Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.492,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 44.500 € seit dem 08.01.2014 und aus 16.992,75 € seit dem 02.06.2015 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.217,45 € gegenüber der Rechtsanwaltssozietät F4 & Collegen aus der Kostennote vom 19.12.2013 freizustellen. Die Beklagte wird überdies verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens an die F GmbH & Co. KG IV in Höhe von 15.539,40 € freizustellen. Die Verurteilung der Beklagten erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers aus seinen Gesellschaftsbeteiligungen an der F GmbH & Co. KG IV vom 01./09.05.2005 und vom 04./12.11.2005. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der F GmbH & Co. KG IV vom 01./09.05.2005 und vom 04./12.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden. Es wird weiterhin festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Beteiligungen des Klägers an der F GmbH & Co. KG IV vom 01./09.05.2005 und vom 04./12.11.2005 in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit zwei von ihm gezeichneten Beteiligungen an einem geschlossenen Filmfonds in Anspruch. Am 01.05.2005 zeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung für eine Beteiligung als Treugeber über 70.000 € nebst 3 % Agio (2.100 €) an dem geschlossenen Filmfonds „F GmbH & Co. KG IV“. Betreffend die treuhänderische Beteiligung heißt es in der Beitrittserklärung wie folgt: „Ich gebe hiermit gegenüber der U GmbH, Berlin, (nachfolgend „TBG“) ein verbindliches Angebot auf Abschluss des im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages ab, der durch die Annahme meines Beteiligungsangebotes durch die [Fondsgesellschaft] im Namen der TBG zustande kommt. Die TBG wird als Treuhänderin gemäß dem Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag auf meine Rechnung einen Kommanditanteil an der F GmbH & Co. KG IV in Höhe des oben stehenden Beteiligungsvertrages nebst Agio erwerben und für mich verwalten („Treugeberanteil“).“ Bei der U GmbH handelt es sich um die damalige Firma der Beklagten, welche bis zum 01.08.2011 als Treuhandkommanditistin fungierte. Auf das Treuhandverhältnis finden die Regelungen des auf den Seiten 112 ff. des Emissionsprospekts abgedruckten Treuhandvertrages Anwendung, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Hinblick auf die Haftung der Beklagten als Treuhänderin enthält § 13 des Treuhandvertrages folgende Regelung: „1. Die Treuhänderin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Sie haftet dem Treugeber nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen, im Falle einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur für fahrlässige und vorsätzliche Handlungen. 2. Die Treuhänderin haftet nicht für das Ausbleiben prognostizierter bzw. vom Treugeber erwarteter Erträge der Gesellschaft oder für das Ausbleiben steuerlicher sowie sonstiger Effekte. Ebenso wenig übernimmt sie eine Haftung für die Bonität der Vertragsparteien der Gesellschaft oder eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung derselben. Die Treuhänderin hat das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur nicht beteiligt. Die Anlageberatung oder die Information über Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft ist nicht vertragliche Pflicht der Treuhänderin. 3. […].“. Gemäß § 14 des Treuhandvertrages war die Tätigkeit der Beklagten als Treuhänderin zu vergüten. Neben ihrer Stellung als Treuhandkommanditistin war der Beklagten auf der Grundlage eines mit der Fondsgesellschaft abgeschlossenen „Mittelverwendungskontrollvertrages“ die Aufgabe einer Mittelverwendungskontrolleurin übertragen, ohne deren Zustimmung die Fondsgesellschaft nicht über die von den Anlegern eingezahlten Einlagen verfügen dürfte. Die vorbezeichnete Beteiligung wurde vom Kläger zu 50 % als Bareinlage erbracht und im Übrigen (nebst Agio) fremdfinanziert. Die Fremdfinanzierung war in der Weise ausgestaltet, dass der Kläger mit der Fondsgesellschaft und der E GmbH einen „Begebungs- und Rahmenvertrag“ abschloss, nach welchem der Kläger eine verzinsliche Inhaberschuldverschreibung über 37.100 € an E GmbH verkaufte und begab und Letztere den Kaufpreis in Höhe von 37.100 € unmittelbar für den Kläger auf das Konto der Fondsgesellschaft einzahlte. E GmbH sollte sich nach den Angaben im Emissionsprospekt (S. 89), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Umfang der von den Treugebern in Anspruch genommenen Fremdfinanzierungen planmäßig über eine US-Bank/Finanzierungsgesellschaft refinanzieren. Diese Refinanzierungsdarlehen wurden in US-Dollar aufgenommen. Die Inhaberschuldverschreibung sollte durch dem Kläger aus seiner Beteiligung zustehende Zahlungen seitens der Fondsgesellschaft abgelöst werden. Der in der Inhaberschuldverschreibung verbriefte Gesamtbetrag nebst Zinsen sollte zum 31.12.2012 fällig werden. Die Anlagevermittlung erfolgte zentral über die F2 GmbH, welche sich Untervermittlern, unter anderem Herrn L, bediente. Dem Beitritt des Klägers am 01.05.2005 ging ein Beratungsgespräch mit Herrn L am selben Tag voraus, welches in der Privatwohnung des Klägers stattfand. Herr L führte das Beratungsgespräch auf der Grundlage des Emissionsprospektes durch, wobei er dem Kläger versicherte, er werde ihn über alle relevanten Risiken mündlich aufklären. Der Emissionsprospekt wurde dem Kläger im Anschluss an das Gespräch überlassen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs erklärte Herr L, nach dem Fondskonzept bestehe eine Mindesterlösabsicherung in Höhe von 80 % und eine prognostizierte Gesamtausschüttung von 171 % vor Steuern; die sichere Rendite betrage 6 % bis 8 %. Zudem wies Herr L auf steuerliche Vorteile sowie die besondere Sicherung von Anlegerinteressen durch die Existenz einer Mittelverwendungskontrolleurin hin und betonte, dass selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die geplanten Filme erfolglos sein sollten, aufgrund von Bankgarantien allenfalls ein „Nullgeschäft“ bestehen würde. Es handele sich um eine „sichere und praktisch risikolose Kapitalanlage“. Weitere Gesichtspunkte – insbesondere betreffend die mit der