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Urteil

I-6 U 18/08

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:0219.I6U18.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Januar 2008 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 14c O 111/07) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.590,29 € nebst 4 % Zin-sen aus 6.000,00 € für den 28. September 2004, 4 % Zinsen aus 6.500,00 € für die Zeit vom 29. September 2004 bis zum 10. Oktober 2004, 4 % Zinsen aus 37.590,29 € für die Zeit vom 01. November 2004 bis zum 06. August 2007 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 37.590,29 € für die Zeit seit dem 07. Au-gust 2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 709,60 € zu zahlen Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Brokerfirma mit Sitz in New Jersey/USA, im Zusammenhang mit der Durchführung von spekulativen Geschäften an US-amerikanischen Börsen auf Schadensersatz in Anspruch, die von der in Düsseldorf ansässigen Firma Firma A. vermittelt worden sind. 4 Durch das angefochtene Urteil vom 22. Januar 2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die tatsächliche Feststellungen und die zur Klageabweisung führenden Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen, mit der Maßgabe, dass die Einzahlung des ersten, der Beklagten von der Klägerin für die Durchführung der beabsichtigten Optionsgeschäfte zur Verfügung gestellten Teilbetrages von 6.000,00 € nicht schon am 14. Februar 2004, sondern erst am 27. September 2004 stattgefunden hat. 5 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Schadensersatzforderung in dem bereits erstinstanzlich geltend gemachten Umfang weiter. 6 Sie macht geltend: Entgegen dem angefochtenen Urteil sei ihr die Beklagte wegen Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Firma A. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 31 Abs. 2 WpHG und gemäß den §§ 826, 830 Abs. 1 und 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Als gewerblicher Vermittler von Optionsgeschäften hätte Firma A. sie über die angesichts der extremen Höhe der ihr in Rechnung gestellten Gebühren von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit der von ihm vermittelten Geschäfte aufklären müssen. Sie sei aufklärungsbedürftig gewesen, denn vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu Firma A. habe sie noch nie anderweitige Optionsgeschäfte getätigt und Derartiges auch weder gegenüber Firma A. noch gegenüber der Beklagten je behauptet. Den sich daraus ergebenden Anforderungen werde durch die Risikohinweise in dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit Firma A. und dem ihr sonst überlassenen Informationsmaterial nicht genügt. 7 Die Argumentation des Landgerichts, wonach die Beklagte nicht auch selbst zur Aufklärung der Anleger verpflichtet gewesen sei, weil bei einer gestaffelten Einschaltung von mehreren Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie im vorliegenden Fall nur das jeweils kundennächste Unternehmen zur Befragung und Aufklärung der Anleger verpflichtet sei, gehe fehl. Der Grundsatz der Haftung nur des jeweils kundennächsten Wertpapierdienstleistungsunternehmens sei jedenfalls dann zu durchbrechen, wenn eine sog. Kick-Back-Vereinbarung vorliege. Davon sei hier jedoch auszugehen. Entscheidend für die Auslösung der entsprechenden Rechtsfolgen sei, dass die Gebühren, die man ihr berechnet habe, im wirtschaftlichen Ergebnis zwischen Firma A. und der Beklagten aufgeteilt worden seien. Ob dies auf der Grundlage einer klassischen Kick-Back-Vereinbarung in dem von der Rechtsprechung ursprünglich verwendeten Sinne geschehe oder auf der Grundlage einer Gebührenabrechnungspraxis wie in dem hier vorliegenden Fall, mache im Ergebnis keinen Unterschied. 8 Die unzureichende Aufklärung durch Firma A. und die damit verbundene vorsätzliche sittenwidrige Schädigung müsse sich gemäß § 830 Abs. 1 und 2 BGB auch die Beklagte zurechnen lassen. Soweit das Landgericht eine Beteiligung der Beklagten an der Schädigung durch Firma A. abgelehnt habe, habe es die objektiven und vor allem auch die subjektiven Anforderungen für die Annahme einer Beteiligung der Beklagten an der unerlaubten Handlung von Firma A. überspannt. Insbesondere sei den Ausführungen des Landgerichts entgegenzutreten, wonach ein Beihilfevorsatz der Beklagten deshalb ausscheide, weil es an Belegen für eine Kenntnis der Beklagten von einer Schädigung der Anleger durch Firma A. oder für ein bewusstes Sich-Verschließen gegenüber einer derartigen Kenntnis fehle. Auch die Verwendung eines Online-Systems und die Automatisierung der damit vorgenommenen Buchungsvorgänge stünden der Annahme eines Gehilfenvorsatzes der Beklagten nicht entgegen. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 10 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.590,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.000,00 € für den 28. September 2004, aus 6.500,00 € für die Zeit vom 29. September 2004 bis zum 10. Oktober 2004, aus 38.500,00 € für die Zeit vom 11. Oktober 2004 bis zum 02. November 2005 und aus 37.590,29 € für die Zeit seit dem 04. November 2005 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. 13 Wie schon erstinstanzlich beruft sie sich auf eine Schiedsklausel in ihren Kontoführungsverträgen mit den Klägern, durch die ein schiedsrichterliches Verfahren in den USA vereinbart worden sei. Die deutschen Gerichte seien für die Entscheidung aber auch unabhängig von dem Bestehen einer wirksamen Schiedsvereinbarung international nicht zuständig. Diese sei schon deshalb nicht begründet, weil sie selbst in Deutschland überhaupt keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe und sich auch die Handlungen von Firma A., der allein für die Beratung der Kläger und die Auswahl der Wertpapiere zuständig gewesen sei, nicht zurechnen lassen müsse. 14 Die Voraussetzungen einer wirksamen Schiedsabrede gemäß dem hier einschlägigen New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (nachfolgend: UNÜ) seien erfüllt. Deutsches Recht sei im Hinblick auf die Wirksamkeit der Schiedsabrede weder anwendbar, noch stehe es – selbst wenn man seine Anwendbarkeit unterstelle – einer derartigen Abrede entgegen. Das gelte insbesondere auch für die Vorschrift des § 37h WpHG. Diese sei schon wegen anderweitiger Rechtswahl nicht anwendbar, darüber hinaus aber auch deswegen nicht, weil sie in Deutschland keine "Finanztermingeschäfte" i.S.d. § 37h WpHG durchgeführt habe. Die in früheren Verfahren vertretene Rechtsauffassung des Senats, wonach die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für zukünftige unerlaubte Handlungen selbst durch Kaufleute nicht wirksam derogiert werden könne, weil dies dem Sinn und Zweck des Art. 42 EGBG zuwiderlaufe, könne nicht geteilt werden. Sie stehe im Widerspruch zur Gerichtspraxis anderer Staaten, bedeute einen Rückfall in die frühere Rechtslage nach dem Börsengesetz und verkenne, dass deutsches Deliktsrecht nach heute allgemein anerkannter Ansicht nicht mehr als international zwingendes inländisches Recht angesehen werden könne. 