Beschluss
8 O 836/22
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2024:0826.8O836.22.00
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Tenor
Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird verlegt auf
Montag, den 30. September 2024, 13 Uhr, Raum 1.08 (Büro des Richters).
Den Parteien werden - im Nachgang zu den unter dem 14. Juni 2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2024 erteilten Hinweisen - folgende vertiefende rechtlichen Hinweise erteilt:
Entscheidungsgründe
Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird verlegt auf Montag, den 30. September 2024, 13 Uhr, Raum 1.08 (Büro des Richters). Den Parteien werden - im Nachgang zu den unter dem 14. Juni 2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2024 erteilten Hinweisen - folgende vertiefende rechtlichen Hinweise erteilt: Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Zubilligung dieses „kleinen Schadensersatzes“ beruht auf den folgenden Erwägungen. Das streitgegenständliche Fahrzeug weist eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Auf einen amtlichen Rückruf kommt es bekanntlich nicht an. Auch auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum vermag sich die zumindest fahrlässig handelnde Beklagte nach den jüngst klargestellten hohen Anforderungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 25. September 2023 – VIa ZR 1/23, juris) nicht zu berufen. Soweit ersichtlich, fehlt es ohnehin an einschlägigem Vortrag der Beklagten. Nach alledem steht dem Kläger Schadensersatz in einer Bandbreite zwischen 5 und 15 Prozent des ursprünglichen (Brutto)Kaufpreises zu (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 72 f.). Zwar begegnet diese Grenzziehung Zweifeln. Bekanntlich hat das Landgericht Ravensburg die Vorgaben des Bundesgerichtshofes für die Schadensbemessung durch mehrere Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof auf den unionsrechtlichen Prüfstand gestellt. Hieran ist das vorliegend entscheidende Gericht jedoch nicht gebunden, das nur mit Blick auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung - in dem Vorlageverfahren C-276/20 - ergänzende Fragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hat. Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und nach freier Überzeugung zu schätzen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung in Höhe von 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises angemessen. Der Schaden des Klägers ist nämlich im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Annahme des Mittelwertes - 10 Prozent - entspricht zunächst dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Weiter ist der Sanktionsgedanke zu berücksichtigen. Das Risiko behördlicher Anordnungen war und ist nicht zu unterschätzen. Der Rechtsverstoß der Beklagten hat beträchtliches Gewicht. Bereits und allein aus diesen Gründen ist der Mittelwert im vorliegenden Fall angemessen. Eigenrechte der Natur treten ergänzend und schutzverstärkend hinzu, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben (s. bereits LG Erfurt, Urteil vom 2. August 2024 – 8 O 1373/21, juris). Da in den Dieselfällen Unionsrecht einschlägig ist, ist die Charta - wie ein „Schatten“ des Unionsrechts - ebenfalls anwendbar, Art. 51 Abs. 1. Aus den Rechten der Charta, insbesondere aus Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37, lassen sich Eigenrechte der Natur begründen, die auch im vorliegenden Fall Berücksichtigung verlangen. Diese Grundrechte sind nämlich ihrem Wesen nach auf die Natur oder einzelne Ökosysteme – ökologische Personen – anwendbar. Es kann dabei offenbleiben, ob vorliegend die Natur als solche oder aber einzelne durch Abgase (besonders) geschädigte Ökosysteme Schutz verlangen. Aus der Charta ergibt sich das umfassende Recht ökologischer Personen, dass ihre Existenz, ihr Erhalt und die Regenerierung ihrer Lebenszyklen, Struktur, Funktionen und Entwicklungsprozesse geachtet und geschützt werden. Stickoxide sind geeignet, erhebliche