Urteil
29 C 74/24
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2024:0719.29C74.24.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von1.676,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von1.676,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Mit der Klage macht die Klägerin restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22.12.2023 geltend. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte regulierte am 23.01.2024 die geltend gemachten Schadensersatzpositionen, wobei sie auf die Gutachterkosten lediglich einen Betrag in Höhe von 468,27 € zahlte. Unter Fristsetzung bis zum 02.02.2024 forderte die Klägerin die Beklagte auf die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.676,82 € zu begleichen. Die Klägerin behauptet, sie habe am 25.01.2024 die ausstehenden Gutachterkosten an den Sachverständigen bezahlt und sei daher hinsichtlich dieser Schadensposition aktivlegitimiert. Sie ist der Ansicht, die Beklagte nehme bezüglich der Gutachterkosten willkürliche Kürzungen vor. Der Gutachter habe sein Honorar angemessen abgerechnet. Die Beklagte trage das sogenannte Sachverständigenrisiko. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin restliche Sachverständigengutachterkosten in Höhe von 1.676,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 zu zahlen. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, das Grundhonorar des Gutachters sei am Zeitaufwand zu bemessen, dies entspreche der üblichen Vergütung anderer Sachverständiger in der Region des Klägers. Die BVSK-Befragung sei hingegen keine geeignete Schätzgrundlage. Mit dem Grundhonorar seien zudem Schreibkosten und die Inanspruchnahme etwaiger EDV-Systeme abgegolten. Außerdem seien Kopierkosten heutzutage nicht mehr zu erstatten, da Gutachten elektronisch übermittelt würden. Schließlich seien die Fahrt- und Fotokosten auch für einen Laien erkennbar überhöht, da es sich hierbei um alltägliche Kosten handele. Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 1.676,82 € aus § 7 StVG iVm § 115 VVG iVm § 249 BGB. 1. Die Klägerin ist hinsichtlich der Kosten für die Begutachtung durch das Kfz- Sachverständigenbüro G. aktivlegitimiert. Durch den am 25.01.2024 erfolgten vollständigen Ausgleich der Rechnung des Sachverständigenbüros vom 29.12.2023, wurde der Anspruch gegen die Beklagte rückabgetreten. Ursprünglich hat die Klägerin diesen Anspruch am 27.12.2023 wirksam an das Sachverständigenbüro abgetreten, § 398 BGB. In diesem Rahmen wurde wirksam die Rückabtretung der noch offenen Forderung vereinbart (vgl. Abtretungsvereinbarung, Bl. 52 d.A.). Eine Abtretungsvereinbarung ist grundsätzlich formfrei und kann auch konkludent erfolgen. Es gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze §§ 133, 157 BGB. Vergleichbar zu nicht akzessorischen Sicherungsrechten, war hier die stillschweigende Rückabtretung mit Tilgung der Rechnung gegenüber dem Sachverständigenbüro vereinbart (Kieninger in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, Rn. 14, 108). Der Klägervertreter hat in seinem Schriftsatz vom 16.05.2024 die vollständige Begleichung der Sachverständigenrechnung durch die Klägerin am 25.01.2024 anwaltlich versichert. Dies wurde seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2024 nicht näher angezweifelt. 2. Die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäߧ 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21). Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren zwischen mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21). Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der BGH in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, sind auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (BGH Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22). Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, so sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko lassen sich daher auf die Kosten der Begutachtung eines verunfallten Fahrzeugs zur Schadensermittlung übertragen. Den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind nicht nur in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat. Auch im Rahmen der Schadensermittlung als Vorstufe der Schadensbeseitigung können Mehraufwendungen anfallen, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensermittlung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGH Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22). Diese Grundsätze führen allerdings nicht dazu, die Rechnung des Sachverständigen dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Begutachtung geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. So müssen die Kosten der Begutachtung unfallbedingt sein (BGH Urteil vom 16. Januar2024 - VI ZR 253/22). Ferner dürfen an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung des Sachverständigen den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Schadensermittlungsaufwandes Rechnung getragen hat, nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22). So trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Dies betrifft insbesondere auch die Nebenkosten, die nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind, wenn sie für den Geschädigten erkennbar überhöht angesetzt werden (BGH Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15). Sofern eine auch für den Geschädigten erkennbare Überhöhung vorliegt, kann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangt werden, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH Urteil vom 7. Februar 2023 -VI ZR 137/22). Die Abrechnung des Sachverständigen ist dann evident fehlerhaft und somit auch für einen Laien erkennbar überhöht, wenn beispielsweise Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden oder Kosten angesetzt werden, die in keinerlei nachvollziehbarer Relation zu den restlichen Schadenspositionen stehen (OLG München Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15; LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016 – 1 S 119/15; LG Krefeld, Urteil vom 10.12.2015 – 3 S 21/15; LG Schweinfurt, NJW 2016, 3456). 3. Das Sachverständigenrisiko trägt vorliegend die Beklagte. Die Überhöhung der Sachverständigenkosten ist verhältnismäßig so gering, dass sie für die Klägerin nicht erkennbar war. a) Das Sachverständigenrisiko verbleibt hier bei der Beklagten. Dies ist, anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 12.03.2024 zugrunde lag, nicht davon abhängig, dass die Klägerin die Zahlung nicht an sich, sondern an den Sachverständigen verlangt. Dort war die Rechnung des Gutachters nicht vollständig zum Ausgleich gebracht worden. Gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Sachverständigenrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr.; BGH Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22; vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22; vom 26.April 2022 - VI ZR 147/21; vom 29. Oktober 1974 -VI ZR 42/73). Die Risikotragung führt dazu, dass nicht die Klägerin sich mit der möglicherweise zu hohen Rechnung des Sachverständigen auseinandersetzen muss, sondern diese Streitfrage im Nachgang im Verhältnis des Sachverständigen zur Beklagten zu klären ist. b) Die Klägerin trifft weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden. Die überhöhten Kosten waren für sie nicht erkennbar. Verglichen mit den geschätzten, im Sinnes des § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Gutachterkosten in Höhe von 1.822,25 € brutto, liegen die hier abgerechneten Kosten mit einem Betrag von 2.145,09 € brutto lediglich um 17 % höher. aa) Um die Erkennbarkeit einer Überhöhung beurteilen zu können, muss zunächst festgestellt werden, welche Kosten auf Grundlage einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich sind. Die BVSK-Honorarbefragung ist nach ständiger Rechtsprechung geeigneter Anknüpfungspunkt für eine solche Schätzung (OLG München Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15; KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14; LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 – 9 C 45/15 nach sachverständiger Beratung; LG Essen, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 7 S 244/15; Beschluss vom 16. Juni 2016 – 10 S 310/15). Dies gilt umso mehr, als ein Geschädigter, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht gehalten ist, eine Marktforschung zur Ermittlung der üblichen Preise zu betreiben, gleichwohl aber Recherchen anstellte, ohne weiteres im Internet auf die repräsentative Honorarbefragung des BVSK stieße. Diese Honorarbefragung dient ausweislich ihrer Vorbemerkung gerade dazu, Anhaltspunkte bei der Einschätzung zu liefern, inwieweit ein geltend gemachtes Honorar angemessen ist. Weswegen dann ein Geschädigter überhaupt noch erkennen können sollte, dass die dortigen Sätze, zu denen in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen abrechnen, also die