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Urteil

12 O 259/20 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:1222.12O259.20.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.869,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2020 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.869,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von beim Tätigen von Online-Sportwetten verlorenen Einsätzen geltend. Die Beklagte ist ein Unternehmen der X. mit Firmensitz in R.. Sie betreibt von dort seit 00.00. 0000 mehrere Online-Glücksspielangebote, so auch ein deutschsprachiges Portal unter E. Der Kläger platzierte im Zeitraum zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 unter dem Usernamen U. die aus der mit Schriftsatz vom 00.00.0000 überreichten Verlustübersicht des Spielverlaufs des Klägers (Bl. 91ff d.A.) im Einzelnen ersichtlichen Sportwetten auf der von der Beklagten betriebenen Plattform E. Der Kläger tätigte beispielsweise am 00.00.0000 sechs Wetten, am 00.00., am 00.00. und am 00.00.0000 jeweils acht Wetten an nur einem Tag auf der Plattform der Beklagten. Er setzte zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 insgesamt 122.312,45 Euro bei Wetten auf der Plattform der Beklagten ein. Dabei erzielte er Gewinne in Höhe von 63.443,08 Euro. Er verlor durch die auf der Plattform der Beklagten getätigten Wetten im streitgegenständlichen Zeitraum 58.869,37 Euro. In der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 belaufen sich die Wettverluste des Klägers durch das Tätigen von Wetten auf der Internetplattform K. auf 60.119,15 Euro. In der verfahrensrelevanten Zeit zwischen Oktober N01 und N02 verfügte die Beklagte über eine B. Lizenz zum Anbieten von Sportwetten. Sie verfügte nicht über eine Lizenz in Deutschland Sportwetten anzubieten. Auch hatte die Beklagte einen Antrag auf Erteilung einer Online-Sportwettenlizenz für Deutschland nicht gestellt. Im September N03 bewarb sich die ebenfalls zur Unternehmensgruppe Q. F.. ausweislich der Anlage B 20 (Bl. 332 d.A.) um „die Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung und zum Vertrieb von Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag und der Auftragsbekanntmachung“. Im hier relevanten Zeitraum bot die Beklagte auf ihrer Plattform die Teilnahme an Sportwetten an, ohne dabei durch entsprechende Softwareeinstellungen dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen, die nach § 4 Abs. 5 GlüStV N03 an das konzessionierte Anbieten von Online-Sportwetten zu stellen waren, in ihrem Angebot implementiert war. So war zum Beispiel in dem Angebot der Beklagten nicht dafür Sorge getragen, dass die Spieler pro Monat höchstens 1.000 Euro einsetzen konnten. Mit Beschluss des VGH Kassel vom 16.10.2015 - 8 B 1028/15 wurde das Konzessionsvergabeverfahren, das auf der Grundlage der Experimentierklausel in § 10a Glücksspielstaatsvertrag N03 (GlüStV N03) am 08.08.N03 ausgeschriebenen worden war, gestoppt. Dieses Vergabeverfahren war auch im Zeitpunkt der Wetttätigkeiten des Klägers auf der Plattform der Beklagten von den zuständigen staatlichen Stellen noch nicht wieder angestoßen worden. Der Kläger behauptet, nicht gewusst zu haben, dass die von der Beklagten online angebotenen Sportwetten illegal gewesen seien. Der Internetauftritt der Beklagten habe, als er dort gespielt habe, einen seriösen Eindruck auf ihn gemacht; dies nicht zuletzt deshalb, weil auf der Internetseite auf die B. Lizenz der Beklagten zum Anbieten von Online-Sportwetten hingewiesen worden sei. Der Kläger trägt weiter vor, dass er seit ungefähr N04 spielsüchtig sei. In der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 hat er, persönlich angehört, ausgeführt, dass seine Einsätze seit dieser Zeit immer höher geworden seien. Er habe, um weiter spielen zu können, Kredite aufgenommen und seinen Dispo erhöhen lassen. Er habe schließlich durch das fortgesetzte Spielen sehr hohe Schulden gehabt und sich deshalb im N05 dazu entschieden eine Therapie gegen seine Spielsucht zu beginnen. Der Kläger ist der Auffassung, seine auf der Plattform der Beklagten verlorenen Einsätze aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen zu können. Die den einzelnen Wetten zugrundliegenden Verträge seien wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV N03 gemäß § 134 BGB nichtig. Die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eine Lizenz zum Anbieten von Sportwetten im Internet verfügt. Auch habe sie die einschlägigen Bestimmungen in § 4 Abs. 5 GlüStV N03 zum Beispiel bezüglich Höchsteinsätzen je Spieler beim Wetten nicht beachtet. Obwohl die Beklagte erst für ab dem 00.00.0000 getätigte Wetten auf der Plattform K. passivlegitimiert ist und der Verlust von Einsätzen des Klägers sich in der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 auf 60.119,15 Euro beläuft, hält der Kläger an seinem ursprünglichen Klageantrag fest. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 58.869,37 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die mit dem Kläger geschlossenen Wettverträge nicht nach § 134 BGB nichtig seien. Bei § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV handelte es sich nicht um ein gesetzliches Verbot im Sinne dieser Vorschrift, da es gegen Europarecht verstoße. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers scheide deshalb aus. Selbst wenn ein solcher zu bejahen wäre, müsste sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er Kenntnis davon hatte, dass das Angebot von Online-Sportwetten der Beklagten illegal gewesen sei. Die Illegalität des Online-Glücksspiels wie auch von Online-Sportwetten sei im relevanten Zeitraum sowohl in Funk und Fernsehen wie auch in den Printmedien sehr präsent gewesen. Auch in Spieler-Foren im Internet sei die Illegalität von Online-Glücksspielen zum damaligen Zeitpunkt ein häufig besprochenes Thema gewesen. Eine Rückforderung aus Bereicherungsrecht scheitere damit auf jeden Fall an § 817 Satz 2 BGB. Zudem sei sie nach Zahlung von Steuern auf den Einsatz des Klägers entreichert. Auch ein Anspruch aus Deliktsrecht stehe dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu, denn § 4 Abs. 4 GlüStV N03 stelle kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB dar. Im hier maßgeblichen Zeitraum sei es Anbietern von Online-Sportwetten in Deutschland zudem nicht möglich gewesen, eine Lizenz zum Anbieten von Online-Sportwetten zu erhalten. Die Online-Angebote der Beklagten wären vielmehr wie auch die Angebote anderer Anbieter von Online-Sportwetten von den Behörden geduldet worden. Die Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass sie ihr Angebot trotz des in § 4 Abs. 4 GlüStV N03 statuierten Verbotes im Vertrauen darauf habe im Internet platzieren dürfen, dass die zuständigen Behörden, nachdem das Konzessionsvergabeverfahren vom VGH Kassel gestoppt worden war, nicht gegen Anbieter von Online-Sportwetten, die nicht über eine Konzession verfügten, vorgegangen seien, deren Angebote vielmehr geduldet hätten. Für die Beklagte habe insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts L. vom 00.00.0000 – N06, mit welcher das Land J. verpflichtet worden sei, angesichts des nicht europarechtskonformen Konzessionserteilungsverfahrens nach § 10a GlüStV N03 der Klägerin in diesem Verfahren eine für sieben Jahre gültige Konzession zu erteilen, einen besonderen Vertrauenstatbestand begründet. Dass nur die D.. einen Antrag auf Erteilung einer Konzession nach § 10a GlüStV N03 gestellt hatte, müsse auch der Beklagten zugutekommen, da sich an diesem Antrag zeige, dass die X. sich immer um eine Erlaubnis bemüht habe. Die Klage wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am N0912.2020 zugestellt (Bl. 48 d.A.). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 19.10.2021 sowie vom 00.00.0000 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Essen ist auch örtlich zuständig. Das angerufene Gericht ist nach Art. 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO örtlich zuständig. Gemäß Art. 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden. Ausweislich den Bestimmungen in Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO kommt dieser Verbrauchergerichtsstand zur Anwendung, wenn ein Verbraucher Ansprüche aus einem Vertrag geltend macht, den er zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann und wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Beklagte hat durch das Betreiben einer deutschsprachigen Internetseite die Möglichkeit zum Abschließen von Online-Sportwetten auch in Deutschland angeboten. Der Kläger ist zudem entgegen der Auffassung der Beklagten auch als Verbraucher im Sinne der einschlägigen Vorschriften der EuGVVO anzusehen. Zwar ist der Begriff des Verbrauchers im Sinne dieser Vorschriften im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zuständigkeitsvorschriften in Art. 17ff EuGVVO eng auszulegen und anhand der Stellung der fraglichen Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, BeckRS 2020, 34335, Rz. 29). Verbraucher in diesem Sinne ist danach jede natürliche Person, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (so EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C-27/02, EuZW 177, 178, Rz. 34, Gottwald in MüKo ZPO, 6. Aufl., 2022, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rz. 2). Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Poker-Spiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, BeckRS 2020, 34335, Rz. 30ff). Dass die Teilnahme für den Kläger Bezug zu dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit aufgewiesen hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger hat vielmehr in der Zeit, in welcher er bei der Beklagten online Sportwetten platzierte, als Einzelhandelskaufmann gearbeitet. Ein Bezug des Online-Wettens zu dieser beruflichen Tätigkeit ist offensichtlich nicht gegeben. Darauf, dass der Kläger nicht gespielt hat, um seinen Lebensbedarf im engeren Sinne zu decken, kommt es dagegen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertragsabschluss dem privaten Bereich des Klägers zuzurechnen war oder nicht, unabhängig davon ob der Kläger gespielt hat, um seinen privaten Lebensbedarf zu decken. Unstreitig hat der Kläger in seiner Freizeit, seinem Spieltrieb folgend gespielt und nicht in irgendeiner Form beruflich oder gewerblich. Davon abgesehen hat der EuGH in seinem oben zitierten Urteil vom 10.12.2020 (Az. C-774-19) ausgeführt, dass auch eine Person, die an Online-Pokerspielen täglich viele Stunden teilnimmt und mit den dabei erzielten Gewinnen ihren Lebensunterhalt bestreitet, ihre Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinne der Vorschriften der EuGVVO nicht verliert (EuGH a.a.O, Rz. 33 - 36). II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Kläger kann gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB von der Beklagten die Rückzahlung der Einsätze verlangen, welche er beim Online-Wetten auf der Plattform der Beklagten verloren hat. Die Beklagte hat die Einsätze des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt, da die den Wetten zugrunde liegenden Verträge nach § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV N03 nichtig sind. Einer Rückforderung der verlorenen Einsätze steht § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. 1.1. Der Kläger hat an die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 58.869,37 Euro geleistet. Bei dieser Leistung handelte es sich um eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens der Beklagten. 1.2. Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt. Die Verträge, die den einzelnen Wetten zugrunde lagen, waren gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV N03 nichtig. (a) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der hier streitgegenständlichen Wetten ist der GlüStV N03. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV N03 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Sportwetten, die im Internet angeboten werden, sind als öffentliches Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 GlüStV anzusehen. Das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, bestand uneingeschränkt im hier maßgeblichen Zeitraum von November N01 bis N02. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand dieses Verbot auch fort, nachdem die Verwaltungsbehörden das Konzessionserteilungsverfahren nach § 10a GlüStV wegen dessen europarechtswidriger Ausgestaltung abgebrochen und gegen eigentlich nach § 4 Abs. 4 GlüStV verbotene Angebote nicht vorgegangen sind, diese vielmehr geduldet haben. Unstreitig verfügte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eine Konzession zum Veranstalten und Vermitteln von Online-Sportwetten. Sie hatte nicht einmal eine solche beantragt. Ein entsprechender Antrag war von einer anderen Gesellschaft aus der X. gestellt, aber noch nicht beschieden worden. (b) Ziele des GlüStV N03 sind ausweislich dessen § 1 (1) das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, (2) durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, (3) den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, (4) sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und (5) Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Das Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist – auch nach der Rechtsprechung des EuGH – als eine im Hinblick auf die Ziele des GlüStV N03 geeignete Maßnahme anzusehen, diese Ziele zu erreichen. (c) Der EuGH kommt in seiner Entscheidung Carmen Media vom 08.09.2010 zunächst zu dem Ergebnis, dass das Anbieten von Sportwetten eine Dienstleistung ist, die in den Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV fällt (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-46/08, NVwZ 2010, 1422, 1423, Rz. 41). Art. 56 AEUV gewährt mithin auch Anbietern von Online-Sportwetten das Recht, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen (EuGH a.a.O., Rz. 43). Unbeschadet dessen muss ein solcher Diensteanbieter jedoch die Beschränkungen hinsichtlich des Anbietens seiner Dienstleistung beachten, welche in den insoweit einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in welchem er seine Dienstleistung anbietet, geregelt sind, sofern diese Beschränkungen den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Die Anforderungen müssen danach insbesondere diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein (vgl. EuGH a.a.O., Rz. 44). (d) Ob dies der Fall ist, richtet sich entscheidend danach, welche Ziele mit derartigen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit von dem Mitgliedstaat erreicht werden sollen. Die oben bereits aufgeführten Ziele des GlüStV N03 gehören auch nach Auffassung des EuGH zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH a.a.O., Rz. 45 m.w.N.) Die zur Erreichung