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Urteil

6 O 209/20 Wirtschaftsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:0114.6O209.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.066,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Kosten, insbesondere Heilbehandlungs-, Heilmittel- und Pflegekosten freizustellen, die der Klägerin infolge der Implantation des Implantierbaren Cardioverter Defibrillators (ICD) (Produktname: R, Modell: …, Seriennummer ….) der Fa. T1., P Drive, T2 ….., USA bzw. der T1., … W, CA …., USA, bei deren Versichertem Herrn T, geb. am ….. am …. am Standort F-Krankenhaus F1, F1 und dessen Austausch am …. am Standort F-Krankenhaus F1, F1 künftig noch entstehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.066,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Kosten, insbesondere Heilbehandlungs-, Heilmittel- und Pflegekosten freizustellen, die der Klägerin infolge der Implantation des Implantierbaren Cardioverter Defibrillators (ICD) (Produktname: R, Modell: …, Seriennummer ….) der Fa. T1., P Drive, T2 ….., USA bzw. der T1., … W, CA …., USA, bei deren Versichertem Herrn T, geb. am ….. am …. am Standort F-Krankenhaus F1, F1 und dessen Austausch am …. am Standort F-Krankenhaus F1, F1 künftig noch entstehen werden. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Klägerin macht gegen die Beklagte auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche wegen eines angeblich fehlerhaften medizinischen Produktes geltend. Die Klägerin ist eine deutsche gesetzliche Krankenkasse. Bei der Beklagte handelt es sich um ein Unternehmen, das u.a. implantierbare Cardioverter Defibrillatoren (ICD) und Implantate für die sog. kardiale Resynchronisationstherapie (Cardiac Resynchronization Therapy) – abgekürzt CRT-D – für deren Hersteller zum Zwecke des Verkaufs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum einführt. Am 25.06.2014 wurde dem bei der Klägerin krankenversicherten HerrnT, geboren am ….., am Standort F-Krankenhaus F1, ein medizinisches Produkt eingesetzt, nämlich ein CRT-D (Produktname: R, Modell: …., Seriennummer …..) der Fa. T1, P Drive, T2 …, USA bzw. der T1., …. W, CA …., USA. Ein implantierbarer Kardioverter-Defibrillator (sog. ICD) sowie auch ein CRT-D besteht aus zwei wesentlichen Komponenten: dem Aggregat und den Elektroden. In dem Aggregat befinden sich die Steuerungslogik und die Batterie. Das Aggregat hat die Form einer etwa 5 Zentimeter großen Scheibe und wird in der Regel unter der Haut oder gelegentlich auch unter dem Brustmuskel unterhalb des Schlüsselbeins implantiert. Vom Aggregat aus verlaufen Elektroden durch Gefäße zum Herzen, um dort die Herzmuskeln zu stimulieren. Je nach Bauart und Funktion steuert ein ICD ein oder zwei Elektroden, während ein CRT-D drei Elektroden ansteuert. Im Gegensatz zu Herzschrittmachern, die für die kontinuierliche Stimulation von krankhaft zu langsam oder unregelmäßig schlagenden Herzen eingesetzt werden, werden ICDs bzw. CRT-Ds beim Risiko eines zu schnellen Herzschlags implantiert. Sie können zwar wie Herzschrittmacher auch den Herzrhythmus kontrollieren, dienen aber vor allem dazu, bei Bedarf zu intervenieren, wenn ein gefährliches Herzrasen (ventrikuläre Tachykardie) oder ein Kammerflimmern auftritt. In einem solchen Fall kann ein ICD bzw. DCT-D eine schnelle Serie kleinerer Stromstöße zur sogenannten Kardioversion oder auch einen oder mehrere starke Stromstöße zur Defibrillation abgeben, um das Herz auf diese Weise dazu zu bringen, von selbst zu seinem normalen Rhythmus zurückzufinden. Anders als bei der meist kontinuierlichen Stimulation des Herzens durch einen Herzschrittmacher handelt es sich also bei der Kardioversion oder Defibrillation um Funktionen, die nur bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Ein CRT-D kann ferner mittels einer dritten Elektrode die Tätigkeit der Herzkammern synchronisieren (kardiale Resynchronisationstherapie) und auf diese Weise die Pump-Leistung eines krankhaft schwachen Herzens verbessern. Mit Datum vom …… veröffentlichte der Hersteller des CRT-D, die Fa. T1 USA, eine „Wichtige Sicherheitsinformation zu einem Medizinprodukt, Vorzeitige Baterieentladung bei implantierbaren Kardioverter-Defibrilatoren“ für u.a. den streitgegenständlichen CRT-D. Hierin wurde die Gefahr vorzeitiger Baterieentladung des CRT-D beschrieben. Der Hersteller rief u.a. dazu auf, unbenutzte betroffene Geräte nicht mehr zu implantieren, empfahl hingegen nicht, implantierte Geräte vorsorglich auszutauschen. Soweit sich ein Patient in der Folgezeit gleichwohl für den Austausch des Geräts entschied, wurde ein Austauschgerät von dem Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt. In der gemeinsamen Stellungnahme der E e.V. (E1) – und der E2 e.V. (E3) vom …. zu der T1 (T3) Sicherheitsinformation „Vorzeitige Batterieentladung bei implantierbaren Kardioverter-Defibrillatoren“ vertraten diese Gesellschaften zum Austausch des Gerätes die folgenden Ansichten (Bl. 150 d. A.): „6. Ein prophylaktischer Austausch des Gerätes wird NICHT empfohlen. Vom Hersteller wird ein prophylaktischer Austausch des Gerätes nicht empfohlen, da die Komplikationsrate eines Austausches höher liegen kann, als die Rate der vorzeitigen Batterieentleerung. Abweichend von dieser Empfehlung empfehlen E1 und E3 einen prophylaktischen Austausch bei denjenigen Patienten, die schrittmacherabhängig sind, d.h. solcher Patienten, die durchgehend oder überwiegend einer Schrittmacherstimulation bedürfen. In einem üblichen ICD- oder CRT-Patientenkollektiv ist nur ein kleiner Anteil stimulationsabhängig. Die weit überwiegende Mehrzahl der klinischen Ereignisse, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Batterieentladung beschrieben worden sind, betraf den plötzlichen Stimulationsverlust bei überwiegend schrittmacherabhängigen Patienten mit konsekutiver Synkope aufgrund Stimulationsverlustes. Es ist davon auszugehen, dass das Risiko eines Aggregataustausches bei dieser kleinen Patientenpopulation nicht sicher oberhalb des Risikos eines plötzlichen Funktionsverlustes des Aggregates liegt. Dagegen sind klinische Ereignisse aufgrund des Verlustes der Schockfunktion bisher selten aufgetreten, so dass sich E1 und E3 hier der Empfehlung des Herstellers gegen einen regelhaften vorbeugenden Aggregataustausch anschließen. Die Indikationsstellung (primärprophylaktische versus Sekundärprophylaktische Implantation) ist für diese Entscheidung nicht maßgebend. Im Einzelfall kann bei Patienten mit sehr häufigen ICD-Entladungen abweichend von der generellen Empfehlung ein prophylaktischer Aggregatwechsel erfolgen. Generell muss bei Patienten mit hohem Risiko einer durch den ICD zu terminierenden ventrikulären Arrhythmie eine individuelle Entscheidung mit möglicherweise kurzfristigem ICD-Wechsel möglich sein. Eine individuelle Entscheidung für einen Aggregatwechsel muss darüber hinaus möglich sein, wenn der Patient nach Aufklärung und Abwägung diesen Aggregatwechsel aus Sicherheitsgründen wünscht.“ Am ….. wurde bei Herrn T am Standort F-Krankenhaus F1, eine Revisionsoperation vorgenommen, bei welcher der implantierte CRT-D entfernt sowie ein Austauschgerät eingesetzt wurde. Die der Klägerin vom Krankenhaus in Rechnung gestellten und von ihr beglichenen Kosten betrugen 8.927,83 EUR. Der betroffene Patient erhielt in diesem Zusammenhang auch ambulante ärztliche Versorgungsleistungen, die von der Klägerin getragen wurden. Die Klägerin forderte die Beklagte – wenngleich vergeblich – mit Schreiben vom …., ….. und ….. zur Begleichung von Kosten für Behandlungen des Herrn T auf. Die Klägerin meint, es bestünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nach dem ProdHaftG. Sie behauptet, der streitgegenständliche CRT-D sei aufgrund der Sicherheitsinformation vom ….. nach ärztlicher Empfehlung vorsorglich entfernt worden. Im Hinblick auf die ambulante Behandlung meint die Klägerin, ihr stehe die Pauschale nach § 116 Abs. 8 SGB X in Höhe von 138,25 EUR zu, ohne dass sie die konkreten Kosten näher darlegen müsste. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie – die Klägerin – 9.066,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Datum der Klagezustellung: 04.09.2020, Bl. 36 d.A.) zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie – die Klägerin – von allen weiteren Kosten, insbesondere Heilbehandlungs-, Heilmittel- und Pflegekosten freizustellen, die der Klägerin infolge der Implantation des Implantierbaren Cardioverter Defibrillators (ICD) (Produktname: R, Modell: ….., Seriennummer …..) der Fa. T1., P Drive, T2, USA bzw. der T1., W ….., CA ….., USA, bei deren Versichertem Herrn T, geb. am …. am ….. am Standort F-Krankenhaus F1, F1 und dessen Austausch am …. am Standort F-Krankenhaus F1, F1 künftig noch entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das streitgegenständliche ICD sei nicht fehlerhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Das streitgegenständliche Gerät – so behauptet sie – habe bis zum Austausch fehlerfrei funktioniert und – so meint sie – habe nicht über einen „potenziellen Produktfehler“ verfügt, da es keine signifikant erhöhte Versagensrate als bei vergleichbaren Geräten aufweise. Ferner mangele es an einem kausalen Schaden. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Revisions-Operation im konkreten Fall kausal auf einem etwaigen Produktfehler beruht habe. Vielmehr – so behauptet die Beklagte – würden die meisten Austausch-Operationen aus Gründen erfolgen, die nicht mit tatsächlichen oder befürchteten Funktionsproblemen des Geräts zu tun hätten. Eine Revisions-Operation sei jedenfalls nicht geeignet und nicht erforderlich gewesen, das durch den etwaigen potenziellen Produktfehler begründete Gesundheitsrisiko für den Patienten zu reduzieren. Das Risiko einer plötzlichen vorzeitigen Batterieerschöpfung sei extrem gering gewesen, während eine Revision-Operation mit einem erheblichen Risiko schwerer Komplikationen einhergehe. Die Beklagte meint, als „milderes Mittel“ zur Revisionsoperation hätten die Einschaltung des ERI-Alarms sowie die Aufnahme des betroffenen Patienten in die telemedizinische Überwachung genügt. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens könne die Klägerin nur das negative Interesse, d.h. nur die Kosten für die Explantation des Gerätes verlangen. Davon abgesehen müssten die Kosten für das Ersatzgerät, das dem Krankenhaus kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei, abgezogen werden. Ferner sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. I. Zuständigkeit des Landgerichts Essen 4. Das Landgericht Essen ist gemäß §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG für den Rechtsstreit sachlich zuständig. 5. Das Landgericht Essen ist gemäß § 32 ZPO i.V.m. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) für den Rechtsstreit international und örtlich zuständig. Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Wendung "unerlaubte Handlung oder (…) Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder (…) Ansprüche aus einer solchen Handlung" bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft. Auch eine Feststellungsklage wird hiervon erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 495/18, Rn. 12 ff.). Von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO werden sowohl Ansprüche aus Produkthaftung nach ProdHaftG als auch aus Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB erfasst (BeckOK ZPO/ Thode , 39. Ed. 1.12.2020, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 77 ff.). Mit der vorliegenden Klage werden Ansprüche aus Produkthaftung sowie Produzentenhaftung geltend gemacht. Die Beklagte hat ihren Sitz in Schweden, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Daher kann die Klägerin die Klage an dem Ort erheben, an dem die Rechtsgutsverletzung eingetreten ist (Erfolgsort). Vorliegend ist der „Erfolgsort“ der Ort der Implantation des streitgegenständlichen medizinischen Produktes, da dort die Gesundheitsschädigung des Patienten eingetreten sein soll. Da das Implantat dem Patienten im F-Krankenhaus in F1 eingesetzt wurde, ist das Landgericht Essen international und örtlich zuständig. II. Zulässigkeit des Feststellungsantrags, § 256 ZPO (Antrag zu 2.) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09.01. 2007 – VI ZR 133/06, Rn. 5). Es erscheint vorliegend zumindest möglich, dass weitere künftige Schäden eintreten könnten. B. Begründetheit Die Klage ist begründet. I. Anwendbares Recht Deutsches Recht ist gem. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 lit. a) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung) anwendbar. Das streitgegenständliche medizinische Produkt ist durch die Beklagte in Deutschland in Verkehr gebracht worden. Der geschädigte Patient hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Schadensersatzanspruch wird auf ein außervertragliches Schuldverhältnis, nämlich Produkthaftung und Produzentenhaftung, gestützt. II. Anspruch auf Zahlung von 9.066,08 EUR (Antrag zu 1.) 1. §§ 1, 3 ProdHaftG i.V.m. § 116 SGB X Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.066,08 EUR aus §§ 1, 3 ProdHaftG i.V.m. § 116 SGB X. a) Anspruchsinhaberin Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ist Inhaber des Anspruchs der Geschädigte, Herr T. Der Anspruch ist nach § 116 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Krankenkasse übergegangen, hier die Klägerin. Der Geschädigte ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. b) Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG Der streitgegenständliche CRT-D ist ein Produkt im Sinne des ProdHaftG. Ein Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sacher oder einer unbeweglichen Sache bildet. Dies gilt auch, wenn sie bestimmungsgemäß in den Körper eines Menschen implantiert wurde (MüKoBGB/ Wagner , 8. Aufl. 2020, ProdHaftG § 2 Rn. 30). c) Fehler i.S.d. § 3 ProdHaftG Der streitgegenständliche CRT-D ist fehlerhaft i.S.d. § 3 ProdHaftG. Ein Produkt ist gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG fehlerhaft, „wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigter Weise erwartet werden kann“. Diese Beurteilung ist anhand der berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit vorzunehmen. Die Sicherheit, die zu erwarten man nach dieser Bestimmung berechtigt ist, ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der objektiven Merkmale und Eigenschaften des in Rede stehenden Produkts sowie der Besonderheiten der Benutzergruppe, für die es bestimmt sei, zu beurteilen (m.w.N. BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 327/12, Rn. 22). Die Klägerin trägt nach § 1 Abs. 4 S. 1 ProdHaftG die Beweislast für das Vorliegen eines Fehlers. Das CRT-D-Gerät hat bis zum Austausch zwar keinen konkreten Produktfehler gezeigt; das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen bzw. ihre vorgetragene Beweisnot (Bl. 102 d. A.) ist nach § 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Zwar mag es sein, dass die Klägerin den streitgegenständlichen CRT-D dem Hersteller nach der Explantation zur Untersuchung übersandt und von diesem keine Informationen über die Fehlerhaftigkeit des Geräts erhalten hat. Jedoch steht es in ihrem Wissen bzw. dem ihres Versicherungsnehmers, ob vor der Explantation des Geräts Funktionsstörungen aufgetreten sind, da solche in den Krankenunterlagen des Versicherungsnehmers dokumentiert sein müssten. Ein Versicherer ist gehalten, sein Auskunftsrecht (§§ 30, 31 VVG) gegenüber dem Versicherungsnehmer wahrzunehmen, bevor er sich zum gegnerischen Vorbringen mit Nichtwissen einlässt (m.w.N. BeckOK ZPO/ von Selle , 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 138 Rn. 26). Dementsprechend ist die Klägerin auch nicht in Beweisnot. Ferner ist sie für das Vorliegen eines Fehlers beweisbelastet, sodass ein Bestreiten mit Nichtwissen bereits aus diesem Grund ausscheidet (vgl. BeckOK ZPO/ von Selle , 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 138 Rn. 23). Eine spätere Produktverbesserung – wie die Überarbeitung der CRT-Ds zur Vermeidung der vorzeitigen Batterieentladung – begründet nach § 3 Abs. 2 ProdHaftG keinen Produktfehler. Darüber hinaus hat die Herstellerin mit ihrer Sicherheitsinformation vom …. (Bl. 9 d.A.) etwaige Produktfehler des konkreten CRT-D nicht im Rechtssinne anerkannt. Die dortigen Ausführungen sind entsprechend §§ 133,157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont her vielmehr so zu versehen, dass sie lediglich zur Aufklärung über etwaige Risiken dienten, insbesondere da sie sich an behandelnde Ärzte und nicht die betroffenen Patienten richteten. Ein Haftungszugeständnis kann den ohnehin allgemein gehaltenen Sicherheitsinformationen nicht entnommen werden. Denn die Herstellerin hat in ihrer Sicherheitsinformation gerade nicht empfohlen, das ICD bzw. CRT-D prophylaktisch austauschen zu lassen. Die Herstellerin machte deutlich, dass aus ihrer Sicht nur in Einzelfällen ein Austausch des Geräts erfolgt. Dementsprechend kann nicht erwartet werden, dass im Rahmen einer allgemeinen Sicherheitsinformation Zugeständnisse getätigt werden, die individuelle Einzelfälle betreffen. Dies gilt insbesondere für die in der Sicherheitsinformation angebotene kostenlose Zurverfügungstellung eines Ersatzgeräts. Die zum Ausdruck gebrachte Rücksichtnahme auf die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten, der sich für einen Austausch entscheidet, kann anstatt als Haftungsanerkenntnis vielmehr als Kulanz diesem gegenüber aufgefasst werden, §§ 133,157 BGB. Gleiches gilt für die tatsächliche kostenlose Zurverfügungstellung des Ersatzgerätes. Diesen möglichen Erklärungswert der „Kulanz“ konnte die beweisbelastete Klägerin nicht entkräften. Ferner ist dem von der Klägerin vorgelegten „Rundschreiben“ (Bl. 133 d.A.) kein rechtlich verbindliches Anerkenntnis der Beklagten zu entnehmen. Dieses Schreiben bezieht sich thematisch auf den „Entgeltanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse im Rahmen der DRG-Abrechnung“. In dem Schreiben wird weder ein Gewährleistungsanspruch der Krankenhäuser noch ein Produkthaftungsanspruch der Krankenkassen zugestanden, da sich die Formulierungen entsprechender finaler Aussagen enthalten („kann“, „steht frei“, Bl. 133, 134 d.A.). Jedoch kommt es für die rechtliche Beurteilung maßgeblich darauf an, ob hinsichtlich des streitgegenständlichen Geräts ein „potenzieller Produktfehler“ anzunehmen ist. Bei medizinischen Geräten wie einem ICD sind die Anforderungen an ihre Sicherheit, die die Patienten zu erwarten berechtigt sind, in Anbetracht ihrer Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten besonders hoch. Außerdem besteht der potenzielle Mangel an Sicherheit, der die Haftung des Herstellers auslöst, bei Produkten wie einem ICD bzw. CRT-D in ihrem außergewöhnlichen Schadenspotential für die betroffene Person. Daher können im Fall der Feststellung eines potenziellen Fehlers solcher Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des betreffenden Produkts nachgewiesen zu werden braucht. Diese Auslegung steht darüber hinaus im Einklang mit den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen, die insbesondere, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 7 der Richtlinie 85/374/EWG ergibt, darin bestehen, eine gerechte Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller zu gewährleisten (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 327/12, Rn. 23 f.). Demnach sind ICDs bzw. CRT-Ds bereits i.S.d. ProdHaftG fehlerhaft, wenn sie zu einer Produktfamilie gehören, bei der eine unter Umständen lebensbedrohliche Fehlfunktion festgestellt wurde, die die Therapie-Verfügbarkeit einschränken und dazu führen kann, dass auch im Falle lebensgefährlicher Herzrhythmusstörungen diese nicht erkannt werden bzw. die dann adäquate Abgabe lebensrettender Schocks unterbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 327/12, Rn. 25). Laut der Sicherheitsinformation des Herstellers bestand bei dem streitgegenständlichen CRT-D das Risiko einer vorzeitigen Batterieentladung aufgrund einer Lithium-Clusterbildung in der Batterie. Hier wird ausgeführt, je nachdem, wo diese Lithium-Cluster aufträten, könne dies einen Kurzschluss verursachen, der zu vorzeitiger Batterieentladung führen könne. Im Falle eines Kurzschlusses könne eine Batterieentladung innerhalb weniger Tage bis Wochen auftreten. Dies könne dazu führen, dass das Gerät nicht mehr in der Lage sei, eine Therapie abzugeben. Bei 841 von 398.740 Geräten (0,21 %) sei es zu einer vorzeitigen Batterieentladung