruch in Höhe von 53.264,02 DM (= 27.242,69 €) betreffend „G2 Anwärter E Darlehen“ zusteht. Dabei handelt es sich um Ratenzahlungen von Schuldnern der F4 GmbH & Co. KG, die der Beklagte in verschiedenen Verfahren gegen die Schuldner vertreten hatte, wobei die Ratenzahlungen von den Schuldnern an ihn geleistet wurden, weil er zum damaligen Zeitpunkt berechtigt war, Geldbeträge für die F4 GmbH & Co. KG in Empfang zu nehmen. Diesen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten hat die F4 GmbH unter dem 18./20. November 2002 an die Klägerin abgetreten. Gegen die Wirksamkeit der Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB bestehen keine Bedenken. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. III. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin weder der mit dem Widerklageantrag zu Ziffer 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch (dazu 1.) noch der mit dem Widerklageantrag zu Ziffer 2) geltend gemachte Auskunftsanspruch (dazu 2.) zu, denn die Klägerin ist nicht passivlegitimiert. 1. Der Beklagte kann von der Klägerin nicht Zahlung eines Betrages in Höhe von 125.022,33 € verlangen, denn es lässt sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass es sich bei der Klägerin um die richtige Anspruchsgegnerin handelt. Die Passivlegitimation der Klägerin stellt eine dem Beklagten günstige Tatsache dar, für die er nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Vorschriften darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastet ist. Mit seinem Vorbringen genügt der Beklagte der ihm obliegenden Darlegungslast nicht. Darauf hat die Klägerin bereits mehrfach hingewiesen, ohne dass der Beklagte sein Vorbringen in prozesserheblicher Art und Weise ergänzt hat. Schließlich haben auch die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2004 nicht zu überzeugen vermocht. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Beklagte unterlegt seiner Widerklageforderung in der Sache rechtsanwaltliche Tätigkeiten in Mahn- und Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit der F5 . Der Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf ein Protokoll vom 30. August 1996 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2003), es sei vereinbart worden, dass er für die Bearbeitung aller anfallenden Mahnverfahren eine monatliche Pauschale von 10.000,- DM erhalte. Damit habe sich die Klägerin verpflichtet, für jedes einzuleitende Mahn- und Vollstreckungsverfahren 91,95 DM als Vorschuss zu zahlen, so dass ihm entsprechend der Anzahl der Mahnverfahren in 1997 (3.080 Verfahren) und 1998 (3.235 Verfahren) ein Anspruch in Höhe von 580.664,25 DM zustehe. Diese Forderung hat der Beklagte jedoch bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Az.: 5 O 162/00 gegenüber der F4 GmbH & Co. KG geltend gemacht. Unabhängig davon, dass der Beklagte in dem Verfahren zu dem Az.: 5 O 162/00 seine Forderung anders berechnet hat, ist Gegenstand beider Verfahren ein behaupteter Anspruch des Beklagten im Zusammenhang mit der F5 . Sowohl in dem vorliegenden Verfahren als auch in dem Verfahren zu dem Az.: 5 O 162/00 behauptet der Beklagte, im Jahr 1997 insgesamt 3008 und im Jahr 1998 insgesamt 3235 Mahnverfahren für die F4 GmbH & Co. KG durchgeführt zu haben. Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2004 zunächst vorgetragen hat, Gegenstand des Verfahrens zu dem Az.: 5 0 162/00 seien Verfahren im Zusammenhang mit Franchise-Nehmern, ist dieses Vorbringen mit den Ausführungen in der Klageschrift sowie mit den Anlagen 4 bis 7 in dem Verfahren zu dem Az.: 5 O 162/00 unvereinbar und vermag daher nicht zu überzeugen. Der Beklagte setzt sich auch in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen, denn er hat ausweislich seiner Ausführungen mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 (Bl. 77 der Akte) sowie vom 18. März 2004 (Bl. 150 der Akte) Forderungen in Höhe von insgesamt 44.052,33 €, die – wie bereits oben dargelegt - unstreitig der F4 GmbH & Co. KG zustehen, von der Forderung, die er im Wege der Widerklage gegen die Klägerin geltend macht, in Abzug gebracht. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht folgt aus dem Umstand, dass die F4 GmbH & Co. KG die vorgenannte Forderung in Höhe von 44.052,33 € gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten hat, nicht, dass die Klägerin auch im Übrigen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der F4 GmbH & Co. KG verpflichtet ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte die streitgegenständliche Forderung bereits in dem Verfahren zu dem Az.: 5 O 162/00 gegenüber der F4 GmbH & Co. KG gerichtlich geltend gemacht hat, hätte es weiterer Darlegungen bedurft, aus welchem Grund der Beklagte nunmehr meint, Zahlung von der Klägerin verlangen zu können. Entsprechende Darlegungen sind nicht erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2004 eingeräumt, dass er seinen Anspruch, der sich ausschließlich gegen die Klägerin richtet, bereits in dem Verfahren zu dem Az.: 5 O 162/00 geltend gemacht habe. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass mit dem als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 vorgelegten Protokoll vom 30. August 1996 Beweismittel aufgetaucht seien, die es ihm ermöglichen würden, den behaupteten Anspruch anhand von Urkunden darzulegen, so dass es einer Beweisaufnahme durch Zeugen nicht bedürfe, vermag auch dieses Vorbringen die Passivlegitimation der Klägerin nicht zu begründen. Im Übrigen ist der im Wege der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch auch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt worden. Es erschließt sich der Kammer bereits nicht, aus welchem Grund der Beklagte in dem Verfahren zu dem Az.: 5 O 162/00 meint, die F4 GmbH & Co. KG sei aufgrund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet, für jedes einzuleitende Mahn- und Vollstreckungsverfahren einen Betrag in Höhe von 76,63 DM zu zahlen, während der Beklagte in dem vorliegenden Verfahren behauptet, die Klägerin sei aufgrund derselben Vereinbarung verpflichtet, für jedes einzuleitende Mahn- und Vollstreckungsverfahren einen Betrag in Höhe von 91,95 DM zu zahlen. Darauf hat die Klägerin den Beklagten mehrfach hingewiesen, ohne dass der Beklagte ein nachvollziehbare Erklärung abzugeben vermocht hat. Hinzu kommt, dass der Beklagte in dem Verfahren zu dem Az.: 5 O 162/00 vorgetragen hat, dass sein Anspruch gegen die F4 GmbH & Co. KG – gestützt auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der F5 in den Jahren 1997 (= 3008 Verfahren) und 1998 (= 3.235 Verfahren) – bis auf einen Restbetrag in Höhe von 7.035,56 DM erloschen ist, während der Beklagte in dem vorliegenden Verfahren meint, von der Klägerin einen ausstehenden Betrag in Höhe von 244.522,43 DM verlangen zu können. Auch darauf hat die Klägerin ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Beklagte sein Vorbringen in prozesserheblicher Art und Weise ergänzt hat. 2. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin auch nicht der mit dem Widerklageantrag zu Ziffer 2) begehrte Auskunftsanspruch zu, denn auch insoweit ist die Klägerin nicht passivlegitimiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 200.000,- € festgesetzt, wobei für den Widerklageantrag zu Ziffer 2) ein Streitwert in Höhe von 4.000,- € in Ansatz zu bringen war.