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Urteil

13 O 387/17

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerrufsbelehrung muss klar und widerspruchsfrei sein; offensichtliche Widersprüche können die Widerrufsfrist hemmen. • Fehlerhafte oder unvollständige Pflichtangaben nach § 492 BGB a.F. verhindern den Beginn der Widerrufsfrist, sodass der Darlehensvertrag nach wirksamem Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis übergeht. • Bei verbundenen Verträgen bleibt dem Darlehensnehmer nach wirksamem Widerruf der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Raten nach Rückgabe der Sache; die Bank kann Wertersatz nach §§ 358 Abs.4, 357 Abs.7 BGB verlangen, wenn die Verschlechterung über die Prüfungsnahme hinausgeht.
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen unklarer Belehrung hemmt Fristbeginn; Rückabwicklung mit Wertersatzmöglichkeit • Widerrufsbelehrung muss klar und widerspruchsfrei sein; offensichtliche Widersprüche können die Widerrufsfrist hemmen. • Fehlerhafte oder unvollständige Pflichtangaben nach § 492 BGB a.F. verhindern den Beginn der Widerrufsfrist, sodass der Darlehensvertrag nach wirksamem Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis übergeht. • Bei verbundenen Verträgen bleibt dem Darlehensnehmer nach wirksamem Widerruf der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Raten nach Rückgabe der Sache; die Bank kann Wertersatz nach §§ 358 Abs.4, 357 Abs.7 BGB verlangen, wenn die Verschlechterung über die Prüfungsnahme hinausgeht. Die Parteien schlossen 2014 einen verbundenen Vertrag: Finanzierung eines Neuwagens durch die Beklagte über ein Darlehen. Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 24.08.2017 und bot die Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückerstattung geleisteter Zahlungen an. Die Beklagte lehnte den Widerruf ab; es folgte Klage des Klägers auf Zahlung und Feststellung, dass er seit Zugang des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsleistungen schuldet, sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Die Beklagte erhob eine Hilfswiderklage und machte Wertersatzansprüche wegen Verschlechterung des Fahrzeugs geltend. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Widerrufsbelehrung wirksam war, ob die Widerrufsfrist begonnen hatte, welche Rechtsfolgen gelten und ob Wertersatz zu leisten ist. • Widerrufsrecht und Fristbeginn: Nach § 355, § 495, § 356b BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben in einer klaren, vollständigen und eindeutigen Belehrung vorliegen. • Fehlerhafte Belehrung: Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthielt offensichtliche Widersprüche (u.a. Angabe eines täglichen Zinsbetrags von 0,00 € trotz vereinbartem Sollzins), sodass die Belehrung nicht hinreichend eindeutig war und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann; damit war der Widerruf wirksam und wandelte das Darlehensverhältnis ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis (§ 355 Abs.1 BGB). • Rechtsnatur der Belehrung: Die Kammer stellt klar, dass eine fehlerhafte Belehrung nicht automatisch als konkludenter Verzicht der Bank auf gesetzliche Rechtsfolgen zu verstehen ist; offenbare Widersprüche können jedoch dazu führen, dass die Belehrung als unklar anzusehen ist und die Fristhemmung bewirkt. • Leistungsklage und Rückgewähranspruch: Nach wirksamem Widerruf hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nach Rückgabe des Fahrzeugs (§ 355 Abs.3 BGB i.V.m. §§ 346 ff., 348 S.2, 322 BGB); die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug. • Wertersatzanspruch der Beklagten: Für die Hilfswiderklage gilt, dass die Beklagte nach §§ 358 Abs.4, 357 Abs.7 BGB Wertersatz verlangen kann, soweit eine Verschlechterung auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit und Funktionsweise hinausgeht; die Bank hat in der Belehrung jedoch klar auf die mögliche Wertersatzpflicht hingewiesen. • Bemessung des Wertersatzes: Die Kammer lehnt eine strikte Anwendung der Wertverzehrtheorie ab, verlangt eine realitätsnahe Bemessung und verweist auf mögliche Schätzung oder Sachverständigengutachten; der Wertersatz kann die dem Unternehmer entstandene Vermögenseinbuße erfassen. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klage wurde teilweise stattgegeben: Es wurde festgestellt, dass der Kläger seit Zugang seines Widerrufs vom 24.08.2017 keine Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag schuldet; die Beklagte wurde verurteilt, nach Rückgabe des Fahrzeugs 9.957,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen; zudem befindet sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug. Die Widerklage wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass der Kläger Wertersatz für eine Verschlechterung des Fahrzeugs zu leisten hat, soweit diese auf eine Nutzung über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht, und die Beklagte nur Zug-um-Zug gegen Leistung dieses Wertersatzes zur Rückzahlung verpflichtet ist. Die übrigen Anträge des Klägers, insbesondere auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, wurden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.