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Urteil

13 O 175/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0904.13O175.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer von ihm begehrten Rückabwicklung einer Kraftfahrzeugfinanzierung in Anspruch. Dem Kläger wurde im Rahmen eines Kraftfahrzeugkaufs über den Verkäufer ein Darlehensvertrag mit der Beklagten zur Finanzierung des Kraftfahrzeugs angeboten. Die Parteien schlossen unter dem 22.01.2014 (Zeichnungsdatum) einen Darlehensvertrag, der im unteren Bereich mit der Darlehensnummer ………… für T vom 08.11.2013 bezeichnet ist. Der Nettodarlehensbetrag beträgt 22.709,24 €. Das Darlehen ist in 23 Raten in Höhe von jeweils 137,44 Euro sowie der Möglichkeit einer Schlussrate in Höhe von 20.020,00 Euro und sonst weiteren Raten in vorheriger Höhe zurückzuführen. Der Vertrag enthielt auf seiner Seite 19 eine X. X-X3 des weiteren Inhalts des Vertrages und der dem Vertrag beigefügten Informationen sowie des Inhalts der X wird auf die Anlage K1 und B1 Bezug genommen. Der Kläger schloss zudem den Kaufvertrag über das Fahrzeug KIA Carens Minivan, Erstzulassung 05.04.2013 mit dem Verkäufer, Firma B e.K. ab. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte direkt an den Verkäufer. In der Folgezeit leistete der Kläger die monatlichen Raten. Mit Datum vom 09.02.2016 entschied sich der Kläger dafür, das Darlehen nicht weiterzuführen und nahm von der im Vertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, dieses abzulösen. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien einen weiteren mit der Nummer 12252837 bezeichneten Darlehensvertrag über eine Summe von insgesamt 20.619,77 Euro ab. Das Darlehen ist in 96 Raten in Höhe von jeweils 245,96 Euro zurückzuführen. Der Vertrag enthielt auf seiner Seite 13 eine X. X-X3 des weiteren Inhalts des Vertrages und der dem Vertrag beigefügten Informationen sowie des Inhalts der X wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 23.02.2016 die Erledigung des Darlehensvertrages mit der Nummer #####/####. Die Sicherheit wurde auf die neue Finanzierung übertragen. Mit Schreiben vom 19.04.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und bezog sich dabei auf einen Vertrag vom 07.11.2013 mit einer Darlehnssumme von 22.709,24 Euro(Anlage K 3). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 02.05.2018 unter Bezugnahme darauf, dass unter dem Datum kein Darlehensvertrag existiere zurück (Anlage K4). Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31.05.2018 (Anlage K5) forderte er erneut zur Erklärung über den Widerruf sowie die Rückgabemodalitäten des finanzierten Fahrzeugs auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 05.06.2018 ab (Anlage K6). Mit Schreiben vom 21.02.2019 erklärten die Prozessbevollmächtigten unter Bezug auf ihre Vollmacht den Widerruf beider Darlehensverträge. Der Kläger ist der Ansicht, zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärungen habe ihm ein Widerrufsrecht noch zugestanden weil er keine Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages oder des Antrags erhalten habe und zudem diverse Pflichtangaben nicht erteilt worden seien. Ferner sei die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Kläger beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.100,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des Kia Carens Minivan Erstzulassung 05.04.2013 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxxxxx nebst Fahrzeugschlüssel; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.132,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des Kia Carens Minivan Erstzulassung 05.04.2013 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxxxxx nebst Fahrzeugschlüssel; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass seine primären Leistungspflichten zur Zahlung der monatlichen Raten in Höhe von 245,96 € X-X3 der Finanzierung des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs aufgrund des erklärten Widerrufs vom 18.04.2018 hilfsweise vom 21.02.2019 gemäß §§ 495,355 BGB erloschen sind; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 01.08.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das zum unter 1. genannten Darlehen gehörende Konto geflossen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt hilfsweise, 4. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für eine C2 Rückgabe vorhandene Verschlechterung des Fahrzeugs Kia Carens Minivan, Fahrzeugidentifikationsnummer xxxxxx an sie zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht; 5. festzustellen, dass sie zu einer Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Darlehensraten und eine Erstattung der Anzahlung erst nach Rückgabe des Fahrzeugs Kia Carens Minivan, Fahrzeugidentifikationsnummer xxxxxx und nur Zug um Zug gegen Leistung des Wertersatzes gemäß Ziffer 4 durch dn Kläger verpflichtet ist. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe den Widerruf nicht mehr fristgerecht erklären können. Die von ihr verwendete Belehrung sei ordnungsgemäß, da sie die Musterinformation übernommen habe. Auch habe sie alle erforderlichen Pflichtangaben zutreffend erteilt. Dem Widerruf stehe ferner der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sowie der Verwirkung entgegen. X-X3 des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung nicht mehr wirksam widerrufen konnte. I. Zwar stand dem Kläger hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 22.01.2014 grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 1 BGB (jeweils in der Fassung vom 20.09.2013) zu. Er war jedoch an der Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB X-X3 Verwirkung gehindert. 1. Die Fehlerhaftigkeit der X ergibt sich aus der Passage bzgl. des vom Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs geschuldeten Wertersatz in Höhe von „0,00“ EUR täglich: „Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. […] Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist C2 vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“ Die Kammer ist sich bewusst, dass ein erheblicher Teil der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung diese Formulierung unbeanstandet lässt, weil sie darin ein Angebot auf Abänderung der gesetzlichen Rechtsfolgen des Widerrufs sieht. Zur Begründung wird angeführt, der Verbraucher könne dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (z.B. auch OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2018 – I-24 U 112/18 –, Rn. 22, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017, 13 U 334/16; OLG München, Beschluss vom 30.07.2018, 17 U #####/####; OLG München, Beschluss vom 05.09.2018, 5 U #####/####). Diese Begründung trägt nach Auffassung der Kammer selbst dann nicht, wenn die Grundannahme zuträfe, der Darlehensnehmer könne dies „nur“ dahin verstehen, die Bank werde im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erheben. Diese Begründung würde darauf hinauslaufen, dass sich eine Bank an jede unrichtige Information festhalten lassen muss, solange diese gemessen an der tatsächlichen Rechtslage dem Darlehensnehmer – vermeintlich – einen Vorteil bringt. Mit Auslegung hat dies nichts mehr zu tun. Es würde vielmehr jede Fehlinformation über das gesetzliche Widerrufsrecht, die die Gesetzeslage für den Verbraucher günstiger darstellt, als sie tatsächlich ist, im rechtstechnischen Sinn als Änderungsangebot der Bank fingiert. Ein derartiger Rechtssatz ist nach Auffassung der Kammer dem deutschen Recht und der Verbraucherkreditrichtlinie fremd. C2 der X handelt es sich um eine Wissenserklärung, aus der sich ohne entsprechendes Erklärungsbewusstsein/entsprechenden Rechtsbindungswillen von Bank und Darlehensnehmer nicht ohne weiteres eine konkludente Vertragsänderung fingieren lässt. Das deutsche Recht und die Verbraucherkreditrichtlinie knüpfen an eine unrichtige X vielmehr auch dann, wenn sie die Gesetzeslage für den Darlehensnehmer besser darstellt, als sie tatsächlich ist, die Rechtsfolge, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Nach deutschem Recht kommt wie C2 jeder anderen Fehlinformation auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Im Übrigen ist aus Sicht der Kammer bereits die Grundannahme unrichtig, da für den Darlehnsnehmer angesichts der für ihn offensichtlichen Widersprüche die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass die Angabe „0,00“ irrtümlich erfolgt ist. Widerrufsangaben müssen umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, BGHZ 213, 52-64, Rn. 14). Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (st. Rspr. z.B. BGH a.a.O.). Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (st. Rspr. z.B. BGH a.a.O.). Es ist zweifelhaft, ob die Parteien einen Verzicht der Beklagten auf den Nutzungswertersatz vereinbart haben. Selbst wenn eine derartige Verzichtsvereinbarung anzunehmen wäre, wäre die X insoweit jedenfalls undeutlich. (1) Ausgangspunkt für die Diskussion darüber, ob durch die hier in Rede stehende Formulierung ein teilweiser Verzicht der Darlehensgeberin auf die gesetzlichen Rechtsfolgen des Widerrufs konkludent vereinbart wird, ist das Urteil des BGH vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, mit dem dieser C2 einem unrichtigen Beispiel für eine Pflichtangabe (Angabe der Aufsichtsbehörde) in dem Klammerzusatz zu dem Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB eine konkludente Vereinbarung der Erschwerung des Fristenanlaufs fingiert. Die Richtigkeit dieses Urteils erscheint bereits zweifelhaft. Der BGH führt in diesem Urteil selbst aus, dass die Bank „ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen - die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 17/1394, S. 8) übernommen und dabei ebenso wenig wie der Regierungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten "Pflichtangaben" mit § 492 Abs. 2 BGB nicht in Übereinstimmung stand“ (BGH a.a.O. Rn. 28). „Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) entsprechend der ursprünglichen Intention des Regierungsentwurfs, "stets relevant[e]" Beispiele aufzulisten (BT-Drucks. 