Sätze des "HB V Korridors", überhöht sein sollen, erschließt sich nicht. Die Heranziehung der oben genannten Schätzgrundlage der BVSK Honorarbefragung muss nur dann unterbleiben, wenn derjenige, der diese als unangemessen angreift, konkret darlegt und beweist, dass die Honorarbefragung die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nichtzutreffend wiedergibt (OLG München Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15). Eine ausreichende Erschütterung der Honorarbefragung des BVSK verlangt mehr als die bloße Behauptung, die üblichen Sätze seien im jeweiligen Bezirk höher oder niedriger unter Beifügung eines Sachverständigenbeweisangebots. Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Gerichts die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens (OLG München Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15). Die Schätzung kann dabei in der Weise erfolgen, dass der gesamte Rechnungsbetrag für alle genannten Rechnungspositionen darauf überprüft wird, ob dieser in der Summe der einzelnen Rechnungspositionen den "HB V Korridor" für abrechnungsfähige Positionen nicht überschreitet (LG Dortmund vom 03. Juni 2015 – 21 S52/14; OLG München Beschluss vom 12.März 2015 – 10 U 579/15; LG Hannover Urteil vom 28. Februar 2017 – 9 S 5/16), was jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Höchstgrenze des Korridors insgesamt nicht überschritten wird. Allein eine solche Gesamtbetrachtung wird der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der subjektbezogenen Schadensbetrachtung gerecht (LG Dortmund, Urteil vom 07.Juli 2015 - 1 S 106/15; OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 – 10 U 579/15). Würde der Geschädigte – wozu er nicht verpflichtet ist – bei der Auftragsvergabe die Preise verschiedener Sachverständiger vergleichen, dann müsste er bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht Grundhonorar und Nebenkosten isoliert, sondern zusammengenommen vergleichen. Von dem Geschädigten kann auch nicht erwartet werden, dass er bei der Auswahl des Sachverständigen über die Höhe einzelner Nebenkosten verhandelt. Es leuchtet auch nicht ein, dass die Rechnung eines Sachverständigen, der etwa ein niedrigeres Grundhonorar verlangt, dafür aber höhere Nebenkosten bzw. in der BVSK-Befragung nicht genannte Nebenkostenpositionen in Ansatz bringt, zu beanstanden sein soll, während dies bei der Rechnung eines Sachverständigen, der ein höheres Grundhonorar abrechnet, dafür aber niedrigere Nebenkosten bzw. keine Nebenkosten, die in der BVSK Befragung nicht genannt sind, nicht der Fall sein soll (LG Dortmund Urteil vom 07 Juli 2015 – 1 S106/15). Verfehlt wäre es dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichts, im Rahmen der von dem Geschädigten zu verlangenden Plausibilitätskontrolle allein darauf abzustellen, welche Kosten nach der allgemeinen Lebenserfahrung z.B. für die Erstellung eines Digitalfotos oder für das Schreiben und Ausdrucken des Gutachtens tatsächlich anfallen. Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich, welche Kosten üblicherweise für die entsprechenden Leistungen seitens eines KFZ- Sachverständigen berechnet werden. Dazu trifft die BVSK-Honorarbefragung bezogen auf die maßgebliche Frage, welches Honorar (Grundhonorar + Nebenkosten) insgesamt anfällt - eine belastbare Aussage. Die Erkenntnis des Geschädigten, dass ein Digitalfoto an anderer Stelle weniger als 2 Euro kosten mag, hilft dem Geschädigten nicht, wenn dies der Betrag ist, der üblicher Weise von einem Kfz-Sachverständigen verlangt wird. bb) Die Anlehnung des Grundhonorars an die ermittelte Schadenshöhe ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ausführungen der Beklagten, ist die Berechnung des Grundhonorars nach Zeitaufwand nicht zwingend. Dies wird schon allein daraus ersichtlich, dass der BGH in seinem aktuellen Urteil aus März 2024 bestätigt, dass sogar dann das Sachverständigenrisiko beim Schädiger verbleibt, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt und daher das daran angelehnte Grundhonorar auch überhöht ist (BGH Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17; vom 23. Januar2007 - VI ZR 67/06; BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05). Die Zulässigkeit der Berechnung des Grundhonorars in Relation zur Schadenshöhe ergibt sich auch aus dem Zweck, dem die Erstellung des Gutachtens dient. Dieser liegt in der Regel