Urteil
14 c O 111/07
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2008:0122.14C.O111.07.00
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein US-amerikanisches Brokerhaus, das gewerblichen Vermittlern eine Plattform für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften in den USA zur Verfügung stellt, im Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften auf Schadensersatz einschließlich Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin wurde von der Firma A. mit Sitz in B., die ihren Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich eingestellt hat, telefonisch angeworben und betreut. Die A. eröffnete für die Klägerin ein Konto bei der Beklagten, auf dem diese für die Klägerin auf Weisung der A. Börsentermingeschäfte ausführte und für letztere Kontoauszüge und Transaktionsbestätigungen an die Klägerin versandte. Die Zusammenarbeit zwischen A. und der Beklagten erfolgte auf Grundlage eines "Fully Disclosed Clearing Agreement" (Verrechnungsabkommens) vom 21.08.2003, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B2 Bezug genommen wird und dem als "Schedule A" ein Preisverzeichnis der Beklagten beigefügt war. Die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte erfolgte dabei über ein Online-System der Beklagten, bei dem die Vermittler die Kauf- und Verkaufsorder ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren eingeben. Die Klägerin unterzeichnete am 01.10.2004 einen "Geschäftsbesorgungsvertrag" der A. sowie das Merkblatt "Wichtige Informationen über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften", wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen K 5 und K 6 Bezug genommen wird. Weitere Aufklärungsunterlagen erhielt die Klägerin nicht. Dem Geschäftsbesorgungsvertrag war ein "Preisaushang" beigefügt, dem zufolge die A. eine Halfturn-Commission von 50 USD, eine Dienstleistungsgebühr (Agio) von 6 % sowie eine Gewinnbeteiligung von 10 % der Quartalsgewinne erhob. Von der Halfturn-Commission sollten nach dem "Preisaushang" als sog. Innenprovision dem Geschäftsbesorger 40 USD rückvergütet werden. Die Klägerin unterschrieb weiterhin den als Anlage B 3 vorgelegten Kontoführungsvertrag mit der Beklagten, denen die als Anlage B 4 vorgelegten Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie das als Anlage B 5 vorgelegte "Disclosure Statement" (Offenlegungserklärung) beigefügt waren, auf deren in englischer Sprache verfassten Inhalt Bezug genommen wird. Den Kontoauszügen fügte die Beklagte alle drei Monate das als Anlage B 6 vorgelegte Merkblatt in englischer Sprache bei. Die Klägerin zahlte auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto mit der Account-Nr. 53 Q 004342 am 14.02.2004 6.000,-- €, am 28.09.2004 500,-- € und am 11.10.2004 32.000,-- € ein. Am 03.01.2005 zahlte die Beklagte der Klägerin ihr Kontorestguthaben in Höhe von 909,71 € aus. Mit Schreiben vom 17.04.2007 begründeten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die Klägerin trägt vor, sie sei weder von der Beklagten noch von der Firma A. ausreichend und rechtzeitig über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Auch die Beklagte als Anbieterin der Börsentermingeschäfte sei zu einer Aufklärung verpflichtet gewesen. Sie sei weiterhin nicht auf den sich aus der Provisionsvereinbarung ergebenden Interessenkonflikt und die sich hieraus für sie ergebenden Risiken hingewiesen worden. Dabei habe die Beklagte faktisch wie bei einer Kick-back-Vereinbarung an den Provisionseinnahmen aus der Round-turn-Commission partizipiert, indem sie einen Betrag von 20 USD einbehalten und die restlichen 80 USD A. rückvergütet habe. Die von der A. erhobenen Gebühren seien sämtlich überhöht. Schließlich lägen die Voraussetzungen des sog. Churning vor. Es seien 39,02 % des von der Klägerin eingezahlten Kapitals für Gebühren verbraucht worden. Wegen der Einzelheiten der Transaktionen und hierdurch hervorgerufenen Gebühren wird auf die tabellarische Aufstellung auf Bl. 6 der Klageschrift (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.590,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.000,-- € am 28.09.2004, aus 6.500,-- € vom 29.09.2004 bis 10.10.2004, aus 38.500,-- € vom 11.10.2004 bis 02.11.2005 und aus 37.590,29 € seit