Schäden an Pflanzen, Böden und Gewässern hervorzurufen. Die Grundrechte der Europäischen Union verlangen auch im vorliegenden Fall Beachtung. Zwar handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen Privaten, so dass eine unmittelbare Anwendbarkeit der Rechte der Natur oder Berufung einer Partei hierauf ausscheiden dürfte. Allerdings bilden die gesamten unionalen Grundrechte – wie die Grundrechte des Grundgesetzes – eine objektive Werteordnung. Sie gehören zum Wertekanon der Union - Art. 2 EUV - und entfalten in der gesamten europäischen Rechtsordnung Ausstrahlungskraft, so auch im vorliegenden Fall bei der Abwägung und Gewichtung nach § 287 ZPO. Zudem verlangt die in Art. 51 der Charta verankerte spezifische Pflicht, die Anwendung der Grundrechte zu fördern, diese Förderung auch im Wege einer Ausstrahlungswirkung – einer mittelbaren Drittwirkung – zu betreiben. Im Übrigen lässt es sich gut vertreten, gerade bei den fundamentalen Rechten im ersten Titel der Charta eine unmittelbare Drittwirkung anzunehmen. Drittens wird die Wahrnehmung der Ziele der Union und die praktische Durchsetzung dieser Ziele - im Wege eines private enforcement – auch Privaten überantwortet, d. h. nicht nur dem Staat oder administrativen Maßnahmen überlassen. Auf diesem Wege werden unionale Ziele auch durch Klagen von Privatpersonen zumindest auch verfolgt. Zu den im vorliegenden Rechtsstreit relevanten Zielen der Union gehört maßgeblich und unbestritten der Umweltschutz. Dies umfasst nach Überzeugung des Gerichts auch und gerade die Grundrechte der Natur. Ein weiterer Gesichtspunkt: Zwar ist die konkrete Ausgestaltung und Durchsetzung von unionalen Schadensersatzansprüche bei Fehlen spezifischer unionaler Vorgaben – Verordnungen oder Richtlinien – den Mitgliedstaaten überlassen. Allerdings entbindet dies die Mitgliedstaaten nicht von der Beachtung wesentlicher unionaler Grundsätze. Dies gilt nicht nur für den Effektivitätsgrundsatz, wonach die mitgliedstaatliche Ausgestaltung von unionalen Schadensersatzansprüchen diese Ansprüche nicht praktisch unwirksam machen und ins Leere gehen lassen darf, sondern auch und erst recht für die unionalen Grundrechte. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass der EuGH, der bekanntlich das Recht der Union – und nicht etwa das Recht einzelner Mitgliedstaaten - auslegt und anwendet, dezidiert einen im Unionsrecht begründeten Schadensersatz allein aus der Verletzung von Unionsrecht abgeleitet hat. Mit anderen Worten bedarf es weder ausdrücklicher, eigener unionaler Anspruchsgrundlagen noch spezifischer Anspruchsgrundlagen im nationalen Recht. Dies lässt sich mit dem seit langem anerkannten unionalen Staatshaftungsanspruch vergleichen, für dessen unmittelbare, vorrangige und umfassende Geltung es ebenfalls keiner spezifischen Grundlage im nationalen Recht bedarf. So kann der unionale Staatshaftungsanspruch weit über mitgliedstaatliche Staatshaftungsansprüche hinausgehen, etwa indem eine umfassende Haftung nicht nur für exekutivisches, sondern auch für legislatives und judikatives Unrecht statuiert wird. Wenn es somit um die mitgliedstaatliche - gewissermaßen indirekte - Ausgestaltung, Anwendung und effektive Durchsetzung des unionalen Schadensersatzanspruches geht, können die unionalen Grundrechte als supreme law of the land nicht außer Betracht bleiben. Aber auch aus Sicht des deutschen Rechts ist es zulässig, Grundrechte der Natur bei der Bemessung des Schadensersatzes nach § 287 ZPO heranzuziehen. Der Bundesgerichtshof oder die obergerichtliche Rechtsprechung haben in den Dieselfällen keinen verbindlichen und abschließenden Katalog an Gesichtspunkten und Erwägungsgründen vorgegeben. Es steht dem Tatrichter somit frei, zusätzliche Gründe und Bemessungskriterien – wie die Rechte der Natur - fruchtbar zu machen. Die Charta - wie die Europäische Menschenrechtskonvention – ist ein lebendiges Instrument („living instrument“), mit dem auf neue Gefährdungslagen angemessen reagiert werden