15 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sei das Deliktsrecht des Staates New York anzuwenden. Gemäß Art. 40 EGBGB sei das Deliktsstatut jedes Beteiligten im Verhältnis zu dem Geschädigten gesondert zu bestimmen. Für das Rechtsverhältnis der Kläger zu der Beklagten komme danach die Anwendung deutschen Rechts nicht in Betracht. Handlungs- und Erfolgsort des behaupteten Tatbeitrages lägen ausschließlich in New York. Eine wesentlich engere Verbindung zu einem anderen Recht i.S.d. Art. 41 EGBGB sei nicht festzustellen. Im Gegenteil spreche die zwischen den Klägern und der Beklagten vereinbarte Anwendbarkeit des New Yorker Rechts dafür, dass auch das Deliktsrecht des Staates New York anzuwenden sei. Eine Anknüpfung an das deutsche Recht auf dem Umweg über den behaupteten Tatbeitrag von Firma A. sei verfehlt. Das deutsche IPR kenne eine dem § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB vergleichbare Akzessorietät nicht. Dem deutschen Kollisionsrecht sei eine Zurechnung von Tatbeteiligungen fremd. Eine derartige Zurechnung würde auch zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen. 16 Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Sie sei zur Aufklärung der Klägerin über die Risiken der von ihr getätigten Spekulationsgeschäfte nicht verpflichtet gewesen. Sie bestreite auch weiterhin mit Nichtwissen, dass die Klägerin überhaupt aufklärungsbedürftig gewesen sei, dass sie nicht bereits durch Firma A. hinreichend aufgeklärt worden sei und dass sie sich nicht zumindest diesem gegenüber als erfahrener Investor ausgegeben habe. 17 Eine gegebenenfalls erforderliche Aufklärung habe außerdem allenfalls Firma A. als dem kundennächsten der an den Geschäftsabläufen beteiligten Unternehmen oblegen. Auf die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten, mittlerweile durch § 31e WpHG auch in das Gesetz übernommenen Einschränkungen der Aufklärungspflicht für das kundennähere Unternehmen könne sie sich auch insofern berufen, als ihr die Teilnahme an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin vorgeworfen werde. § 31 WpHG sei im Übrigen auch kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. 18 Selbst bei einer – entgegen den feststellbaren Tatsachen - unterstellten, nicht ausreichenden Aufklärung der Klägerin über die von ihr eingegangenen Risiken fehle es jedenfalls an der Kausalität einer Verletzung der Aufklärungspflicht für den eingetretenen Schaden. Im Übrigen seien die Geschäfte der Klägerin auch durchaus nicht von vornherein ohne jede Gewinnchance gewesen, die sich in einem Teil der getätigten Geschäfte auch realisiert hätten. 19 Warum sie – die Beklagte - ihrerseits Firma A. bei dessen Tätigkeit hätte überwachen sollen, sei nicht ersichtlich. Ebenso habe die Klägerin auch die Voraussetzungen eines kollusiven Zusammenwirkens ihrerseits mit Firma A. nicht ausreichend vorgetragen. Auch habe sie sich nicht an einer "Kick-Back"-Vereinbarung oder an einem Churning beteiligt. Zwischen ihr und Firma A. habe schon keine Gebührenteilung stattgefunden. Sie habe lediglich die der Klägerin von Firma A. in Rechnung gestellten Gebühren im Auftrag von Firma A. von dem Konto der Klägerin abgebucht, ihre eigenen Gebühren jedoch vollkommen unabhängig davon direkt und allein bei Firma A. erhoben. Diese seien zudem der Klägerin gegenüber offengelegt worden. Für ein Churning fehle es ebenfalls schon an den objektiven Voraussetzungen. Darüber hinaus liege auch die absolute Höhe der Gebühren von Firma A. innerhalb des marktüblichen Rahmens. 20 Unabhängig davon, dass damit schon die objektiven Voraussetzungen für eine Beteiligung ihrerseits an einer möglichen Schädigung der Klägerin durch Firma A. nicht dargelegt seien, habe sie auch keinen Vorsatz gehabt, an einer derartigen Schädigung teilzunehmen. Firma A. als ihr alleiniger Vertragspartner habe über eine ordnungsgemäße Erlaubnis für ihre Tätigkeit nach § 32 KWG verfügt, auf die sie habe vertrauen dürfen. Ihr Geschäftsmodell, das sich in der reinen Bereitstellung einer Onlineplattform für die Durchführung von Optionsgeschäften und das Führen von Kundenkonten erschöpfe, sei so angelegt, dass sie von den einzelnen, unter Verwendung dieser Onlineplattform getätigten Geschäften und den dafür anfallenden Gebühren keine Kenntnis gehabt habe. Eine Verpflichtung, diese Geschäfte dennoch zu überwachen, stelle dieses Geschäftsmodell insgesamt in Frage und bürde ihr im Ergebnis eine nicht gerechtfertigte Garantenstellung auf, die ihr gegenüber der Firma A. richtigerweise nicht auferlegt werden könne. Selbst wenn sie die auf ihrer Onlineplattform getätigten Geschäfte überwacht hätte, wären ihr etwaige Unregelmäßigkeiten auch jedenfalls nicht von Anfang an aufgefallen, so dass sie jedenfalls für den Schaden, den die Klägerin mit ihren ersten Geschäften erlitten habe, noch nicht verantwortlich gemacht werden könnte. 21 Ein Zinsanspruch der Klägerin für die Zeit vor Verzugseintritt bestehe selbst bei einer unterstellten Begründetheit der Hauptforderung nicht. Er sei insbesondere auch nicht aus § 849 BGB herzuleiten. Durch die Überweisung der Geldbeträge sei ein Vermögensverlust der Klägerin jedenfalls noch nicht eingetreten. Die überwiesenen Gelder seien auch auf dem Konto der Klägerin bei der Beklagten genauso sicher gewesen wie zuvor in Deutschland. Aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion seien sie sogar gegen eine Insolvenz der Beklagten versichert gewesen. Bis zur Ausführung der verlustbringenden Geschäfte hätten sie von der Klägerin auch jederzeit wieder zurückgefordert werden können. 22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. 23 II. 24 Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. 25 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben und es steht die Schiedsklausel in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 4) der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. 26 a) In Deutschland ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO eröffnet. 27 aa) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist im Verhältnis von Deutschland zu den USA nicht speziell geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind daher insoweit die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit entsprechend heranzuziehen. Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit (BGH WM 1995, 100 = juris Rn 14). 28 bb) Danach ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus § 32 ZPO. Dieser Gerichtsstand ist eröffnet, wenn das Klagevorbringen die Möglichkeit einer unerlaubten Handlung nahe legt. Ob die Beklagte tatsächlich eine unerlaubte Handlung begangen hat, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen (BGH a.a.O. = juris Rn 21). Entscheidend ist, ob auf der Grundlage des Klagevortrages in Deutschland der objektive Tatbestand einer – hier: gemeinschaftlich begangenen – unerlaubten Handlung gegeben ist. Dies ist der Fall, weil nach dem Klagevortrag Firma A. als Vermittler hochriskanter Optionsgeschäfte seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise zum Nachteil der Klägerin missbraucht und die Beklagte mit Firma A. objektiv zusammen gewirkt haben soll (§§ 826, 830 BGB). 29 Ein deutscher Gerichtsstand für Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung ist nach § 32 ZPO nicht nur hinsichtlich des in Deutschland tätig gewordenen Firma A., sondern auch im Hinblick auf die Beklagte begründet. Das ergibt sich schon daraus, dass beide Unternehmen nach dem hier zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin Beteiligte einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB sind und bei mehreren Beteiligten an einer unerlaubten Handlung jeder Beteiligte sich die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge nicht nur im Rahmen des § 830 Abs. 1 BGB, sondern auch im Rahmen des § 32 ZPO zurechnen lassen muss (BGH a.a.O. = juris Rn 23). 30 b) Der Gerichtsstand nach § 32 ZPO ist nicht durch Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam abbedungen worden. 31 aa) Die inhaltlich auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung umfassende Schiedsabrede ist bereits nach § 37 h WpHG unwirksam. 