Urteil
5 O 119/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:1124.5O119.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind seit dem 19.03.2009 zu je ½ Anteil Miteigentümer des im Grundbuch von D, als Gebäude- und Freifläche verzeichneten Grundstücks G01 mit der Anschrift U-Straße … . Die der Eintragung zugrunde liegende Auflassung war am 13.08.2007 erklärt worden. Das Grundbuch wies am 05.12.2013 in Abteilung II folgende Belastungen aus: Unter Nr. 1 wurde der L AG das Recht eingeräumt, die unter dem Grundstück liegende Wasserleistung weiterhin zu haben und zu unterhalten. Unter Nr. 2 war ebenfalls zugunsten der L AG ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus Mißwachs, Berg-, Rauch-, Staub-, Lärm- und Wildschäden oder aus Naturereignissen zugunsten eingetragen. Unter Nr. 3 fand sich ein Verzicht auf alle Ansprüche, welche durch den Betrieb des konsolidierten Steinkohlebergwerks J entstanden sind oder entstehen könnten für den jeweiligen Eigentümer des genannten Bergwerks eingetragen (sog. Bergschadenverzicht). Sämtliche eingetragenen Rechte waren gleichrangig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Grundbuchauszug vom 05.12.2013 (Anlage … 1, Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen. Eigentümerin des in Nr. 3 genannten Bergwerks war zuletzt die Beklagte. Der Bergbau im Bereich des Wohnhauses der Kläger war vor dem Jahr 1969 eingestellt worden. Die Kläger verkauften das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 01.03.2020. In den Jahren zuvor hatten die Kläger sich um eine Löschung der Grunddienstbarkeiten bemüht. Am 18.01.2017 unterbreitete die Beklagte den Klägern auf deren Anfrage hin ein Angebot zur Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich des unter Nr. 3 eingetragenen Bergschadensverzichts. Gemäß dem Angebot zahlten die Kläger an die Beklagte 13.387,50 € zuzüglich Bearbeitungsentgelt von 327,25 €. Daraufhin wurde der Bergschadenverzicht gelöscht. Verhandlungen mit der T GmbH als Rechtsnachfolgerin der L AG über eine Löschung der unter Nr. 2 eingetragenen Belastung scheiterten endgültig im August 2019. Die Beklagte hatte den Klägern auf deren Anfrage bereits in den Jahren 2007 und 2014 Angebote zur Löschung des Bergschadenverzichtes unterbreitet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2020 forderten die Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des geleisteten Betrags auf. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe sie aufgrund überlegenen Wissens darauf hinweisen müssen, dass die L AG nie zur Löschung von Bergschadenverzichten bereit sei. Sie behaupten, die Beklagte habe dies gewusst und ihnen verschwiegen. Aus diesem Grunde sei die Löschung für sie wertlos. Sie meinen weiter, abgesehen davon sei die Grunddienstbarkeit ohnehin löschungsreif gewesen, weil keinerlei Bergschadenansprüche mehr entstehen könnten, die ohne den Verzicht von der Beklagten zu regulieren wären. Die Beklagte selbst vertrete – was unstreitig ist – regelmäßig die Auffassung, bergbaubedingte Bodensenkungen an der Tagesoberfläche seien 3 bis 5 Jahre nach Abbauende abgeklungen. Entsprechend seien etwaige Ansprüche wegen Bergschäden nach der Rechtsauffassung der Beklagten verjährt. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Kläger) 13.714,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.03.2020 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Kläger) außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.261,40 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, zu einem Hinweis auf eine etwaige Praxis eines von ihr völlig unabhängigen Unternehmens – die sich zudem ändern könne – nicht verpflichtet gewesen zu sein, zumal – was beides unstreitig ist – sämtliche Belastungen aus dem Grundbuch zu ersehen und den Klägern bekannt gewesen seien. Die Kammer hat die Beklagte sowie für die Kläger deren entsprechend bevollmächtigten Rechtsanwalt persönlich angehört und Hinweise erteilt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und des Inhaltes der Hinweise wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.09.2020 nebst anliegendem Beschluss (Bl. 86 ff. d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf (Rück)zahlung von 13.714,75 €. Für einen Anspruch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB fehlt es an einer Pflichtverletzung. Eine solche kommt vorliegend allenfalls als Aufklärungspflichtverletzung in Betracht. Aufklärungspflichten bestehen dann, wenn Umstände für den Gegner erkennbar von Bedeutung sind und er deren Mitteilung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung erwarten darf (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 311 Rn. 40 m.w.N.). Hierbei besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten, da es grundsätzlich Sache jeder Partei ist, ihre Interessen selbst wahrzunehmen; eine Aufklärungspflicht setzt voraus, dass zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 123 Rn. 5 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte weder mit dem fehlenden Hinweis auf die regelmäßige Praxis der L-AG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, Bergschadenverzichte nicht löschen zu lassen, noch durch einen fehlenden Hinweis auf ihre Rechtsauffassung oder auf die – zwischen den Parteien streitige – „Wertlosigkeit“ des Bergschadensverzichts eine vorvertragliche Pflicht verletzt. Die Beklagte war nicht zur Aufklärung über eine Praxis der L-AG bzw. der T GmbH als deren Rechtsnachfolgerin verpflichtet. Bei jener handelt es sich um ein von der Beklagten rechtlich unabhängiges Unternehmen. Dass ein Verzicht auch zu deren Gunsten vorlag, war den Klägern aus dem Grundbuch bekannt. Diese hätten sich über die Praxis der T GmbH durch einfache Anfrage dort – was im Nachgang zu den Verhandlungen mit der Beklagten auch erfolgt ist – unschwer über deren Praxis bzw. dortige Löschungsmöglichkeiten informieren können. Dies gilt umso mehr, als mit der Beklagten bereits seit dem Jahr 2007 Gespräche über eine Löschung des Bergschadensverzichts geführt worden sind und sich die Kläger der grundsätzlichen Problematik offensichtlich bewusst waren. Hinzu kommt, dass ihnen von ihrem Makler geraten worden war, vor einem Verkauf Belastungen aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Warum die Kläger zuerst Kontakt zur Beklagten und nicht wenigstens zeitgleich zur T GmbH aufgenommen haben, wird nicht vorgetragen. Zudem kann sich die Praxis der T GmbH jederzeit ändern. Abgesehen davon liegt bereits kein wirtschaftlich nachteiliger Vertrag für die Kläger vor, denn die Löschung des Bergschadensverzichts ist – anders als die Kläger meinen – für sie nicht ohne Wert. Zunächst ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass sich die fehlende Belastung im von den Käufern erzielten Kaufpreis niedergeschlagen hat; anderes haben die Kläger jedenfalls nicht vorgetragen. Abgesehen davon ist dem Bergschadenverzicht auch weiterhin ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (dazu noch unten). Es bestand auch keine Veranlassung der Beklagten, die Kläger über ihre Rechtsauffassung aufzuklären, dass bergbaubedingte Bodensenkungen an der Tagesoberfläche 3 bis 5 Jahre nach Abbauende abgeklungen und entsprechende Ansprüche daher verjährt seien. Diese Rechtsauffassung wird nämlich – wie die über Bergschäden geführten Rechtsstreitigkeiten zeigen – nicht immer geteilt und dürfte jedenfalls im vorliegenden Fall ohnehin nicht zutreffen. Ferner ist der Bergschadenverzicht als Grunddienstbarkeit nicht wegen endgültigen Vorteilswegfalls erloschen. Zwar erlischt eine Grunddienstbarkeit, wenn der Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nicht nur vorübergehend entfällt, weil das Vorhandensein dieses Vorteils i.S.d. § 1019 S. 1 BGB materiell-rechtliche Voraussetzung der Grunddienstbarkeit ist (beck-online Grosskommentar [Hrsg.: Gsell/Krüger/Lorzenz/ Reymann ], § 1018 Rn. 529 f.). Der Vorteil muss jedoch infolge einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfallen (Staudinger/Weber (2017) BGB § 1018, Rn. 179). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse noch hat sich die rechtliche Grundlage verändert. Der Vorteil besteht und ist auch weiterhin von wirtschaftlichem Wert, weil er jedenfalls immer noch der Beseitigung rechtlicher Unsicherheiten dient. Im gesamten Ruhrgebiet treten auch Jahrzehnte nach Bergbauende noch Bergschäden auf. Entsprechend hat das OLG Hamm im Jahr 1965 noch die Eintragung eines Bergschadensverzichts als Grunddienstbarkeit (erstmals) als zulässig angesehen, obwohl am dort streitgegenständlichen Grundstück der Bergbau ausweislich der Entscheidungsgründe schon jahrzehntelang eingestellt worden war (OLG Hamm OLGZ 1965, 78). Hinzu kommt, dass die Verjährungsproblematik im Allgemeinen bei Bergschäden nicht abschließend geklärt ist und es sich bei dieser Frage zudem um eine (jeweils) geltend zu machende Einrede und keine Veränderung der Rechtslage handelt. Die Kläger müssen sich zudem fragen lassen, warum sie auf der Basis ihrer Rechtsauffassung nicht die T GmbH auf Erteilung einer Löschungsbewilligung in Anspruch genommen haben. Dann hätten sie das gewünschte (Gesamt-)ergebnis, nämlich Lastenfreiheit bezüglich der Bergschadenverzichte, erreicht. Schließlich dürfte – ohne dass es nach dem Gesagten hierauf noch entscheidend ankäme – die Rechtsauffassung hinsichtlich der Verjährung nicht zutreffend sein. Ansprüche der jeweiligen Grundstückseigentümer gegen die Beklagte dürften sich hinsichtlich des hier gegenständlichen Grundstücks gem. § 170 BBergG nach dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten (ABG) richten. Dieses findet nämlich auf alle Schäden Anwendung, die vor Inkrafttreten des BBergG am 01.01.1982 verursacht worden sind. Verursacht i.d.S. bedeutet, dass die maßgeblichen Betriebshandlungen vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben und abgeschlossen sind (vgl. OLG Hamm – Urt. v. 25.06.2009 – 17 U 47/18 Rn. 37 f. m.w.N. – juris). Vorliegend ist der Abbau Ende der 1960er-Jahre eingestellt worden. In der danach für den Schadenersatz maßgeblichen Vorschrift des § 148 ABG kommt es für die Schadenersatzpflicht auf die Entstehung des jeweiligen Schadens an, die wiederum (erst) dann angenommen wird, wenn der Schaden in äußere Erscheinung getreten, also erkennbar geworden ist. Nicht maßgeblich ist demgegenüber der Zeitpunkt, in dem die den Schaden verursachende Betriebshandlung vorgenommen worden ist (vgl. OLG Hamm – Urt. v. 25.06.2009 – 17 U 47/18 Rn. 43 m.w.N. – juris). Die Verjährungsfrist (des § 151 ABG) beginnt auch erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen; gleiches gilt für die 30-jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist (vgl. OLG Hamm – Urt. v. 25.06.2009 – 17 U 47/18 Rn. 60 ff. m.w.N. – juris). Die Kläger können ihren Anspruch auch nicht auf § 313 Abs. 2 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) stützen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Erwartung der Kläger, dass auch die L-AG bzw. ihre Rechtsnachfolgerin (gegen welche Gegenleistung auch immer) einer Löschung des Verzichts zustimmen würde, (subjektive) Geschäftsgrundlage geworden ist; vielmehr dürfte es sich um eine lediglich einseitige Erwartung der Kläger handeln. Selbst wenn man dies anders sähe, so ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass den Klägern unter Berücksichtigung der vertraglichen Risikoverteilung ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Hiergegen spricht zunächst die vollständige Vertragsdurchführung. Zudem fällt der Umstand, dass eine Erwartung in Bezug auf einen anderen Vertragspartner, der von der Beklagten unabhängig ist, von dessen Existenz man wusste und bei dem man sich unschwer hätte erkundigen können, enttäuscht wird, in die Risikosphäre der Kläger. Im Übrigen zeigt die Ablehnung der T GmbH, dass dem Verzicht als solchem sehr wohl ein materieller Wert zukommt. Schließlich wird auf obige Ausführungen zur Werthaltigkeit des Verzichts verwiesen. Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) kommen nicht in Betracht, weil keine Unwirksamkeitsgründe für den Vertrag ersichtlich sind. Die Kläger haben vielmehr die begehrte Gegenleistung erhalten, der nach obigen Ausführungen auch ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. (Zweckverfehlung) sind ebenfalls nicht gegeben, da zum einen gegenüber diesen die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Vorrang genießen, zum anderen einseitige Erwartungen nicht genügen, sondern der Zweck zwischen den Parteien vereinbart worden sein muss (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 812 Rn. 30). Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Mangels Hauptanspruchs besteht auch weder ein Anspruch auf Zinszahlung noch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 13.714,75 € festgesetzt.