Beteiligung verbundenen Risiken – erwähnte Herrn L nicht. Am 04.11.2005 zeichnete der Kläger – ebenfalls nach Durchführung eines Beratungsgespräches mit Herrn L am selben Tag – eine weitere Beteiligung am vorgenannten Fonds über 19.000 € nebst 3 % Agio (570 €), wobei er eine Barleinlage in Höhe von 9.500 € erbrachte und weitere 10.070 € nach obigem Modell fremdfinanzierte. Auch in diesem Fall erfolgte die Beteiligung nach den gleichlautenden Angaben in der Beitrittserklärung mittelbar im Wege einer Treuhand über die Beklagte als Treuhänderin. Im Rahmen des dem Beratungsgespräch vorausgegangenen Telefonates am 29.10.2005 bezeichnete Herr L die Anlage erneut als „absolut sicher“. Nachdem dem Kläger auf der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012 mitgeteilt worden war, dass eine Rückgewähr der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibungen zum 31.12.2012 nicht sichergestellt sei, kaufte dieser dieselben für 371,37 € sowie 1.264,38 € zurück. Am 10.03.2014 überwies der Kläger – auf entsprechende Aufforderung der Fondsgesellschaft – an diese einen Liquiditätszuschuss in Höhe von 4.005 €. Auf der Grundlage eines geänderten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2005 musste der Kläger Steuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 24.968,68 € erbringen. Hintergrund der Nachforderung war, dass der ursprünglich als Betriebsabgabe gewertete Fremdfinanzierungsanteil seiner Beteiligungen nicht im Wege des Verlustvortrages anerkannt wurde. Der Kläger hat die Nachforderung nebst Verzugszinsen in Höhe von 11.352 € beglichen. Der Kläger kündigte seine Beteiligungen am streitgegenständlichen Fonds mit Wirkung vom 31.12.2014. Nach Zugang des Kündigungsschreibens teilte die Fondsgesellschaft dem Kläger mit Schreiben vom 30.10.2014 mit, dass ihr durch die Kündigung Zahlungsansprüche in Gestalt eines negativen Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 15.539,40 € erwachsen würden. Zudem müsse der Kläger mit Steuernachforderungen rechnen. Eine Auseinandersetzung hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligungen hat noch nicht stattgefunden. Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Neuss wohnhafte Kläger hat zunächst Klage vor dem Landgericht München I erhoben. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 01.06.2015 zugestellt. Mit Verfügung vom 21.09.2015 wies das Landgericht München I darauf hin, dass es sich für örtlich unzuständig halte. Der Kläger beantragte daraufhin auf Grundlage von § 29c ZPO eine Verweisung des Rechtsstreits zunächst an das Landgericht Bückeburg. Die Beklagte stimmte einer Verweisung an das Landgericht Berlin zu. Auf gerichtlichen Hinweis vom 17.10.2015 ergänzte der Kläger seinen Vortrag zum Vorliegen einer Haustürsituation. Das Landgericht München I wies den Kläger mit Verfügung vom 05.11.2011 darauf hin, dass unter Zugrundelegung von § 29c ZPO das Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sein dürfte. Die Beklagte erhielt eine Abschrift der vorbezeichneten Verfügung. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 beantragte der Kläger die Verweisung an das Landgericht Düsseldorf. Besagter Schriftsatz wurde der Beklagten mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Tagen übersandt. Mit Beschluss vom 03.12.2015 erklärte sich das Landgericht München I für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Beitrittserklärung Treuhandkommanditistin gewesen. Der Kläger rügt eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf nachfolgende Gesichtspunkte: Totalverlustrisiko, Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB), Höhe der Gesamtvertriebskosten, Erlaubnispflichtigkeit des Fremdfinanzierungskonzeptes, Scheingeschäfts-Charakter der Fremdfinanzierung, Gefahr der Einordnung als Verlustzuweisungsgesellschaft gemäß § 2b EStG, Halbierung der steuerlichen Verlustzuweisung, verdeckte Einlagenrückgewähr im Rahmen der Fremdfinanzierung, Möglichkeit einer Inanspruchnahme gemäß §§ 30, 31 GmbHG entsprechend, Alleinvertrieb durch die F2 GmbH, Fehlerhafte Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds, Risiken des Re-Investitionsmodells, Risiken der Inhaberschuldverschreibung, Wechselkursrisiko im Zusammenhang mit der anteiligen Fremdfinanzierung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.492,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen: auf 44.500,00 € seit dem 03.01.2014, auf 16.992,75 € seit Rechtshängigkeit. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Pflicht zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.217,45 € aus der Kostennote der Sozietät F4 & Collegen vom 19.12.2013 freizustellen. 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens an der F GmbH & Co. KG IV in Höhe von 15.539,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der F GmbH & Co. KG IV vom 01.05./09.05.2005 und vom 04.11./12.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden. 5. die Verurteilung zu Ziffern 1) bis 3) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche aus seinen Gesellschaftsbeteiligungen an der F GmbH & Co. KG IV vom 01.05./09.05.2005 und vom 04.11./12.11.2005. 6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 4) bezeichneten Beteiligungen seit dem 19.12.2013 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und erhebt die Einrede der Verjährung. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, Schadensersatzansprüche gegen sie schieden bereits aus grundsätzlichen Erwägungen aus. Hierzu behauptet sie, sie sei weder Gründungskommanditistin noch habe sie am Fonds eigene Anteile gehalten. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, ihrer Haftung auf Grundlage des Treuhandvertrages stünde dessen § 13 entgegen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.07.2016 das Fehlen einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht der Klägervertreter beanstandet und ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO beantragt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig und bis auf die im Rahmen des Klageantrages zu 3) beantragten Verzugszinsen begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Düsseldorf ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Hierbei kann offen bleiben, ob die Erwägungen des Landgerichts München I in seinem Verweisungsbeschluss vom 03.12.2015 – insbesondere die Verneinung seiner Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 ZPO – zutreffen, denn der Beschluss entfaltet selbst bei Vorliegen eines etwaigen Rechtsirrtums für das erkennende Gericht gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO Bindungswirkung (vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 13.11.1991, Az. XII ARZ 28/91, Rz. 3 – zitiert nach juris). Auch liegt kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigen würde, der Verweisung die Verbindlichkeit abzusprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt einem Verweisungsbeschluss lediglich dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und als willkürlich betrachtet werden muss, weil er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, Az. X ARZ 115/15, Rz. 9 – zitiert nach juris). Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten geäußerte Einwand, das Landgericht München I habe sie im Vorfeld der Verweisung nicht dazu angehört, dass es eine Verweisung gemäß § 29c ZPO beabsichtige, überzeugt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Die Wirksamkeit einer Verweisung ist nicht davon abhängig, dass das verweisende Gericht der beklagten Partei ausdrücklich seine Absicht zum Erlass eines Verweisungsbeschlusses sowie die seiner Auffassung nach einschlägige Zuständigkeitsnorm vorab mitteilt. Das Gericht hat vielmehr lediglich sicherzustellen, dass sich die Verweisung aus Sicht des Beklagten nicht als Überraschungsentscheidung darstellt und er Gelegenheit erhält, zu einem Verweisungsantrag der klagenden Partei Stellung zu nehmen. Diesem Erfordernis ist das Landgericht München I nachgekommen, indem es den Verweisungsantrag des Klägers vom 10.11.2015 an die Beklagte mit einer Stellungnahmefrist von drei Tagen übersandte. Überdies war für die Beklagte aus der vorherigen Korrespondenz zwischen den Parteien und dem Gericht – insbesondere aus der gerichtlichen Verfügung vom 05.11.2015 – eindeutig erkennbar, dass einer möglichen Verweisung an das Landgericht Düsseldorf die Zuständigkeitsregelung gemäß § 29c ZPO zugrunde lag. Spätestens nach Zugang der vorgenannten Verfügung hätte die Beklagte zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf auf Grundlage eines Haustürgeschäfts im Sinne von § 29c ZPO Stellung nehmen können. Auch erscheint die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nicht offensichtlich unverständlich und schlechterdings nicht haltbar, denn die streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen wurden außerhalb von Geschäftsräumen im häuslichen Umfeld des Klägers gezeichnet, welcher zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf seinen Wohnsitz hatte. Ungeachtet dessen, dass – wie ausgeführt – die bloße Fehlerhaftigkeit eines Verweisungsbeschlusses seine Bindungswirkung unberührt lässt, führt auch der von der Beklagten zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2011 (Az. X ARZ 101/11 – zitiert nach juris) mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu keinem anderen Ergebnis, denn im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall machte der Kläger lediglich Ansprüche aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag geltend, welcher mit dem Haustürgeschäft (Fondsbeteiligung) in keinem Zusammenhang stand. 2. Sofern die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung das Fehlen einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht der Klägervertreter gerügt hat, ist ihr Vortrag gemäß § 296 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift sind verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, nur zuzulassen, wenn dieser die Verspätung genügend entschuldigt. Zu den „verzichtbaren“ Zulässigkeitsrügen zählt gemäß § 88 Abs. 1 ZPO die Rüge der mangelnden Prozessvollmacht des für die Gegenseite auftretenden Rechtsanwalts (LG Münster, Urteil vom 12.12.1979, Az. 14 O 577/79, Orientierungssatz – zitiert nach juris). Die Rüge erfolgte erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und damit gemäß § 282 Abs. 3 ZPO verspätet. Diese Verspätung hat die Beklagte auch nicht in genügender Weise entschuldigt. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die ursprünglichen Prozessbevollmächtigten des Klägers erst mit Schriftsatz vom 09.06.2016 die Niederlegung des Mandats mitteilten und die jetzigen Prozessbevollmächtigten sich mit Schriftsatz vom 07.06.2016 für den Kläger bestellten, denn der Beklagten war es ohne weiteres möglich, den vermeintlichen Mangel der Prozessvollmacht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu rügen. 3. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 4) verfügt der Kläger über das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Stehen – wie vorliegend – etwaige zukünftige Vermögensnachteile in Rede, kann ein Feststellungsinteresse nur dann bejaht werden, wenn ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist; dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz allgemeiner Vermögensschäden regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. IX ZR 197/12, Rz. 11 – zitiert nach juris). Eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kläger – wie ihm mit Schreiben der Fondsgesellschaft vom 30.10.2014 mitgeteilt wurde – nach Durchführung der noch ausstehenden Auseinandersetzung Vermögensnachteile in Gestalt von Steuernachforderungen für das Jahr 2014 zu erwarten hat. 4. Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 6) folgt aus vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten, s. § 756 Abs. 1 ZPO. II. Die Kammer war an der Entscheidung des Rechtsstreits nicht dadurch gehindert, dass die Beklagte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens beantragte. Abgesehen davon, dass die von der Beklagten begehrte Anordnung einen Antrag beider Parteien voraussetzt und ein Ruhen des Verfahrens aufgrund der Prozessförderungspflicht des Gerichts nur bei Vorliegen wichtiger Gründe in Erwägung zu ziehen ist (s. auch Zöller/Greger, ZPO [31. Aufl., 2016], § 251 ZPO, Rn. 2), ist nicht erkennbar, dass ein Ruhen des Verfahrens – wie von § 251 S. 1 ZPO vorausgesetzt – „zweckmäßig“ gewesen wäre. Allein die von der Beklagten angeführte Erwägung, es sei sinnvoll, „eine Entscheidung des BGH in der Sache abzuwarten und nicht die Vielzahl der Verfahren durch die Instanzen zu treiben“, rechtfertigt die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht, denn die Beklagte legt nicht dar, dass in Kürze eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erwarten ist, welche für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist und die im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung ein Abwarten zweckdienlich erscheinen lässt. III. 1. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten zu. a. Die Beklagte kann sich gegen ihre Inanspruchnahme nicht mit der Behauptung verteidigen, sie sei weder Gründungskommanditistin noch habe sie am streitgegenständlichen Fonds eigene Anteile gehalten. Die Beklagte verkennt, dass sie gegenüber dem Kläger – unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafterin – auf Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Treuhandvertrages zur ordnungsgemäßen Aufklärung verpflichtet war. Für die Begründung vorvertraglicher Aufklärungspflichten des Treuhandkommanditisten bestehen zwei rechtlich selbständige Ansatzpunkte. Zum Einen hat der Treuhandkommanditist als Treuhänder vor Abschluss des Treuhandvertrages als Geschäftsbesorgungsvertrag die allgemeinen Aufklärungspflichten, die sich im Vorfeld eines jeden schuldrechtlichen Vertrages ergeben. Zum Anderen hat der Treuhandkommanditist versprochen, den Kapitalanleger im Ergebnis so zu stellen, als wäre dieser unmittelbar beteiligt. Hätte sich der Anleger unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt, hätte der Treuhandkommanditist, so er sich denn als Gründungs- oder zumindest Altgesellschafter auch eigennützig beteiligt hatte, den Anleger in seiner Eigenschaft als Kommanditist entsprechend aufzuklären gehabt. Da der Anleger so gestellt wird, als hätte er sich unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt, werden dem auch eigennützig beteiligten Treuhandkommanditisten die spezifischen Aufklärungspflichten eines Gesellschafters auferlegt, die sich im Vorfeld eines Gesellschaftsvertrages über die Aufnahme des Anlegers als Kommanditist ergeben hätten. Grund für die Differenzierung zwischen diesen beiden Haftungsgründen war, dass sich zwischen dem allgemein vertragsrechtlichen und dem spezifisch gesellschaftsvertragsrechtlichen Ansatz Unterschiede in den Anforderungen und in der Verjährung ergeben konnten. Es ist möglich, dass die Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines rein fremdnützig beteiligten Treuhänders geringer ausfallen. Hinzu kam, dass auf diese allgemeinen vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Treuhänders ggf. spezielle Verjährungsvorschriften (51b BRAO a.F., § 51a WPO a.F., § 68 StBerG: 3 Jahre kenntnisunabhängig zzgl. einer etwaigen Sekundärhaftung) Anwendung fanden, die auf die gesellschaftsrechtlich begründeten Aufklärungspflichten nicht anzuwenden waren. Da diese speziellen Verjährungsvorschriften zum 15.12.2004 außer Kraft traten, so dass nunmehr auch insoweit die allgemeine kenntnisabhängige Regelverjährung eingreift, ergibt sich insoweit für die ab dem 15.12.2004 entstandenen Ansprüche kein Unterschied mehr. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Treuhandgesellschafter – unabhängig von einer eigennützigen Beteiligung – grundsätzlich die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (ständige Rechtsprechung seit BGH Urteil vom 24.05.1982, II ZR 124/81; z.B. BGH Urteil vom 24.07.2003, III ZR 390/02; BGH Urteil vom 29.05.2008, III ZR 59/07, Rn. 8; BGH Urteil vom 6.11.2008, III ZR 231/07, Rn. 4; BGH Urteil vom 12.02.2009, III ZR 90/08, Rn. 8; BGH Urteil vom 22.04.2010, III ZR 318/08, Rn. 7 f; BGH Urteil vom 15.07.2010, III ZR 321/08, Rn. 9; BGH Urteil vom 12.12.2013, III ZR 404/12; vgl. BGH Urteil vom 26.11.2015, III ZR 78/15, Rz. 16 jeweils zitiert nach juris). Einer entsprechenden Pflicht ist der Treuhandkommanditist nicht bereits deshalb enthoben, weil er mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt tritt und seine Aufgabe als die eines bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänders versteht (BGH Urteil vom 6. November 2008, III ZR 231/07, Rn. 4; BGH Urteil vom 12. Februar 2009, III ZR 90/08, Rn. 8; BGH Urteil vom 22. April 2010, III ZR 318/08, Rn. 7 f; BGH Urteil vom 15. Juli 2010, III ZR 321/08, Rn. 9). Denn der Beitritt vollzieht sich in diesen Fällen durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen dem Treuhänder und dem Anleger als Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch den Treuhänder, ist also ohne seine Mitwirkung nicht möglich (BGH Urteil vom 6. November 2008, III ZR 231/07, Rn. 4; BGH Urteil vom 12. Februar 2009, III ZR 90/08, Rn. 8; BGH Urteil vom 22. April 2010, III ZR 318/08, Rn. 7 f; BGH Urteil vom 15. Juli 2010, III ZR 321/08, Rn. 9). Den von dem vorgenannten Ansatz zu unterscheidenden gesellschaftsrechtlichen Ansatz der Haftung des Treuhandkommanditisten hob der Bundesgerichtshof in Verfahren hervor, in denen Ansprüche wegen der Verletzung allgemeiner vorvertraglicher Aufklärungspflichten des Treuhänders nach § 68 StBerG a.F. oder § 51a WPO a.F. verjährt gewesen wären (z.B. II ZR 326/04; III ZR 361/04; II ZR 69/12). Der Bundesgerichtshof argumentierte nun, dass der Treuhandkommanditist nicht nur als Treuhänder , sondern auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe und nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung dann schadensersatzpflichtig sei, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung seiner künftigen Vertragspartner über Nachteile und Risiken der Kapitalanlage schuldhaft nicht genügt habe (BGH Urteil vom 20.03.2006, II ZR 326/04, Rz. 7; BGH Urteil vom 13.07.2006, III ZR 361/04, Rz. 13). Einer daraus resultierenden Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit künftigen Mitgesellschaftern unterlägen diejenigen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft nicht, welche lediglich erst nach Gründung der