32 Bei der Prüfung des anwendbaren Kollisionsrechts bei einer Schiedsvereinbarung mit Auslandsberührung ist zu differenzieren zwischen der subjektiven Schiedsfähigkeit, der objektiven Schiedsfähigkeit und den weiteren Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung. 33 Die subjektive Schiedsfähigkeit ist nichts anderes als ein auf das Schiedswesen bezogener Teil der allgemeinen Geschäfts- und Prozessfähigkeit. Zu ihrer Bestimmung ist sowohl nach dem in der hier vorliegenden Einredesituation analog anwendbaren (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anh. § 1061 Rn 38, 40, 43) Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ (New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958) als auch nach (hier durch das UNÜ verdrängt) § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO das Personalstatut maßgeblich (vgl. Assmann/Schneider/Sethe, WpHG, 4. Aufl., § 37 h Rn 10; Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. Rn 44; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1025 Rn 15 und § 1029 Rn 19, 23), mithin nach Art. 7 EGBGB das deutsche Recht. 34 Nur wenn die Klägerin schiedsfähig war, stellen sich weitere Fragen zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung wie etwa die, ob die übrigen Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung vorliegen, wobei auch insoweit die in Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ genannten kollisionsrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, um das anwendbare Recht zu finden (Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. Rn 40), strengere Formerfordernisse allerdings hinter Art. II UNÜ zurücktreten (Stein/ Jonas/Schlosser a.a.O. Rn 34 ff.). 35 Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht schiedsfähig war, als sie im September 2004 das "Option Agreement" mit der Beklagten abgeschlossen hat. 36 Gemäß dem durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (4. Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21. Juni 2002 in das WpHG eingefügten § 37 h sind Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus – wie hier – Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte Firma A. die Geschäfte über ihr, der Beklagten, Onlinesystem in den USA ausführen ließ. 37 Die Regelungen in §§ 1 Abs. 2 WpHG, 31 Abs. 3, 37 d Abs. 6 WpHG in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung stehen der Anwendung des § 37 h WpHG nicht entgegen. Zwar zeigen diese Vorschriften, dass das WpHG bei einer Auslandsberührung nicht stets Anwendung findet. § 1 Abs. 2 WpHG lässt aber nur einen Umkehrschluss hinsichtlich des Regelungsbereichs des dritten und vierten Abschnitts, § 31 Abs. 3 WpHG a.F. keinen außerhalb des sechsten Abschnitts des WpHG und § 37 d Abs. 6 WpHG a.F. nur einen hinsichtlich des Regelungsbereichs seiner Absätze 1 bis 5 zu. Im Übrigen gilt das maßgebliche Kollisionsrecht, das hier über § 1 Abs. 1 WpHG zu § 37 h WpHG führt. 38 Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem Gedanken des § 37 d Abs. 6 WpHG a.F. Denn nach dessen Satz 2 fanden bei einem – wie hier – Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nur dann die dortigen Absätze 1 bis 5 keine Anwendung, wenn die Leistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wurde. So liegt der Fall aber nicht. Vielmehr ergibt sich der Inlandsbezug daraus, dass die Beklagte von der Klägerin im Inland nicht nur die unter anderem auf die Schiedsvereinbarungen gerichteten Vertragserklärungen angefordert hat, sondern auch – wie dem Abschnitt III., Investment Profile, des "Option Agreement" (Anlage B 3) zu entnehmen ist – Angaben im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F. (vgl. hierzu nunmehr § 31 Abs. 5 Satz 1 WpHG n.F.). Insoweit gilt nichts anderes als für die vergleichbare Regelung in § 31 Abs. 3 WpHG a.F./§ 31 Abs. 10 WpHG n.F. (vgl. zur a.F. Assmann/Schneider/Koller a.a.O., § 31 Rn 177). 39 Die Klägerin hätte daher eine wirksame Schiedsvereinbarung – selbst wenn man den Ausführungen zu nachfolgend bb) nicht folgt - allenfalls dann abschließen können, wenn sie als Kaufmann im Sinne des insoweit maßgeblichen Kaufmannsbegriffs nach dem HGB anzusehen wäre (vgl. Assmann/Schneider/Sethe a.a.O. § 37 h Rn 12). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das jedoch nicht der Fall. Denn auch soweit sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Weingut in Baden-Württemberg betreibt (vgl. die dazu von der Beklagten angeführten Angaben im Internet unter "http://www.wuerttemberger-weingueter.de/Weingut-Beck/71358131"), ist die Klägerin deshalb noch nicht Kauffrau. Als (Mit-) inhaberin eines landwirtschaftlichen Unternehmens – hierzu zählt auch der Weinbau (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 33. Auflage § 3 HGB Rn 4) – betreibt sie zwar ein Gewerbe, nicht jedoch ein Handelsgewerbe. Sie ist daher selbst dann, wenn ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern sollte, nicht Istkauffrau i.S.d. § 1 HGB, sondern allenfalls Kannkauffrau i.S.d. § 3 HGB. Damit wäre sie nur dann als Kauffrau zu behandeln, wenn die Firma ihres Unternehmens im Handelsregister eingetragen wäre. Das dies der Fall wäre, hat aber selbst die Beklagte nicht behauptet. 40 bb) Die Klägerin hätte eine wirksame Schiedsabrede darüber hinaus nach zutreffender Ansicht aber auch dann nicht wirksam abschließen können, wenn es sich bei ihr um eine Kauffrau handeln würde. Richtigerweise ist nämlich davon auszugehen, dass eine sich aus § 32 ZPO ergebende internationale Zuständigkeit jedenfalls für zukünftige unerlaubte Handlungen – auch durch Kaufleute – überhaupt nicht wirksam derogiert werden kann. 41 Wie der Senat schon in seinen Urteilen vom 06. März 2008 – I-6 U 109/07 – und 26. Juni 2008 – I-6 U 131/07 - entschieden hat, wäre sonst entgegen dem Sinn und Zweck von Art. 42 EGBGB nicht mehr gewährleistet, dass der Streit über die unerlaubte Handlung nach dem hier maßgeblichen deutschen Recht - dazu siehe nachstehend zu Ziffer 2 a - entschieden wird. Mit der Schiedsvereinbarung ist jedenfalls nach der Rechtsansicht der Beklagten, die sich in diesem Zusammenhang auch auf das zusätzliche "Arbitration Agreement" in dem von ihr dem Kläger übersandten Merkblatt (Teil der Anlage B 6) beruft - die Wahl New Yorker Rechts verknüpft. Dass das Schiedsgericht unter diesen Umständen deutsches Recht anwenden würde, steht jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Um dem Gedanken des Art. 42 EGBGB Rechnung zu tragen, muss daher die Unwirksamkeit der Rechtswahl auf die Schiedsvereinbarung "durchschlagen". An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der dagegen in der Berufungserwiderung geäußerten Bedenken der Beklagten weiterhin fest. 42 2. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB in der Hauptsache zu. Nur ihre Zins- und sonstigen Nebenforderungen erweisen sich im Ergebnis als teilweise überhöht. 43 a) Die Entscheidung über die in die Prüfungskompetenz des Gerichts fallenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist nach deutschem Recht zu treffen. 44 aa) Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat (Handlungsort), oder – nach Wahl des Geschädigten – dem Recht des Staates, in dem der Erfolg eingetreten ist (Erfolgs- oder Verletzungsort). 45 In diesem Sinn ist Deutschland hier Handlungsort. Zwar ist bei der Haftung von Mittätern grundsätzlich auf den Ort abzustellen, an dem der in Anspruch genommene Mittäter gehandelt hat. Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine gemeinsame wesentlich engere Beziehung zum Recht eines anderen Staates besteht (Art. 41 Abs. 1 EGBGB; Palandt/Heldrich, BGB, 68. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn 3). So liegt der Fall hier. Wurde die Klägerin – was an dieser Stelle zu unterstellen ist – durch eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung von Firma A. und der Beklagten vorsätzlich geschädigt, lag der Schwerpunkt der unerlaubten Handlung in Deutschland. Hier schritt mit Firma A. der "Haupttäter" zur Tat. Dass das Geld zunächst in die USA transferiert werden musste, um dort die für die Klägerin schädigenden Wertpapiergeschäfte ausführen zu können, ändert hieran nichts. Die entscheidende Hürde, die bei der Ausführung der unerlaubten Handlung zu überwinden war, bestand darin, die Klägerin zu den verlustbringenden Geschäften zu bewegen. Das geschah in Deutschland. 46 Auf den Ort, von dem aus die Beklagte ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht, kommt es dabei zumindest im Ergebnis nicht an. Denn entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung muss sich nach der maßgeblichen Rechtsprechung der BGH jeder der Beteiligten auch im Hinblick auf die Bestimmung des Deliktsstatuts die Tatbeiträge der jeweils anderen Beteiligten zurechnen lassen. Bei einem vorsätzlichen Zusammenwirken Mehrerer im Rahmen von betrügerischen Börsengeschäften sind daher alle Beteiligten nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn auch nur einer von ihnen in Deutschland gehandelt hat (BGH WM 1990, 462 = juris Rn 16; WM 1990, 540 = juris Rn 10; vgl. auch Staudinger/von Hofmann, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2001, Art. 40 EGBGB Rn 40 m.w.N., auch zur Gegenansicht). 47 Selbst wenn man dies anders beurteilt und in Übereinstimmung mit der in der Literatur zumindest bei mehreren Mittätern – nicht allerdings ohne weiteres auch im Verhältnis von Gehilfen zu dem von ihnen unterstützten Haupttäter – wohl überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. z.B. von Hofmann, a.a.O.; MüKo/Junker, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Auflage, Art. 40 EGBGB Rn 49, jeweils m.w.N.; wie hier allerdings MüKo/Kreuzer, 3. Auflage, Art. 40 EGBGB Art. 38 EGBGB Rn 97) das Deliktsstatut für jeden der Beteiligten gesondert anknüpft, ist außerdem nach einer engeren Verbindung des Sachverhalts mit einer bestimmten Rechtsordnung zu suchen. Liegen insoweit die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 EGBGB vor, ist das hierdurch berufene Recht einheitlich auf alle betroffenen Anspruchsverhältnisse anzuwenden (MüKo/Junker, a.a.O. m.w.N.). Genau das ist hier jedoch der Fall und führt aus den nachstehenden Gründen zu bb) im Ergebnis ebenfalls zur Anwendung des deutschen Rechts auf das Verhältnis der Parteien. 48 bb) Der Anwendung deutschen Deliktsrechts mit der Begründung, der Schwerpunkt der unerlaubten Handlung liege in Deutschland, steht Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht entgegen. Danach kann, nicht muss, sich eine wesentlich engere Beziehung mit dem Recht eines Staates aus einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis ergeben. 49 Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, einen Gleichklang von Deliktsstatut und Vertragsstatut zu erreichen. Selbst wenn man unterstellt, dass auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien das Recht des Staates New York anzuwenden ist, führt dies aber im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des genannten Gesetzeszwecks nicht zur Anwendung von New Yorker Deliktsrecht. Denn bei der wegen der gemeinschaftlichen Tatbegehung gebotenen einheitlichen Betrachtung der unerlaubten Handlung wird die durch das New Yorker Vertragsstatut begründete Bindung an das amerikanische Recht dadurch überlagert, dass im Verhältnis der Kläger zu dem "Haupttäter" Firma A. unzweifelhaft deutsches Recht Anwendung findet. Selbst bei gleichwertigen Tatbeiträgen kommt man mit Hilfe des Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung der unerlaubten Handlung nicht über den Ausgangspunkt hinweg, wonach bei mehreren Beteiligten grundsätzlich auf den Ort abzustellen ist, von dem aus der jeweilige Beteiligte gehandelt hat. Weiter führt dann nicht Art. 41 Abs. 2 EGBGB, sondern wegen der überlagernden Handlungsbeiträge von Firma A. Art. 41 Abs. 1 EGBGB. 50 cc) Dieses Ergebnis steht schließlich auch mit der Wertung des § 31 Abs. 3 WpHG a.F./§ 31 Abs. 10 WpHG n.F. in Einklang. Danach gilt § 31 Abs. 2 WpHG a.F. bzw. gelten die in § 31 Abs. 10 WpHG n.F. genannten Vorschriften auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland oder in einem Drittstaat, die Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland oder in einem Drittstaat erbracht wird. Für eine Leistung im Inland reicht es – wie ausgeführt – aus, wenn vom Ausland her in das Inland hinein beraten wird, Informationen ins Inland hinein erteilt werden oder Angaben im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 WPHG a.F./§ 31 Abs. 4 und 5 WpHG n.F. angefordert werden (vgl. zur a.F. Assmann/Schneider/Koller a.a.O., § 31 Rn 177). Wie den Anlage B 3 zu entnehmen ist, hat die Beklagte solche Angaben bei der Klägerin angefordert, so dass insoweit eine Inlandstätigkeit vorliegt. 51 dd) Eine abweichende Rechtswahl konnte vor Begründung der Schadensersatzansprüche nicht wirksam getroffen werden (Art. 42 Satz 1 EBGBG). 52 b) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte hat die Klägerin gemeinschaftlich mit Firma A. vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Dabei kommt es im Kern nicht darauf an, ob sie der Klägerin gegenüber aufklärungspflichtig war. Entscheidend ist hier, dass sie sich (aa) an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch Firma A. (bb) objektiv beteiligt und damit dieses schädigende Verhalten objektiv gefördert hat sowie (cc) zumindest bedingt vorsätzlich handelte, weil sie zumindest die Augen vor dieser sich ihr aufdrängenden Tatbeteiligung verschlossen hat. 53 aa) Firma A. hat die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. 54 (1) Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der Geschäftsführer einer Optionsvermittlungsgesellschaft dem Kunden gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er Spekulationsgeschäfte der vorliegenden Art ohne gehörige Aufklärung des Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert und dadurch seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht (vgl. BGHZ 105, 108 = juris Rn 11ff.; BGH WM 1994, 453 = juris Rn 10; WM 1994, 1746, 1747 = juris Rn 8). 55 Dasselbe gilt, wenn das von einem Geschäftsführer bewusst nicht verhinderte Verhalten von Mitarbeitern der Optionsvermittlungsgesellschaft statt der Schädigung eigener Kunden die Mitwirkung bei Schädigungshandlungen eines anderen Unternehmens gegenüber deren Kunden zum Gegenstand hat (BGH, WM 1999, 540 = juris Rn 12ff.). Dem entspricht die Haftung des ausländischen Brokers bei der Durchführung von Kundenaufträgen, wenn der Broker die auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegten Geschäftspraktiken der Optionsvermittlungsgesellschaft gekannt oder leichtfertig die Augen vor sich aufdrängenden Bedenken verschlossen hat und an dem sittenwidrigen Verhalten des gewerblichen Vermittlers zum eigenen Vorteil mitgewirkt hat (BGH WM 1989, 1407 = juris Rn 30; WM 1990, 462 = juris Rn 22; WM 2004, 1768 = juris Rn 30 ff.; auch BGH WM 2005, 28 = juris Rn 12). 56 (2) Seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht hat Firma A., indem er den Abschluss der verlustbringenden hochriskanten Spekulationsgeschäfte veranlasst oder bewusst nicht verhindert hat. Von der geschäftlichen Überlegenheit und dem Missbrauch derselben ist auszugehen, weil die aufklärungsbedürftige Klägerin nicht in gehöriger Weise aufgeklärt wurde und sie wegen ihrer von Firma A. ausgenutzten Unkenntnis und Unerfahrenheit die zu deren Vorteil gereichenden verlustbringenden Geschäfte getätigt hat. 57 (a) Die Klägerin war Firma A. geschäftlich unterlegen und aufklärungsbedürftig. Gegenteiliges hat die Beklagte, die insoweit zumindest eine sekundäre Darlegungslast trägt, nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht in sonstiger Weise dem Sachverhalt zu entnehmen. 