Urteil
4b O 7/15
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausschließlicher Lizenznehmer kann eigene Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus einem europäischen Patent geltend machen, auch ohne Registereintragung.
• Der Begriff „Lösung“ im Patentanspruch ist nicht notwendigerweise im strengen molekularen Sinne zu verstehen; er kann auch Suspensionen umfassen, wenn die Patentbeschreibung und der Stand der Technik dies nahelegen.
• Wird ein Papier für Rauchartikel in den im Anspruch genannten Merkmalen hergestellt (u.a. behandelte Bereiche
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch LIP-Zigarettenpapier; „Lösung“ weit auszulegen (auch Suspensionen) • Ausschließlicher Lizenznehmer kann eigene Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus einem europäischen Patent geltend machen, auch ohne Registereintragung. • Der Begriff „Lösung“ im Patentanspruch ist nicht notwendigerweise im strengen molekularen Sinne zu verstehen; er kann auch Suspensionen umfassen, wenn die Patentbeschreibung und der Stand der Technik dies nahelegen. • Wird ein Papier für Rauchartikel in den im Anspruch genannten Merkmalen hergestellt (u.a. behandelte Bereiche Die Klägerin, behauptete ausschließliche Lizenznehmerin am Europäischen Patent EP 1 482 815, verklagte die Beklagten (Hersteller und Veredler von LIP-Zigarettenpapieren sowie deren Geschäftsführer und eine Holding) wegen Patentverletzung des Anspruchs 1 auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Streitpunkte betrafen u.a. die Aktivlegitimation der Klägerin, die Wirksamkeit der Lizenzübernahme, die technische Auslegung des Anspruchsmerkmals „Lösung“ (ob auch Suspensionen erfasst sind) sowie die stoffliche Frage, ob die von den Beklagten verwendete vernetzte Stärke D S 500 als filmbildendes Material im Anspruch fällt. Die Beklagten bestritten Verletzung, rügten Prozessvoraussetzungen, machten Einwendungen zur Rechtsbeständigkeit des Patents und beantragten ersatzweise Vollstreckungsschutz. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen und beurteilte Zulässigkeit und materielle Ansprüche im Hauptsacheverfahren. • Zulässigkeit: Keine §§145 PatG-Verletzung; Klägerin ist aktivlegitimiert als ausschließliche Lizenznehmerin bzw. aus abgetretenen Rechten, Vertretungsmacht der Unterzeichner ausreichend substantiiert belegt. • Auslegung des Anspruchs: Der Anspruchszusammenhang zeigt, dass der Begriff „Lösung/solution" im Anspruch nicht streng molekular zu verstehen ist; die Patentschrift und zitierte Stand-der-Technik-Dokumente verwenden „Lösung“ weit (einschließlich Dispers ionen/Suspensionen). • Funktionalität: Entscheidend ist die Fähigkeit der aufgebrachten Zusammensetzung, in behandelten Bereichen eine Durchlässigkeit Die Klage war insgesamt begründet: Die Beklagten wurden zur Unterlassung der Herstellung, des Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchs, Einführens und Besitzes der patentverletzenden Papierumhüllungen verurteilt; sie haben ausführlich und nach Kalendervierteljahren gegliederte Auskunft zu Herstellung, Lieferungen, Angeboten, Werbung, Kosten und Gewinn zu erteilen; die inländischen Beklagten wurden zur Rückruf- und Vernichtungspflicht verurteilt; ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz für die genannten Zeiträume verpflichtet sind. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die von den Beklagten erhobenen Einwände hinsichtlich Aktivlegitimation, Auslegung des Anspruchs, Nichtigkeitsgefahr und Vollstreckungsschutz hatten keinen Erfolg, weil Vortrag und Beweisergebnisse die Patentgeltendmachung und die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale überzeugend bestätigten.