Urteil
III ZR 90/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Anleger und Berater kann ein Anlageberatungsvertrag zustande kommen; trifft den Berater eine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung, verletzt er diese schuldhaft, wenn er spekulative, für die Altersvorsorge ungeeignete Beteiligungen empfiehlt oder Risiken verharmlost.
• Ein Anleger, der sich auf die Sachkunde des Beraters verlässt, genießt besonderen Schutz; ein Mitverschulden des Anlegers nach § 254 BGB ist nur unter besonderen Umständen anzunehmen, insbesondere nicht allein wegen fehlender eigener detaillierter Prüfung.
• Bei der Rückabwicklung ist die Anrechnung steuerlicher Vorteile sorgfältig zu prüfen; eine Anrechnung scheidet grundsätzlich aus, wenn die Ersatzleistung besteuert wird, es sei denn, außergewöhnliche steuerliche Vorteile sprechen gegen die Beibehaltung derselben.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung; Mitverschulden des Anlegers nur ausnahmsweise • Zwischen Anleger und Berater kann ein Anlageberatungsvertrag zustande kommen; trifft den Berater eine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung, verletzt er diese schuldhaft, wenn er spekulative, für die Altersvorsorge ungeeignete Beteiligungen empfiehlt oder Risiken verharmlost. • Ein Anleger, der sich auf die Sachkunde des Beraters verlässt, genießt besonderen Schutz; ein Mitverschulden des Anlegers nach § 254 BGB ist nur unter besonderen Umständen anzunehmen, insbesondere nicht allein wegen fehlender eigener detaillierter Prüfung. • Bei der Rückabwicklung ist die Anrechnung steuerlicher Vorteile sorgfältig zu prüfen; eine Anrechnung scheidet grundsätzlich aus, wenn die Ersatzleistung besteuert wird, es sei denn, außergewöhnliche steuerliche Vorteile sprechen gegen die Beibehaltung derselben. Der Kläger zeichnete auf Empfehlung des Beklagten am 13.11.2003 eine atypisch stille Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in Höhe von 159.000 €. Der Fonds sollte in ein Mobilitätskonzept mit Leasing und Vermietung investieren. Der Kläger rügte, der Beklagte habe die Anlage als sichere Altersvorsorge mit hoher Rendite dargestellt, Risiken wie Totalverlust und Fungibilitätsrisiko verharmlost und nicht über hohe weiche Kosten aufgeklärt; der Prospekt sei fehlerhaft und teils nicht übergeben worden. Der Kläger verlangte Schadensersatz sowie Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten dem Grunde nach, minderte den Ersatzanspruch jedoch wegen eines Mitverschuldens des Klägers um 50 %. Der Kläger legte Revision ein; der Beklagte zog seine Revision zurück. • Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Anlageberatungsvertrag zustande kam und der Beklagte seine Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hat, weil die empfohlene Anlage wegen ihres spekulativen Charakters ungeeignet war, das Altersvorsorgeziel des Klägers zu sichern, und weil Risiken, insbesondere des Totalverlusts, verharmlost wurden. • Der Kläger durfte sich auf die Aussagen und die Sachkunde des Beklagten verlassen; nach der Rechtsprechung des BGH ist das Vertrauen des ratsuchenden Anlegers besonders schutzwürdig, sodass ein Mitverschulden nach § 254 BGB nur unter besonderen Umständen angenommen werden kann. • Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden des Klägers von 50 % angenommen. Die bloße Tatsache, dass der Kläger hohe Beträge investierte, ohne sich selbst vertieft mit der Anlage zu befassen, begründet kein derartiges Mitverschulden, solange keine eigene Sachkunde oder sonstige besondere Informationen vorlagen. • Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen zum Mitverschulden zu erwarten sind, und erklärt die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt sowie das landgerichtliche Endurteil entsprechend abzuändern. • In dem anschließenden Betragsverfahren hat das Berufungsgericht die Frage der Anrechnung erhaltener Steuervorteile zu prüfen; eine Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche steuerliche Vorteile bestehen oder die Ersatzleistung nicht der Besteuerung unterliegt. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als es den Kläger benachteiligt, und die Klage dem Grunde nach voll für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte hat seine anlage- und anlegergerechten Beratungspflichten verletzt, indem er die spekulative, für Altersvorsorge ungeeignete Beteiligung empfohlen und Risiken verharmlost hat. Ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 50 % ist nicht festzustellen; der Kläger durfte sich auf die Sachkunde und die Aussagen des Beraters verlassen. Die genaue Höhe des zu erstattenden Schadens sowie die Frage der Anrechnung von Steuervergünstigungen sind im Betragsverfahren vom Berufungsgericht zu klären; eine Anrechnung kommt nur in besonderen, nachzuprüfenden Fällen in Betracht.