58 (() Ihrer zumindest sekundären Darlegungslast in diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht dadurch entziehen, dass sie darauf verweist, die gesamten Umstände der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und Firma A. lägen außerhalb ihrer Wissenssphäre. Wer – wie die Beklagte – mit einem oder mehreren anderen Unternehmen bei der Abwicklung von hochriskanten Börsentermingeschäften geschäftlich zusammenwirkt, kann sich dem Vorwurf einer Beteiligung an der sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch eines der anderen, an der Abwicklung der Geschäfte beteiligten Unternehmens durch das bewusste Verschließen der Augen vor den Geschäftspraktiken dieses anderen Unternehmens nicht durch ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen entziehen. Jedenfalls soweit die geschädigten Anleger zu den Umständen ihrer Aufklärungspflicht und zum Umfang der ihnen erteilten Aufklärung ihrerseits das Notwendige vorgetragen haben, muss ein derartiges Unternehmen den Vortrag der Anleger ausreichend substantiiert bestreiten, um diesen in zumutbarer Weise die Widerlegung von konkreten Tatsachenbehauptungen zu ermöglichen. 59 (() Maßgeblich für die Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin ist, ob diese im Zeitpunkt der ersten Vertragsanbahnung die notwendigen Kenntnisse über die Mechanismen und Risiken von Optionsgeschäften hatten (vgl. in diesem Zusammenhang BGH WM 1991, 982, 984 = juris Rn 23; WM 1992, 479, 481 = Rn 21; WM 1993, 1457, 1458 = juris Rn 2; WM 1997, 309, 311 = juris Rn 13). 60 Bezogen auf diesen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin vorerfahren war. Insbesondere hat sie in dem Abschnitt III "Investment Experience" des Kontoführungsbetrages der Parteien (Anlage B 3) keinerlei Erklärung über derartige Vorerfahrungen mit Optionsgeschäften abgegeben, sondern die entsprechenden Felder des Fragebogens leer gelassen, entsprechende Erfahrungen sinngemäß also verneint. Ihrem Vortrag, eine andere Erklärung auch in dem Kundenfragebogen von Firma A. "Know Your Customer" nicht abgegeben zu haben, ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Soweit sie den gesamten Vortrag der Klägerin zu ihrer Aufklärungsbedürftigkeit lediglich als verspätet gerügt hat, ersetzt dies ein konkretes Bestreiten nicht. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ist außerdem nicht neu. Er beschränkt sich vielmehr auf eine Wiederholung des bereits in der ersten Instanz in dem Schriftsatz der Klägerin vom 19. November 2007 Vorgebrachten, das die Beklagte in erster Instanz noch unwidersprochen hingenommen hat. 61 (b) Ohne über die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken von Optionsgeschäften aufgeklärt worden zu sein, war die Klägerin der geschäftlichen Überlegenheit von Firma A. ausgeliefert. Um dieses Ungleichgewicht zu beheben, hätten ihr die Kenntnisse vermittelt werden müssen, die sie in die Lage versetzten, den Umfang des ihr aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen. 62 (() Dazu bedurfte es unter Angabe der Höhe der anfallenden Prämie eines Hinweises darauf, dass bei Optionsgeschäften jeder Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung verschlechterte, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig war, um in die Gewinnzone zu kommen, ein Aufschlag also nicht nur zu einem höheren Preis für dasselbe Objekt führte, sondern das Verhältnis von Chancen und ohnehin schon großen Risiken aus dem Gleichgewicht brachte (vgl. hierzu BGHZ 105, 108, 110 = WM 1988, 1255 = juris Rn 12; BGH NJW-RR 1988, 554 = WM 1988, 291, 293 = juris Rn 13; NJW-RR 1991, 1243 = WM 1991, 1410, 1411 = juris Rn 8; NJW 1993, 257 = WM 1992, 1935, 1936 = juris Rn 14 f.; NJW 1994, 512 = WM 1994, 149 = juris Rn 11; NJW 1994, 997 = WM 1994, 453 = juris Rn 12). 63 Ferner war unmissverständlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form darzulegen, dass höhere Vermittlungsprovisionen zu einer weitgehenden Ausgrenzung der Gewinnchance des Kunden führten und die geringere Wahrscheinlichkeit, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnahm. Die Aussagekraft dieses Hinweises durfte weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (vgl. BGH, NJW 1994, 512 = WM 1994, 149 = juris Rn 13; BGH, NJW 1994, 997 = WM 1994, 453 = juris Rn 12). 64 Ob im Einzelfall ein schonungsloser Hinweis zu den Auswirkungen eines Prämienaufschlages entbehrlich ist, wenn der Aufschlag nur einen geringen Einfluss auf das Risiko des Anlegers hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies kann allenfalls bei Aufschlägen in Betracht kommen, welche die Gewinnchance des Anlegers nur geringfügig verschlechtern (BGH WM 2006, 84 = juris Rn 20). Schon ein Aufschlag von 11 % ist aber nicht mehr geringfügig, weil er das Gleichgewicht zwischen Chancen und Risiken deutlich verschiebt (BGH a.a.O.). Für die von der Firma A. losgelöst von einer "Dienstleistungsgebühr" von 6 % und einer Gewinnbeteiligung von 10 % der Quartalsgewinne – erhobenen, wesentlichen höheren Aufschläge – siehe dazu nachstehend zu cc) - gilt dies erst recht. 65 (() Eine gehörige Aufklärung und damit Herstellung eines geschäftlichen Gleichgewichts kann nicht angenommen werden. Denn den dargestellten Anforderungen an die Aufklärung des Optionskäufers genügen die der Klägerin erteilten Informationen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr auch nur vor einem getätigten Geschäft in der erforderlichen Schonungslosigkeit vor Augen geführt wurde, in welchem konkreten Verhältnis die anfallenden Kosten zur Optionsprämie standen und wie sehr damit das Verhältnis von Chancen und ohnehin schon großen Risiken aus dem Gleichgewicht gebracht wurde. 66 Das der Klägerin überlassene Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (Anlage K 6) reichte zur notwendigen Aufklärung nicht aus. Mit seinen lediglich abstrakten und typisierten Risikohinweisen genügte es nicht den speziellen Anforderungen einer an den Kenntnissen und Erfahrungen der Anleger und den Besonderheiten der vermittelten Geschäfte orientierten Aufklärung (BGH NJW 1997, 2171, 2172 = WM 1997, 811 = juris Rn 18 ff.; NJW-RR 1997, 176, 177 = WM 1997, 309 = juris Rn 16). 67 (() Dass der Klägerin außer dem vorgenannten Merkblatt sowie einem pauschalen und daher unzureichenden Hinweis auf ein Totalverlustrisiko auf Seite 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages mit Firma A. weiteres Aufklärungsmaterial zur Verfügung gestellt wurde, kann nicht angenommen werden. Für eine Aufklärung der Kläger, die in ihrem Umfang über die Aushändigung der vorgelegten Merkblätter und den allgemeinen Risikohinweis in den Geschäftsbesorgungsverträgen mit Firma A. hinausgeht, trifft die Beklagte eine zumindest sekundäre Darlegungslast. Die Ausführungen zu 2 b) aa) (2) (a) über die Unzulässigkeit eines einfachen Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen gelten entsprechend auch in diesem Zusammenhang. 68 (3) Schließlich kann Firma A. der Missbrauch seiner geschäftlichen Überlegenheit nicht verborgen geblieben sein, es sei denn, er hätte seine Augen vor einer solchen Erkenntnis gewissenlos leichtfertig verschlossen. 69 (4) Unter den dargelegten Umständen ist zu vermuten, dass die Klägerin wegen ihrer Unkenntnis und Unerfahrenheit die für sie verlustbringenden, für Firma A. jedoch vorteilhaften Geschäfte getätigt hat. Trotz der Erfahrungen, welche die Klägerin nach und nach mit den einzelnen Optionsgeschäften sammelte, ist diese Kausalitätsvermutung auch für die jeweiligen Folgegeschäfte nicht ausgeräumt. Denn ein Kunde steht warnenden Hinweisen nach ersten durchgeführten Optionsgeschäften nicht mehr unvoreingenommen gegenüber, und zwar unabhängig davon, ob Gewinne oder Verluste erzielt wurden (vgl. BGH WM 1993, 1454, 1458 = juris Rn 6). 