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Urteil

8 O 159/22

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2023:0309.8O159.22.00
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Leitsätze
1. Eine wirksame Erhöhung in ein- und demselben Tarif heilt die etwaige Unwirksamkeit vorausgegangener Erhöhungen. Bei einer späteren, ihrerseits wirksamen Anpassung in demselben Tarif kommt es nicht mehr auf eine etwaige Unwirksamkeit früherer Anpassungen an. Für die Wirksamkeit einer Neufestsetzung und einer daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ist es somit ohne Bedeutung, ob eine frühere Prämienerhöhung gegebenenfalls fehlerhaft war. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. (Rn.49) 2. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung maßgeblichen und entscheidenden Umstände. Maßgeblich ist nur, ob in Bezug auf den konkreten Tarif eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Die genaue gesetzliche Bezeichnung der Veränderung ist aus Sicht des Versicherungsnehmers dagegen kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung. (Rn.65) 3. Die private Krankenversicherung ist berechtigt, auf der Grundlage von § 8b MB/KK bzw. ihrer entsprechenden Vertragsbedingungen (AVB) Neufestsetzungen ihrer Beiträge vorzunehmen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst werden und die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 Prozent liegen. (Rn.87)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine wirksame Erhöhung in ein- und demselben Tarif heilt die etwaige Unwirksamkeit vorausgegangener Erhöhungen. Bei einer späteren, ihrerseits wirksamen Anpassung in demselben Tarif kommt es nicht mehr auf eine etwaige Unwirksamkeit früherer Anpassungen an. Für die Wirksamkeit einer Neufestsetzung und einer daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ist es somit ohne Bedeutung, ob eine frühere Prämienerhöhung gegebenenfalls fehlerhaft war. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. (Rn.49) 2. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung maßgeblichen und entscheidenden Umstände. Maßgeblich ist nur, ob in Bezug auf den konkreten Tarif eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Die genaue gesetzliche Bezeichnung der Veränderung ist aus Sicht des Versicherungsnehmers dagegen kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung. (Rn.65) 3. Die private Krankenversicherung ist berechtigt, auf der Grundlage von § 8b MB/KK bzw. ihrer entsprechenden Vertragsbedingungen (AVB) Neufestsetzungen ihrer Beiträge vorzunehmen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst werden und die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 Prozent liegen. (Rn.87) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein (Rück)Zahlungsanspruch gegen die beklagte Krankenversicherung zu, weder aus Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB, noch aus sonstigen Gründen. Er hat auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Feststellung, dass die gerügten Beitragsanpassungen unwirksam waren. Die vom Kläger zurückgeforderten Beiträge sind nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden, da die maßgeblichen Neufestsetzungen wirksam waren. Der Beklagten vermag keinerlei Fehlverhalten vorgehalten zu werden. In der Sache rügt der Kläger diverse Erhöhungen in beiden streitgegenständlichen Tarifen seit dem 1. Januar 2010 bzw. seit dem 1. Januar 2011. Die rechtliche Wertung ist ausschließlich nach deutschem Recht vorzunehmen. Auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kommt es nicht an, da der Kläger nur in unverjährter Zeit - ab 1. Januar 2019 - bezahlte Beiträge zurückfordert. Sämtliche relevanten Erhöhungsschreiben genügen aus tatrichterlicher Sicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten formellen Anforderungen an die Begründungsdichte. Soweit sich der Kläger in materieller Hinsicht auf eine Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vertragsklauseln - § 8 b AVB - beruft, geht dies fehl. Die Behauptung sonstiger materieller Mängel, vor allem fehlender Unterlagen bei der Prüfung durch einen Treuhänder, erfolgt „ins Blaue hinein“ und ist daher unbeachtlich. Auf sonstige Einwände kommt es nach alledem nicht mehr an. Im Einzelnen: 1. Die missverständliche und von den Gepflogenheiten in vergleichbaren Verfahren abweichende Antragstellung des Klägers bedarf zunächst der Auslegung im Lichte des schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringens. Antragsgemäß soll je Tarif festgestellt werden, dass „die Erhöhung ab 01.01.2019“ unwirksam ist. Zum 1. Januar 2019 gab es jedoch unstreitig keinerlei Erhöhung. Ersichtlich auf den Prüfstand gestellt werden sollen vielmehr etliche schriftsätzlich gerügten Erhöhungen im Vorfeld und Nachgang, was sich in der Antragstellung nicht widerspiegelt. Dem gestellten Feststellungsantrag fehlt es nach alledem an hinreichender Bestimmtheit, da es der Angabe von Tarif, Anpassungsdatum und Anpassungshöhe bedürfte. Soweit sich der Kläger auf Bereicherungsansprüche in unverjährter Zeit - ab 1. Januar 2019 - beschränkt, begegnet dies hingegen keinerlei Bedenken. Es stößt auf keine Schlüssigkeitsbedenken und steht einer Partei frei, auf eine Differenz zu einem Ausgangswert - hier in den Jahren 2010 bzw. 2011 - abzustellen und die aus ihrer Sicht überhöhten Beträge zu summieren, wie es der Kläger in der Klageschrift tabellarisch und nachvollziehbar dargestellt hat. Nicht nachvollziehbar und prozessual unzulässig ist allerdings, dass der Kläger „die Höhe der jeweiligen Beitragserhöhung gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts“ stellt. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerseite mit einer im Jahr 2022 erhobenen Klage auf überholte Rechtsprechung redundant Bezug nimmt, etwa Angaben in den Erhöhungsschreiben fordert, die eine „Plausibilitätskontrolle“ ermöglichen sollen. Es erschließt sich nicht, warum die mittlerweile dichte und überzeugende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dem hier mangels unionsrechtlicher Bezüge das letzte Wort zukommt, keine hinreichende Berücksichtigung findet. Fragwürdig erscheint auch, dass vom Kläger - irrelevante - Vorgänge aus den Jahren 2021 und 2022 angeführt werden (“Für die streitbefangene Beitragserhöhung für das Jahr 2021 und Jahr 2022 ...“), während das vorliegende Versicherungsverhältnis bereits zum 31. März 2020 endete. Eine „neue Unübersichtlichkeit“ und Vortragspraxis, die die Schlüssigkeit in Frage zu stellen geeignet ist. 2. Im Zuge des hier gebotenen Prüfprogramms berücksichtigt das Gericht - über die vom Kläger explizit gerügten Anpassungen hinaus - auch die Anpassungsvorgänge zum 1. Januar 2018. Der Kläger führte die einschlägigen Unterlagen selbst in den Prozess ein und rügte auch „jegliche Beitragserhöhungsschreiben der Beklagten“. Beide Seiten nahmen hierauf Bezug. 