Urteil
9 S 5/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0713.9S5.16.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 08.12.2016 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Neuss vom 23.10.2015, Az. 94 C 317/15, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die durch die Säumnis entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsrechtszugs.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 08.12.2016 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Neuss vom 23.10.2015, Az. 94 C 317/15, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die durch die Säumnis entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsrechtszugs. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Prämie für vorläufigen Deckungsschutz im Zeitraum vom 10.02.2014 bis zum 21.03.2014. Das Straßenverkehrsamt teilte der Klägerin am 10.02.2014 mit, dass dort eine Versicherungsbestätigung mit der Nummer V0A56J2 mit Wirkung ab dem 10.02.2014 als Nachweis für das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für das Fahrzeug BMW, Fahrzeug-ID Y mit dem amtlichen Kennzeichen Z vorliege. Die Mitteilung enthielt die Personalien der Beklagten. Ein ausgefülltes Antragsformular lag nicht vor. Mit Schreiben vom 24.03.2014 informierte die Zulassungsstelle die Klägerin dahingehend, dass mit Wirkung ab dem 20.03.2014 eine neue Versicherungsbestätigung einer anderen Gesellschaft für das Fahrzeug vorgelegt worden sei. Am 15.04.2014 stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag i.H.v. 1.285,19 € in Rechnung. Hierbei ging sie gemäß Ziff. 1.3 des Anhangs Nr. 2 „Merkmale zur Beitragsberechnung“ von den für die Beklagte ungünstigsten Parametern aus (Anl. K4, Bl. 34 der Akten) Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.285,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem 16.05.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in der ersten Instanz im Termin vom 08.05.2015 persönliche Angaben gemacht und unter anderem ihren Führerschein vorgelegt. Im Übrigen hat die Beklagte keinen Tatsachenvortrag unterbreitet. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über die Haftpflichtversicherung sei im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes zustande gekommen. Die Klägerin habe demnach als Versicherer gemäß § 50 VVG grundsätzlich einen Anspruch auf den Teil der Prämie, der auf die Laufzeit der vorläufigen Deckung entfalle. Indes sei nach § 49 Abs. 2 S. 2 VVG der Prämienberechnung im Zweifel die Variante mit der geringsten Prämie zugrunde zu legen, da es der Versicherer in der Hand habe, eine eindeutige Vereinbarung herbeizuführen. Dies habe die Klägerin anders in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Die Frage nach deren Wirksamkeit könne jedoch dahinstehen, da die Höhe des Prämienanspruchs schon nicht schlüssig vorgetragen sei. Es sei nicht dargetan, wie sich der Jahresbeitrag von 11.284,64 € errechnet habe. Offensichtlich sei ein unzutreffendes Geburtsdatum zugrunde gelegt worden. Das Geburtsdatum 01.01.2013 sei schon nicht realistisch, da der Erwerb einer Fahrerlaubnis ein bestimmtes Mindestalter voraussetze. Mit der nunmehr eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Amtsgericht habe die Darlegungspflicht überdehnt. Die Klägerin habe ausreichend vorgetragen, dass die ihr bekannten Tarifeinstufungsmerkmale (Fahrzeug, Standort und Zulassungsdatum) berücksichtigt worden seien. Sie habe Geburtsdatum, Schadensfreiheitsklasse und Jahreskilometer nicht berücksichtigt, da die Beklagte diese nicht mitgeteilt habe. Die Berechnung ergebe sich aus dem Versicherungsschein. Auch handele es sich bei dem einbezogenen Geburtsdatum um einen Platzhalter, da dieses Feld systembedingt nicht frei bleiben könne. Einen Einfluss auf die Prämie habe das Geburtsdatum hingegen nicht, da davon ausgegangen worden sei, dass beliebige Personen den PKW fahren könnten. Das Geburtsdatum sei lediglich relevant, wenn bekannt sei, dass keine weiteren Personen den PKW nutzten. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe ein Ermessen und dieses ordnungsgemäß ausgeübt. Es sei ihr nicht anzulasten, wenn der Versicherungsnehmer keine genaueren Angaben macht. Auch sei die streitgegenständliche Beitragsberechnung die Variante mit der günstigsten für die Beklagte errechenbaren Prämie. In der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 ist die Beklagte ohne Rechtsbeistand erschienen. Das Landgericht hat daraufhin Versäumnisurteil erlassen. Dieses ist der Beklagten am 03.01.2017 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit am 16.01.2017 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 08.12.2016 die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe den Prämienanspruch schon nicht schlüssig dargelegt. Sie habe Tarifmerkmale, welche für die Beklagte günstig gewesen wären, nicht berücksichtigt. Sie, die Beklagte, sei nie zur Mitteilung der Tarifmerkmale aufgefordert worden. Sie habe die AKB erst nach Beendigung des Vertrages erhalten, davor habe sie keine Kenntnis gehabt, dass sie verpflichtet gewesen sei, der Klägerin die Tarifmerkmale mitzuteilen. Wäre das richtige Geburtsdatum eingetragen worden, so wäre der Tarif deutlich geringer ausgefallen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte in der geltend gemachten Höhe zu. Die Klägerin kann nur eine Rate verlangen, der die für die Beklagte günstigsten hypothetischen Angaben zu Grunde liegen. Eine entsprechende Berechnung hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Der streitgegenständliche Vertrag stellt einen eigenständigen Versicherungsvertrag gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 VVG dar. Werden, wie vorliegend, bei Abschluss des Vertrages über den vorläufigen Versicherungsschutz die AKB nicht ausgehändigt, so gelten nach § 49 Abs. 2 VVG die vom Versicherer üblicherweise bei dem vorläufigen Versicherungsschutz verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Damit werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers Inhalt des Vertrages über den vorläufigen Versicherungsschutz, ohne dass der Versicherer auf seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen hat und ohne dass der Versicherungsnehmer hiervon Kenntnis nehmen konnte und sein Einverständnis dazu erklärte. Dies gilt auch, wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt und auch insoweit eine spätere Aushändigung der Versicherungsbedingungen unterbleibt (Prölss/Martin/Klimke VVG § 49 Rn. 14ff.). Vorliegend ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes zustande gekommen. Die Beklagte ist die Person, die in der Mitteilung über die elektronische Versicherungsbestätigung als Versicherungsnehmer eingetragen ist und der die Versicherungsbestätigung ausgehändigt bzw. mitgeteilt wurde. Sofern, wie vorliegend, im Anschluss an die vorläufige Deckung kein Hauptvertrag zustande kommt, hat der Versicherer gemäß § 50 VVG einen Anspruch auf die Versicherungsprämie für die Laufzeit der vorläufigen Deckung. Der Versicherungsnehmer schuldet eine nach dem in Aussicht genommenen Hauptvertrag zu bemessene anteilige Prämie. Auch die Höhe der Vergütung ist naturgemäß Sache der Vereinbarung. Fehlt eine solche Absprache, kann grundsätzlich auf § 315 BGB zurückgegriffen werden. Dabei wird als der Billigkeit entsprechendes Bemessungskriterium die Prämie des Hauptvertrages heranzuziehen sein. Für den Fall, dass sich das angemessene Entgelt für die vorläufige Deckung jedoch nicht nach den Abreden des Hauptvertrages ermitteln lässt, weil ein Hauptvertrag gar nicht zustande kommt, ist Grundlage der Bemessung zunächst der für den in Aussicht genommenen Hauptvertrag zu entrichtende Beitrag. Ist - wie vorliegend - offen, welcher Hauptvertrag zu welcher Prämie abgeschlossen worden wäre, ist zunächst zu prüfen, ob Anhaltspunkte für ein Interesse des Versicherungsnehmers nach einem bestimmten Umfang der Deckung vorliegen. Sein hypothetischer Preis ist dann der