dieser Ziele implementierten, die Dienstleistungsfreiheit einschränkenden Maßnahmen müssen tatsächlich geeignet sein, diese Ziele auch zu erreichen. Das Anbieten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verbietende Bestimmungen müssen also geeignet sein, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH a.a.O., Rz. 65). Daran können dann Zweifel aufkommen, wenn eine Beschränkung bezüglich einer bestimmten Glücksspielart unter Verweis auf die oben genannten Ziele aufrechterhalten wird, während gleichzeitig in Bezug auf andere Glücksspielarten eine Politik der Angebotsausweitung betrieben wird. In diesem Fall kann das einem Monopol bezüglich einer Glücksspielart zugrundeliegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden (EuGH a.a.O., Rz. 68). Sofern die verschiedenen Spielarten allerdings unterschiedliche Merkmale aufweisen, ist es nach diesen Grundsätzen nicht inkohärent, einige zum Beispiel einem staatlichen Monopol zu unterwerfen und es bezüglich anderen Glücksspielarten privaten Veranstaltern zu ermöglichen, eine Erlaubnis erteilt zu bekommen (EuGH a.a.O.). (e) Hieraus folgt, dass grundsätzlich – auch nach der Rechtsprechung des EuGH – das Veranstalten und Anbieten öffentlichen Glückspiels, zu welchem wie ausgeführt auch Sportwetten gehören, durch die Mitgliedstaaten zur Erreichung von Zielen, wie sie in § 1 GlüStV N03 festgelegt sind, eingeschränkt werden darf. In der hier bereits mehrfach zitierten Entscheidung Carmen Media hat der EuGH ausdrücklich festgehalten, dass das Verbot des Anbietens oder Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV N03 grundsätzlich als zur Verfolgung legitimer Ziele wie das Verhindern übermäßiger Ausgaben durch das Spielen, das Bekämpfen der Spielsucht und den Jugendschutz geeignet angesehen werden kann (EuGH a.a.O., Rz. 105, 111). Dabei hat der Gerichtshof nicht zuletzt auf die besonderen Gefahren abgestellt, die ein Vertrieb von Glücksspielangeboten über das Internet für die Verbraucher mit sich bringt. Insbesondere der leichte und ständige Zugang zu den Online-Spielangeboten, ohne dass dabei ein persönlicher Kontakt zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher notwendig wäre, stellt für Jugendliche sowie für Personen, die einen besonders ausgeprägten Spieltrieb haben, eine im Verhältnis zu stationären, analogen Spielangeboten gesteigerte Gefahr dar. Auch fehlt bei Internetspielen jede Sozialkontrolle; der Spieler spielt isoliert und anonym, was die Entwicklung einer Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen zu begünstigen geeignet ist (vgl. EuGH a.a.O.). 1.3. Dass das Verfahren, dass es Anbietern von Online-Sportwetten ermöglichen sollte, trotz des bestehenden Verbotes in § 4 Abs. 4 GlüStV N03 eine Konzession zum Anbieten oder Vermitteln von Sportwetten im Internet zu erlangen, im hier streitrelevanten Zeitraum nicht fortgeführt, die Angebote im Internet von den Behörden weitestgehend geduldet wurden, berechtigte etwaige Anbieter und so auch die Beklagte nicht dazu, das eigentlich europarechtskonforme Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV, jedenfalls soweit es um das Angebot von Online-Sportwetten im Internet geht, zu ignorieren und trotz der für das Allgemeinwohl überragenden Ziele, die mit diesem Verbot erreicht werden sollten, ihr Angebot uneingeschränkt im Internet bereitzuhalten. Das Verfahren, das im Rahmen einer Experimentierklausel in den GlüStV N03 aufgenommen worden war, sollte in erster Linie dazu dienen, den Schwarzmarkt, der sich trotz des Verbotes im Bereich der Online-Sportwetten entwickelt hatte, einzudämmen und ein kontrolliertes Angebot von Online-Sportwetten-Plattformen bereitzustellen. Nicht zuletzt zur Erreichung des in § 1 Satz 1 Ziff. 2 GlüStV N03 festgelegten Zieles, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, sollte also mittels des in § 10a GlüStV geregelten Konzessionserteilungsverfahrens ein kontrolliertes Angebot privater Online-Sportwettenanbieter im Sportwettenmarkt zugelassen und dabei gleichzeitig die Zahl der Anbieter begrenzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss v. 07.11.N01, 8 B 29/18, Wolters Kluwer Online, Rz. 6). Allein die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens entsprach nach Auffassung u.a. des VGH Kassel in dessen Beschluss vom 16.10.2015 – 8 B 1028/15 nicht den Anforderungen, die an ein solches rechtsstaatliches Verfahren zu stellen sind (NVwZ N10, 171). Die grundsätzlichen Regeln des GlüStV N03, insbesondere das Verbot des Online-Glücksspiels, worunter auch das Verbot von Online-Sportwetten fällt, waren demnach nicht als unzulässig oder europarechtswidrig anzusehen, vielmehr lediglich die auf der Grundlage dieser Bestimmungen vorgenommene konkrete Gestaltung des Verfahrens auf Erteilung einer Konzession. Dass in der Folge dieser Entscheidung des VGH Kassel und anderer Verwaltungsgerichte die zuständigen Behörden, wie es die Beklagte vorträgt, untätig geblieben sind, durfte bei den Sportwetten-Anbietern nicht zu dem Schluss führen, dass sie nunmehr – nur wegen des nicht weiterbetriebenen Verfahrens – auch ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des GlüStV N03 – ihre Dienste online und ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 GlüStV anbieten durften. 