3. Die rechtlichen Maßstäbe sind hier allein dem deutschen Recht zu entnehmen. Die Prämienerhöhungsfälle weisen, soweit ersichtlich, in der Regel keine hinreichenden unionsrechtlichen Bezüge auf. Die Vorschrift des § 203 VVG und insbesondere die Einführung einer Begründungspflicht in dessen Absatz 5 beruhen nicht auf europäischen Vorgaben. Dies gilt auch für die materiellen Voraussetzungen einer Erhöhung. Mithin finden die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz wie Effektivität keine Anwendung. Allerdings haben die Belange des Verbraucherschutzes auch nach deutschem Recht erhebliches Gewicht. Zudem kann für Auskunftsansprüche Unionsrecht einschlägig sein, insbesondere Art. 15 DSGVO, worauf es vorliegend allerdings nicht ankommt. 4. Da der Kläger Rückzahlungsansprüche erst ab Januar 2019 geltend macht, mithin in unverjährter Zeit, kommt es auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht an. Es ist dem Kläger nicht verwehrt, die Unwirksamkeit früherer Erhöhungsvorgänge zu behaupten, jedoch lediglich die Rückzahlung von Beiträgen zu fordern, denen keine Einrede entgegensteht. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift im vorliegenden Fall ersichtlich nicht. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: a) Der Bundesgerichtshof hat mit wegweisendem Urteil vom 17. November 2021 zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen bei unwirksamen Prämienerhöhungen ausgeführt (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 41 – 47; s. aktuell BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 192/20, juris Rn. 43 ff.; s. bereits OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2020 – 9 U 138/19, juris, sowie OLG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2021 – 20 U 152/20, juris): „Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge … Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn … Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche möglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Entgegen der Ansicht der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Senat (siehe dazu mittlerweile Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) hinausgeschoben.“ b) Eine weitergehende Verjährung, die sämtliche Ansprüche - bis heute - umfasste, die auf Prämienerhöhungen vor 2019 beruhen, scheidet allerdings aus. Dies gilt insbesondere für die Anknüpfung an den Topos des sog. Stammrechts. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung auf eine Verjährung eines „Stammrechts“ vor kurzem ausdrücklich ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 – 7 U 244/21, juris Rn. 59): „Die Überlegungen, die zur Annahme der Möglichkeit einer Verjährung des Stammrechts in der privaten Unfallversicherung oder in der Berufsunfähigkeitsversicherung geführt haben, sind nicht übertragbar. Die Anknüpfung an das Stammrecht wurde angesichts der Verpflichtung des Versicherers, wiederkehrende Einzelleistungen zu erbringen, damit begründet, dass es den Versicherer unbillig belasten würde, sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18 Rn. 19 ff.). Derartige Schwierigkeiten hinsichtlich der Aufklärung stellen sich im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht.“ In vergleichbarer Weise hat der Bundesgerichtshof eine solche umfassende Verjährung abgelehnt (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 39): „Entgegen der Ansicht der Revision können die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden. Nach diesen Grundsätzen gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte; die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst dann auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15, VersR 2017, 170 Rn. 15 m.w.N.). Bereicherungsansprüche entstehen dagegen nicht durch ein schädigendes Verhalten des Leistungsempfängers, hier etwa die unwirksame Prämienerhöhung, sondern durch die Verfügungen des Leistenden. Dass ein Anspruch noch nicht bezifferbar und mit der Leistungsklage durchsetzbar sein muss, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 aaO Rn. 12), ändert nichts daran, dass der Anspruch aber bereits entstanden sein muss.“ c) Im Lichte dieser Grundsätze sind etwaige Rückzahlungsansprüche des Klägers auch nicht teilweise verjährt. Er fordert lediglich ab dem Jahr 2019 aus seiner Sicht zu viel bezahlte Beiträge zurück. Die Klage wurde noch im Jahr 2022 erhoben und anhängig gemacht. 5. Im Rahmen des Prüfprogramms ist von wesentlicher Bedeutung, dass eine wirksame Erhöhung in ein- und demselben Tarif die etwaige Unwirksamkeit vorausgegangener Erhöhungen heilt. Frühere Anpassungen wirken nur begrenzt in die Zukunft. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass es bei einer späteren, ihrerseits wirksamen Anpassung in demselben Tarif nicht mehr auf eine etwaige Unwirksamkeit früherer Anpassungen ankommt (s. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 55 f., bestätigt in BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 252/20, juris Rn. 14). Die neue Anpassung bildet fortan die Grundlage der Zahlung der sukzessiv erhöhten Prämien, d. h. des aktuell fälligen Gesamtbetrages. Für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ist es somit ohne Bedeutung, ob eine frühere Prämienerhöhung ggf. fehlerhaft war. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. Daher sind prioritär - soweit mitgeteilt und prüffähig - die späteren Prämienerhöhungen in demselben Tarif zu berücksichtigen und zu prüfen, sofern nicht eine Auswirkung der früheren Prämienerhöhungen in nicht verjährtem bzw. geltend gemachtem Zeitraum – hier ab dem 1. Januar 2019 – möglich ist. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die folgende Prüfung für die streitgegenständlichen Tarife - El Bonus-U und Vital-Z - zunächst auf die Erhöhung zum 1. Januar 2018. Da diese Erhöhung bzw. Ermäßigung - hierzu sogleich - beanstandungsfrei ist, kommt es auf möglicherweise fehlerhafte frühere Prämienänderungen nicht mehr an, wobei diese - wie der hier entscheidende Einzelrichter bereits in etlichen Verfahren judiziert hat - gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken begegnen. Die schließlich weiter – für drei Monate – maßgebliche Erhöhung zum 1. Januar 2020 ist ebenfalls zu Recht erfolgt. 