Gesellschaft beigetreten und von jedem Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausgeschlossen seien. Damit wandte der Bundesgerichtshof lediglich seine zuvor für jegliche Gründungsgesellschafter entwickelte Rechtsprechung (st. Rspr. seit BGH Urteil vom 14.01.1985, II ZR 124/82, z.B. BGH Urteil vom 10.10.1994 II ZR 95/93; BGH Urteil vom 14.01.2002, II ZR 40/00; BGH Urteil vom 03.02.2003, II ZR 233/01) konsequent auch auf diejenigen Gründungsgesellschafter an, die als Treuhandkommanditisten fungierten. Durch die Anwendung seiner allgemeinen Grundsätze über die Haftung von Gründungskommanditisten wollte er ersichtlich nicht die Haftung von Treuhandkommanditisten in ihrer Eigenschaft als Treuhänder einschränken. Er wollte den Anlegern vielmehr eine noch günstigere zusätzliche Haftung der Treuhandkommanditisten in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter zugutekommen lassen. Mit Urteil vom 09.07.2013 stellte der Bundesgerichtshof schließlich klar, dass diese aus der Gesellschafterstellung resultierenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht nur den Gründungs-, sondern auch den – nicht rein fremdnützig beteiligten – Altgesellschafter treffen, der an der Gründung nicht beteiligt war (BGH Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rz. 27 zitiert nach juris). Dabei hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, „[…] dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt“. Denn die dortige Beklagte hafte vielmehr – auch – als „normale“ Gesellschafterin“ (BGH a.a.O.). Danach handelt es sich offensichtlich um zwei voneinander unabhängige, im Grundsatz nebeneinander anwendbare Haftungsgrundlagen, wobei der gesellschaftsrechtliche Ansatz womöglich weitreichendere Aufklärungspflichten auslöst als der rein treuhandvertragliche Ansatz. Dass es sich um zwei selbständige, voneinander unabhängige Haftungsgrundlagen handelt, stellte der Bundesgerichtshof in einem Verfahren, das nach der Sachverhaltsdarstellung entweder sich ebenfalls gegen die hiesige Beklagte richtete oder zumindest einen gleichliegenden Fall betraf, nochmals klar (BGH Urteil vom 26.11.2015, III ZR 78/15). Nach Behandlung der Frage, ob die Beklagte als Gründungs- bzw. Altgesellschafter haftet, stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Treuhandkommanditistin „[…] im Übrigen auch als Vertragspartnerin des Treuhandvertrags die Pflicht [hatte], die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind“ (BGH a.a.O. Rz. 16 m.w.N. zitiert nach juris; anschließend OLG München, Urteil vom 20.04.2016, Az. 20 U #####/####, Rz. 3 f. zitiert nach juris.). Der Annahme einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Beklagten steht nicht entgegen, dass diese mit dem Kläger vor Vertragsschluss nicht unmittelbar in Kontakt trat, denn der Beitritt des Klägers vollzog sich prospektgemäß (s. S. 89, 112 des Emissionsprospekts) durch Abschluss eines Treuhandvertrags, wobei die Beklagte sich durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft vertreten ließ, also mittelbar am Beitritt des Klägers beteiligt war. Als dessen zukünftige Vertragspartnerin des Treuhandvertrages konnte sich die Beklagte nicht durch die Einschaltung einer Stellvertreterin ihren vorvertraglichen Aufklärungspflichten entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010, Az. III ZR 322/08, Rz. 9; OLG Düsseldorf Urteil vom 07.06.2013, I-16 U 156/12, Rz. 41 jeweils zitiert nach juris). Unerheblich ist der weitere Einwand der Beklagten, sie sei jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten Beteiligung des Klägers noch nicht am streitgegenständlichen Fonds beteiligt gewesen. Zum einen geht aus dem einschlägigen Passus in der Beitrittserklärung, nach welchem der Treuhandvertrag durch Angebot des Anlegers und Annahme der Komplementärin im Namen der Beklagten zustande kommt, nicht hervor, dass der Vertragsschluss durch den Beitritt der Beklagten aufschiebend bedingt ist. Auch § 2 Abs. 2 des Treuhandvertrages sieht vor, dass das Treuhandverhältnis bereits mit Annahme der Beitrittserklärung durch die von der Beklagten bevollmächtigte Komplementärin im Namen der Beklagten zustande kommt. Selbst bei Bejahung einer aufschiebenden Bedingung hätte diese indes nicht zur Folge, dass die vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten als (zukünftiger) Vertragspartnerin des Klägers entfallen (so auch OLG München, Urteil vom 20.04.2016, Az. 20 U #####/####, Rz. 5 ff. – zitiert nach juris). Schließlich steht einer Inanspruchnahme der Beklagten auch § 13 des Treuhandvertrages nicht entgegen, denn die darin enthaltene Haftungsbegrenzung ist gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2 BGB nichtig. Im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegen die formularmäßigen Bestimmungen des Treuhandvertrages einer objektiven Auslegung. Diese gebietet, dass die Vertragsklauseln ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind, außer Betracht zu bleiben haben (BGH, Urteil vom 22.09.2015, Az. II ZR 341/14, Rz. 24 – zitiert nach juris). § 13 Abs. 2 S. 3 und 4 des Treuhandvertrages, wonach unter der Überschrift „Haftung der Treuhänderin“ geregelt wird, diese habe das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondstruktur nicht beteiligt, die Anlageberatung oder Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft sei nicht vertragliche Pflicht der Treuhänderin, sind – ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden – dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll (OLG München, Urteil vom 20.04.2016, Az. 20 U #####/####, Rz. 22 – zitiert nach juris). Der Ausschluss ist indes nicht auf die Haftung wegen fehlerhafter bzw. unzureichender Prospektangaben beschränkt, sondern umfasst aufgrund seines weiten Wortlauts sämtliche Formen von Beratungspflichtverletzungen gegenüber potentiellen Treugebern. Derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln sind aus Sicht des Treugebers nicht nur überraschend (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013, Az. I-16 U 156/12, 16 U 156/12, Rz. 42 – zitiert nach juris). Sie benachteiligen diesen überdies entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, wie es zwischen Treuhänder und Anleger besteht, nicht zu vereinbaren (BGH Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rz. 40ff.