Bemessung der Prämie für die vorläufige Deckung zugrunde zu legen. Fehlen solche Umstände, so ist der Preis für die dem Versicherungsnehmer günstigste Regelung auch für die Bemessung der Prämie für die vorläufige Deckung maßgebend (Langheid/Wandt/Rixecker VVG § 50 Rn. 5). Von dieser gesetzlichen Regelung findet sich in den gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 VVG maßgeblichen AKB der Klägerin in Ziffer 1.3 des Anhangs 2 der AKB der Klägerin eine Abweichung. Hiernach wird die Höhe der Prämien bei Fehlen von Angaben so berechnet, als hätte der Versicherungsnehmer für die Beitragsberechnung die ungünstigsten Angaben gemacht. Gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Die Klausel hält einer Prüfung nach § 305 ff. BGB stand. §§ 49 und 50 VVG sind, auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers, abdingbar. Wenn ausdrücklich oder konkludent eine abweichende Prämienhöhe vereinbart wurde, geht diese Vereinbarung daher vor. Die abweichende Vereinbarung kann auch in AKB getroffen werden, dabei genügt es grundsätzlich – auch unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes – wenn die Höhe der geschuldeten Prämie in den ergänzend zu den AKB verwendeten Tarifbestimmungen festgelegt wird (Prölss/Martin/Klimke VVG § 50 Rn. 7). Die Regelung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Versicherungsbedingungen sind objektiv aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen (BGHZ 84, 268, VersR 1982, 841). Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an, wobei der Ausgangspunkt für die Auslegung der Wortlaut der Klausel ist, da sich das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers hieran orientiert (BGH VersR 1993, 957, BGH VersR 2007, 1690; BGH VersR 2009, 623). Der Abschnitt 1 der Anlage 2 zu den AKB der Klägerin (Bl. 149 GA), welcher in Unterpunkt 1.3 die Klausel enthält, wonach bei fehlenden Angaben die für den Versicherungsnehmer ungünstigsten einbezogen werden, stellt in Unterpunkt 1.1 auf einen Antrag ab. Hier wird darauf hingewiesen, dass gefahrerhebliche Umstände all diejenigen Umstände sind, welche in dem von der Klägerin vorgelegten Antragsformular enthalten sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darf aus diesem Wortlaut darauf schließen, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen nur auf einen auf Grundlage eines förmlichen Antrages zu Stande gekommenen Hauptvertrag Anwendung finden sollen. Um einen solchen Vertrag handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis allerdings nicht. Aber selbst dann, wenn die Kammer eine generelle Geltung der Klausel für den vorläufigen Deckungsschutz bejahte, so fände diese im vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Regelung setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass zumindest das Antragsformular auf Versicherungsschutz bei dem Versicherungsnehmer vorliegt, was im hiesigen Fall nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden konnte. In Abschnitt 1 der Anhangs 2 kommt klar zum Ausdruck, dass der Versicherer eine Auskunft über die gefahrerheblichen Umstände verlangt. Welche Umstände von ihm als gefahrerheblich eingestuft werden, teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer ausweislich des vorbenannten Abschnittes erst im Antragsformular mit. Der Abschnitt 1 zielt nach seinem Wortlaut also gerade auf eine Situation ab, in der die Parteien bereits mittels eines Antragsformulars Informationen ausgetauscht haben und der Versicherungsnehmer Kenntnis davon hat, über welche Umstände er den Versicherer aufzuklären hat. In dieser Situation soll die in Unterpunkt 1.3 enthaltene Klausel dafür sorgen, dass der Versicherer nicht die Gefahr für diejenigen Angaben tragen soll, die der Versicherungsnehmer bei Beantragung des Versicherungsschutzes nicht macht, obwohl er über die Wichtigkeit dieser Informationen für den Versicherer informiert war. Es wäre unbillig, dem Versicherer die Gefahr der unvollständigen