70 (5) Dass die Klägerin über die Geschäftsabschlüsse durch entsprechende Kontoauszüge informiert wurde und seinerzeit keine Einwände gegen die Geschäfte erhoben, ist ebenfalls unerheblich. Denn in der nachträglichen widerspruchslosen Kenntnisnahme bereits getätigter Geschäfte kann ohne das Hinzukommen besonderer Umstände keine die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ausschließende Einverständniserklärung gesehen werden. Darüber hinaus könnte ein rechtlich beachtliches Einverständnis der Klägerin allenfalls dann angenommen werden, wenn ihr damals schon bewusst geworden wäre, dass die Wertpapiergeschäfte nicht ihrem Interesse, sondern vorwiegend den Provisionsinteressen des Anlagevermittlers und der Beklagten dienten. Ein solches Bewusstsein kann bei Kunden, die – wie seinerzeit die Klägerin – auf dem Gebiet der Termingeschäfte unerfahren sind, aber nicht vorausgesetzt werden (vgl. BGH, WM 1995, 100 = juris Rn 22). 71 bb) An der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch Firma A. hat sich die Beklagte objektiv beteiligt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Teilnahme als Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qualifizieren ist (§ 830 Abs. 2 BGB). 72 (1) Die objektiven Voraussetzungen gemeinschaftlichen Handelns liegen schon deswegen vor, weil die Beklagte im Rahmen des "Fully Disclosed Clearing Agreement" vom 21. August 2003 (Anlage B 2) mit Firma A. zusammenarbeitete und diesem überhaupt erst den Zugang zu der New Yorker Börse eröffnete. Außerdem wurde bei ihr das Kundenkonto des Klägers geführt, mit dem die geschäftlichen Transaktionen für diese abgewickelt wurden. Eine weitergehende Form der Kooperation zwischen Firma A. und der Beklagten ist insoweit nicht erforderlich. 73 (2) Dass die Beklagte es dem Anlagevermittler durch ihr Onlinesystem ermöglichte, faktisch die Geschäfte selbst auszuführen, ändert an der objektiv gegebenen Zusammenarbeit ebenfalls nichts, sondern bringt diese nur zum Ausdruck. Entscheidend ist, dass Firma A. mit ihrer Unterstützung die Geschäfte ausführen konnte. Zudem hat die Beklagte durch die an sie für jedes durchgeführte Optionsgeschäft zu zahlenden Gebühren am wirtschaftlichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns des Anlagevermittlers partizipiert. Auf die rechtliche Konstruktion, auf deren Grundlage die von den Klägerin insgesamt zu zahlenden Gebühren zwischen Firma A. und der Beklagten aufgeteilt wurden, kommt es dabei im Einzelnen nicht an. 74 cc) Auch die subjektiven Voraussetzungen sind erfüllt, weil die objektive Tatbeteiligung der Beklagten zumindest bedingt vorsätzlich erfolgte. 75 (1) Für die nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB notwendige vorsätzliche Mitwirkung an der Verletzungshandlung reicht grundsätzlich bedingter Vorsatz aus (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 830 Rn 2; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 276 Rn 10). Anderes gilt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH auch nicht für die Beihilfehandlung eines Brokers (vgl. für den Fall eines Churning BGH WM 2004, 1768 = juris Rn 33). 76 Selbst die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt für die Strafbarkeit des Gehilfen nicht dessen unbedingten Vorsatz. Zwar ist danach ein Handeln des Hilfeleistenden regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfe zu bewerten, wenn er nicht weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und er es nur für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Haupttäters derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters "angelegen sein" lässt (BGH NJW 2000, 3010 = juris Rn 16). Ob die Handlung der Beklagten als "neutral", "berufstypisch" oder "professionell adäquat" zu qualifizieren ist, ist auch nach der strafrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs irrelevant (BGH a.a.O. = juris Rn 17). 77 (2) Die objektive Tatbeteiligung der Beklagten erfolgte zumindest bedingt vorsätzlich. Die Beklagte hat zumindest ihre Augen vor sich ihr aufdrängenden Bedenken verschlossen und deshalb gewissenlos leichtfertig die durch Firma A. vermittelten Aufträge der Klägerin zu deren Nachteil von diesem über ihr kostenpflichtiges Onlinesystem ausführen lassen. 78 (a) Die Gefahr, dass Firma A. seine geschäftliche Überlegenheit gegenüber der Klägerin in sittenwidriger Weise missbrauchte, lag für die Beklagte, der als großem Brokerhaus die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die extremen Verlustrisiken von Optionsgeschäften mit hohen Aufschlägen auf die Optionsprämie bewusst waren, auf der Hand. Dies gilt umso mehr, als der Beklagten klar sein musste, dass die ihr über das Onlinesystem bekannte oder zumindest bewusst nicht zur Kenntnis genommene Entlohnung des Anlagevermittlers diesem einen hohen Anreiz bot, seine geschäftliche Überlegenheit missbräuchlich gegenüber den geworbenen Kunden auszunutzen, wobei dem Anlagevermittler dabei "arbeitserleichternd" die Möglichkeit gegeben war, mit der Seriosität der Beklagten um die Kunden zu werben. 79 Dass die Beklagte der Gefahr eines Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit des Anlagevermittlers durch eigene Schutzmaßnahmen hinreichend entgegengewirkt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie das Vorgehen von Firma A. in geeigneter Weise überprüft oder selbst für eine schonungslose Aufklärung der Kunden Sorge getragen hat. In diesem Zusammenhang mag es sein, dass aufsichtsrechtliche Verfahren gegen Firma A. nicht anhängig waren. Rückschlüsse auf die generelle Zulässigkeit von dessen Geschäftsmethoden waren hierdurch jedoch nicht gerechtfertigt. 80 (b) Ein Broker, der unter den aufgezeigten Umständen die aus dem ihm bekannten extremen Verlustrisiko und der transaktionsabhängigen Vergütung des Anlagevermittlers folgende naheliegende Gefahr eines Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit des Anlagevermittlers kennt und ohne jedwede ausreichende Schutzmaßnahmen gegen diese Gefahr provisionsauslösende Geschäfte ausführt, nimmt die Verwirklichung der Gefahr in Kauf und leistet damit zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Anlagevermittlers (vgl. für die Beteiligung eines ausländischen Brokers am Churning eines Anlagevermittlers BGH WM 2004, 1768 = juris Rn 33). Ob die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund des Brokers ist, ob er andere Absichten und Ziele als der Anlagevermittler verfolgt oder ob er dessen Handeln möglicherweise sogar innerlich ablehnt, ist für die Haftung unerheblich (vgl. BGH a.a.O.). 81 Ebenso wie in dem der vorzitierten Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall beim Massengeschäft des Brokers sich diesem ein Churning aufdrängen musste, muss es auch ein Missbrauch geschäftlicher Überlegenheit jedenfalls dann, wenn das Verhältnis von Chancen und ohnehin hohen Risiken wie im vorliegenden Fall durch hohe Aufschläge stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert wird. 82 (c) Wie hoch diese Gebühren tatsächlich waren, ist aus der folgenden Übersichtstabelle über die im Auftrag der Klägerin getätigten Optionsgeschäfte (jeweils nur "Opening Transactions"; die zu dem Geschäft vom 14. Oktober 2004 korrespondierende "Closing Transaction vom 16. September 2005 ist außer Betracht gelassen, die übrigen "Closing Transactions" sind auch in der Aufstellung der Klägerin und den vorgelegten Kontoauszügen nicht berücksichtigt) zu entnehmen, die auf der von der Klägerin selbst auf Seite 6 der Klageschrift vom 21. Juni 2007 erstellten Tabelle sowie den Kontoauszügen der Beklagten ("Confirmations", Anlagen K 8 bis K 11) beruht: 83 Datum Anzahl und Art der Geschäfte Gesamtpreis Optionen Gebühren (absolut) Gesamtpreis Optionen + Gebühren Gebüh-renauf-schlag 27.09.04 53 F-Optionen 4.505,00 USD 2.652,00 USD 7.157,00 USD 58,87 % 11.10.04 301 F-Optionen 24.080,00 USD 15.052,00 USD 39.132,00 USD 62,51 % 14.10.04 7 G-Optionen. 