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, a.a.O., Rz. 23). Da die vorgenannten Vertragsklauseln die gesetzliche Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) modifizieren, stellen sie schließlich – anders als die Beklagte meint – keine bloßen Leistungsbeschreibungen dar, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen und einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen sind (so auch OLG München, a.a.O., Rz. 25). b. Der Kläger wurde im Vorfeld seines Beitritts nicht ordnungsgemäß über die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Filmfonds aufgeklärt. Der Inhalt und Umfang der Beratungspflicht im Rahmen einer Kapitalanlageentscheidung bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall, wobei auf eine Reihe von Faktoren abzustellen ist, welche sich einerseits auf die Person des Kunden (anlegergerechte Beratung) und andererseits auf das Anlageobjekt (objektgerechte Beratung) beziehen (BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, Rz. 15 ff. m.w.N. – zitiert nach juris). Der Kläger beanstandet zu Recht, dass er weder mündlich noch durch den ihm am Tag der ersten Zeichnung überreichten Emissionsprospekt hinreichend im Hinblick auf die Beteiligung und die hiermit verbundenen Risiken – also objektgerecht – beraten wurde. In Bezug auf das spezifische Anlageobjekt besteht die Verpflichtung, den Anlageinteressenten rechtzeitig, richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss der Interessent über die Eigenschaften und Risiken unterrichtet werden, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 18.02.2016, Az. III ZR 14/15, Rz. 15 – zitiert nach juris). Hieran fehlt es vorliegend, wobei offenbleiben kann, ob die Gesamtvertriebskosten („weiche Kosten“) – wie vom Kläger behauptet – über 16 % betrugen und somit aufklärungspflichtig waren. Weiterhin muss nicht entschieden werden, ob der Kläger im Hinblick auf steuerrechtliche Aspekte sowie eine mögliche Erlaubnispflichtigkeit und einen etwaigen Scheingeschäftscharakter der Fremdfinanzierung ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Offen bleiben konnten schließlich weitere Aufklärungsrügen des Klägers in Gestalt der fehlenden Information über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme gemäß §§ 30, 31 GmbHG entsprechend, den Alleinvertrieb durch die F2 GmbH, den (ausgebliebenen) Erfolg der Vorgängerfonds und die Risiken der Inhaberschuldverschreibung. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten besteht nämlich jedenfalls darin, dass der Kläger in pflichtwidriger Weise nicht auf das Risiko eines Totalverlustes sowie die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hingewiesen wurde. Überdies fehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers über das mit der anteiligen Fremdfinanzierung in Zusammenhang stehende Wechselkursrisiko. aa. Die mündliche Beratung durch den Untervermittler Herrn L am 01.05.2005 und 04.11.2005, deren Inhalt zwischen den Parteien unstreitig ist, genügte den vorbezeichneten Anforderungen nicht. (1) Indem Herr L dem Kläger die Beteiligung als „sicher“ und „praktisch risikolos“ präsentierte, eine gewährleistete Rendite von 6 % bis 8 % in Aussicht stellte und als „Worst Case“-Szenario die Möglichkeit eines „Nullgeschäftes“ bezeichnete, bildete er die mit der Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds zusammenhängenden Risiken unzutreffend ab. (2) Ebenfalls hat Herr L den Kläger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen. Hierbei handelt es sich indes um ein aufklärungsbedürftiges Risiko, denn die Sicherung des angelegten Vermögens ist neben der Frage, welche Rendite mit der gewählten Anlage erzielt werden kann, von zentraler Bedeutung (LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2013, Az. 2-25 O 454/12, Rz. 38 – zitiert nach juris). Anders als bei Anlageobjekten, welche einen erheblichen Sachwert aufweisen (etwa Immobilien), hält sich das Risiko eines Totalverlustes bei geschlossenen Filmfonds auch nicht in so überschaubaren Grenzen, dass auf eine Aufklärung verzichtet werden konnte. (3) Überdies wurde der Kläger im Rahmen der Beratungsgespräche nicht über die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) aufgeklärt. Auch hierbei handelt es sich um einen aufklärungsbedürftigen Umstand über ein typisches strukturelles Risiko einer Kommanditbeteiligung mit erheblichen Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite (BGH, Urteil vom 18.02.2016, Az. III ZR 14/15, Rz. 15 – zitiert nach juris). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger am Fonds lediglich mittelbar als Treugeber beteiligt war, denn gemäß § 6 Abs. 2 des Treuhandvertrages trifft den Treugeber im Innenverhältnis zur Treuhandkommanditistin eine Ersatz- bzw. Freistellungspflicht, wenn diese gemäß §§ 171 ff. HGB in Anspruch genommen wird. (4) Schließlich hätte der Kläger auch über das mit der anteiligen Fremdfinanzierung einhergehende Wechselkursrisiko aufgeklärt werden müssen. Der Umstand, dass der Kläger seine Inhaberschuldverschreibung in Euro bestellt hatte, während das Refinanzierungsdarlehen von der F3 GmbH in US-Dollar aufgenommen wurde, barg aus Sicht des Klägers die Gefahr, dass die Inhaberschuldverschreibungen bei Eintreten von Währungsschwankungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden kann und er die entsprechenden Differenzbeträge aus seinem sonstigen Vermögen würde ausgleichen müssen (vgl. OLG München, Urteil vom 20.04.2016, Az. 20 U #####/####, Rz. 17 – zitiert nach juris). bb. Die Beklagte hat ihrer Informationspflicht über das Totalverlustrisiko, die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und das mit der Fremdfinanzierung verbundene Wechselkursrisiko auch nicht durch die Übergabe des Emissionsprospekts genügt. Hierbei kann offenbleiben, ob der Prospekt aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers die vorbezeichneten Risiken wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich abbildet, denn es fehlt an einer rechtzeitigen