17/1394, S. 26)“, habe die Bank nicht mehr mitvollzogen (BGH a.a.O.). Mit anderen Worten: Die Bank wollte „ersichtlich“(!) nur pflichtgemäß über die gesetzliche Rechtslage informieren und damit gerade kein Angebot unterbreiten, die gesetzliche Rechtslage zugunsten des Darlehensnehmers abzuändern. Damit hatte die Bank C2 der irrtümlichen Aufnahme dieser Formulierung in die X kein Erklärungsbewusstsein bzw. keinen Rechtsbindungswillen. Genauso wenig erörtert der BGH die Frage, weshalb der Darlehensnehmer mit seiner Unterschrift unter dem Darlehensvertrag ein vom BGH fingiertes Änderungsangebot annehmen wollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bankkunde in der X mehr als nur eine Wiedergabe der gesetzlichen Rechtslage sieht, nämlich ein Angebot gerichtet auf Abbedingung der gesetzlichen Rechtslage, und dass er dieses annehmen wollte, womit er sich zugleich sein ewiges Widerrufsrecht abschneiden würde. C2 dem – rechtlich nicht versierten - durchschnittlichen Bankkunden ist gerade nicht davon auszugehen, dass er erkennt, dass die Angabe der Aufsichtsbehörde, die ausdrücklich nur als Beispiel einer fristauslösenden Pflichtinformation erwähnt wird, tatsächlich nicht zu den fristauslösenden Pflichtinformationen zählt und daher als Änderungsangebot fingiert werden könnte. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Fehlen des Erklärungsbewusstseins aus Gründen des Verkehrsschutzes gleichwohl eine Willenserklärung anzunehmen ist, hat sich der BGH jedoch nicht auseinandergesetzt. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des BGH liegt aus Gründen des Verkehrsschutzes eine Willenserklärung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) dann vor, wenn der Erklärende C2 Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (grundlegend BGH Urteil vom 07.06.1984 - IX ZR 66/83 -, NJW 1984, 2279). Es stellt aus Sicht der Kammer eine rechtstechnische Fiktion dar, wenn der BGH sinngemäß den Satz aufstellt, dass jeder Fehler der X zu einer konkludenten Vereinbarung über die Abänderung der gesetzlichen Rechtslage zugunsten des Darlehensnehmers führt, wenn der Fehler darin besteht, dass die Gesetzeslage für den Darlehensnehmer besser dargestellt wird, als sie tatsächlich ist. Dieser Problematik hat sich der BGH womöglich zu entziehen versucht, indem er die X entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung als AGB qualifiziert. Denn wer allgemeine Vertragsbedingungen formuliert, muss dabei ein Erklärungsbewusstsein bzw. einen Rechtsbindungswillen haben. Begründet hat der BGH in seinem Urteil vom 22. November 2016 nicht, weshalb die X AGB sein solle. C2 AGB handelt es sich nach § 305 BGB um Vertragsbedingungen. Vertragsbedingungen haben die Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand, die Begründung von Rechten und Pflichten der Parteien, die ohne die betreffende Klausel nicht oder in anderer Weise bestünden (MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl. 2019, BGB § 305 Rn. 12). Dieser konstitutive Charakter unterscheidet die Vertragsbedingungen von bloßen Informationen über tatsächliche Umstände oder künftiges Verhalten, sowie von Hinweisen zur Rechtslage (MüKoBGB/Basedow a.a.O.). Danach stellt die X gerade keine AGB, sondern einen bloßen Hinweis auf die Gesetzeslage dar, mag dieser Hinweis auch falsch sein. Eine Begründung, weshalb es sich C2 einer Widerrufsbelehrung um AGB handeln soll, hat der BGH lediglich in einem Beschluss vom 15. Dezember 2009 gegeben. Diese Begründung erschöpft sich in dem Satz, der Schutzzweck des AGB-Rechts erfordere seine Anwendung auf Widerrufsbelehrungen und es könne nichts anderes gelten als für einseitige Erklärungen des Kunden, die auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen, und für Vereinbarungen einer Fondsgesellschaft mit Dritten zur Mittelverwendungskontrolle (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 141/09 –, Rn. 13, juris). C2 einseitigen Erklärungen des Kunden, die auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen, und C2 Vereinbarungen einer Fondsgesellschaft mit Dritten zur Mittelverwendungskontrolle handelt es sich indes um Willenserklärungen und nicht um reine Informationen, so dass sich nicht erschließt, weshalb für Widerrufsbelehrungen nichts anderes gelten könne. Vor allem unterliegen Widerrufsinformationen einem eigenen Regime, nämlich dem Darlehenswiderrufsrecht, das aufgrund der Vollharmonisierung abschließende Regelungen enthält und nach Auffassung der Kammer einen ausreichenden Verbraucherschutz gewährleistet. Kern des Darlehenswiderrufsrechts ist, dass der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher so umfassend, unmissverständlich und eindeutig belehrt werden muss, dass er in die Lage versetzt wird, das Widerrufsrecht auszuüben. Zwingende Sanktion ist das – vorbehaltlich der Verwirkung – ewige Widerrufsrecht. Weshalb das – aufgrund der Vollharmonisierung abschließend geregelte – Darlehenswiderrufsrecht keinen ausreichenden Verbraucherschutz gewährleistet und daher das für Willenserklärungen eingeführte AGB-Recht nach seinem Schutzzweck angewendet werden müsste, hat der BGH zumindest für die hier in Rede stehenden Gesetzesfassungen nicht ausgeführt. Im Übrigen ist der Verbraucher C2 einer Fehlinformation in einer X anders als etwa C2 einseitigen Erklärungen des Kunden, die auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen, dadurch geschützt, dass ihm C2 Vorliegen eines Schadens Schadensersatzansprüche zustehen. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb C2 einem Belehrungsfehler die zwingende Sanktion des ewigen Widerrufsrechts mittels des AGB-Rechts durch eine weniger einschneidende und nach Fristablauf gänzlich leerlaufende Sanktion ersetzt werden sollte. Es wäre aus Sicht der Kammer sinnwidrig, das spezielle Verbraucherschutzrecht des Darlehenswiderrufs durch die allgemeineren verbraucherschützenden Normen zuungunsten des Verbrauchers auszuhebeln. Aus Sicht der Kammer liefe der Zirkelschluss, die X zu AGB zu qualifizieren, obwohl sie ersichtlich nur über die gesetzliche Rechtslage informieren soll, und aus dem Vorliegen von AGB dann ein Erklärungsbewusstsein bzw. einen Rechtsbindungswillen abzuleiten, auf eine reine Fiktion hinaus. Es handelt sich auch nicht etwa um eine so genannte „deklaratorische“ Klausel im Sinne von §307 Abs. 3 S.1 BGB. Danach gelten § 307 Abs.1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Sinn dieser Regelung ist, dass gesetzliche Regelungen nicht im Zuge einer Klauselkontrolle von den Gerichten überprüft werden sollen. In Wahrheit nicht deklaratorisch ist dagegen eine Klausel, durch die der Verwender unzutreffend (etwa durch Verweis auf nicht einschlägige Vorschriften) oder missverständlich über die Rechtslage informiert wird (MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019, BGB § 307 Rn. 6-9). Selbst wenn es sich C2 der X um AGB handeln sollte, würde dies nichts daran ändern, dass auch C2 der dann gebotenen objektiven Auslegung die Formulierung in der X nicht als Vertragsangebot auf Abänderung der gesetzlichen Rechtslage, sondern lediglich als Falschinformation zu sehen ist. Entsprechend hat der BGH in einer Nachbelehrung über ein tatsächlich nicht bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht kein Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen (BGH, Urteil vom 06.12.2011 − XI ZR 401/10 – NJW 2012, 1066; mittlerweile gefestigte Rspr. des 11. Zivilsenates des BGH vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – NJW 2016, 3518, Rn. 43; BGH Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 359/16 – NJW-RR 2018, 563 Rn. 20; BGH Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 397/16 – BeckRS 2018, 4772 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26.3.2019 – XI ZR 372/18 – NJW 2019, 1739 Rn. 17; a.A. BGH, Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/16 – NJW 2019, 356 Rn. 19). In dieser Entscheidung hat der BGH die Nachbelehrung als AGB qualifiziert und daher nicht nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB, sondern nach dem für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz der objektiven Auslegung ausgelegt. Danach war die Nachbelehrung ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben hatten dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH a.a.O.). Daraus, dass die Nachbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht genügt, folgte nach dem BGH auch C2 objektiver Auslegung indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nachbelehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt (BGH a.a.O.). Der Gegenauffassung, die damit argumentierte, eine vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht könne „schwerlich sanktionslos“ bleiben, erteilte der BGH mit dem zutreffenden Hinweis eine klare Absage, dass eine dem Deutlichkeitsgebot nicht genügende nachträgliche Widerrufsbelehrung schon deshalb nicht sanktionslos bleibe, weil sie die Widerrufsfrist eines – etwaigen – gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im Nachhinein in Gang zu setzen vermöge. Für den BGH reichte nicht aus, dass die Nachbelehrung nicht der Gesetzeslage entsprach. Auch C2 objektiver Auslegung war für den BGH vielmehr entscheidend, ob die Nachbelehrung aus Sicht eines Durchschnittskunden als Vertragsangebot gemeint war. Im vorliegenden Fall darf nichts anderes gelten. Aus dem Vorliegen von AGB zog der BGH in seinem Urteil vom 22.11.2016 auch nicht die Konsequenzen. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel C2 der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders. Derartige Zweifel bestehen, wenn für den Durchschnittskunden aus denjenigen Verkehrskreisen, die mit den AGB der streitigen Art regelmäßig angesprochen werden, Auslegungsalternativen bestehen, die nicht nur theoretisch denkbar, aber praktisch fernliegend sind (MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl. 2019, BGB § 305c Rn. 44-47). C2 realitätsnaher Betrachtung ist nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass der durchschnittliche Darlehensnehmer in der Wiedergabe von Beispielen in einem Klammerzusatz zu dem Verweis auf eine gesetzliche Norm unter der Überschrift „X“ mehr als nur den Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage, nämlich das – konkludente - Angebot auf Abänderung der gesetzlichen Rechtslage gesehen hat. Jedenfalls stellt die Möglichkeit, dass es sich hierbei nur um den – fehlerhaften - Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage handelt, auch für den Durchschnittskunden, der von den Änderungen im Gesetzgebungsverfahren nichts weiß, aus Sicht der Kammer mehr als nur eine theoretische Möglichkeit dar. Nach Auffassung der Kammer müsste dieses unrichtige Beispiel einer gesetzlichen Pflichtangabe nach § 305c Abs. 2 BGB dann jedoch zwingend zugunsten des Darlehensnehmers