kann. Diese im Konventionsrecht seit langem bekannte Rechtsfigur hat der EuGH – im Bereich des Tierschutzes – vom EGMR vor kurzem explizit übernommen. Die Anerkennung von spezifischen Rechten ökologischer Personen durch Auslegung und Anwendung des geltenden Unionsrechts ist aufgrund der Wichtigkeit und Dringlichkeit der ökologischen Herausforderungen - Klimawandel, Artensterben, Globalvermüllung und Ressourcenerschöpfung - und angesichts imminent drohender irreversibler Schäden geboten. Die Gewährung von Rechtssubjektivität für ökologische Personen, wie es vor kurzem in Spanien für die Salzwasserlagune Mar Menor durch den Gesetzgeber erfolgt ist, entspricht dem Menschenbild der Charta. Wie nach dem Grundgesetz ist der Mensch im Sinne der Charta kein isoliertes Individuum, keine Monade im Sinne von Leibnitz, vielmehr gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsgebunden. So betont die Präambel der Charta die Verantwortung und die Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen. Nach Art. 37 der Charta müssen zudem ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden. Diesem wesentlichen Ziel der Union dient die Anerkennung von Eigenrechten der Natur. Der in der Charta vielfach verwendete, offene Begriff „Person“ umfasst – als weitere Rechtssubjekte neben dem Menschen und ggf. juristischen Personen (oder künftig Künstlicher Intelligenz) – die Natur oder Ökosysteme wie Flüsse und Wälder. Der Begriff „Person“ ist nicht Menschen und juristischen Personen vorbehalten. Im ersten Titel der Charta mit den fundamentalen Rechten wird im ursprünglichen deutschen Text wie in zahlreichen weiteren Sprachfassungen nicht der Begriff „Mensch“, vielmehr der deutungsoffene Begriff „Person“ („personne“) verwandt. Dies gilt insbesondere für die romanischen Sprachen. Das englische „everyone“ oder vergleichbare Ausdrücke in anderen Sprachen können dem gleichgestellt werden. Da fundamentale Rechte wie das Recht auf Leben in Art. 2 der Charta nicht juristischen Personen zukommen, liegt der überschießende Wert, der Mehrwert des Begriffs „Person“ darin, neben dem Menschen ökologische Personen zu achten und zu schützen. Für die juristischen Personen gibt es auch keine Sonderregelung, so dass ökologische Personen auch nicht im Wege eines e-contrario-Schlusses ausgeschlossen sind. Es ist im Übrigen kein Grund dafür ersichtlich, zwar juristische Personen – oder künftig Künstliche Intelligenz - umfassend grundrechtlich zu schützen, nicht jedoch ökologische Personen. Letztlich wird nur eine „Waffengleichheit“ hergestellt. Die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 der Charta steht der Anerkennung von Rechten der Natur nicht entgegen, verlangt diesen Schritt vielmehr. Die Anerkennung von Eigenrechten der Natur trägt nämlich dazu bei, dass Menschen auch in Zukunft ein freies und selbstbestimmtes Leben in Würde führen können. Weiter steht nicht entgegen, dass Art. 2 und sonstige Chartarechte der EMRK entlehnt sind und die Konvention - bisher - wohl keine Eigenrechte der Natur kennt. Art. 52 Abs. 3 S. 2 der Charta lässt es nämlich ausdrücklich zu, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz als die Konvention gewährt. Schließlich gebietet Art. 53 der Charta, rechtsvergleichende Gesichtspunkte in deren Auslegung einfließen zu lassen. In zahlreichen Rechtsordnungen, vor allem im globalen Süden, aber auch in den USA oder in Neuseeland, finden Eigenrechte der Natur verfassungsrechtlich, im Wege der Gesetzgebung oder des Richterrechts Anerkennung und Durchsetzung. Dieser weltweiten, zunehmenden Tendenz verschließt sich der europäische Rechtskreis nicht. Es ist schließlich nicht erkennbar, dass der Vertrauensschaden des Klägers durch eine Vorteilsausgleichung bereits „aufgezehrt“ wäre. Die vom Kläger erlangten Nutzungsvorteile und der tatsächliche, vom Kläger belegte Restwert - Marktwert - des Fahrzeuges übersteigen addiert nicht den Preis des Fahrzeuges bei Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrages.