Urteil
2 O 33/21
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0505.2O33.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist unbegründet. Die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt des Widerrufs im Juni 2020 bereits abgelaufen. Durch die erteilte Widerrufsinformation ist der Kläger nämlich ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Dabei ist als Maßstab zugrunde zu legen, dass das gesetzliche Muster grundsätzlich die Vorstellungen des Gesetzgebers davon widerspiegelt, welche Informationen dem Verbraucher für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung abstrakt mitzuteilen sind (LG Köln, 21 O 23/17). Dies gilt unabhängig davon, dass ein Rückgriff auf die Gesetzlichkeitsfiktion erst dann zu prüfen ist, wenn die Belehrung gerade nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Belehrung ist bei den Widerrufsfolgen grundsätzlich wie das gesetzliche Muster aufgebaut. Die Widerrufsinformation stellt zunächst, wie das gesetzliche Muster und auch Art. 247 § 6 Abs. 3 S. 2 EGBGB es vorgesehen, den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag im Fall des Widerrufs dar. Unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ wird dann die Widerrufsfolge für den vorliegenden Fall von verbundenen Verträgen konkretisiert. Der Gesetzgeber hat diese Richtigstellung durch den entsprechenden Aufbau der Musterbelehrung für ausreichend erachtet. Von dem eine Widerrufsinformation Erteilenden kann nicht verlangt werden, dass er genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst. Die Beklagte hat dem Kläger auch eine Abschrift seines Antrags zur Verfügung gestellt wie es § 356 b Abs. 1 BGB vorsieht. Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein, da eine Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt (BGH, XI ZR 160/17). Die Anforderung des § 356 b Abs. 1 GBG ist erfüllt, da dem Kläger ein Exemplar des Vertragsformulars überlassen wurde, was dessen Vertragserklärung dokumentiert. In dieser Vertragsabschrift hat die Beklagte auch die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB erteilt (§ 356 b Abs. 2 BGB). Auch Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist erfüllt. Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages ist in Ziffer IX „Leasingbedingungen“ unter Nr. 8 „Kündigung/Verfahren“ ausreichend angesprochen. Es kann dahinstehen, ob überhaupt auf die Möglichkeit der Kündigung nach § 314 BGB hinzuweisen ist. Dies dürfte bereits nicht erforderlich sein. Art. 247 § 6 EGBGB dient hier der Umsetzung von Art. 10 Verbraucherkreditlinie 2008/48 EG. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB enthält hierbei die Vorgabe, dass der Verbrauchervertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags enthalten muss. Der Wortlaut der Norm lässt damit keinen Rückschluss darauf zu, dass hier speziell über ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 GBG informiert werden müsste. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich aber, dass der deutsche Gesetzgeber es für erforderlich erachtet hat, dass hier zumindest darauf hinzuweisen sei, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Im Hinblick darauf, dass Art. 247 § 6 EGBGB die Verbraucherkreditlinie hier vollharmonisierend umzusetzen hat, kann hier zur Auslegung aber nicht nur auf den Willen des deutschen Gesetzgebers abgestellt werden, sondern vielmehr ist hier auch eine europarechtskonforme Auslegung vorzunehmen. Im Hinblick auf die Vollharmonisierung darf der nationale Gesetzgeber keine weitergehenden Anforderungen an den Leasinggeber stellen, als dies die Richtlinie vorgibt. Die auch für den Leasingvertrag maßgebliche Reglung ist Art. 10 Abs. 2 lit. s schreibt vor: „Im Kreditvertrag ist in klarer prägnanter Form folgendes anzugeben: „Die einzuhaltende Modalität bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages“. In Art. 10 Abs. 5 lit. H Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 EG findet sich eine wortgleiche Regelung für Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten. Die systematische Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. S der Richtlinie zeigt, dass diese Regelung nur das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei einem unbefristeten Kreditvertrag erfasst. Denn nur dieses ist in Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditlinie 2008/48 EG näher geregelt. Danach kann der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit kündigen, wobei die Parteien eine Kündigungsfrist vereinbaren können. Weder wird ein Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung in der Richtlinie allgemein geregelt, noch findet sich in ihr die Regelung eines Rechts des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung zumindest bei befristeten Kreditverträgen. Nachdem ein außerordentliches Kündigungsrecht in der Richtlinie nicht geregelt ist, führt eine Auslegung der Richtlinie dazu, dass die Modalitäten der Ausübung eines solchen außerordentlichen Kündigungsrechts gerade nicht gemeint sind (vgl. Herresthal, ZPIP 2018/753). Die Beklagte hat ohnehin in Ziff. 8.1.2 auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hingewiesen und sogar ausgeführt, wann ein wichtiger Grund vorliegt. Hierfür wurde der Wortlaut des § 314 BGB inhaltlich übernommen. Eine Nennung des § 314 BGB ist daher nicht erforderlich, um den Kläger ausreichend zu informieren (vgl. OLG Köln, 24 U 56/18). Eine ausdrückliche Information, wohin eine Kündigung zu senden ist, ist nicht erforderlich. Eine Kündigung ist natürlich an den Vertragspartner zu richten. Wer dies ist, ergibt sich bereits auf S. 1 des Leasingvertrags. Im Übrigen verweist die Beklagte