404,60 USD 352,00 USD 756,60 USD 87,00 % 84 Im Mittelwert ergibt das Gebührenaufschläge auf die Optionsprämien in Höhe von 69,46 %, wobei dieser Prozentsatz als Durchschnitt aus den Aufschlägen für jedes einzelne der in die Berechnung eingegangenen Geschäfte errechnet worden ist. Dabei sind jeweils nur die Gebühren für die Ankaufsvorgänge (erster "Half Turn") berücksichtigt und die Firma A. zusätzlich geschuldete "Dienstleistungsgebühr" in Höhe von 6 % des jeweiligen Einzahlungsbetrages, die Gewinnbeteiligung von Firma A. in Höhe von 10 % eines eventuell realisierten, kumulierten Quartalsgewinns und eine in dem "Preisaushang" von Firma A. (Teil der Anlage K 5) außerdem angeführte "Share Dealing"-Gebühr sind in der Berechnung noch nicht einmal enthalten. 85 (d) Genau die bei Gebühren in einer derartigen Größenordnung – unabhängig von ihrer angeblichen "Marküblichkeit" - offenbar werdende sittenwidrige Ausnutzung geschäftlicher Überlegenheit hat die Beklagte Firma A. ermöglicht und zumindest die Augen davor verschlossen, dass diese derart hohe Provisionen vereinnahmte und damit ihre Kunden einem extremen Risiko aussetzte. Dass sich dieses Risiko nicht stets realisierte, ändert nichts. Denn es versteht sich — wie im Übrigen auch beim Churning (vgl. BGH a.a.O. = juris Rn 23) – von selbst, dass Erfolg und Misserfolg auch der hier vorgenommenen Kapitalanlagegeschäfte vom Marktgeschehen abhingen. Für oder gegen den indiziell zu beweisenden Vorsatz der bei der Beklagten verantwortlich Handelnden zur Beihilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung von Firma A. besagt dies nichts. 86 (e) Der Vorsatz der Beklagten umfasst sämtliche von der Klägerin getätigten Geschäfte. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob einzelne dieser Geschäfte gewinnbringend waren und ab wann die Beklagte jeweils hätte erkennen können, dass der Klägerin bei ihren Transaktionen Verluste drohten. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beklagten aus ihrer Geschäftsbeziehung mit Firma A. generell bekannt sein musste, wie hoch die von dieser Firma für sich über ihr Online-System abgerechneten Gebühren waren und dass bei Gebühren in der hier in Frage stehenden Größenordnung eine realistische Gewinnchance für die Anleger statistisch von vornherein nicht gegeben war. 87 (f) Auch die Gesichtspunkte des Massengeschäfts und der Verwendung eines automatisierten Onlinesystems vermögen die Beklagte nicht zu entlasten. Überlässt die Beklagte dem in Deutschland wirkenden Finanzdienstleister die Ausführung der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung über das von ihr geführte Konto, wendet sie damit den Blick von dieser unerlaubten Handlung ab, ohne dass ihr dieser Blick verstellt wäre. Denn ähnlich wie beim Churning genügt ein – trotz oder sogar gerade wegen der Verwendung eines Onlinesystems jedenfalls technisch möglicher - Blick auf die Kontenbewegungen, um zu erkennen, dass der Anleger aufgrund der hohen Aufschläge auf die Optionsprämien einem extremen Verlustrisiko ausgesetzt ist, vor dem er grundsätzlich eines Schutzes bedarf. 88 Dem steht die Entscheidung des BGH vom 11. März 2004 – I ZR 304/01 - (WM 2004, 1981) zur missbräuchlichen Verwendung einer Internetplattform durch einen Markenverletzer schon deswegen nicht entgegen, weil die Beklagte als Brokerfirma nicht nur Software und eine technische Plattform für die Dienstleistung eines Dritten anbietet, sondern der Klägerin auch selbst vertraglich zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet war. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall hat sie durch den Einsatz ihrer Internetplattform nicht nur fremde Informationen zur Nutzung bereit gehalten, sondern selbst Wertapiergeschäfte für die Klägerin abgewickelt. 89 (g) Soweit die Beklagte besondere Umstände wie etwa ein Churning oder eine "Kick-Back"-Vereinbarung, die auf eine unerlaubte Handlung des Anlagevermittlers hinweisen können, vermisst, übersieht sie, dass solche besonderen Umstände hier bereits in den extrem hohen Kaufaufschlägen auf die Optionsprämien liegen und diese Aufschläge – wie zuvor ausgeführt – zusammen mit den Kauforders in das System der Beklagten eingegeben und damit offengelegt wurden. 90 (h) Der Feststellung eines zumindest bedingten Vorsatzes stehen Einschränkungen, die zugunsten des nachgeschalteten, kundenferneren Brokers insbesondere hinsichtlich ihm obliegender Aufklärungs- und Beratungspflichten gelten (vgl. BGHZ 147, 343; seit dem 01. November 2007 auch § 31 e Abs. 2 WpHG), nicht entgegen. Denn hier geht es im Kern nicht um den Inhalt und die Reichweite (vor)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten, sondern um eine (bedingt) vorsätzliche Beteiligung an dem vorsätzlich sittenwidrigen Verhalten des Anlagevermittlers Firma A.. 91 Ebenso wenig wie der zivilrechtliche Schutzbereich der §§ 31 ff. WpHG über den Inhalt und die Reichweite (vor)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgeht (vgl. BGH WM 2007, 487 = juris Rn 18), wirkt der Vertrauensgrundsatz, auf den sich der nachgeschaltete Broker berufen kann, in den Bereich der vorsätzlich unerlaubten Handlung hinein. Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck des Vertrauensgrundsatzes, den vorsätzlich sittenwidrig Geschädigten gegenüber einem Tatbeteiligten schutzlos zu stellen. Daraus folgt, dass der Vertrauensgrundsatz nicht nur denjenigen nicht zu entschuldigen vermag, der sich mit unbedingtem Vorsatz an einer unerlaubten Handlung beteiligt, sondern auch denjenigen nicht, der vor einer sich ihm aufdrängenden Beteiligung an einer unerlaubten Handlung gewissenlos leichtfertig seine Augen verschließt. 92 (i) Die Feststellung des zumindest bedingten Tatvorsatzes der Beklagten scheitert schließlich auch nicht daran, dass die Beklagte möglicherweise nicht mit einer Anwendbarkeit des deutschen Rechts gerechnet und ihr Verhalten nach den Maßstäben des amerikanischen Rechts für erlaubt gehalten hat. Ebenso vermag sie auch nicht zu entlasten, dass sie angesichts des bisherigen Fehlens einer gefestigten Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen in Deutschland möglicherweise nicht damit gerechnet hat, dass ihr Verhalten im Falle einer Anwendung des deutschen Rechts zur Annahme der Beteiligung an einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung der Klägerin führen könnte. 93 Zwar setzt die Feststellung des Tatvorsatzes grundsätzlich auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und der Sittenwidrigkeit des in Frage stehenden Handelns voraus. Die fehlende Kenntnis der Rechtslage entschuldigt den Schädiger einer unerlaubten Handlung aber dennoch nur dann, wenn diesem seine Unkenntnis aufgrund seiner inneren Einstellung nicht vorwerfbar ist, weil er sein Verhalten ohne einen auf Gewissenlosigkeit beruhenden Irrtum ausnahmsweise für erlaubt halten darf (BGH NJW 1963, 1872 = WM 1963, 829 = juris Rn 14; Staudinger/Oechsler, Neubearbeitung 2003, § 826 BGB Rn 87ff m.w.N.). Daran fehlt es hier jedoch. Wie schon dargelegt, hat die Beklagte vielmehr die Augen vor einer unerlaubten Handlung von Firma A., von der sie auch selbst wirtschaftlich profitierte, gewissenlos verschlossen, deren rechtliche Bedenklichkeit sich ihr bereits unabhängig von jeder Einschätzung der Rechtslage hätte aufdrängen müssen. 