1.4. Nichts anderes folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht L. mit Urteil vom 00.00.0000 das in dem Verfahren beklagte Land dazu verpflichtet hat, einer Anbieterin von Online-Sportwetten auf deren Klage gegen einen ihren Antrag auf Erteilung einer Konzession ablehnenden Bescheid eine für sieben Jahre gültige Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zu erteilen (VG L., Urteil vom 00.00.0000, N07.WI, juris Rz. 40). Aus dieser Entscheidung kann die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht das Recht ableiten, ebenfalls Online-Sportwetten anbieten zu dürfen, obwohl das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV N03 im hier entscheidungsrelevanten Zeitraum Bestand hatte, das Verfahren zur Erteilung einer Konzession, trotz dieses Verbotes Online-Sportwetten anbieten zu dürfen, jedoch in einer Form gestaltet war, dass es u.a. vom VGH Kassel – wie oben bereits ausgeführt – als europarechtswidrig, weil gegen Art. 56 AEUV verstoßend angesehen und demzufolge abgebrochen wurde. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht L. N07.WI war entscheidungsrelevant, dass die Klägerin in diesem Verfahren alle Anforderungen, die an Bewerber für die Erteilung einer Sportwettenkonzession gestellt wurden, grundsätzlich erfüllt hat, dabei jedoch weniger Punkte in der im Rahmen des Auswahlverfahrens vorgenommenen Bewertung erzielt hatte als die zwanzig Antragsteller, denen die Erteilung einer Konzession nach diesem in Stufen ausgestalteten Verfahren in Aussicht gestellt worden war. Letztendlich hat die Klägerin in dem fraglichen Verfahren damit lediglich nur aufgrund der Beschränkung der Anzahl der zu erteilenden Konzessionen auf 20 einen ablehnenden Bescheid erhalten, nicht aber weil sie von den entscheidenden Behörden oder Gremien als nicht geeignet zur Erteilung einer Sportwetten-Konzession angesehen wurde (vgl. VG L. a.a.O., Rz. 56). Dass die Beklagte aus dieser Entscheidung nicht das Recht ableiten kann, dass sie entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV N03 im streitgegenständlichen Zeitraum Online-Sportwetten in Deutschland anbieten durfte, folgt auch nicht aus den als Anlagen B 59 und B 60 vorgelegten Schreiben des Verwaltungsgerichts L.. Dies gilt schon deshalb, weil Antragstellerin auf Erteilung einer Sportwetten-Konzession auch nach dem Vortrag der Beklagten selbst gar nicht die Beklagte, sondern die D.. war. Diese bzw. deren Prozessbevollmächtigter war Adressat der fraglichen Schreiben, nicht aber die Beklagte. Davon unabhängig könnte aber auch die D.. aus diesen Schreiben nicht das Recht ableiten, Online-Sportwetten anbieten zu dürfen. In dem Schreiben vom 00.00.0000 regt das Verwaltungsgericht L. eine Erledigungserklärung im Eilverfahren im Hinblick darauf an, dass in dem oben genannten Hauptsacheverfahren (N07.WI) ein Verpflichtungsurteil gegen das Land J. ergangen wäre, sowie dass in drei Eilverfahren, die im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 10a GlüStV N03 ergangen wären, die Konzessionsvergabe an die zwanzig ausgewählten Bewerber zunächst zurückgestellt worden sei. Das Hauptsacheverfahren der D.. gegen das Land J. sollte in Erwartung einer obergerichtlichen Klärung beidseits für ruhend erklärt werden (vgl. insoweit das Schreiben des VG L. vom 00.00.0000, Anlage B 59). Angesichts dessen, dass eine weitere Vergabe von Konzessionen nach einer entsprechenden Zusicherung des Landes J. nicht mehr zu erwarten war, ging das Verwaltungsgericht L. davon aus, dass sich das Eilverfahren, das die D.. gegen das Land J. betrieben hat, auch aus deren Sicht erledigt habe. Dass in einem Muster-Eilverfahren mit dem Aktenzeichen N08 das in dem Schreiben des Verwaltungsgerichts L. an die Prozessbevollmächtigten der D.. vom 00.00.0000 Erwähnung findet, festgestellt wurde, dass die Antragstellerin in dem dortigen Verfahren „vorläufig nicht verpflichtet ist, sich zur Vermeidung einer Untersagungsverfügung und/oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens am ab dem N09 September N10 eröffneten Duldungsverfahren zu beteiligen und bei dem Regierungspräsidium Z. einen Antrag auf Erteilung einer Duldung zu stellen“ (vgl. das genannte Schreiben, Anlage B 60), ist schließlich auch nicht geeignet, ein Recht für die D.. zu begründen, ein grundsätzlich unzulässiges Online-Sportwetten-Angebot in Deutschland zu betreiben. Aus dieser Aussage folgt nicht, dass die D.. nicht einen entsprechenden Duldungsantrag stellen müsste, um sich mit einem etwaigen Angebot im Rahmen des geltenden Rechts zu bewegen. Insoweit