dem 04.11.2005 zu zahlen; II. die Beklagte zu verurteilen, an sie 816,93 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt im Hinblick auf Ziff. 15 ihrer Geschäftsbedingungen zum Kontoführungsvertrag mit der Klägerin die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit und rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf auch im Übrigen. Sie trägt vor, sie habe gegenüber der als Winzerin ohnehin geschäftserfahrenen und nicht aufklärungsbedürftigen Klägerin keine Aufklärungspflichten hinsichtlich der von dieser über A. abgeschlossenen Transaktionen gehabt, da sie lediglich als Clearing- und Abrechnungsstelle für A. tätig gewesen sei. Die Beklagte habe sich auf die stetige Überwachung und Überprüfung der A. als Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1a KWG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verlassen dürfen, eine entsprechende Prüfung habe die A. auf Anfrage der Beklagten vom 03.01.2005 am 11.02.2005, wie unbestritten geblieben ist, auch bestätigt. Eine Kick-back-Vereinbarung habe zwischen den Parteien nicht bestanden, da die Beklagte keinerlei Zahlungen von den Klägern erhalten habe, die sie hätte rückvergüten können, ebenso keine Gebührenteilungsvereinbarung. Schuldnerin der Abwicklungsgebühren sei allein die A. gewesen. Sie selbst habe lediglich auf Weisung der A. deren Vermittlungsprovisionen und Servicegebühren von den Transaktionskonten der Klägerin zugunsten des Provisionskontos der A. abgebucht und mit ihren eigenen Abwicklungsgebühren verrechnet. Die Höhe der Vermittlungsgebühren läge hiervon abgesehen im marktüblichen Rahmen, sie führe nicht dazu, dass die Gewinnmöglichkeiten der Kunden unwahrscheinlich würden. So habe es unstreitig gewinnbringende Transaktionen gegeben. Dass ein sog. Churning zu Lasten der Klägerin erfolgt sei, sei schon nicht substanziiert vorgetragen, insoweit fehle es auch an einem Vorsatz der Beklagten. Äußerst hilfsweise macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie die Optionen auf Aktien der Chevron/Texaco Corp. Bei sinkenden Kursen nicht rechtzeitig verkauft, sondern auf einen Kursanstieg spekuliert und hierdurch einen Totalverlust verursacht habe. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe sich bei Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens nicht in Verzug befunden. Die Voraussetzungen des Verzugs lägen nicht vor, die Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei nicht nachvollziehbar. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Das Landgericht Düsseldorf ist mangels Vorliegens der weitergehenden internationalen Zuständigkeit nur zur Prüfung der gegen die Beklagte gerichteten deliktischen Schadensersatzansprüche berechtigt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich grundsätzlich aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Soweit ein Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit. Die internationale Zuständigkeit folgt vorliegend aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO, da die Klägerin deliktsrechtliche Ansprüche mit der Begründung geltend macht, die Beklagte habe sich an unerlaubten Handlungen der A. beteiligt, die diese von ihrem Sitz in Düsseldorf aus begangen hat. Die internationale Zuständigkeit der Kammer für die Prüfung anderweitiger vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche wie Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss ergibt sich insoweit nicht kraft Sachzusammenhangs. Die Auslegung von § 32 ZPO, wonach das Gericht im Rahmen der nationalen Zuständigkeit nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat, wenn ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird, gilt nicht für die internationale Zuständigkeit, die sich mithin auf deliktische Ansprüche beschränkt (BGH NJW 2003, 828 m.w.N.; WM 2004, 1699; ebenso LG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2005, 2b O 218/03). 2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit dringt nicht durch. Zwar findet sich in dem von der Beklagten der Klägerin zur Verfügung gestellten sog. Option Agreement (Anlage B 4) unter Ziff. 15 ein "Arbitration Agreement", wonach ein ausländisches Schiedsverfahren vorgesehen ist. Die Schiedsabrede in Verbindung mit der Rechtswahlklausel ist in Deutschland indes nicht anzuerkennen, soweit sie Börsentermingeschäfte von Inländern betrifft, weil sie zur Nichtbeachtung des Termineinwands führen würde (BGH WM 1987, 1153). Die Schiedsklausel ist auch aus anderen Gründen unwirksam. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach dem internationalen Kollisionsrecht sowohl im deutschen als auch im US-amerikanischen Schiedsvertragsrecht gelten. Nach Art. V Abs. 1 a in Verbindung mit Art. II Abs. 1 und 2 des UN-Übereinkommens vom 10.06.1958 ist eine beiderseits unterzeichnete Vereinbarung oder ein auf eine Schiedsabrede bezogener Schriftwechsel erforderlich; vorliegend ist die Schiedsklausel aber nur einseitig von der Beklagten vorgegeben worden. Schließlich verstößt sie auch gegen die Formerfordernisse des deutschen Rechts aus § 1031 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 ZPO. Das deutsche Recht ist insofern maßgeblich, da es sich um Verbraucherverträge handelt und die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, Art. 29 Abs. 3 S. 2 EGBGB. II. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 WpHG. a) Nach dem in Art. 40 Abs. 1 EGBGB normierten Tatortprinzip unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung entweder dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat, oder wahlweise dem Recht des Staates, in dem der Erfolg eingetreten ist. Handlungsort ist hier Deutschland. Wurde die Klägerin, wie von ihr geltend gemacht, von einer gemeinschaftlichen unerlaubten Handlung der A. und der Beklagten geschädigt, lag der gemeinsame Schwerpunkt der Handlung, auf den insoweit abzustellen ist (Art. 41 Abs. 1 EGBGB, vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 3), in Deutschland. Denn dieser lag in dem Tatbeitrag der A., die Klägerin zu den verlustbringenden Geschäften zu veranlassen. b) Ein eigener Beratungsvertrag ist zwischen Klägerin und der Beklagten jeweils nicht zustandegekommen. Eigene Aufklärungspflichten der Beklagten könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass die Klägerin die Beklagte mit der Ausführung von Optionsgeschäften beauftragt hat. Die Beklagte beruft sich nach Auffassung der Kammer zu Recht darauf, dass sie zur Aufklärung nicht verpflichtet war, weil die Klägerin bei Abschluss der Verträge zum Erwerb der Optionen jeweils durch einen gewerblichen Vermittler, A., vertreten wurde, der seinerseits zur Aufklärung der Klägerin verpflichtet war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter grundsätzlich nur dieser, nicht aber das nachgeschaltete Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Befragung des Anlegers und zur Aufklärung verpflichtet (BGH WM 2001, 1758 ff.). Dafür spricht vor allem, dass es im Fall einer Vertretung eines Anlegers nicht auf seine Kenntnisse und Erfahrungen im Wertpapiergeschäft ankommt, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträgers (BGH a.a.O). Der Anwendung der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass es sich in dem entschiedenen Streitfall bei der Beklagten nicht um einen Broker, sondern um eine Bank gehandelt hat. Denn die vom BGH ausgesprochene Befreiung des kundenferneren Dienstleistungsunternehmens von der Auskunftspflicht gilt nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass sich das Ausmaß und die Erforderlichkeit der Aufklärung in Fällen der Vertretung eines Anlegers durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den Kenntnissen des Vermögensverwalters als Vertreter richtet. Ob dieser gegenüber einer Bank oder einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auftritt, ist für das Informationsbedürfnis des Anlegers letztlich ohne Bedeutung. Dessen Aufklärungsbedarf ist durch das jeweils kundenähere Unternehmen zu befriedigen. Da die Klägerin ausweislich der jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge durch die A. vertreten wurde, die als gewerblich tätige Vermittlerin ihrerseits den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 WpHG unterlag, war auch nur diese gegenüber der Klägerin zur Aufklärung in vorbezeichnetem Sinne verpflichtet. 2. Die Klägerin hat weiterhin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus den §§ 826, 830 BGB bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 266 StGB. