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Urteil

10 O 4/18

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist unwirksam, wenn die gesetzliche Widerrufsfrist bereits erloschen ist. • Vertragliche Widerrufsinformationen, die dem gesetzlichen Muster folgen oder zugunsten des Verbrauchers abweichen, können die Widerrufsfrist nicht hemmen, wenn die Pflichtangaben insgesamt deutlich und vollständig sind. • Formulierungen, die zugunsten des Verbrauchers ausdrücklich einen Zinsverzicht im Widerrufsfall ausweisen (z. B. Tageszins 0,00 €), sind zulässig und erfüllen nicht notwendigerweise die Voraussetzungen einer irreführenden Belehrung. • Unzulässige Klauseln an anderen Stellen der Vertragsunterlagen (z. B. Aufrechnungsverbot) machen eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht zwingend unwirksam. • Hinweise zu Kündigungsmodalitäten nach § 314 BGB sind für befristete Darlehensverträge nicht zwingend nach Art.247 §6 Abs.1 Nr.5 EGBGB erforderlich.
Entscheidungsgründe
Widerruf Verbraucherdarlehen: Widerrufsbelehrung wirksam, Widerruf verfristet • Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist unwirksam, wenn die gesetzliche Widerrufsfrist bereits erloschen ist. • Vertragliche Widerrufsinformationen, die dem gesetzlichen Muster folgen oder zugunsten des Verbrauchers abweichen, können die Widerrufsfrist nicht hemmen, wenn die Pflichtangaben insgesamt deutlich und vollständig sind. • Formulierungen, die zugunsten des Verbrauchers ausdrücklich einen Zinsverzicht im Widerrufsfall ausweisen (z. B. Tageszins 0,00 €), sind zulässig und erfüllen nicht notwendigerweise die Voraussetzungen einer irreführenden Belehrung. • Unzulässige Klauseln an anderen Stellen der Vertragsunterlagen (z. B. Aufrechnungsverbot) machen eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht zwingend unwirksam. • Hinweise zu Kündigungsmodalitäten nach § 314 BGB sind für befristete Darlehensverträge nicht zwingend nach Art.247 §6 Abs.1 Nr.5 EGBGB erforderlich. Der Kläger schloss am 29.01.2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 10.000 € zur Teilfinanzierung eines Pkw; er zahlte 5.000 € Anzahlung und leistete Zins- und Tilgungsraten von insgesamt 1.950,58 €. Mit Schreiben vom 15.07.2017 erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrags und forderte Rückabwicklung nebst Erstattung gezahlter Beträge und Kosten. Der Kläger rügte, die Beklagte habe bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und weitere Pflichtangaben informiert, weshalb die Widerrufsfrist nicht begonnen habe oder fortbestehe. Die Beklagte hielt den Widerruf für verfristet und hilfsweise für rechtsmissbräuchlich; sie begehrte zudem gegebenenfalls Wertersatz für einen etwaigen Wertverlust des Fahrzeugs. Das Landgericht prüfte, ob die bereitgestellte Vertragsurkunde und die Widerrufsinformation den Anforderungen des früheren Rechts (a.F.) genügten und ob der Widerruf daher noch wirksam sei. • Der Widerruf war verfristet; das Widerrufsrecht nach §495 BGB a.F. in Verbindung mit §355 BGB war bei Ausübung bereits erloschen, weil die Beklagte dem Kläger eine der Anforderungen genügende Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt hat (§492 Abs.2 BGB a.F.; §356b BGB a.F.). • Die vorgelegte Abschrift der Vertragsurkunde genügte als Vertragsurkunde; zugesicherte Pflichtangaben, insbesondere die Widerrufsinformation auf Seite 4, entsprechen den Vorgaben des Art.247 §§6 ff. EGBGB a.F. und hemmten die Widerrufsfrist nicht. • Modifizierungen gegenüber dem gesetzlichen Muster führten nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung: Die Beklagte hatte u.a. zugunsten des Verbrauchers einen Tageszins von ‚0,00 €‘ für den Widerrufsfall angegeben; dies ist als zulässige, den Verbraucher begünstigende Vertragsregelung auszulegen (vgl. §357a Abs.3 BGB a.F. und Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont). • Selbst wenn einzelne Formulierungen potentiell widersprüchlich erscheinen, wirkt sich dies nicht zu Lasten der Beklagten aus, weil das Formular in wesentlichen Teilen dem gesetzlichen Muster folgt und die relevanten Informationen für einen verständigen Verbraucher deutlich und übersichtlich dargestellt sind. • Sonstige Pflichtangaben (Art.247 §§6–13 EGBGB a.F.), z. B. zur Art des Darlehens, Tilgungsplan, zuständige Aufsichtsbehörde und Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, sind ausreichend vorhanden; formale oder an anderer Stelle enthaltende rechtswidrige Klauseln (z. B. Aufrechnungsverbot) berühren die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht zwingend. • Da kein wirksamer Widerruf vorlag, besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung, kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgten nach den §§91, 709 ZPO; der Streitwert wurde festgesetzt. Die Klage wird abgewiesen: Der Widerruf des Darlehensvertrags war verfristet, weil die Beklagte dem Kläger eine ordnungsgemäße Vertragsurkunde mit den erforderlichen Pflichtangaben (insbesondere Widerrufsinformation) zur Verfügung gestellt hat. Modifikationen gegenüber dem Muster und vereinbarte zugunsten des Verbrauchers gehende Regelungen (z. B. Tageszins 0,00 € im Widerrufsfall) verhindern nicht die Wirksamkeit der Belehrung. Folglich besteht kein Rückgewähranspruch und kein Erstattungsanspruch für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.