als bloßer Belehrungsfehler behandelt werden, weil die Widerrufsfrist dann überhaupt nicht in Gang gesetzt wird. Dass ein Durchschnittskunde C2 einem ausdrücklichen Beispiel einer gesetzlichen Pflichtangabe einen bloßen Belehrungsfehler für nicht mehr als eine rein theoretische und praktisch fernliegende Möglichkeit halten musste, hat der BGH nicht formuliert und erschließt sich der Kammer auch nicht. (2) X-X3 der Besonderheiten des Einzelfalles ist die oben ausgeführte BGH-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wenn sie anwendbar wäre, wären die von der Beklagten in der X erteilten Hinweise durch die für den Darlehensnehmer offensichtlichen Widersprüche jedenfalls verunklart. Selbst wenn man sich der Entscheidung des BGH aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt, ist sie auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Unterschied besteht darin, dass der Durchschnittskunde C2 Lektüre der dem Urteil des BGH vom 22.11.2016 zugrunde liegenden X zwar kein konkludentes Änderungsangebot erkennen kann. Er muss jedoch C2 unbefangener Lektüre zwanglos davon ausgehen, dass die Angabe der Aufsichtsbehörde für die Fristenauslösung erforderlich ist. In Ermangelung von Rechtskenntnissen kann er den verdeckten Widerspruch nicht erkennen, dass die Angabe der Aufsichtsbehörde keine fristauslösende Pflichtangabe ist, obwohl sie beispielhaft als solche angegeben wird. Im vorliegenden Fall besteht hingegen auch für den rechtlich nicht bewanderten Durchschnittskunden ein offener Widerspruch. Unter „Widerrufsfolgen“ lautet der erste Satz: „Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausgezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“ Der dritte Satz lautet: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist C2 vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen.“ Nach Auffassung der Kammer liegt zwischen diesen beiden Sätzen ein eindeutiger offener Widerspruch immer dann vor, wenn der vereinbarte Sollzins – wie im vorliegenden Fall – mehr als 0,00 Euro beträgt. Hinzu kommt, dass der vierte Satz lautet: „Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“ Der Betrag in Höhe von 0,00 EUR kann sich ganz offensichtlich nicht weiter verringern, so dass ein zweiter offener Widerspruch vorliegt und der vierte Satz vielmehr für die Richtigkeit des ersten Satzes spricht, wonach doch ein Nutzungswertersatz – größer als Null – geschuldet ist. Angesichts dieser Widersprüche liegt aus Sicht des Durchschnittskunden die Möglichkeit jedenfalls nicht fern, dass es sich C2 der Angabe „0,00 Euro“ um einen schlichten EDV-Anwendungs- oder Eingabefehler handelt oder die Eingabe eines Betrages schlicht vergessen wurde oder etwa aus Bequemlichkeit unterblieben ist. Es erschließt sich der Kammer nicht, weshalb diese Möglichkeiten für den Darlehensnehmer nur theoretisch in Betracht kommen sollten, weil die Zahl Null als Dezimalzahl mit zwei Nachkommastellen ausgedrückt ist. Dies würde unterstellen, dass es sich C2 „0,00 EUR“ um ein Textfeld handelt und die Eingabe der Zahl als Dezimalzahl mit zwei Nachkommastellen daher bewusst erfolgen muss. In zeitgemäßen EDV-Anwendungen ist es aus Sicht der Kammer indes üblich, jedenfalls nicht unüblich, dass Geldbeträge nicht von einem Bankmitarbeiter händisch ausgerechnet und händisch in den Text der X eingefügt werden, sondern dass es sich um ein vorformatiertes Zahlenfeld handelt. Handelt es sich um ein vorformatiertes Zahlenfeld, kommt etwa in Betracht, dass so lange der Wert „0,00 EUR“ angezeigt wird, wie nicht das System einen Wert automatisiert errechnet und einsetzt oder ein Mitarbeiter dies übernimmt. Wie der Wert ermittelt und eingesetzt wird, weiß der Durchschnittskunde nicht, sondern kann hierüber letztendlich nur spekulieren. Dann können ein EDV-Anwendungs- oder Eingabefehler oder ein schlichtes Vergessen oder Bequemlichkeit aus Kundensicht nicht als rein theoretische Möglichkeiten abgetan werden. Dass der dritte Satz dem ersten und vierten Satz nicht widerspricht, sondern in Wirklichkeit ein Angebot auf Abschluss einer Verzichtsvereinbarung hinsichtlich des Nutzungswertersatzes darstellen soll, muss sich aus Sicht der Kammer einem Durchschnittskunden hingegen nicht aufdrängen. Hätte die T3 einen solchen Verzicht erklären wollen, hätte es aus Sicht eines Durchschnittskunden nahe gelegen, dass die T3 an dieser Stelle schlicht erklärt: „Die Darlehensgeberin verzichtet auf diesen Nutzungswertersatz.