auch darauf, was zu den einzuhaltenden Modalitäten und Regelungen der Kündigung einzuhalten ist. Zusätzliche Angaben zum Kündigungsadressaten sind nicht zu fordern. Eine Verletzung der Pflicht aus Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB hätte nur zur Folge, dass gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch des Leasinggebers entfällt. Diese Norm ist lex specialis zu § 356 b Abs. 2 S. 1, § 492 Abs. 6 BGB. Die Verletzung dieser Informationspflicht durch den Leasinggeber hat somit nicht zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (Hessesthal, ZIP 2018/753). Der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation steht auch nicht entgegen, dass Nr. 11.4 der Darlehensbedingungen der Beklagten eine Klausel enthält, wonach die Leasingnehmer gegen Ansprüche der Bank nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen dürfen. Das Gericht verkennt nicht, dass diese Klausel im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, weil hierin eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts liegt (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn 21; Urteil vom 20.03.2018, VI ZR 309/16, Rn. 19). Allerdings wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, zumal – wie hier – drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, IX ZR 443/16, Rn 25 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, Rn 11). Diese Erwägung ist auf die Verwendung unwirksamer, weil das Widerrufsrecht erschwerende, Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übertragen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2018, I-6 U 14/18, n. v.; Beschluss vom 29.10.2018, I-14U 80/18, n. v.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof diesen Umstand, obwohl eine entsprechende Klausel bisher von nahezu allen Banken und Sparkassen verwendet wurde, in keinem einzigen Fall zum Anlass genommen, die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation in Zweifel zu ziehen (ebenso OLG, Düsseldorf, 10 O 4/18). Der Kläger ist auch über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausreichend unterrichtet worden. Nach Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 informieren. Mit der dem Leasingvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist der Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren richtig und ausreichend informiert worden. Soweit der Widerrufsbelehrung ein Muster für die eigene Widerrufserklärung des Verbrauchers nicht beigefügt war bzw. sie keinen Hinweis auf das diesbezügliche Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB enthält, ist dies unschädlich. Insoweit ist Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einschränkend anzuwenden. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB findet u. a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Leasingvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Leasingvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Leasingvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbundenen Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren, was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde. Eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrundeliegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen (LG Tübingen, 3 O 137/18). Auch die weiteren Klageanträge sind unbegründet. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen zur Unbegründetheit des Antrags in Ziff. 1 verwiesen. Die Hilfswiderklage wurde nur für den Fall des Obsiegens des Klägers mit seinen Anträgen gestellt, so dass über diese nicht zu entscheiden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 9.564,99. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, wobei der Feststellungsantrag in Ziff. 1 mit 50 % der dort benannten Summe berechnet wird. Der Kläger macht Ansprüche nach dem Widerruf eines Leasingvertrages zur Finanzierung der Nutzung eines Kraftfahrzeuges geltend. Der Kläger schloss im Oktober 2019 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über einen Anschaffungspreis von 16.300,00 € zur Finanzierung der Nutzung eines [Fahrzeugtyp], der in Monatsraten zurückzuzahlen sein sollte. Unter dem Datum des 08.06.2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als unwirksam zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass der von ihm erklärte Widerruf wirksam und insbesondere auch rechtzeitig von ihm ausgeübt worden sei. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben unvollständig bzw. fehlerhaft und auch optisch unzureichend vorgenommen habe, etwa zur Art des Leasings, zum Kündigungsrecht und zu den Widerrufsfolgen, zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes. Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, es seien auch die Anforderungen an eine Widerrufserklärung insoweit nicht erfüllt, als dass die von der Beklagten vorgenommene Erklärung nicht hinreichend umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich selbst heraus verständlich sei. Er ist weiterhin der Ansicht, der Vertrag mit der Beklagten enthalte ein unzulässiges Aufrechnungsverbot. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlungen aus dem Leasing-Vertrag mit der Nummer […] über nominal 16.300,00 € gegen den Kläger hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.414,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs de Marke [Fahrzeugtyp], FIN […] nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 196,62 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. und beantragt hilfswiderklagend, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr vorgenommene Widerrufsbelehrung und die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam seien.