sind weder die Umstände des Einzelfalls des in dem Schreiben vom 00.00.0000 zitierten Verfahrens bekannt noch jene aus dem Verfahren, dass die D.. gegen das Land J. betrieben hat. Letztendlich kann dies aber dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte zu keinem Zeitpunkt von dem als europarechtswidrig erachteten Konzessionserteilungsverfahren betroffen war, da sie jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt einen Antrag auf Erteilung einer Konzession gar nicht gestellt hatte. Zudem hätte der Beklagten immer der Rechtsweg offen gestanden hätte, nach einer Antragstellung auf Erteilung einer Konzession zum Anbieten oder Vermitteln von Sportwetten im Internet eine Klärung entsprechend dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht L. zum Aktenzeichen N07.WI herbeizuführen. 1.5. Das Zuwiderhandeln der Beklagten gegen das ausdrückliche Verbot, wie es in § 4 Abs. 4 GlüStV N03 geregelt war, kann aus Sicht der Kammer auch nicht deshalb zivilrechtlich irrelevant sein, dass die zuständigen Behörden nicht eingeschritten und die Angebote der Sportwetten-Anbieter geduldet haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass das fragliche Konzessionserteilungsverfahren gestoppt worden ist, nicht zum Nachteil der jedenfalls auch durch dieses Verbot zu schützenden Personen gereichen durfte, indem Online-Sportwetten nunmehr vollkommen unkontrolliert an dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV N03 vorbei angeboten werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Glücksspielmonopol, nach den Umständen im Zeitpunkt der Entscheidung Carmen Media des EuGH als europarechtswidrig anzusehen war, weil es vor dem Hintergrund einer Politik, die andere, nicht monopolisierte Glücksspielarten besonders vermarktete, als nicht geeignet erachtet wurde, Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH Carmen Media , a.a.O., Rz. 57). Denn mit dem Verbot, Sportwetten- wie auch andere Glücksspiele online anzubieten –, monopolisierte der Staat diese Art des Glücksspiels nicht grundsätzlich. Es wurde vielmehr allein der Vertriebsweg „Internet“ wegen der ihm innewohnenden besonderen Gefahren verboten und hinsichtlich des Angebots von Online-Sportwetten durch private Anbieter durch § 10a GlüStV N03 unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt. Der Beklagten hätte es – wie ausgeführt – offen gestanden, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine gerichtliche Klärung herbeizuführen oder sich im Rahmen des in dem oben genannten Schreiben des Verwaltungsgerichts L. vom 00.00.0000 (Anlage B 60) erwähnten Verfahren beim Regierungspräsidium Z. um eine Duldung zu bemühen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung Ince des EuGH vom 04.02.N10 – C 336/14. Zunächst ist auch dieser Entscheidung zu entnehmen, dass ein Monopol im Bereich des Glücksspielmarktes nicht grundsätzlich europarechtswidrig ist (vgl. EuGH a.a.O., Wolter Kluwe Online, Ziff. 54). In diesem Fall hat der EuGH jedoch klar gestellt, dass solange die Ausgestaltung eines staatlichen Monopols als europarechtswidrig anzusehen ist (wie in diesem Fall das bayrische Monopol auf die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten) und Bestimmungen, die dieser Europarechtswidrigkeit entgegenwirken sollen, als insoweit ungeeignet anzusehen sind, es mithin bei der Europarechtswidrigkeit des fortbestehenden Monopols bleibt, dass ein Staat in einem solchen Fall das Handeln eines Sportwettenvermittlers nicht strafrechtlich sanktionieren darf, weil dieser nicht über eine Erlaubnis für die Vermittlungstätigkeit verfügt (EuGH a.a.O., Ziff. 63ff). Nach dieser Entscheidung des EuGH ist der Staat, der europarechtskonforme Regelungen für das Anbieten und Vermitteln von Glücksspielen nicht bereit hält, gehindert, das Verhalten eines Marktteilnehmers strafrechtlich zu sanktionieren, der sich nicht um eine Erlaubnis für sein Angebot bemüht hat. Dass hieraus folgt, dass auch ein Verbraucher, der an einem illegalen Glücksspielangebot teilnimmt, sich entgegenhalten lassen müsste, dass es ein europarechtskonformes Erlaubnisverfahren für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im Internet nicht gegeben ist, folgt aus dieser Entscheidung jedoch nicht. Diese Schlussfolgerung entspricht letztlich auch der Auffassung des BVerwG, das in seinem Urteil vom 26.10.N04 – 8 C 18/16 – ausdrücklich festgestellt hat, dass das Konzessionserteilungsverfahren für Sportwetten in den §§ 4a – 4e GlüStV eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens zur Erteilung von Konzessionen für Online-Sportwetten-Angebote bietet und auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden sei (BVerwG, Urteil v. 26.10.N04 – 8 C 18/16, NVwZ N01, 895, 901, Rz. 45). Wenn ein Sportwettenanbieter es unterlasse, trotz dieser ausreichenden rechtlichen Rahmenbedingungen einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenkonzession zu stellen, könne sich dieser nicht darauf berufen, dass das gesetzlich ausreichend geregelte Konzessionsverfahren in seiner praktischen Umsetzung gegenüber denjenigen, die einen Antrag gestellt haben, rechtsfehlerhaft durchgeführt worden wäre (BVerwG a.a.O., Rz. 46). Dementsprechend kann die Beklagte sich auch nicht dem Kläger gegenüber darauf berufen, dass das Konzessionserteilungsverfahren in seiner praktischen Ausgestaltung als rechtsfehlerhaft betrachtet werden musste. 