94 dd) Art und Umfang des der Klägerin zu erstattenden Schadens richten sich nach §§ 249 ff. BGB. Danach ist diese so zu stellen, wie sie stehen würde, wäre ihre geschäftliche Unterlegenheit nicht missbraucht worden und hätte sie daher die hochriskanten Geschäfte nicht getätigt. 95 In diesem Fall wäre der Klägerin ein Verlust in der sich aus der – rechnerisch zutreffenden und durch die vorgelegten Kontoauszüge belegten – Höhe von 37.590,29 € (= 38.500,00 € Gesamthöhe aller Einzahlungen der Klägerin – 909,71 € Rückzahlung( entsprechend der Berechnung in der Klageschrift vom 21. Juni 2007 erspart geblieben. Weitergehende Rückzahlungen an die Klägerin oder sonstige Einwendungen gegen die Schadenshöhe hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. 96 ee) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der allenfalls fahrlässig handelnden Klägerin gegenüber einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Palandt/Sprau, aaO, § 826 BGB Rz. 16 m.w.N.). 97 Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin ein gewisses Mitverschulden an der Entstehung des mit der Klage geltend gemachten Schadens trifft, führt die dann gemäß § 254 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung der Verursachungsanteile beider Parteien nicht zu einer Kürzung der ihr zustehenden Ersatzansprüche. Der maßgebliche Grundsatz, dass gegenüber einer vorsätzlichen und erst recht gegenüber einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung wie im vorliegenden Fall eine Fahrlässigkeit des Geschädigten in der Regel vollständig zurücksteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 – II-ZR 276/02 - = BeckRS 2005 02564 = juris Rn 3; Palandt/Sprau, aaO, § 826 BGB Rz. 16; Staudinger/Schiemann, Neubearbeitung 2005, Rz. 121; MüKo/Oetker, 5. Auflage, 2007, jeweils m.w.N.), gilt zwar nicht ohne jede Ausnahme. Einer der in der Rechtsprechung angenommenen Sonderfälle, in denen ein Mitverschulden des Geschädigten ausnahmsweise auch in der Abwägung gegenüber einer vorsätzlichen Schädigungshandlung nicht vollständig zurücktritt, liegt hier jedoch nicht vor. 98 ff) Die geltend gemachten Zinsansprüche sind für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Klage - mithin also bis zum 16. Juli 2007 - gemäß § 849 BGB und für die Zeit danach gemäß § 291 BGB gerechtfertigt. 99 (1) Dabei beschränkt sich der Zinsanspruch für die Zeit bis zum 16. Juli 2007 allerdings gemäß § 246 BGB auf die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 %. Erst für die Zeit ab dem 17. Juli 2007 besteht gemäß § 288 Abs. 1 BGB ein Zinsanspruch in der geltend gemachten Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 100 (2) Firma A. und die Beklagte haben den Klägern die von ihnen der Beklagten überlassenen Geldmittel im Sinne des § 849 BGB entzogen, indem sie die Kläger zur Überweisung dieser Geldmittel an die Beklagte veranlasst haben. 101 Die Anwendung dieser Vorschrift verlangt nicht, dass die zu verzinsende Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen worden ist (BGH NJW 2008, 1084 = WM 2008, 291f. = juris Rn 4 f m.w.N.). Die Beklagte kann der Zinsforderung der Klägerin für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Klage auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die ihr von der Klägerin überlassenen Geldbeträge seien dieser nicht schon durch ihre jeweilige Überweisung auf das von der Beklagten für die Klägerin geführte Konto im Sinne des § 849 BGB entzogen worden. Jedenfalls bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Anlegern wie in dem hier vorliegenden Fall liegt der Entzug des von den Anlegern zur Verfügung gestellten Geldes nämlich schon in der ersten Überweisung des Geldes in den Machtbereich der Schädiger, weil – ähnlich wie beim Eintritt des Vermögensschadens bei der Verwirklichung des strafrechtlichen Betrugstatbestandes – das Vermögen der Anleger bereits durch diese erste Überweisung konkret gefährdet ist. Die theoretisch zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Verfügungsmöglichkeit des Anlegers ändert daran nichts, denn dieser weiß nichts von der Gefährdung seines Vermögens und hat daher faktisch trotz dieser theoretischen Möglichkeit keine Chance mehr, dessen endgültigen Verlust noch zu verhindern. 102 Auch der mögliche Versicherungsschutz der Klägerin im Falle einer Insolvenz der Beklagten ändert nichts an dem Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Höhe des eingetretenen Schadens. Er schützt die Klägerin nur gegen das Risiko einer Insolvenz, nicht aber gegen das Risiko einer sittenwidrigen Schädigung. 103 (3) Abweichend von ihrem Klage- und Berufungsantrag kann die Klägerin Zinsen allerdings nicht auf seinen jeweiligen Schuldsaldo bei der Beklagten verlangen, auch soweit dieser den ihm insgesamt entstandenen Schaden teilweise überstiegen hat. In Betracht kommt vielmehr nur eine Verzinsung in Höhe der zu dem jeweiligen Zeitpunkt bereits eingezahlten Beträge, maximal jedoch in Höhe des der Klägerin entstandenen Gesamtschadens. Anderenfalls hätte die Beklagte nämlich auch solche Beträge zu verzinsen, die zwar durch die Überweisung auf das bei ihr geführte Konto vorübergehend gefährdet, der Klägerin am Ende aber doch zurück überwiesen worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 16. Oktober 2008, I-6 U 197/07, Seite 16). 104 ff) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus der unerlaubten Handlung der Beklagten umfasst grundsätzlich auch den Ersatz des nach der amtlichen Vorbemerkung 3 Abs. 4 des VV zum RVG nicht auf die Prozesskosten anrechenbaren Teils der für die Abfassung des vorprozessualen Aufforderungsschreibens vom 17. April 2007 (Anlage K 20) angefallenen Geschäftsgebühren gemäß VV 2300 zum RVG (BGH NJW 1986, 2244 = juris Rn 18; NJW-RR 2008, 656 = juris Rn 13; Zöller/Herget, a.a.O., vor § 91 ZPO Rn 11). 105 Der Höhe nach kann die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt allerdings nur einen Betrag in Höhe von 709,60 € (= (902,00 € Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 37.590,29 € x 1,3 + 20,00 € Auslagenpauschale + 226,59 € MWSt. bei einem Steuersatz von 19 %) x 1/2( von der Beklagten verlangen. 106 Soweit der Klägerin höhere Anwaltskosten in Rechnung gestellt worden sind, waren diese überhöht, was nicht zu Lasten der Beklagten gehen kann. Insbesondere durfte der Rahmen von 1,3 Geschäftsgebühren nicht mit Rücksicht auf den Umfang oder die Schwierigkeit der Sache überschritten werden. Ein besonderer Arbeitsaufwand im Sinne von VV 2300 zum RVG war mit den Fällen der Kläger schon deshalb nicht verbunden, weil es sich dabei für die Prozessbevollmächtigten der Kläger um ein Massengeschäft gehandelt hat. 107 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 108 4. Im Hinblick auf die zum Teil abweichende Rechtsprechung anderer Senate des OLG Düsseldorf (vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 2008 I-15 U 18/07 -) ist die Revision wegen der grundsätzlichen Frage zuzulassen, ob eine einem "Churning" vergleichbare Beteiligung des ausführenden Brokers bei der Abwicklung hochriskanter Optionsgeschäfte an einer sittenwidrigen Schädigung des Kunden durch den mit ihm im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zusammenwirkenden Anlagevermittler auch bereits dann vorliegen kann, wenn das Verhältnis von Chancen und ohnehin extrem hohen Risiken durch unverhältnismäßig hohe Kostenaufschläge nochmals stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert wird und dem Broker dieses bekannt ist oder nach den Umständen bekannt sein muss. 109 Streitwert für das Berufungsverfahren: 37.590,29 €