6. Der Kläger vermag sich im Ergebnis nicht auf eine formelle Unwirksamkeit der hiernach noch relevanten Anpassungen zu berufen. Die vom Kläger monierten Erhöhungsschreiben begegnen im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der erforderlichen Begründungsdichte jedenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. a) Bekanntlich sieht es der Bundesgerichtshof als Aufgabe der Tatsachengerichte an, die Würdigung der Erhöhungen abschließend vorzunehmen Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (s. nur BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 252/20, juris Rn. 12; grundlegend BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 38). Selbst abweichende Würdigungen einzelner Erhöhungen - treffender: die Hinnahme einer durch ein Obergericht erfolgten Würdigung - durch den Bundesgerichtshof entfalten daher keinerlei Bindungswirkung oder auch nur präjudizielle Kraft, wobei eine Zuordnung der anonymisierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu einzelnen Versicherungen und zu deren konkreten Tarifanpassungen ohnehin kaum möglich ist. Es fehlt auch an der erforderlichen Aktenkenntnis und insbesondere an der Kenntnis des gesamten Erhöhungsvorgangs, d. h. der Erhöhungsschreiben, der Nachträge zum Versicherungsschein, von Begleitschreiben und Zusatzinformationen. Im Übrigen brauchen Erhöhungsschreiben einer Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht identisch zu sein. Vielmehr kommt es vor, dass es je Tarif durchaus Unterschiede gibt, die in der Gesamtwertung zu divergierenden Ergebnissen führen können. Vor diesem Hintergrund mag es sogar zu divergierenden Beurteilungen desselben Anpassungsvorganges durch die Tatsachengerichte kommen, die je für sich Bestand haben. Hierzu hat das Oberlandesgericht Dresden jüngst klargestellt (OLG Dresden, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 4 U 1740/22, juris Rn. 14): „Der Umstand, dass andere Oberlandesgerichte mit Billigung des Bundesgerichtshofes eine gleich- oder ähnlich lautende Prämienanpassung zum 01.04.2017 für nicht wirksam gehalten haben, zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beurteilung obliegt im konkreten Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Tatrichter. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss in der Sache 4 U 1327/22 vom 12.09.2022 ausgeführt, dass der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 23.06.2021 (IV ZR 250/20 - juris) und vom 21.07.2021 (IV ZR 191/20 - juris) bei einer vergleichbar lautenden Mitteilung vom Februar 2017 eine andere Bewertung des Oberlandesgerichtes Köln revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, nicht im Umkehrschluss bedeutet, dass sich jede andere Bewertung verbietet. Auch hieran hält der Senat fest.“ Mithin kommt es auf den konkreten, tarifbezogenen Erhöhungsvorgang an, der eine spezifische tatrichterliche Gesamtwertung durch das hier entscheidende Gericht erfordert. Diese Wertung könnte in der Folge allenfalls von dem Thüringer Oberlandesgericht - als weitere Tatsacheninstanz - in Frage gestellt werden. Soweit ersichtlich, liegt allerdings noch keine veröffentlichte und damit intersubjektiv nachprüfbare Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Jena zu den streitgegenständlichen Tarifen vor. b) In formeller Hinsicht haben Erhöhungsschreiben sämtlichen Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bzw. des § 203 Abs. 5 VVG zu entsprechen (s. hierzu nur Schubach, jurisPR-VersR 3/2021 Anm. 1). aa) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Leitentscheidung vom Dezember 2020 folgenden Leitsatz aufgestellt, an dem sich die Instanzgerichte bei der Rechtsanwendung orientieren können (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56-75, juris, bestätigt unter anderem in BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 20): „Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.“ bb) Das Oberlandesgericht München hat die einschlägige Ratio dargelegt (OLG München, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 25 U 7069/21, juris Rn. 5 - 6): „Die gesetzliche Regelung der §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG dient dem Zweck, die Wirksamkeit von Prämienanpassungen auf eine verlässliche Grundlage zu stellen; die Prämienanpassung ist für die Sicherung der Global- und Individualäquivalenz ebenso von zentraler Bedeutung wie für die Ausstattung der Versicherungsunternehmen und das Gesundheitswesen (vgl. Bruns, VersR 2021, 541, 544). Die Beitragsanpassungen dienen den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer nachhaltig gesicherten Leistungsfähigkeit des Versicherers. Bei der Beurteilung der formalen Anforderungen an die Beitragserhöhung bzw. Anpassung ist daher das vorübergehende Interesse des Versicherungsnehmers gegen die dauerhaften Interessen der Versichertengemeinschaft abzuwägen. Formal unwirksame aber materiell gerechtfertigte Anpassungen müssen nämlich im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 19. 12. 2018 – IV ZR 255/17, r+s 2019, 155 Rn. 49, beck-online).“ cc) Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung maßgeblichen und entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 21f; Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 17f.). In diesem Sinne maßgeblich ist nur, ob - bezogen auf den konkreten Tarif - eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH a.a.O.). Die genaue gesetzliche Bezeichnung der Veränderung ist aus Sicht des Versicherungsnehmers dagegen kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung (BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 18). Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 17). Dabei ist klarzustellen, dass nicht jede Veränderung zur Anpassung führt, sondern erst die Überschreitung eines in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwertes; der Schwellenwertmechanismus ist zu erläutern (OLG Dresden, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 4 U 1819/22, juris Rn. 12). Der Bundesgerichtshof lässt es hierbei genügen (Urteil vom 20. Juli 2022 - IV ZR 295/20, juris), wenn dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird, dass er „bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Leistungsausgaben, d. h. den Versicherungsleistungen, zur Anpassung der Beiträge verpflichtet“ ist (s. auch BGH, Urteil vom 30. November 2022 – IV ZR 329/20, juris Rn. 17: „Angabe, dass eine Veränderung der Versicherungsleistungen den im Gesetz oder den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert überschritten habe“). Es bedarf somit eines Hinweises auf die Überschreitung eines Schwellenwertes, eine Verwendung dieses Begriffs ist aber nicht vorgeschrieben. Ein Hinweis auf eine „bestimmte Abweichung“ wird als ausreichend erachtet (Jacob, jurisPR-VersR 1/2023 Anm. 1, unter Verweis auf OLG