1.6. Dass die Beklagte ferner trotz der überragenden Gemeinwohlinteressen, deren Schutz die Bestimmungen des GlüStV N03 dienen sollten, die Gelegenheit nutzte, dass der Markt nicht kontrolliert wurde und Online-Sportwetten anbot, ohne sich um eine Erlaubnis zu bemühen, verdient aus Sicht der Kammer jedenfalls in einem zivilgerichtlichen Verfahren keinen besonderen Schutz. Dies insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zum einen in ihrem Schriftsatz vom 00.00.0000 ausgeführt hat, dass sie es angesichts des gestoppten Konzessionserteilungsverfahrens als nicht geboten und auch nicht als verpflichtend angesehen habe, ihre Software an die Bedingungen anzupassen, die ausweislich des § 4 Abs. 5 GlüStV N03 Voraussetzung für eine Lizenz zum Anbieten und Vermitteln von Online-Sportwetten waren, wie beispielsweise, dass der Höchsteinsatz je Spieler grundsätzlich einen Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht übersteigen dürfe. Zum anderen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beklagte ihre Tätigkeit als Anbieterin von Online-Sportwetten im November N01 aufnahm, also zu einem Zeitpunkt, als sie zwar wusste, dass nach den Bestimmungen des GlüStV N03 grundsätzlich eine Konzession für das Betreiben eines solchen Angebotes im Internet erforderlich, das entsprechende Verfahren zur Konzessionserteilung jedoch immer noch nicht abgeschlossen war. Sie hat damit ihre Geschäftstätigkeit im Bereich der Online-Sportwetten aufgenommen, ohne sich abzusichern, dass ihr dies in Deutschland trotz des unstreitig weiter gültigen § 4 Abs. 4 GlüStV N03 auch ohne eine Konzession erlaubt wäre. Nach allem sind die den Wetten des Klägers zugrundeliegenden Verträge wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV N03 nichtig. Die Beklagte hat die Einsätze des Klägers, soweit dieser verloren hat, ohne Rechtsgrund erhalten. 1.7. Einer Rückforderung durch den Kläger steht § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzesverstoß oder ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. (a) Voraussetzung ist zunächst, dass auch dem Leistenden – hier also dem Kläger – zunächst objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß im Sinne des § 134 BGB anzulasten ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat mit der Teilnahme am Wettangebot der Beklagten gegen § 285 StGB verstoßen. (b) § 817 Satz 2 BGB setzt neben diesem objektiven Gesetzes- oder Sittenverstoß voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil v. 02.12.2021 – IX ZR 111/20, ZInsO 2022, 309). Denn wer vor den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, muss es sich gefallen lassen, wie ein bewusst Handelnder behandelt zu werden (BGH, Urteil vom 02.12.1983 – III ZR 90/81, NJW 1983, 1420). Soweit es um die Erkenntnis der Sittenwidrigkeit geht, reicht es in der Regel aus, dass der Leistende alle Tatsachen kennt, die die Sittenwidrigkeit seines Handelns ausmachen; soweit dagegen – wie hier – ein Gesetzesverstoß des Leistenden in Rede steht, kann die Existenz der verschiedenartigsten Verbotsgesetze nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Vielmehr ist die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes festzustellen, soweit dieses nicht als allgemein bekannt angesehen werden darf ( Schwab in Münchner Kommentar BGB, 8. Auflage, § 817 Rz. 87 m.w.N.). Darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich eines wie beschrieben bewussten Verstoßes des Klägers gegen ein Verbotsgesetz ist die Beklagte, da es sich bei § 817 Satz 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt. (c) Die Beklagte hat insoweit in ihrer Klageerwiderung ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers, von der Illegalität des Angebotes der Beklagten nichts gewusst zu haben, unglaubwürdig und unrichtig sei. Das Verbot von Online-Glücksspielen sei bereits im GlüStV 2008 ebenso wie im GlüStV N03 geregelt, also im hier verfahrensrelevanten Zeitraum von N01 bis N11 seit zehn Jahren gültig gewesen. Das Thema „Illegales Glücksspiel im Internet“ sei zwischen N12 und N01 in verschiedensten Medien wie zum Beispiel der BILD-Zeitung, im Magazin Der Spiegel oder auch in der Süddeutschen Zeitung thematisiert worden. Auch sei es in Spielforen im Internet immer wieder um die Illegalität des Online-Glücksspiels gegangen. Dies könne dem Kläger nicht entgangen sein. (d) Demgegenüber hat der Kläger schriftsätzlich unter dem 00.00.0000 sowie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000, persönlich gehört, ausgeführt, dass er keinen Verdacht dahingehend hatte, dass das Angebot auf der Internetplattform der Beklagten illegal gewesen sein könnte. Die Internetpräsenz der Beklagten habe auf ihn einen zuverlässigen Eindruck gemacht, dies nicht zuletzt deshalb, weil die Beklagte auf dieser Internetseite auf ihre B. Lizenz zum Anbieten und Vermitteln von Sportwetten hingewiesen habe. Er sei auch nicht Mitglied in Chatgruppen, weshalb er auch von dort keine entsprechenden Informationen erlangt haben könne. Die Kammer hatte keinen Anlass den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als nicht glaubhaft anzusehen. Zwar mag es sein, dass in vielen Medien darüber berichtet wurde, dass Online-Glücksspiele verboten sind. Dass der Kläger ausgerechnet diese Meldungen wahrgenommen hat, ist jedoch dennoch nicht zwingend, kann hier jedenfalls nicht zu seinen Lasten entgegen seinem Vortrag angenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag angesichts der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen rechtlichen Lage selbst davon ausging, ihr Angebot von Online-Sportwetten sei legal. Hinzu kommt, dass es damals Anbieter gab, die eine Lizenz für Schleswig-Holstein hatten, ihr Angebot aber nur an in Schleswig-Holstein ansässige Personen richten durften, was die Rechtslage insbesondere für juristische Laien unübersichtlich und auf keinen Fall eindeutig machte. Die Beklagte präsentierte sich zudem auf ihrer Internetpräsenz als ein seriöser Anbieter. Für den Kläger gab es keinen Anlass anzunehmen, dass die Beklagte ihr Angebot illegal platziere, zumal sie auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf ihre B. Lizenz hinwies. Selbst wenn der Kläger somit Kenntnis von manchen Berichten in den Medien über die Illegalität von Online-Glücksspielen gehabt haben sollte, könnte daraus nicht gefolgert werden, dass er sich der Illegalität des Angebots der Beklagten und seines Handelns auf deren Plattform bewusst gewesen ist. 1.8. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Dem Entreicherungseinwand steht entgegen, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass sie die Leistungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt hat, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB (vgl. Sprau in Grünenberg, BGB, 81. Auflage, § 819 Rn. 2). Die Beklagte handelte in Kenntnis des in § 4 Abs. 4 GlüStV N03 geregelten Verbots von Online-Glücksspielen. Nach ihrem eigenen Vortrag kannte die Beklagte die einschlägigen Bestimmungen des GlüStV, als sie ihr Angebot von Online-Sportwetten im Internet platzierte. Sie nahm bewusst davon Abstand, die in § 4 Abs. 5 GlüStV N03 vorgesehenen Voraussetzungen an eine etwaige Konzession zum Angebot von Online-Sportwetten in ihre Software einzupflegen. Dass sie davon ausging, dass ihr Angebot auch ohne eine Konzession von den Behörden geduldet werden würde, ändert nichts daran, dass sie ihr Angebot in Kenntnis des Verbotes in § 4 Abs. 4 GlüStV präsentierte und sich bewusst war, dass die Sportwettenverträge, welche zum Beispiel der Kläger abschloss, von diesem Verbot erfasst waren. Davon abgesehen ist eine Entreicherung von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargetan. Sie hätte vortragen müssen, dass trotz des Wegfalls des ursprünglich Erlangten keine anderweitige Bereicherung in ihrem Vermögen verblieben ist. Entreicherung liegt danach nur vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist, wie z.B. bei Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder durch Tilgung von Schulden (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, NJW-RR 2022, 1280, 1283f, Rz. 55). Dagegen ist der Empfänger regelmäßig noch bereichert, soweit er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat und soweit die rechtsgrundlos erhaltene Leistung für die Bezahlung von Verbindlichkeiten ursächlich war (BGH, Urt. v. 27.10.N10 - IX ZR 160/14 -, NJW-RR N04, 111, 112, Rz. 14). Die Partei, die sich auf Entreicherung beruft, muss dabei die konkreten Ausgaben, die ohne die empfangene Leistung unterblieben wären, im Einzelnen darlegen (BGH, Urt. v. 27.10.N10 - IX ZR 160/14, NJW-RR N04, 111). Dem ist die Beklagte mit dem schlichten Hinweis darauf, sie habe 17.316,58 Euro Sportwettensteuern aus Anlass der Einsätze des Klägers bezahlt, nicht nachgekommen. 2. Nach alledem kann offenbleiben, ob die Forderung auch deliktsrechtlich begründet wäre, insbesondere, ob § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GlüStV N03 und die §§ 284ff StGB Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs.2 BGB darstellen. 3. Ebenso offen bleiben kann hier, ob die vom Kläger auf der von der Beklagten betriebenen Wettverträge nach § 105 Abs. 2 BGB aufgrund dessen nichtig waren, weil der Kläger in dem Zeitraum, in welchem er diese Geschäfte tätigte, spielsüchtig war. 4. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.