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte Tatbeiträge der A. im Rahmen einer gemeinsamen unerlaubten Handlung zurechnen lassen müsste. Bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Broker und Vermittler muss sich der Broker gemäß § 830 BGB die Handlungen des Vermittlers zurechnen lassen (BGH WM 1999, 540, 541). a) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte und die A. im Rahmen der Anlagevermittlung zusammengearbeitet hätten oder die Beklagte Einfluss auf die Anlageempfehlung genommen hätte, sind nicht ersichtlich und von den Klägerin auch nicht dargetan worden. b) Ein kollusives Zusammenwirken ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. Kick-back-Vereinbarung. Es ist schon nicht davon auszugehen, dass die Beklagte an der Round-turn-Commission partizipiert hat und insoweit eine Teilungsvereinbarung zwischen den Parteien vorlag. Zwar ergibt sich aus Ziff. 5 des zwischen der Klägerin und A. geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags Folgendes: "Die A. und der Broker erheben Gebühren, die separat auf dem beiliegenden Preisaushang nachzulesen sind. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistungsgebühr, welche einmalig auf jeden Einschuss erhoben wird, eine von dem Broker erhobene An- und Verkaufsgebühr (Roundturn Commisssion), die anteilig an die A. rückvergütet wird sowie um eine Gewinnbeteiligung der SF." Gleiches lässt sich auch der Ziff. 1 S. 2 des Preisaushanges zum Geschäftsversorgungsvertrag entnehmen, wonach von der Halfturn-Commission für Optionsgeschäfte ca. 40 USD als sogenannte Innenprovision dem Geschäftsbesorger rückvergütet werden sollen. Da die Beklagte aber nicht Vertragspartei der zwischen der A. und der Klägerin geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge war, reicht allein die Vorlage selbiger nicht aus, um eine entsprechende Teilungsvereinbarung zwischen den Parteien zu belegen. Dem steht vielmehr der Inhalt des zwischen A. und der Beklagten unstreitig geschlossenen Fully Disclosed Clearing Agreement entgegen, das in Ziff. 18 i.V.m mit dem beigefügte Schedule A gerade keine Beteiligung der Beklagten an den Round-turn-Commissionen vorsieht, sondern die Erhebung von Gebühren, die mit den an den Vermittler auszuzahlenden Kommissionen verrechnet werden. Dass entgegen dieser ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien doch eine Teilungsvereinbarung getroffen worden ist, hätte die Klägerin deshalb substanziiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, was nicht geschehen ist. c) Es ist auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte Beihilfe zu einer durch die A. begangenen sittenwidrigen Schädigung geleistet hat. aa) Die Haftung ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Churnings. Churning ist der durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigte häufige Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH, WM 2004, 1768; BGH VersR 1995, 482, 483). Die Klägerin hat allerdings schon ein häufiges Umschlagen des Kontos im vorbezeichneten Sinne nicht dargetan. Schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass lediglich 4 Transaktionen von der A. angewiesen worden sind. Die von der Klägerin vorgetragenen hohen Umschlagszahlen kommen dadurch zustande, dass die A. im Rahmen der einzelnen Transaktionen größere Mengen einzelner Optionen gehandelt hat. Von einem im Kundeninteresse nicht gerechtfertigten hohen Umschlag auf den Konten im Sinne eines häufigen Wechsel der Anlageinstrumente mit kurzen Laufzeiten und damit einem Churning kann also nicht gesprochen werden. bb) Ob eine sittenwidrige Schädigung durch die A. im Hinblick auf eine unzureichende Aufklärung über die mit Börsentermingeschäfte verbundenen Risiken und insbesondere über die sich aus der Gebührenstruktur ergebenden Risiken vorliegt, kann dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen der Beihilfe. Zwar liegt der objektive Tatbestand der Beihilfe vor. Ohne die von der Beklagten als Brokerin zur Verfügung gestellten Möglichkeit hätte die A., die über keine entsprechende Zulassung verfügte, keine Börsentermingeschäfte für die Klägerin ausführen können. Aufgrund des Klägervortrags kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte vorsätzlich Beihilfe