Urteil
10 O 19/19
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2019:1025.10O19.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. T a t b e s t a n d Die Parteien schlossen am 13.01.2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs (Anl. KGR1, Anlagenheft Bl. 2). Mit Schreiben vom 27.04.2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrags. Unter Fristsetzung bis zum 14.05.2018 forderte er die Beklagte zu Rückabwicklung und zur Rückabtretung der bestellten Sicherheiten - insbesondere der Rückabtretung des pfändbaren Teils ihrer Lohn-und Gehaltsansprüche - auf. Zugleich bot er die Herausgabe des mit dem Darlehen finanzierten Fahrzeugs an und wies darauf hin, dass alle nach dem Zugang dieses Schreibens geleisteten Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgten. Der Kläger ist der Ansicht, dass er bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach den §§ 495, 355 BGB belehrt worden sei. Für die Einzelheiten der behaupteten Form Verstöße wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger hat mit der am 22.01.2019 bei Gericht eingegangenen und am 11.02.2019 zugestellten Klage zunächst den Antrag angekündigt festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 27.04.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 13.01.2015 mit der Darlehensnummer 620441 über ursprünglich 26.231,79 EUR zum Stichtag 01.06.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten könne. Nachdem das Darlehen in der Zwischenzeit vollständig abgelöst worden ist, indem der Kläger nach dem Zeitpunkt des Widerrufs unter Vorbehalt Zahlungen in Höhe von insgesamt 14.365,05 EUR leistete, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1. aus der Klageschrift übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 141, 222). Nunmehr beantragt der Kläger, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.872,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Antrag zulässig und begründet ist, beantragt der Kläger, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 15.456,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.06.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs P, Fahrgestellnummer ##########, zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 14.365,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 359,00 EUR seit dem 16.05.2018, seit dem 16.06.2018, 16.07.2018, 16.08.2018, 16.09.2018, 16.10.2018, 16.11.2018, 16.12.2018, 16.01.2019, 16.02.2019, 16.03.2019 sowie aus 10.365,05 EUR seit dem 16.04.2019, zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise widerklagend beantragt sie festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz P mit der Fahrgestellnummer ########## zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Ansicht, dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß und die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig. Dabei ist hier bekannt, dass diese Frage von unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Obergerichtliche Rechtsprechung zur konkreten Frage der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Rückabwicklung eines mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrages ist derzeit nicht ersichtlich. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts in Bezug auf eine negative Feststellungsklage eines Darlehensnehmers der hier in Rede stehenden Art ergibt sich mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.06.2017 zu Az. 17 U 144/16 Rn. 41 – zitiert nach juris) und des OLG München (Beschluss vom 22.06.2017 zu Az. 34 AR 97/17) aus § 29 ZPO. Dies gilt nach Auffassung der Kammer ebenso für die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Rückabwicklung eines mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag (vgl. LG Ravensburg, Urteil vom 07.05.2019 zu Az. 2 O 426/18 – zitiert nach juris). Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Antrags zu 4. ist mit Blick auf §§ 756, 765 ZPO zu bejahen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Nebenanspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hängt davon ab, ob die Klage in der Hauptsache zulässig und begründet ist. Mit Blick darauf, dass zum Zeitpunkt des Darlehenswiderrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, ist die Klage abzuweisen. Mit Erhalt der Widerrufsbelehrung am Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrags begann für den Kläger die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts. Diese Frist beträgt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage und lief vorliegend gemäß §§ 187 Abs. 1 188 Abs. 1 BGB am 27.04.2018 ab. Auch mit Blick auf §§ 356 b, 492 BGB ist eine andere Wertung ausgeschlossen, da sich der Zeitpunkt des Fristbeginns in Ermangelung eines Verstoßes gegen diese Normenkette nicht verschoben hat. Hinsichtlich der behaupteten Verstöße gegen die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 BGB gilt im Einzelnen Folgendes: 1. Fehlende Vertragsunterlagen, §§ 356b Abs. 1, 492 Abs. 3 S: 1 BGB: Der Kläger hat entsprechend Seiten 10 Ziff. XVII. des Darlehensvertrags (Anl. B1) bestätigt, dass er Kläger vor Vertragsabschluss das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ sowie den Vertrag mit Widerrufsinformation erhalten hat. Angesichts dessen genügt es nicht, dass der Kläger die Aushändigung der Vertragsunterlagen einfach bestreitet. 2. Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags durch Kreditnehmer, Art. 247 § 6 Abs. B Nr. 5 EGBGB: Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags ist unter Ziff. IX. 8.2 der Darlehensbedingungen hinreichend beschrieben. In diesem Zusammenhang schuldet der Darlehensgeber weder Angaben zu dem allgemeinen, für alle Dauerschuldverhältnisse geltenden Kündigungsrecht nach § 314 BGB noch Angaben zu allgemeinen Verfahrensregeln und Formerfordernissen. Zwar enthält der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB keinerlei Einschränkungen, vielmehr soll nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest" darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Die Information über "das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung", die Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB vorschreibt, erfasst zudem schon dem Wortlaut nach nicht alleine die reine Abwicklung bei einer - beliebigen - Kündigung, sondern notwendigerweise auch die Angabe der gesetzlichen Kündigungstatbestände. Die Auffassung, es bedürfe eines Hinweises auf § 314 BGB ist indes mit einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB nicht vereinbar. Art. 247 § 6 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Die Auslegung der nationalen Norm hat daher gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV richtlinienkonform, mithin im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der zu Grunde liegenden Richtlinie zu erfolgen. Grundlage dieser Auslegung ist die Auslegung der Richtlinie selbst. Hierfür gelten die Auslegungsgrundsätze des Unionsrechtes, bei welcher neben dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie ergänzend auch der Zusammenhang, in dem die fragliche Bestimmung der Richtlinie steht, und ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind. Von mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige vorzuziehen, die allein geeignet ist, die praktische Wirksamkeit der betreffenden Regelung zu sichern und damit die Ziele des Unionsrechtes zu verwirklichen (vgl. insgesamt OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – I-24 U 56/18 –, juris m.w.N.). Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit.s VerbrKr-RL, der bestimmt, dass "die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" anzugeben sind, lässt sich nicht entnehmen, dass auch auf die Vorschrift des § 314 BGB hinzuweisen ist. Aus dem Zweck der Richtlinie folgt jedoch, dass eine Belehrung über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht zu den zwingenden Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie gehört. Zweck der Richtlinie ist, wie sich aus Erwägungsgründen 7 und insbesondere 9 der Richtlinie ergibt, eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Vorschriften bei Verbraucherkrediten. Die Gründe liegen allerdings nicht allein im Verbraucherschutz, sondern auch darin, eine Behinderung des Binnenmarktes zu vermeiden. Dem entspricht, dass die Richtlinie nach Art. 1, 22 Abs. 1 eine Vollharmonisierung bezweckt, so dass nationale Regelungen, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht eingeführt oder beibehalten werden sollen, mithin auch Vorschriften, die die Rechte des Verbrauchers über die Richtlinie hinaus stärken. Die europäischen Rechtsordnungen kennen allerdings ein allgemeines gesetzliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, wie es § 314 BGB vorsieht, nicht; ein fristloses Kündigungsrecht ist in einigen Rechtsordnungen entweder nur auf einzelne Vertragstypen bezogen oder geht auf in einem allgemeinen Rechtsbehelf zur Vertragsauflösung. Eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen kann sich damit nur auf diejenigen Rechtsinstitute beziehen, die diesen gemein sind. Überschießende einzelstaatliche Regelungen führten dagegen zu den in Erwägungsgrund 7 der Richtlinie monierten Behinderungen des Binnenmarktes (vgl. insgesamt OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – I-24 U 56/18 –, juris m.w.N.). Auch aus der systematischen Stellung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ergibt sich, dass sie nur die Regelung über das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei einem unbefristeten Kreditvertrag erfasst, nicht aber ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Kredites mit begrenzter Laufzeit. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 13 der Richtlinie, der lediglich regelt, dass "der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart", während eine außerordentliche Kündigung des Vertrages darin keine Erwähnung findet. Ferner spricht der Wortlaut des Erwägungsgrunds 33 der VerbrKr-RL, wonach die Parteien das Recht haben sollen, "einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen", für eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte, zumal in der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner Stelle ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers erwähnt oder gar geregelt ist. Außerdem heißt es in Erwägungsgrund 31 der VerbrKr-RL, dass "alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, im Kreditvertrag enthalten sein sollen, damit sie der Verbraucher zur Kenntnis nehmen kann". Bei der Kündigung gem. § 314 BGB handelt es sich aber "nur" um ein gesetzliches Kündigungsrecht und gerade nicht um ein Recht des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag (vgl. insgesamt OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – I-24 U 56/18 –, juris m.w.N.). 3. Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB: Nach der Rechtsprechung des OLG Köln ist es ausreichend, dass die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen enthalten. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt nicht vor, dass im Verbraucherkreditvertrag detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode enthalten sein müssen. Diese sieht in Art. 10 Abs. 2 lit. r, welcher durch Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB umgesetzt wird (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759), lediglich vor, dass im Kreditvertrag "in klarer, prägnanter Form" anzugeben ist das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung. Die Angabe einer konkreten Berechnungsmethode wird dagegen nicht gefordert (OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2018 – 24 U 112/18 –, Rn. 30, juris). Danach sind die Angaben unter Ziff. VIII. 3.2. (Anl. B1) ausreichend. Sie entsprechen fast wörtlich den Angaben in dem durch das OLG Köln entschiedenen Fall (ebd., Rn. 31). 4. Angabe des Tageszinses, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB: Der Umstand, dass die Beklagte den Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen ist, mit 0,00 Euro angegeben hat, macht die Widerrufsbelehrung weder fehlerhaft noch undeutlich. Unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" ist in Satz 1 zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, geregelt. Erst in Satz 3 der Rubrik "Widerrufsfolgen" wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Wird dieser – wie auch vorliegend – mit 0,00 Euro angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. insgesamt OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2018 – 24 U 112/18 –, Rn. 22, juris). Außerdem kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die entsprechende Passage der Musterwiderrufsbelehrung entspricht. Die Beklagte hat lediglich die Gestaltungshinweise umgesetzt und entsprechende Lücke mit dem Betrag „0,00 EUR“ ausgefüllt. 5. Recht auf vorzeitige Rückzahlung, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB: Das Gesetz fordert die Unterrichtung des Darlehensnehmers über sein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung. In Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 lit. p Verbraucherkredit-RL ist der Verbraucher über das in § 500 Abs. 2 S. 1 verankerte Recht zur vorzeitigen Erfüllung des Darlehensvertrags zu informieren (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 491a Rn. 34). Dies erfolgte im Darlehensvertrag in Ziff. VIII. 3. unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung / Vorfälligkeitsentschädigung“. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Widerrufsbelehrung müsse auch die Kostenermäßigung nach § 501 BGB erwähnen, schließt sich die Kammer dem nicht an, da der Wortlaut des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB lediglich auf das Recht zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung nach § 500 Abs. 2 S. 1 BGB Bezug nimmt, ohne die damit einhergehenden Kostenermäßigungen nach § 501 BGB zu erwähnen. Im Übrigen stimmt die Behauptung des Klägers nicht, dass die Widerrufsbelehrung keine Angaben hinsichtlich der Kostenermäßigung beinhalte. Unter Ziff. VIII. 3.3 weist die Beklagte den Kläger unter anderem auf die Rückerstattung von Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten hin. 6. Aufrechnungsverbot: Der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation steht auch nicht entgegen, dass Ziff. IX. 11.4 der Darlehensbedingungen der Beklagten eine Klausel enthält, wonach die Darlehensnehmer gegen Ansprüche der Bank nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen dürfen. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Klausel im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, weil hierin eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts liegt (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21; Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, Rn. 19). Allerdings wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, zumal - wie hier - drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, IX ZR 443/16, Rn. 25 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, Rn. 11). Diese Erwägung ist auf die Verwendung unwirksamer, weil das Widerrufsrecht erschwerender Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übertragen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v.om 25.07.2018, I-6 U 14/18, n. v.; Beschluss vom 29.10.2018, I-14 U 80/18, n. v.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof, obwohl eine entsprechende Klausel bisher von nahezu allen Banken und Sparkassen verwendet wurde, diesen Umstand in keinem einzigen Fall zum Anlass genommen, die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation in Zweifel zu ziehen (LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2019 – 10 O 4/18 –, Rn. 36, juris). Über die unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1. zulässig und begründet ist, gestellten Anträge zu 2. – 4., sowie über die Hilfswiderklage ist nicht mehr zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Für die Kostenentscheidung kommt es auf die Erfolgsaussichten der Klage bei Rechtshängigkeit an. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt sind Ansprüche des Klägers aus den bereits dargelegten Gründen zu verneinen. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. V. Der Streitwert wird abschließend auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt. G E S B