Prospektübergabe. Insoweit ist anerkannt, dass der Aufklärungspflichtige seiner Informationspflicht durch Übergabe von schriftlichem Informationsmaterial nur dann genügt, wenn der Emissionsprospekt oder weitere geeignete Informationsmaterialien dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werden, dass ihr Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24.04.2014, Az. III ZR 389/12, Rz. 9 – zitiert nach juris). Die Frage nach der Rechtzeitigkeit einer Prospektübergabe ist nicht schematisch, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beantworten, wobei entscheidend ist, ob der Anleger nach seinem individuellen Wissens- und Erfahrungsstand in dem ihm bis zur Zeichnung zur Verfügung stehenden Zeitraum die Möglichkeit hatte, die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte durch Lesen des Emissionsprospektes zur Kenntnis zu nehmen. Dem Kläger wurde der rund 140 Seiten umfassende Emissionsprospekt im Rahmen seiner ersten Beitrittserklärung am 01.05.2005 übergeben, so dass es ihm jedenfalls nicht möglich war, von seinem Inhalt vor der ersten Zeichnung Kenntnis zu nehmen. Aber auch im Hinblick auf die zweite Beitrittserklärung des Klägers am 04.11.2005 scheidet eine Aufklärung auf Grundlage des Emissionsprospekts nach Auffassung der Kammer aus. Hieran ändert der Umstand nichts, dass sich der Prospekt zu besagtem Zeitpunkt bereits seit rund einem halben Jahr im Besitz des Klägers befand, denn dieser hatte weder Veranlassung noch traf ihn die Obliegenheit, den Emissionsprospekt nach Zeichnung seiner ersten Beteiligung im Hinblick auf die mit der Anlage verbundenen Risiken zu studieren. Diese Rechtsauffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der lediglich der Inhalt eines rechtzeitig überreichten Emissionsprospekts Gegenstand der Anlageberatung geworden ist. Eine andere Betrachtung erscheint lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Anleger im Vorfeld der Aufstockung seiner Beteiligung rechtzeitig auf den Inhalt des – ihm bereits ausgehändigten – Emissionsprospekts verwiesen wird, denn in diesem Fall erschiene die rechtzeitige Übergabe eines weiteren, inhaltsgleichen Prospekts als bloße Förmelei. Herr L hat den Kläger indes im Rahmen des am 29.10.2005 geführten Telefonats, welches der zweiten Beitrittserklärung des Klägers vorausging, nicht auf den bereits übergebenen Prospekt und die in diesem enthaltene Risikodarstellung verwiesen, sondern sich erneut darauf beschränkt, die Beteiligung als „absolut sichere“ Anlageform anzupreisen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Herr L dem Kläger bereits beim ersten Beratungsgespräch am 01.05.2005 versichert hatte, er werde – unabhängig vom Inhalt des Prospekts – über alle relevanten Risiken mündlich aufklären, bestand aus Sicht des Klägers kein Anlass, den Prospekt in Vorbereitung auf das zweite Beratungsgespräch am 04.11.2005 zu lesen. c. Unter Zugrundelegung der „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Anlageentscheidung im Fall einer vollständigen und ordnungsgemäßen Anlageberatung nicht getroffen hätte. Es kann dahinstehen, ob die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu einer Beweislastumkehr führt, wie es der für Kapitalanlageberatung durch Banken zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung vertritt (st. Rspr. seit BGH Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10; zuletzt BGH, Urteil vom 15.03.2016, XI ZR 122/14, Rz. 17 – zitiert nach juris). Die anderen Senate haben es - bspw. für die Haftung anwaltlicher Berater - entweder ausdrücklich abgelehnt, aus der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens eine Beweislastumkehr zu folgern (etwa st. Rspr. des IX. Zivilsenates, BGH Beschluss vom 15.05.2014, IX ZR 267/12, Rz. 3; BGH Urteil vom 16.07.2015, IX ZR 197/14, Rz. 23; BGH Urteil vom 17.03.2016, IX ZR 142/14, Rz. 14 jeweils zitiert nach juris). Oder sie haben es wie die für die Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne zuständigen Zivilsenate ausdrücklich (z.B. BGH Urteil vom 11.02.2014, II ZR 273/12, Rz. 10 zitiert nach juris für die Haftung des Treuhandkommanditisten) oder stillschweigend (z.B. BGH Urteil vom 21.02.2013, III ZR 139/12, Rz. 15 zitiert nach juris) dahinstehen lassen, ob die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens über die tatsächliche Vermutung hinaus zu einer vollständigen Beweislastumkehr führt. Anders als etwa bei der Anwaltshaftung ist für die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens im Bereich der Kapitalanlage jedenfalls nicht als Anknüpfungstatsache erforderlich, dass bei richtiger Aufklärung lediglich eine Handlungsmöglichkeit vernünftigerweise nahe lag. Denn die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH Urteil vom 31.05.2010, II ZR 30/09, Rz. 17 m.N.). Die Vermutung, dass sich der Anleger - über den unrichtig dargestellten Umstand zutreffend aufgeklärt - gegen eine Beteiligung entschieden hätte, ist nicht deshalb entkräftet, weil bei einer gehörigen Aufklärung für den Kläger vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens bestanden hätten und er in einen Entscheidungskonflikt gekommen wäre (BGH a.a.O. Rz. 18). Selbst wenn die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens im vorliegenden Fall nicht zu einer vollständigen Beweislastumkehr führen sollte, hätte sie die Beklagte jedenfalls nicht entkräftet. d. Das Verschulden des Untervermittlers Herrn L ist der Beklagten gemäß § 278 S. 1 BGB zuzurechnen, denn er wurde im Pflichtenkreis der Beklagten als Erfüllungsgehilfe tätig. Für eine entsprechende Zurechnung reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner, hier die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin, die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt, sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient (BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, Rz. 37 – zitiert nach juris). Hierbei ist irrelevant, ob der Erfüllungsgehilfe mit einer Abschlussvollmacht versehen wurde. Entscheidend für eine Zurechnung ist allein, dass der im Rahmen einer Kapitalanlageberatung zur Aufklärung verpflichtete Schuldner nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles davon wusste, dass mit der Erfüllung der Verpflichtung Hilfspersonen betraut sind (BGH, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2011, Az. XI ZR 373/08, Rz. 24 – zitiert nach juris), bzw. er nach den Umständen des Einzelfalls mit deren Einsatz zumindest rechnen musste (OLG München, Urteil vom 20.04.2016, Az. 20 U #####/####, Rz. 9 – zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Emissionsprospekt (S. 78, 97) weist die Aufgabe der „Beteiligungsvermittlung“ der F2 GmbH zu. Der Beklagten war damit bekannt bzw. sie musste zumindest damit rechnen, dass potentielle Treugeber durch die vorbezeichnete Gesellschaft bzw. die von dieser beauftragten Untervermittler angeworben und über die Beteiligung informiert wurden. e. Der Kläger ist im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als wenn er sich nicht an dem Fonds beteiligt hätte. Da der Schaden des nicht pflichtgemäß aufgeklärten Anlegers bereits in dem Erwerb der bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht vorgenommenen Beteiligung besteht, kommt es auf die Werthaltigkeit der Beteiligung nicht an (BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 211/09, Rz. 33 – zitiert nach juris). Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 61.492,75 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den vom Kläger geleisteten Bareinlagen in Höhe von insgesamt 44.500 €, den für den Rückkauf seiner Inhaberschuldverschreibungen verauslagten Beträgen (insgesamt 1.635,75 €), dem an die Fondsgesellschaft gezahlten Liquiditätszuschuss in Höhe von 4.005 € sowie dem Steuerschaden (Verzugszinsen) in Höhe von 11.352 €. Anders als die Beklagte meint, muss der Kläger sich etwaige Steuervorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes scheidet eine Berücksichtigung steuerlicher Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Fonds erlangt hat, grundsätzlich dann aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist, es sei denn, der Anleger erzielt derart außergewöhnliche Steuervorteile, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 19.02.2015, Az. III ZR 90/14, Rz. 17 m.w.N. – zitiert nach juris). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 44.500 € hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 (entsprechend) BGB, allerdings erst ab dem Tag nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 07.01.2014, mit welchem diese Schadensersatzansprüche des Klägers nachdrücklich zurückgewiesen hat. Der Zinsanspruch hinsichtlich des Restbetrages (16.992,75 €) folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 (entsprechend) BGB. f. Anders als die Beklagte meint, steht der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist im Rahmen eines Kapitalanlageberatungsvertrages auszugehen, wenn der Anleger diejenigen tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt, wobei auf jeden Aufklärungsmangel hinsichtlich des Verjährungsbeginns gesondert abzustellen ist. Nicht erforderlich ist indes, dass dem Anleger die Rechtspflicht der beratenden Stelle zur Aufklärung bekannt ist (BGH, Urteil vom 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14 – zitiert nach juris). Die soweit darlegungsbelastete Beklagte hat indes keine Umstände vorgetragen, welche darauf schließen lassen, dass der Kläger bereits vor dem Jahr 2012 im Hinblick auf das Totalverlustrisiko, das Risiko eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung sowie das mit der Fremdfinanzierung verbundene Wechselkursrisiko Kenntnis der maßgeblichen tatsächlichen Umstände hatte. Vielmehr hat sie sich auf den Hinweis beschränkt, dass das Treuhandverhältnis zwischen ihr und dem Kläger infolge ihres Ausscheidens als Treuhandkommanditistin zum 01.08.2011 beendet wurde. Allein die Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem der Kläger Schadensersatzansprüche herleitet, löst indes einen Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht aus. 2. Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Der Kläger hat aufgrund der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € (Honorarnote vom 19.12.2013). 3. Auch der Klageantrag zu 3) ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung betreffend Forderungen der Fondsgesellschaft aus einem (negativen) Auseinandersetzungsguthaben (vgl. § 38 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages) in Höhe von 15.539,40 €. Der Zinsanspruch ist indes zurückzuweisen, weil Freistellungsansprüche der Verzinsungspflicht nicht unterliegen. 4. Der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachte Feststellungsantrag ist aufgrund der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintretens weiterer Vermögensnachteile infolge der Fondsbeteiligungen, insbesondere in Gestalt von Steuernachforderungen, begründet. 5. Entsprechend dem Klageantrag zu 5) hat die Verurteilung betreffend die Klageanträge zu 1) bis zu 3) Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (Auseinandersetzungs-)Ansprüche des Klägers gegen die Fondsgesellschaft zu erfolgen. 6. Schließlich ist auch der Klageantrag zu 6) begründet, denn die Beklagte befindet sich mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Abtretung seiner Auseinandersetzungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft jedenfalls seit Rechtshängigkeit der Klage gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug. Insbesondere genügte insoweit das wörtliche Angebot im Rahmen der Klageschrift, denn die Beklagte hat durch den angekündigten Antrag auf Klageabweisung konkludent zu verstehen gegeben, dass sie diese Leistung nicht annehmen werde. B. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, denn die Zuvielforderung des Klägers betrifft lediglich einen geringfügigen Teil der Gesamtforderung und hat überdies keine höheren Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. C. Der Streitwert wird auf 82.082,15 € festgesetzt. Hiervon entfallen 61.492,75 € auf den Klageantrag zu 1) und 15.539,40 € auf den Klageantrag zu 3). Den Streitwert des Klageantrags zu 4) schätzt das Gericht auf 5.000 €. Die weiteren Klageanträge sind nicht streitwerterhöhend. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.