“ Dass die Bank einen derartigen Verzicht, sollte er gewollt sein, stattdessen durch die Einführung offensichtlicher Widersprüche erklären wollte, ist aus Sicht der Kammer für einen Bankkunden jedenfalls nicht die einzige mehr als nur theoretische Deutungsmöglichkeit. Die Gegenauffassung, die meint, es werde im ersten Satz lediglich die Gesetzeslage zum Nutzungswertersatz wiedergegeben und im dritten Satz gleichsam anknüpfend an den ersten Satz auf den dort beschriebenen gesetzlichen Wertersatzersatzanspruch offensichtlich verzichtet, verkennt nach Auffassung der Kammer den unzweideutigen Wortlaut des dritten Satzes. Der dritte Satz lautet nicht dahin, dass der von dem Darlehensnehmer geschuldete Nutzungswertersatz grundsätzlich Null betragen soll. Der dritte Satz beschränkt sich vielmehr ausdrücklich auf ein spezielles Szenario, nämlich auf die Lage „C2 vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens“. Ausschließlich für die Vollvalutierung und nicht für das Alternativszenario Teilvalutierung trifft der dritte Satz eine Aussage. Wollte der Darlehensgeber unabhängig von dem Ausmaß der Valutierung einen grundsätzlichen Verzicht auf den gesetzlich geschuldeten Nutzungswertersatz erklärten, wäre es nach dem Dafürhalten der Kammer aus Sicht des Durchschnittskunden sprachunlogisch, dass der Darlehensgeber dies – auch noch im X2 der Bezifferung – in dem dritten Satz tut, der ausschließlich eine Aussage für die Vollvalutierung trifft. Dass der Darlehensgeber ausschließlich für den Fall der Vollvalutierung, nicht aber auch für den Fall der Teilvalutierung einen Verzicht auf den Nutzungswertersatz erklären möchte, macht offenkundig überhaupt keinen Sinn. Ein verständiger Durchschnittskunde wird die Formulierung der X vielmehr zwanglos dahin verstehen, dass der erste Satz den allgemeinen – unabhängig vom Ausmaß der Valutierung – geltenden Grundsatz wiedergibt, dass gesetzlich ein Nutzungswertersatz in Höhe des Sollzinses geschuldet ist, und der dritte Satz lediglich beispielhaft beziffert, was dies für das Szenario der Vollvalutierung betragsmäßig bedeuten würde. Insbesondere verfängt aus Sicht der Kammer das Argument nicht, dass die Bank nur so auf den Nutzungswertersatz verzichten und sich gleichzeitig die Gesetzlichkeitsfiktion durch Verwendung der gesetzlichen Muster-X sichern konnte. Selbst wenn diese Erwägung zuträfe, ist sie für den rechtlich nicht bewanderten Durchschnittskunden nicht erkennbar und daher C2 der Auslegung nicht zu berücksichtigen. Der rechtlich nicht versierte Durchschnittskunde sieht nur Widersprüche, die aus seiner Sicht genauso offensichtlich wie unnötig sind, wollte die Bank lediglich einen grundsätzlichen Verzicht auf den Nutzungswertersatz erklären. Selbst wenn unter den Durchschnittskunden das Rechtsgefühl vorherrschen sollte, dass im Sinne des Verbraucherschutzes C2 Belehrungsfehlern – hier durch offene Widersprüche - das tatsächlich unrichtige Belehrungsfragment gelten sollte, das für sie (C2 Ausblendung des ewigen Widerrufsrechts) günstig ist – hier „0,00 Euro“ -, so existiert ein entsprechender Rechtssatz im deutschen und im insoweit vollharmonisierten EU-Recht nicht. Dieses bloße Rechtsgefühl ist im Übrigen für die Auslegung, ob die Bank einen entsprechenden Verzicht auch erklären will, unmaßgeblich. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Parallelwertung in der Laiensphäre zu § 305c Abs. 2 BGB. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es auch nicht zutrifft, dass diese offenen Widersprüche der einzige X3 für eine Darlehensgeberin wären, auf den Nutzungswertersatz zu verzichten und sich gleichzeitig die Gesetzlichkeitsfiktion zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 443/16 –, Rn. 25, juris). Dann kann es erst Recht nicht verunklaren, wenn die Bank außerhalb der drucktechnisch hervorgehobenen Widerrufsbelehrung einen ausdrücklichen Verzicht auf etwaigen Nutzungswertersatz erklärt. Nichts anderes kann für die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion gelten. Auch diese muss erhalten bleiben, wenn der Verzicht auf den Nutzungswertersatz außerhalb der X erklärt wird. Die Beklagte hätte also in unzweideutiger Weise außerhalb der eingerahmten X einfach erklären können, dass sie auf den Nutzungswertersatz im Falle des wirksamen Widerrufs nach Valutierung verzichtet, ohne die Gesetzlichkeitsfiktion zu verlieren. Schließlich ist die Beklagte weder dazu gezwungen, bereits in dem Darlehensvertrag auf Nutzungswertersatz zu verzichten, wenn sie sich außerstande sieht, die X dabei musterkonform zu gestalten, noch ist es unmöglich, in diesem Fall ohne Rückgriff auf die Gesetzlichkeitsfiktion fehlehrfrei zu belehren, zumal bereits die Verwendung des Wortlauts der Musterinformation auch C2 Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund der mit ihm verbundenen gesetzgeberischen Wertung zur Fehlerfreiheit führt. Zwar erscheint es der Kammer im vorliegenden Fall nicht unvertretbar, allein aufgrund der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB einen Verzicht der T3 auf Nutzungswertersatz zu konstruieren, wenn man dem BGH entgegen der Auffassung der Kammer denn darin folgt, dass es sich C2 der X um AGB handelt. Dass die Beklagte durch die völlig unnötigen offenen Widersprüche gegen die Sprachlogik einen grundsätzlichen Verzicht erklären wollte, mag aus Sicht eines Durchschnittskunden eine mehr als nur theoretische Möglichkeit gewesen sein. In diesem Fall ist die X aufgrund der offenen Widersprüche zum Nutzungswertersatz aber jedenfalls verunklart. Denn aus Sicht des Durchschnittskunden besteht nach der Überzeugung der Kammer jedenfalls auch die mehr als nur theoretische Möglichkeit, dass der dritte Satz gemäß seinem unzweideutigen Wortlaut lediglich für das spezielle Szenario der Vollvalutierung beziffern soll, was sich aus dem im ersten Satz ausgeführten allgemeinen Grundsatz ergibt, und es sich C2 der Angabe „0,00 Euro“ lediglich um einen EDV-Anwendungs- oder Eingabefehler handelt oder die Eingabe des Betrages schlicht vergessen wurde oder aus Bequemlichkeit unterblieben ist. Nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB muss die X aber einen - eindeutigen - Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Gerade wenn man die Anwendungsvoraussetzungen des § 305c Abs. 2 BGB, nämlich „Zweifel“ annimmt, ist nicht hinreichend deutlich angegeben, ob Nutzungswertersatz geschuldet ist. Es ist aus Sicht der Kammer nicht Aufgabe der Rechtsprechung, diese klare gesetzliche Voraussetzung für die Fristenauslösung abzumildern. 