Dresden, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 U 2649/21, OLG Bamberg, Urteil vom 24. November 2022 - 1 U 457/21, OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 12 U 257/21, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022 - 8 U 1621/22). Hiernach braucht der Begriff „Schwellenwert“ nicht ausdrücklich verwendet zu werden, eine ähnliche Formulierung oder Umschreibung genügt. Allgemein genügt es, wenn sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem Versicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 337/20, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022 – 8 U 1621/22, juris Rn. 10). dd) Vor diesem Hintergrund ist etlichen formellen Rügen von vornherein der Boden entzogen. So ist die genaue gesetzliche Bezeichnung einer Veränderung aus Sicht des Versicherungsnehmers kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021, juris Rn. 31). Es ist auch ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist (BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 27). Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 – IV ZR 295/20, juris Rn. 18). c) Im Lichte dieser Maßstäbe und Leitlinien begegnen die maßgeblichen Anpassungen - 2018 und 2020 - keinen durchgreifenden Bedenken. aa) Die Mitteilungen zu der zum 1. Januar 2018 erfolgten Beitragserhöhung bzw. -ermäßigung genügen in ihrer Gesamtheit den Maßstäben des § 203 Abs. 5 VVG, wie eine Auswertung und Analyse der vorgelegten Unterlagen und Dokumente ergeben. Es wird nämlich tarifbezogen die maßgebliche Rechnungsgrundlage angeführt, d. h. gestiegene Leistungsausgaben. Zudem ergibt sich aus den Unterlagen, auf welcher Grundlage die konkret benannten Tarife angepasst wurden. Schließlich findet sich eine noch hinreichende Angabe des Schwellenwertmechanismus. Im Einzelnen: (1) Zunächst wird in dem Anschreiben vom November 2017 ausdrücklich mitgeteilt: „Zum 01.01.2018 ist eine Beitragsanpassung in Ihrem Vertrag erforderlich. Die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung entsprechend den Anforderungen … und weitere Hinweise finden Sie in den beiliegenden „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018.““ In dem „Nachtrag zum Versicherungsschein“ sind sodann beide Tarife aufgeführt, mit einer Erhöhung im Tarif ELBonus-U von 320,40 € auf 330,12 € und einer Ermäßigung (!) im Tarif Vital-Z von 82,76 € auf 75,24 €. Zudem wird in diesem Nachtrag im Einzelnen auf die maßgeblichen Änderungsgründe – durch Ziffern – hingewiesen („Kurzerläuterung“). In dem Beiblatt „Änderungsgründe“ findet sich unter Ziffer 1 „Beitragsanpassung“ sodann der deutliche Hinweis, dass sich die maßgeblichen Gründe den beiliegenden „Informationen zur Beitragsanpassung“ entnehmen lassen. In diesen „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ wird einleitend ausgeführt: „Maßgebliche Gründe im Sinne von … können veränderte Versicherungsleistungen und/oder eine veränderte Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeit) sein.“ Im Fortgang erfolgt unter der fettgedruckten Überschrift „Steigende Leistungsausgaben“ der Hinweis: „Bei allen Tarifen … wurde bei der gesetzlich vorgeschriebenen mathematischen Überprüfung eine entsprechende Abweichung bei den Leistungen festgestellt.“ Sodann werden die Gründe hierfür aufgelistet und zusammenfassend fettgedruckt (!) nochmals auf die Veränderung bei den Versicherungsleistungen hingewiesen. (2) In den dem Kläger übermittelten Unterlagen wird mithin der Grund der Erhöhung mehrfach und deutlich benannt, nämlich die Veränderung der Versicherungsleistungen. Zudem erfolgt die erforderliche Verknüpfung mit den konkreten Tarifen des Klägers. Dem kann der Kläger mit hinreichender Klarheit - als Ergebnis der Überprüfung - für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine Abweichung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2022 – IV ZR 2/21, juris Rn. 16). Es handelt sich nach alledem nicht um eine bloß allgemeine und unkonkrete Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung wiedergäbe. Es handelt sich auch nicht um eine undurchschaubare „Kaskadenverweisung“, auch wenn der Versicherungsnehmer sukzessive mehrere Dokumente zu studieren hat. Das verbraucherschutzrechtliche Transparenzgebot ist (noch) gewahrt. Im Übrigen kann der Versicherungsnehmer den übermittelten Unterlagen mit hinreichender Klarheit - als Ergebnis der Überprüfung - für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine zur Erhöhung (bzw. Ermäßigung) führende Abweichung eingetreten ist. Durch die konkreten Bezugnahmen ist erkennbar, dass die Beitragsanpassungen wegen der Leistungsausgaben erfolgten (vgl. OLG München, Beschluss vom 2. November 2021 - 25 U 5834/21, juris). Der Schwellenwertmechanismus wird in den Informationen zur Beitragsanpassung verständlich erläutert: „Im VVG ... ist genau geregelt, wann und wie eine Beitragsanpassung erfolgen muss. Wie alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind wir danach gesetzlich verpflichtet, jährlich die zukünftig erforderlichen Leistungen mit den kalkulierten Leistungen ... zu vergleichen. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, müssen alle Rechnungsgrundlagen eines Tarifs überprüft ... werden. Der vorgenannte Prozentsatz beträgt grundsätzlich 10 % bei geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen ...“ (3) Dies alles gilt auch für den bisweilen angeführten „Nebenzweck“ des Begründungserfordernisses, soweit dieser überhaupt maßgeblich ist, dass nämlich der Versicherungsnehmer erkennen möge, dass eine Anpassung nicht auf sein individuelles Verhalten zurückgeht. An keiner Stelle wird in den Unterlagen verdeutlicht, dass der Kläger selbst individuell – durch vermehrte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen - die Anpassung mit hervorgerufen haben könnte. bb) Auch die Verbraucherinformationen zu der Erhöhung zum 1. Januar 2020 begegnen keinen Bedenken. Es gelten die obenstehenden Ausführungen zur Anpassung zum 1. Januar 2018. Auch hier wird deutlich auf die veränderten Leistungsausgaben („Bei allen angepassten Tarifen – also auch in Ihren Tarifen“) hingewiesen. 