Angaben aufzubürden, nachdem er den möglichen Versicherungsnehmer mittels des Antrages klar darüber aufgeklärt hat, welche Angaben über welche Umstände auf Grund der Gefahrerheblichkeit notwendig sind. Im Gegenzug darf der Versicherer, der mittels des Antragsformulars bestimmt, welche Umstände als gefahrerheblich anzusehen sind, nicht dadurch begünstigt werden, dass der Versicherungsnehmer die relevanten Informationen nicht erhalten hat. Die Beklagte hat – und dies ist zwischen den Parteien unstreitig – keinen Antrag auf Versicherungsschutz ausgefüllt. Dafür, dass die Beklagte das entsprechende Antragsformular erhalten hat, ist die Klägerin vorliegend beweisbelastet. Als Beweismittel legt die Klägerin die Anlage B1 vor. Hierbei handelt es sich um einen Auszug aus dem internen Datenverarbeitungssystem der Klägerin. Aus diesem geht hervor, dass der Antrag am 25.02.2014 beim Versicherungsnehmer angefordert worden sei. Ein interner Vermerk über die Anforderung vermag jedoch nicht den tatsächlichen Zugang des Antragsformulars nachzuweisen. Insofern dieser Vermerk als Beweis des Absendens des entsprechenden Aufforderungsschreibens angesehen werden kann, was aus Sicht der Kammer nicht frei von Zweifeln ist, so liegt in dem Nachweis des Versendens nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht der Beweis des Zugangs (vgl. BGH NJW 1964, 1176). Die Klägerin ist insofern beweisfällig geblieben. Der Antrag kann nicht durch die Mitteilung des Straßenverkehrsamtes ersetzt werden. Diese Mitteilung dient ihrer Natur nach schon nicht der Übermittlung der für die Beitragsberechnung relevanten Informationen. Die in Unterpunkt 1.2 des Anhangs 2 der AKB enthaltene Aufzählung kann eine Übersendung des Antragsformulars ebenfalls nicht ersetzen. Zwar kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus dieser Klausel einige der gefahrrelevanten Umstände erkennen, die Klausel ist ihrem Wortlaut nach aber nicht abschließend gehalten („[…] sind zum Beispiel […]“) und somit für eine vollständige Information des Versicherungsnehmers nicht geeignet. Es kann dahinstehen, ob es als allgemein bekannt anzusehen ist, dass Kraftfahrversicherungen die Einreichung eines Versicherungsantrages voraussetzen. Diese Kenntnis ersetzte das Vorliegen des Antragsformulars und die Kenntnis von dessen Inhalt, auf welche es vorliegend ankommt, nicht. Die AKB sehen für den Fall, dass kein Antrag vorliegt, keine Regelung vor. Die Rechtsfolge richtet sich deshalb nach den gesetzlichen Regelungen. Dementsprechend ist der Beitrag so zu berechnen, als hätte die Versicherungsnehmerin die für sie günstigsten Angaben gemacht. Die Höhe des sich aus einer solchen Berechnung ergebenden Betrages hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat bisher nur die Ansicht geäußert, ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt zu haben und dementsprechend eine Anpassung des Beitrages abgelehnt. Sie hat behauptet, die Berechnung ergebe sich aus dem Versicherungsschein. Aus dem Versicherungsschein ergeben sich die Berechnungsgrundlagen allerdings nicht. Der Kammer ist eine eigene Berechnung nicht möglich. Zwar finden sich hier Hinweise auf die zu Grunde gelegte Regional-, die Typ- und die Schadensfreiheitsklasse; die einzelne Auswirkung hiervon auf den Gesamttarif und die Auswirkungen der Berücksichtigung von für die Klägerin günstigen Berechnungsmerkmalen sind aus dem Versicherungsschein heraus nicht erkennbar. Ein entsprechender Hinweis war nicht zu erteilen. Bei der Äußerung der Ansicht, dass die Klausel in Ziffer 1.3 des Anhangs 2 der AKB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, handelt es sich um ein Hauptargument der Verteidigung gegen die Berufung. III. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 II ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und § 95 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO Der Streitwert wird auf 1.285,19 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.