2. Das Widerrufsrecht war indes verwirkt, § 242 BGB. Rechtsfolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist grundsätzlich das „ewige“ Widerrufsrecht (BGH Urteile vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15 Rz. 27 und XI ZR 501/15 Rz. 39 jeweils zitiert nach juris). Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (BGH Urteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15 Rz. 45ff. und XI ZR 501/15 Rz. 23). Das Widerrufsrecht kann jedoch verwirkt werden (grundlegend BGH Urteile vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15 Rz. 34 und XI ZR 501/15 Rz. 39). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung X-X3 der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner X-X3 der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin C2 objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr. z.B. BGH Urteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 564 Rz. 37 und XI ZR 501/15 Rz. Rz. 40). Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung (BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – XI ZR 225/17 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 69/18 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 45/18 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 9, juris). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH Urteile vom 12. Juli 2016 jeweils a.a.O.). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und vom BGH nur daraufhin überprüfbar, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, Rz. 18 zitiert nach juris). Die Bank wird durch das ewige Widerrufsrecht nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit C2 laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, Rz. 41 zitiert nach juris). Die Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch C2 der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (BGH Urteile vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, Rz. 41 zitiert nach juris). Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes kann jedoch „gerade“ C2 beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach den vorgenannten Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren (BGH, Urteil vom 18. September 2018 – XI ZR 750/16 –, Rn. 11, juris; BGH Urteile vom 12. Juli 2016, XI ZR 501/15 Rz. 41). Denn die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags besteht zwar von Gesetzes X-X3 fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH a.a.O.). Für das Zeitmoment kommt es auf den Zeitablauf vom Vertragsschluss bis zu der Erklärung des Widerrufs an. Weder aus den gesetzlichen Verjährungsfristen noch gar aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann auf ein "Mindestzeitmoment" zurückgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 13, juris). Demnach ist nach Auffassung der Kammer das Zeitmoment hier erfüllt, da zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 22.01.2014 und dem Widerruf am 19.04.2018 bereits mehr als vier Jahre lagen. C2 Anwendung der vom BGH aufgestellten Grundsätze ist auch das Umstandsmoment gegeben. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, Rz. 39 zitiert nach juris). Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. (BGH Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, Rz. 40 zitiert nach juris). Wie oben ausgeführt setzt das Umstandsmoment besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände voraus, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade C2 beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – XI ZR 462/17 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 480/16 –, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 16, juris). In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dabei weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (BGH, Urteil vom 12. März 2019 – XI ZR 247/17 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 12. März 2019 – XI ZR 253/17 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 12. März 2019 – XI ZR 98/17 –, Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – XI ZR 326/17 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 27. November 2018 – XI ZR 111/17 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – XI ZR 462/17 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 18. September 2018 – XI ZR 750/16 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 11. September 2018 – XI ZR 125/17 –, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – XI ZR 199/16 –, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 480/16 –, Rn. 12, juris). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Darlehensgeber "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – XI ZR 199/16 –, Rn. 17, juris; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 18, juris). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rz. 30; BGH Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 –, Rn. 27 zitiert nach juris). Auch Dispositionen des Darlehensgebers sind C2 der Prüfung des Umstandsmomentes beachtlich. Dispositionen des Darlehensgebers im Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerrufs sind C2 beendeten Verbraucherdarlehensverträgen für das Umstandsmoment nicht erst dann beachtlich, wenn zwischen der Beendigung des Darlehensvertrags und diesen Dispositionen ein gewisser Zeitraum liegt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 69/18 –, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 – XI ZR 298/17 –, juris). So ist der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ein Aspekt, den der Tatrichter C2 der Prüfung des Umstandsmoments jedenfalls dann berücksichtigen kann, wenn die Sicherheiten etwa – etwa aufgrund weiter Sicherungszweckerklärungen – auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis sichern (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2019 – XI ZR 247/17 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 12. März 2019 – XI ZR 98/17 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – XI ZR 326/17 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 69/18 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 45/18 –, Rn. 17, juris; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 11. September 2018 – XI ZR 125/17 –, Rn. 34, juris). Dass die Beklagte mit Leistungen des Klägers nach Beendigung des Darlehensvertrags gearbeitet hat, ist ein weiterer Umstand, der C2 der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagt werden kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 69/18 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 45/18 –, Rn. 16, juris; BGH Beschluss vom Juni 2018 - XI ZR 577/16, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – XI ZR 225/17 –, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – XI ZR 462/17 –, Rn. 13, juris). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht es der Lebenserfahrung, dass eine Bank mit vereinnahmten Geldern wirtschaftet ohne Rücksicht darauf gültig, ob der Verbraucher nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB von ihm geleistete Tilgungsraten oder eine "Vorfälligkeitsentschädigung" zurückverlangt (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – XI ZR 462/17 –, Rn. 13, juris). Schließlich kann der Zeitraum zwischen der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags und dem Widerruf - wenn auch nicht im Sinne einer Vermutung nach Ablauf einer wie immer definierten Mindestzeitspanne - gerade im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs C2 der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 14, juris). Für das Umstandsmoment spricht im vorliegenden Fall, dass der Kläger am 09.02.2016 durch Abschluss eines neuen Darlehensvertrages von dem vertraglich im Aktionszeitraum eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Vertrag durch Zahlung einer Summe von 20.020,00 Euro vorzeitig zurückzuführen. Auch wenn die Rückführung selbst wieder durch die Beklagte finanziert wurde, ist damit zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Vertrag bereits beendet gewesen. Vorliegend wird es durch den Zeitablauf zwischen der vorzeitigen Beendigung und dem Widerruf noch verstärkt, da der Widerruf am 19.04.2018 fast zwei weitere Jahre nach Beendigung des Darlehensvertrages erfolgte. II. Auch hinsichtlich des Widerrufs des am 09.02.2016 geschlossenen Darlehensvertrages stand dem Kläger grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 1 BGB (jeweils in der Fassung vom 20.09.2013) zu. Allerdings war die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 21.02.2019 bereits verstrichen. Die Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB jeweils 14 Tage und begann nicht zu laufen, bevor dem Darlehensnehmer gemäß § 356b Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 20.09.2013, im Folgenden: a.F.) eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Die Frist begann ferner nicht, bevor nach § 356b Abs. 2 BGB a.F. dem Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 20.09.2013, im Folgenden: a.F.), Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (in der jeweils maßgeblichen Fassung) erteilt worden sind. Demnach war die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 21.02.2019 bereits abgelaufen, weil der Kläger am 09.02.2016 eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten hat. Der Kläger bezieht sich bzgl. der nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. von der Beklagten zu erteilenden Pflichtangaben abschließend mit entsprechendem Zitat auf die Fassung des Vertrages vom 22.01.2014. Diese unterscheiden sich jedoch inhaltlich und bzgl. der gesetzlichen Vorgaben von den Angaben, die die Beklagte im Vertrag vom 09.02.2016 gemacht hat bzw. zu erteilen hatte. Den Inhalt der Pflichtangaben aus dem Vertrag vom 09.02.2016 rügt dieser nicht. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.132,22 Euro bis zum 26.02.2019 und ab dem 27.02.2019 auf 33.100,20 EUR festgesetzt.