7. Entgegen der Ansicht der Klägerseite erwiesen sich etwaige, bei einer bloßen Schwellenwertabweichung von 5 bis 10 Prozent vorgenommene Beitragsanpassungen auch nicht wegen fehlender Rechtsgrundlage als unwirksam. Insoweit greifen nämlich Vertragsklauseln ein, die keinen Bedenken begegnen. Eine Versicherung darf auf der Grundlage von § 8b MB/KK bzw. ihrer entsprechenden Vertragsbedingungen (AVB) Neufestsetzungen ihrer Beiträge vornehmen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst wurden, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 Prozent liegen. Die Klagepartei kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelung in § 8b MB/KK (und die entsprechenden vertraglichen Regelungen wie § 8 b AVB) nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB oder aus sonstigen Gründen unwirksam wären. So hat bereits das Oberlandesgericht Stuttgart - entgegen dem Oberlandesgericht Köln - in überzeugender Weise eine Unwirksamkeit der Vorschrift des § 8 b Abs. 1 MB/KK abgelehnt (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 – 7 U 244/21, juris Rn. 70 – 75): „Es kann insoweit dahinstehen, ob die Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam ist, nach der von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass auch die Bestimmung in § 8b Abs. 1 MB/KK unwirksam wäre, die eine Anpassung auch bei einer Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz ermöglicht. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (so z.B. BGH, Urteile vom 31.03.2021 – IV ZR 221/19 Rn. 64 und vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19 Rn. 26). Hiervon ausgehend, kann die Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK ohne weiteres Bestand haben, auch wenn § 8 Abs. 2 MB/KK gestrichen wird. Der Sinn von Abs. 1 leidet nicht darunter, die Regelung in Abs. 1 verstößt bei ihrem isolierten Bestehenbleiben auch nicht gegen die in § 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung.“ Diese Rechtsprechung - Wirksamkeit der vertraglichen Grundlagen - ist von weiteren Oberlandesgerichten geteilt worden und entspricht der mittlerweile ganz herrschenden Auffassung (s. nur OLG Dresden, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 U 1712/21, OLG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2021 - 16 U 94/21, juris, sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 7 U 110/20, OLG Hamburg, Verfügung vom 12. November 2021 - 9 U 96/21, OLG München, Verfügung vom 7. Juli 2021 - 25 U 797/21; s. auch LG Detmold, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 02 O 108/21, juris Rn. 51 - 54, sowie Voit, VersR 2021, 673, 681). Der Bundesgerichtshof hat sich dem vor kurzem angeschlossen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20, juris Leitsatz und Rn. 31, 33, bestätigt in BGH, Urteil vom 30. November 2022 – IV ZR 327/20, juris Rn. 24): „§ 8b Abs. 2 MB/KK 2009 weicht entgegen § 208 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ab und ist daher unwirksam. Dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 sowie einer Tarifbedingung, wonach beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5% eine Prämienanpassung ermöglicht, unberührt.“ 8. Schließlich könnte sich ein Kläger auch nicht darauf berufen, dass Leistungsausgaben gesunken seien und somit keine Prämienerhöhung gerechtfertigt wäre. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass eine Anpassung nach oben gleichwohl möglich ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20, juris). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die tragenden Überlegungen wie folgt zusammengefasst (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2023 – 12 U 304/21, juris Rn. 91): „Eine Beitragserhöhung ist auch dann möglich, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben hinter den prognostizierten zurückblieben und der Schwellenwert daher nach unten überschritten wurde (OLG Dresden, Urteil vom 17.05.2022, 4 U 2388/21, juris Rn. 45-54; OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 - I-9 U 74/20, juris Rn. 52; Voit, in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 203 Rn. 22; Gramse, in: BeckOK-VVG, Stand: 01.11.2022, § 203 Rn. 25). Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, eine dem Versicherungsnehmer günstige Entwicklung könne nur eine Prämiensenkung zur Folge haben (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 – I-20 U 149/11, juris Rn. 28f.; Klimke in Rechtshandbuch Private Krankenversicherung, Stand 2020, § 31 Rn. 23), folgt der Senat dem nicht. Eine solche Auslegung ist weder durch den Wortlaut noch durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt. Die Veränderung der Rechnungsgrundlage löst bereits nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3, 4 VAG nur das Anpassungsverfahren aus. Ob die Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 27). In dem Anpassungsverfahren sind sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 55; Boetius, in: Münchener Kommentar-VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 870). Mit Sinn und Zweck des Anpassungsrechts nach § 203 Abs. 2 VVG, im Interesse aller Versicherten die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 44 und 49), wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine nach dem Ergebnis der Überprüfung notwendige Prämienerhöhung allein wegen des Absinkens des auslösenden Faktors ausgeschlossen wäre.“ 9. Die weiteren materiellen Einwände der Klägerseite verfangen gleichfalls nicht. Dies gilt zunächst für Zweifel an der Unabhängigkeit des Treuhänders und Einwände zu seinem Prüfungsverfahren, insbesondere die Rüge einer unzureichenden Vorlage von Unterlagen. Unbeachtlich ist weiter ein bloßes „Bestreiten“ der Richtigkeit der Prämienanpassung, etwa die Annahme, der auslösende Faktor sei tatsächlich nicht erreicht worden, die Kalkulation der einzelnen Rechnungsfaktoren sei mangelhaft oder die von der Beklagten getroffenen limitierenden Maßnahmen hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Es bedarf nämlich konkreter und greifbarer Anhaltspunkte und Indizien für Fehler und Mängel, an denen es vorliegend fehlt. Ein Vortrag der Klägerseite „ins Blaue hinein“ führt zu keiner sekundären Darlegungslast der Beklagtenseite und erst recht zu keiner Beweisaufnahme (zur Behauptung ins Blaue hinein s. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Januar 2023 – 4 U 130/21, juris Rn. 44). a) Etwaige Zweifel an der Unabhängigkeit der eingesetzten Treuhänder, wie sie auch vorliegend geäußert werden (“Farce“), sind nicht von den ordentlichen Gerichten zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 314/19, juris). b) Einwände und Monita mit Blick auf das Prüfverfahren sind gleichfalls von vornherein unbeachtlich. aa) Hier folgt das Gericht der überzeugenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2023 – 8 U 3056/22, juris), wonach die Gerichte allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen haben, nicht aber den Treuhändervorgang an sich, sowie der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 20 U 355/22), das die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unabhängigkeit der Treuhänder fruchtbar macht. Danach betrifft die Frage, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, nicht die formelle oder materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solcher: „Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung und Anpassung vor, so ist der Versicherer vielmehr zur Anpassung verpflichtet. Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob der Treuhänder auf der Grundlage der - vollständig oder nicht - vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung dann nicht, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Sollten dieser - wie auch der BGH ausgeführt hat - Umstände bekannt werden, wonach der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hätte diese einzuschreiten. Eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung läge etwa dann vor, wenn ein Treuhänder über seine Zustimmung entscheiden würde, ohne dass diesem die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlägen. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Gefahr einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu besorgen wäre, wenn eine Anpassung auch bei Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen für unwirksam erklärt würde, obwohl der Treuhänder seine Zustimmung auch bei Vorlage der vollständigen Unterlagen hätte erteilen müssen, sich eine Unvollständigkeit also gar nicht ausgewirkt hätte." bb) Im Übrigen ist ohnehin nicht hinreichend dargelegt worden, dass dem Treuhänder von der Beklagten nicht sämtliche zur Überprüfung der Prämienanpassungen erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Die Rüge der Unvollständigkeit und der damit einhergehenden Unmöglichkeit einer korrekten Prüfung, insbesondere auch in Bezug auf die Limitierungsmaßnahmen sowie die Verteilung von RfB-Mitteln, verfängt nicht. Bloße allgemeine Zweifel an der Datengrundlage - wie hier - genügen nicht. So behauptet der Kläger ohne Konkretisierung: „Auch vorliegend fand eine solche Überprüfung für keine der Beitragserhöhungen in den jeweiligen Tarifen statt. Diese war auch mit den dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen gar nicht möglich“. Es kommt hinzu, dass die Beklagte eine Liste der dem Treuhänder übermittelten Unterlagen zur Akte gereicht hat, ohne dass sich die Klägerseite hiermit auseinandersetzte. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf pauschale Behauptungen dahin gehend, dass die Unterlagen nicht vollständig wären und auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Zwar werden von der Klägerseiten pauschale Anforderungen an die Prüfung durch einen Treuhänder benannt und Ausführungen zu der Frage der Darlegungs- und Beweislast sowie zu der Frage der Überprüfung von Unterlagen durch einen Treuhänder im Zusammenhang mit den Regelungen in § 155 VAG gemacht. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich im vorliegenden Fall ein Verstoß ergeben könnte, werden jedoch nicht angeführt. Insbesondere hat der Kläger keine spezifischen Fehler oder bestimmte fehlende Unterlagen benannt. cc) Ein weiterer Gesichtspunkt tritt hinzu: Bevor die Klägerseite im Klagewege die Vorlage von Unterlagen verlangt bzw. deren Unvollständigkeit rügt, hat sie im Vorfeld entsprechende Auskunftsansprüche gegenüber der Gegenseite geltend zu machen. Auskunft bezüglich der dem Treuhänder konkret vorgelegten Unterlagen hat die Klägerseite - vorgerichtlich - jedoch zu keiner Zeit verlangt. Die Beklagte hat ihrerseits im Verfahren die Übergabe der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen angeboten. c) Die sonstigen Einwände des Klägers zur materiellen Richtigkeit sind ebenfalls prozessual unbeachtlich. Das dahingehende Vorbringen stellt nämlich eine bloße Behauptung ins „Blaue hinein“ dar, der nicht nachzugehen ist (s. auch LG Rottweil, Urteil vom 3. März 2023 – 3 O 281 22, juris). Der Kläger spricht selbst von bloßen Annahmen („Vorliegend muss insbesondere auch angenommen werden“, „Weiter wird angenommen“). Es kommt hinzu, dass er vielfach schlicht „bestreitet“, dass materielle Anforderungen und Maßstäbe beachtet wurden. Ein solches Bestreiten geht jedoch ins Leere. Es obliegt dem Kläger, hinreichend substantiiert und dicht konkrete Mängel und zumindest Indizien zu behaupten. Hieran fehlt es durchgängig. Es ermangelt an jedem Beleg oder auch nur Indiz für mögliche Fehler und Irrtümer im Zuge der Beitragsanpassungen. Im Einzelnen: aa) Die Darlegungs- und Beweislast liegt nach allgemeinen Grundsätzen zunächst beim Kläger, der vorrangig einen Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht geltend macht. Dies gilt auch für den begleitenden Feststellungsantrag, da ein Gleichlauf der Beweislastverteilung zu gewährleisten ist. Allerdings können aufgrund der asymmetrischen Beziehung zwischen Versichertem und Versicherung Erleichterungen hinzutreten, insbesondere eine sekundäre Darlegungslast der Versicherung. Selbst wenn man aber die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten der Versicherung sähe, bedürfte es konkreter Anhaltspunkte für Mängel. bb) Soweit ersichtlich, hat sich der Bundesgerichtshof in den Prämienfällen noch nicht hinreichend klar und abschließend zur Frage der Darlegungs- und Beweislast positioniert. Dies gilt vor allem für die Weichenstellung, ob eine sachverständige Begutachtung der materiellen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung zu erfolgen hat. (1) Die klägerseits herangezogenen knappen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 22. Juni 2022 (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51) - im Zusammenhang mit der Verjährungsproblematik - führen zu keinem anderen Ergebnis: „Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21).“ Der Bundesgerichtshof lässt es nämlich offen, wie dicht der Vortrag zu einem „Nicht-für-berechtigt-Halten“ sein muss. Soweit ersichtlich, liegt zu der erforderlichen Begründungsdichte noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. (2) Auch in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2022 hat sich der Bundesgerichtshof nicht abschließend positioniert (BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 337/20, juris Rn. 20 - 22), aber immerhin verlangt, dass für den Gegner wie das Gericht der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss: „Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht das Bestreiten der Richtigkeit der statistischen Nachweise zulässigerweise als ins Blaue hinein erfolgt zurückgewiesen hat oder ob dessen Feststellung, die Beweisaufnahme habe die korrekte Wiedergabe der Vorgänge im Tarif durch die statistischen Nachweise ergeben, die Erhebung von Beweisen zu dieser Frage erfordert hätte (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 25). Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger die Richtigkeit der Daten erstinstanzlich nicht bestritten hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Schriftsatz des Klägers vom 6. Juni 2017 ein Bestreiten der Richtigkeit der statistischen Nachweise nicht zu entnehmen. Unabhängig davon, ob eine Partei die Behauptungen des Gegners substantiiert bestreiten muss oder sich mit Nichtwissen erklären kann, gilt jedenfalls insoweit eine Grenze, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, VersR 2015, 1515 Rn. 12 m.w.N.).“ cc) Es gilt der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, den der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit „Sale-and-rent-back“-Verträgen kürzlich betont hat (s. BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 290/21, juris Rn. 64). Soweit der Bundesgerichtshof zu anderweitigen Massenverfahren Grundsätze und Leitlinien zur Darlegungs- und Beweislast aufstellt, sind diese in den vergleichbaren Prämienfällen daher zu beachten. So hat der Bundesgerichtshof in „Dieselfällen“ ausgeführt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – VIII ZR 9/21, juris Rn. 14 - 15): „Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind ... Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat ... Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen ...“ Diese gefestigte und überzeugende Rechtsprechung zu den Dieselfällen ist auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Es ist nicht ersichtlich, dass es gewichtige Unterschiede gäbe, die eine abweichende Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast geböten. dd) Es fällt auch ins Gewicht, dass jedwede Prämienanpassung mehrfach gesichert wird, nämlich durch interne versicherungsmathematische (Über)Prüfungen, einen dem Leitbild nach außenstehenden unabhängigen Treuhänder und nicht zuletzt die Aufsichtsbehörde. Einer „Hermeneutik des Verdachts“, bloßen Mutmaßungen und einer Ausforschung auf mögliche Fehlerquellen hin soll so von vornherein begegnet werden. Ansonsten würde im Ergebnis ein gerichtlicher Gutachter damit betraut, im Zuge einer allumfassenden (“Amts“)Prüfung etwaige Fehler und Mängel aufzuspüren, aus denen sich eine - bis dahin nur vermutete - materielle Unwirksamkeit ergeben könnte. Hingewiesen sei noch auf die Symptomrechtsprechung zu Baumängeln, wonach es stets einer Umschreibung der Mängel bedarf. Vergleichbares gilt für die Rüge von fehlerhaften Reparaturen von Kraftfahrzeugen. ee) In vergleichbarer Weise hat das Landgericht Koblenz entschieden (LG Koblenz, Urteil vom 17. November 2022 – 16 O 208/22, juris Rn. 46): „Eine solche Begutachtung hat vorliegend indes nicht zu erfolgen, da der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen aus anderen Gründen nicht ansatzweise spezifiziert. Soweit er vorträgt, eine ausreichende Kontrolle der Erhöhung durch den unabhängigen Treuhänder sei nicht möglich, es gebe keine ausreichende Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen, die Versicherungsprämie sei von Anfang an zu niedrig kalkuliert, gleiches gelte für die weiteren jeweiligen Neukalkulationen, eine Beachtung der versicherungsmathematischen Methoden sei nicht gegeben, der auslösender Faktoren liege unter 5 % und dessen Ermittlung sei nicht zutreffend, bleiben die Ausführungen des Klägers ohne erkennbaren konkreten Bezug zu den jeweils angegriffenen Beitragserhöhungen. Es werden für die zu beweisenden Tatsachen keine greifbaren Anhaltspunkte angegeben, wie etwa signifikante Abweichungen zu Tarifen anderer Krankenversicherer.“ ff) Es bedarf nach alledem tatsächlicher, greifbarer Anhaltspunkte für eine materielle Fehlerhaftigkeit der Prämienanpassung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des hier entscheidenden Einzelrichters wie der Zivilkammer (s. bereits Kammerurteil vom 7. Dezember 2022 - 8 O 1600/21; aktuell Kammerurteil vom 1. März 2023 - 8 O 1123/21). gg) Im vorliegenden Fall hat der Kläger keinen Sachverhalt oder Anhaltspunkt dargelegt, der geeignet wäre, auf mögliche Fehlerquellen zu weisen. So wurde vom Kläger zu den konkret betroffenen Tarifen kein Gutachten vorgelegt, aus dem sich fehlerhafte Anpassungen ergeben könnten. Signifikante Abweichungen zu den Tarifen anderer Versicherer sind nicht ansatzweise dargelegt. Bei den Ausführungen zu möglichen Auswirkungen von „Unisextarifen“ oder der Pandemie handelt es sich um bloße Spekulation. Auch etwaige Mängel im Einzelfall bei sonstigen Tarifen der Beklagten oder in Prüfverfahren anderer Versicherer vermögen nicht als Anhaltspunkt dazu zu dienen, dass der Beklagten bei den beiden vorliegenden Tarifen vergleichbare Fehler unterlaufen wären. Die Ansicht der Klägerseite, dass sich konkrete Mängel aus Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 7 U 237/18, Urteil vom 15. Juli 2021) wie am Kammergericht Berlin (Urteil vom 8. Februar 2022, Az. 6 U 88/18) ergäben, führt nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, inwiefern die Tatsachen und Feststellungen in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart bzw. dem Kammergericht Berlin auf das vorliegende Verfahren übertragbar sind bzw. übertragbar erscheinen. So ist bereits nicht dargelegt, dass bzw. ob es sich um Erstattungen für das identische Jahr der Beitragserhöhung bzw. um einen identischen Tarif handelt (vgl. LG Stade, Urteil vom 1. August 2022, Az. 3 O 60/22; LG Wuppertal, Urteil vom 23. Februar 2022, Az. 3 O 62/21; LG Bremen, Urteil vom 3. März 2022, Az 6 O 1093/21). hh) Abschließend sei darauf verwiesen, dass weitere bereits vorliegende gerichtliche Gutachten keine Mängel erwiesen haben. So sind die in einem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorliegenden Gutachten von fünf verschiedenen Sachverständigen sämtlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die dort relevanten Prämienerhöhungen aktuariell nicht zu beanstanden waren (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 16 U 139/19, juris). 10. Das Vorbringen des Klägers, für die Jahre 2021 und 2022 und mit Blick auf „die streitbefangene Beitragserhöhung“ hätte es lediglich vorübergehende Kostensteigerungen gegeben, ist ohne Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit, da das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. März 2020 beendet wurde. Dies gilt auch für weiteres Vorbringen ohne jeden Bezug zum konkreten Rechtsstreit. 11. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gezahlter Prämien ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. a) Zwar ist im Zusammenhang mit der Rückforderung von Prämien ein Anspruch gemäß § 280 BGB wegen Verletzung der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten möglich (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 291/ 20, juris). Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst wie folgt bejaht (BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 – IV ZR 293/20, juris Rn. 37): „Das Berufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Prämienanpassungen als Vertragsverletzung der Beklagten angesehen. Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus den unwirksamen Prämienanpassungen bei der Beitragsabrechnung der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26). Entgegen der Ansicht der Revision kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden Begründung in § 203 Abs. 5 VVG allein das Nichtwirksamwerden der Prämienanpassung vorgesehen habe. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).“ b) Jedoch trifft auch bei einem derartigen Anspruch den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere mit Blick auf eine Pflichtverletzung des Versicherers. Die Klägerseite hat mithin eine formelle und/oder materielle Unwirksamkeit der Prämienerhöhung darzulegen. Dies ist nach den bisherigen Ausführungen nicht der Fall. 12. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine behaupteten Rückzahlungsansprüche der Höhe nach richtig berechnet hat oder ob es sonstige Bedenken und Einwände gegen seine Forderungen gibt. 13. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO ergibt. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger war bis zum 31. März 2020 bei der Beklagten privat krankenversichert (Versicherungsnummer …). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen der Beklagten zugrunde. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Beitragsanpassungen in zwei Tarifen seit dem Jahr 2010, denen jeweils ein unabhängiger Treuhänder - nach Überprüfung der technischen Berechnungsgrundlagen - zugestimmt hatte. Zunächst rügt der Kläger zum Tarif ELBonus-U diverse Beitragserhöhungen seit dem Jahr 2010 als formell wie materiell unwirksam. Ausgehend von der ursprünglichen Prämienhöhe - 192,13 € - im Jahr 2010 verlangt er den summierten Differenzbetrag - 127,99 € bzw. 203,99 € - für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 aus ungerechtfertigter Bereicherung und weiteren Rechtsgründen zurück. Insgesamt fordert er für diesen Zeitraum - 15 Monate - einen Betrag in Höhe von 2.147,85 €. Der Kläger moniert in der Klageschrift ausdrücklich Erhöhungen zum 1. Januar 2011, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2020. Mit Blick auf den weiteren Tarif VITAL-Z beanstandet der Kläger – hier im Vergleich zum Ausgangswert vom 1. Januar 2011 – ausdrücklich nur eine Erhöhung zum 1. Januar 2014. Ausgehend von der ursprünglichen Prämienhöhe im Jahr 2011 - 66,09 € - verlangt er den Differenzbetrag von 9,15 € seit dem 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020, d. h. ebenfalls für 15 Monate, zurück. Hier macht der Kläger einen Rückforderungsbetrag von insgesamt 137,25 € geltend. Während es zum 1. Januar 2018 im Tarif ELBonus-U eine weitere Beitragserhöhung und im Tarif VITAL-Z umgekehrt eine Ermäßigung gab, fand zum 1. Januar 2019 keine Anpassung statt. Eine zusätzliche Erhöhung zum 1. Januar 2020 im Tarif ELBonus-U tritt hinzu. Der Kläger wendet sich gegen die von ihm ausdrücklich monierten Beitragserhöhungen auf mehreren Ebenen und mit unterschiedlichen Begründungssträngen. Er greift zunächst die formellen Voraussetzungen der Anpassungen an. Die jeweiligen Beitragsanpassungen seien bereits aus formellen Gründen unwirksam. Die Mitteilungen über die Erhöhungen genügten nämlich nicht dem Begründungserfordernis gemäß § 203 Abs. 5 VVG. Weiter hegt die Klägerseite materiell-rechtliche Bedenken. Soweit Erhöhungen durch eine Abweichung des Schwellenwertes bei der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst worden seien, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 Prozent lägen, fehle es an einer gültigen Grundlage. Die hier zu Grunde liegende Regelung in § 8 b AVB bzw. die entsprechenden Vertragsbedingungen seien unwirksam. In materieller Hinsicht rügt der Kläger weiter „ausdrücklich alle materiellen Grundlagen sowie die tatsächliche Berechnung und rechnerische Rechtfertigung des Prämienanstiegs“. Es lägen etwa Mängel im Prüfverfahren durch den Treuhänder vor; an der ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfverfahrens nach § 155 Abs. 2 VAG bestünden Zweifel. Im Einzelnen bringt der Kläger vor, dass der Treuhänder die sog. Limitierungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß überprüfen konnte. Dies sei mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht möglich gewesen. Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2021 (Az.: 7 U 237/18) sowie ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 8. Februar 2022 (Az.: 6 U 88/18). Die gesetzlichen Grundlagen zur Prüfung seien nicht eingehalten worden. Schließlich zieht der Kläger die Unabhängigkeit des Treuhänders in Zweifel. Der Kläger beantragt mit am 12. April 2022 zugestellter Klage: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten zum 31.03.2020 beendeten Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: a) im Tarif EL Bonus-U im Vergleich zum Ausgangswert von 01.01.2010 die Erhöhung ab 01.01.2019 um 127,99, €, die Erhöhung ab 01.01.2020 um 203,99 €, b) im Tarif VITAL-Z im Vergleich zum Ausgangswert von 01.01.2011 die Erhöhung ab 01.01.2019 um 9,15 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.285,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem 01.01.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Antragstellung und hält sämtliche vom Kläger monierten oder in den Prozess eingeführten Beitragsanpassungen für formell und materiell ordnungsgemäß. Auslöser der Anpassungen seien jeweils geänderte Leistungsausgaben gewesen. Sämtliche Anpassungsvorgänge genügten zunächst den Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG. Die vorgenommenen Anpassungen beruhten zudem auf wirksamen vertraglichen Grundlagen. Materielle Einwände verfingen nicht. Es handele sich ohnehin um bloße Behauptungen ins Blaue hinein. Ein substantiierter Vortrag der Klägerseite fehle. Sämtliche Anpassungen seien fehlerfrei kalkuliert worden. Dem zur Prüfung berufenen Treuhänder hätten alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien, insbesondere der materiellen Angriffe des Klägers, wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Dies gilt auch für die jeweiligen Anpassungsvorgänge und das von der Beklagten im Zuge des Prozesses vorgelegte Verzeichnis der Unterlagen, die dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegen hatten.