zu einer sittenwidrigen Schädigung im vorbezeichneten Sinne geleistet hat. Dies würde neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den Willen der Beklagten erfordern, die Tat als fremde Tat zu fördern (BGHZ 137, 89, 102; BGH WM 2004, 1768, 1770 f). Es fehlt vorliegend an einem Beleg dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten, deren Kenntnis der Beklagten zuzurechnen wäre, wussten oder sich jedenfalls der Kenntnis bewusst verschlossen haben, dass die A. die Klägerin sittenwidrig schädigt und gleichwohl bei diesen Handlungen unterstützend tätig wurden. Denn die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, nach dem durch Nutzung des Onlinesystems der Beklagten die entsprechenden Buchungsschritte automatisch ausgeführt wurden. Dann erschließt sich ohne nähere Anhaltspunkte nicht, dass ein einzelner Vermittler eine Kundin missbräuchlich schädigt. Es bestand nach Auffassung des Gerichts – entgegen der vom 17. Zivilsenat des OLG Düsseldorf im Urteil vom 20.12.2007, Az. I – 6 U 62/07, vertretenen Auffassung - gerade nicht die naheliegende Gefahr einer Schädigung der Klägerin als Anlegerin, die die Beklagte zu einer genauen Kontrolle der von A. vorgenommenen Aufklärung der Klägerin hätte veranlassen müssen. Optionsgeschäfte der streitgegenständlichen Art sind üblicherweise durch ein hohes Verlustrisiko und transaktionsabhängige Vergütungen gekennzeichnet. Sie sind gleichwohl gesetzlich grundsätzlich zugelassen, so dass eine generelle Vermutung dahingehend, dass der Anleger durch den Anlagevermittler schon aufgrund von dessen geschäftlicher Überlegenheit missbräuchlich ausgenutzt wird, nicht besteht. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die das Risiko, dass A. den Anleger sittenwidrig schädigen würde, konkretisiert hätte – so etwa im Falle einer Kick-Back-Vereinbarung des Brokers mit dem Anlageberater (vgl. BGH a.a.O.) -, musste für die Beklagte deshalb nicht auf der Hand liegen, dass A. ihre geschäftliche Überlegenheit gegenüber der Klägerin in sittenwidriger Weise missbrauchen würde. Es kann auch nicht aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bewusst den Blick von einer unerlaubten Handlung der A. abwendet hätte. Die weitgehende Freizeichnung, die in den einzelnen Vertragsklauseln der Beklagten enthalten ist, bis hin zur Schiedsgerichtsabrede, spricht lediglich dafür, dass es der Beklagten als einer in den USA ansässigen Firma nicht daran gelegen war, von aus ihrer Sicht ausländischen Kunden an deren unterschiedlichen Wohnsitzen nach den jeweils dort geltenden materiellen und Verfahrensvorschriften in Anspruch genommen zu werden. Nach Auffassung des Gerichts wäre es deshalb auch zu weitgehend, allein aus der Tatsache, dass sich die Beklagte durch die Gestaltung der Rechtsbeziehungen im Rahmen der Offenlegungserklärung und ihrer Geschäftsbedingungen von jeglicher Haftung freizeichnen wollte, darauf zu schließen, dass der Beklagten bewusst gewesen sei, dass der Anlagevermittler regelmäßig den nach deutschem Recht strengen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften nicht genügt und im eigenen Provisionsinteresse Anlegerinteressen unberücksichtigt lässt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach Ziff. 13 Ziff. 1 des Disclosed Clearing Agreements A. verwehrt ist, während der Laufzeit der Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Beklagten ähnliche Verträge abzuschließen oder die Leistungen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, von anderen Parteien ausführen lassen oder sie selbst zu erbringen. Denn auch aus dieser Regelung ergibt sich nicht zwangsläufig, dass sich die Beklagte unter Einschaltung der A. in vorbezeichneter Absicht bewusst an die deutschen Kunden gewandt hat. Zwar spricht die vorbezeichnete Regelung für eine enge wirtschaftliche Bindung der A. an die Beklagte. Eine Einflussnahme auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen durch die A. liegt hieran aber gerade nicht. III. Mangels Bestehen einer Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die von der Klägerin geltend gemachte Zinsen sowie die geltend gemachten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu II). IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 37.590,29 €