darin, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05; BGH vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06). cc) Zu ersetzen sind neben dem Grundhonorar auch sämtliche Nebenkosten, die in der Honorarbefragung des BVSK genannt sind. Diese sind nicht von dem Grundhonorar abgedeckt, weil mit diesem allein die sachverständige Beurteilung, also die eigentliche Sachverständigentätigkeit vergütet wird. Einem Kfz-Sachverständigen steht es frei, neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten, auch in Form von Pauschalen, für tatsächlich angefallene Aufwendungen abzurechnen (BGH Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17; vom 4. April 2006 - X ZR 80/05). Die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten in die Kalkulation des Grundhonorars "eingepreist" werden, steht dabei grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu; es darf nur nicht beides kumulativ erfolgen (BGH Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22). Die Nebenkosten müssen ihrer Höhe nach nicht an dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) orientiert sein. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG, das für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger gilt, auf Privatgutachter scheidet grundsätzlich aus (BGH Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22; 23.01.2007 - VI ZR 67/06; BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05). Zwar darf das Gericht, wenn ein Privatgutachter überhöhte Nebenkosten abgerechnet hat, zur Schätzung der tatsächlich erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO als Orientierungshilfe die Bestimmungen des JVEG oder geeignete Listen heranziehen (BGH Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17). Das bedeutet aber nicht, dass nur deshalb, weil das JVEG oder Listen wie die BVSK-Honorarbefragung bestimmte Nebenkosten nicht ausweisen, diese nicht abgerechnet werden dürfen. dd) Selbst bei Ausblendung hier abgerechneten Nebenkosten, die nicht in der BVSK- Honorarbefragung berücksichtigt werden, namentlich der Restwertermittlung, Fahrzeugbewertung, Lackschichtdickenmessung und der Fehlerspeicherauslese, übersteigen die tatsächlich abgerechneten Sachverständigenkosten den geschätzten Bruttobetrag nicht in einem auffälligen Maße, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass für einen Laien die Überhöhung erkennbar war. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen bei einem unbestrittenen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.300,- € inklusive Nebenkosten schätzungsweise bei 1.822,25 € brutto. Der mit Rechnung vom 29.12.2023 der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 2.145,09 € brutto ist im Verhältnis dazu nicht deutlich höher. Die Differenz beträgt hier lediglich 322,84 €. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit eines überhöhten Kostenansatzes kommt zudem die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch insofern zum Tragen, dass der Geschädigte nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist. Ein Laie wird ohne Einarbeitung in die Thematik daher nicht auf den ersten Blick erkennen, welche hier als Nebenkosten abgerechneten Positionen möglicherweise schon mit dem Grundhonorar abgegolten sein könnten. Bei den hier betroffenen Positionen, der Restwertermittlung, Fahrzeugbewertung, Lackschichtdickenmessung und der Fehlerspeicherauslese, handelt es sich vielmehr um Maßnahmen, die ein Laie zwar als Teil der Begutachtung erkennt, aber nicht offensichtlich dem Grundhonorar zuordnen können wird. Vielmehr führt der Umstand, dass diese Positionen offensichtlich in einem Sachzusammenhang zur Gutachtenerstellung stehen, dazu, dass ein Laie gerade nicht bei Abrechnung dieser Maßnahmen aufmerken wird. Ohne eine Marktforschung, zu der der Geschädigte eben gerade nicht verpflichtet ist, ist es einem Laien nicht abzuverlangen, die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Gutachtenerstellung korrekt dem Grundhonorar beziehungsweise den Nebenkosten zuzuordnen. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286, 187 Abs. 1 BGB. III. Der Anspruch auf Zahlung der restlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 80,44 € ergibt sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe von 11.370,09 €. Auch diesbezüglich folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 286, 187 Abs. 1 BGB. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.676,82 EUR festgesetzt.