und der Bildung von Lithium-Cluster gekommen. Bei 46 Geräten wurde ein sichtbarer, durch Lithium-Ionen verursachter Kurzschluss festgestellt (Bl. 9 f. d.A.). Demnach bestand für den betroffenen Patienten das Risiko, dass die Therapie-Verfügbarkeit des CRT-Ds eingeschränkt war. Aufgrund einer Batterieentladung war es möglich, dass im Falle lebensgefährlicher Herzrhythmusstörungen die dann adäquate Abgabe lebensrettender Schocks unterbleibt. Dass die Geräte der Produktionsserie ein signifikant höheres Ausfallrisiko besitzen als vergleichbare Geräte ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine notwendige Voraussetzung, aber ein hinreichender Umstand im Hinblick auf die „berechtigte Sicherheitserwartung“. Der BGH hat in dem Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 284/12 – lediglich festgestellt, dass es für die Annahme eines Fehlers im Sinne des §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdHaftG genügt, wenn die dort streitgegenständlichen, implantierten Herzschrittmacher zu einer Produktgruppe gehören, deren Geräte ein nennenswert höheres Ausfallrisiko haben. Die dort vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen, dass bei den eingesetzten Herzschrittmachern durch die Gefahr des Zerfalls von Dichtungsmaterialien ein signifikant höheres Versagensrisiko – eine 17 bis 20 Mal höhere Ausfallwahrscheinlichkeit als bei Herzschrittmachern üblich – als bei vergleichbaren Geräten erwartet werden durfte, genügte, um alle Produkte dieser Serie als fehlerhaft anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 284/12, Rn. 17). Einen solchen relativen Vergleich des Ausfallrisikos zwischen Produkten der gleichen Gattung verschiedener Hersteller hat der BGH in der Parallelentscheidung zum ICD gerade nicht verlangt, sondern ließ die mögliche lebensbedrohliche Fehlfunktion des Geräts genügen (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 327/12, Rn. 25), wenn nach den Feststellungen des Herstellers bei einer signifikanten Anzahl von Geräten derselben Serie eine Fehlfunktion aufgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 327/12, Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt der BGH mit dem Erfordernis der Fehlerhaftigkeit der signifikanten Anzahl von Geräten derselben Serie gerade kein erhöhtes Ausfallrisiko im Vergleich zu entsprechenden Produkten anderer Hersteller. Damit genügt, dass vorliegend die Herstellerin bei einer signifikanten Anzahl der Geräte der Produktfamilie – 841 von 398.740, d.h. 0,21 % – eine vorzeitige Batterieentladung identifiziert hat. Diese Anzahl genügte, um eine Sicherheitsinformation an Ärzte zu versenden, so dass sie in Anbetracht des erheblichen gesundheitlichen Risikos für den Patienten auch für die Annahme der Fehlerhaftigkeit der Produktserie als ausreichend anzusehen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte sich der BGH mit den Entscheidungen VI ZR 327/12 und VI ZR 284/12 vom 09.06.2015 nach dem Verständnis der Kammer zu Recht für eine „Null-Ausfallerwartung“ bei Geräten wie einem ICD bzw. CRT-D ausgesprochen haben, da solche Geräte bei dem Auftreten eines Fehlers ein außergewöhnliches Schadenspotenzial, z.B. das Ausbleiben einer lebensrettenden Funktion aufweisen, und die sie nutzenden Patienten als besonders verletzlich zu qualifizieren sind. Die von der Beklagten zitierte BGH Entscheidung vom 05.02.2013 – VI ZR 1/12, die zu einem explodierenden Heißwasser-Untertischgerät erging (Bl. 218 d. A.) steht dem inhaltlich nicht entgegen. Danach vermag „allein die theoretische Möglichkeit“, dass durch das Produkt Rechtsgüter anderer verletzt werden, einen Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG nicht zu begründen. Die berechtigte Sicherheitserwartung gehe nicht dahin, dass jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werde. Es könne nicht von jedem Produkt in jeder Situation absolute Sicherheit verlangt werden (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 1/12, Rn. 15). Bei der vorzeitigen Batterieentladung des CRT-D handelt sich allerdings nicht um eine rein theoretische Möglichkeit, sondern diese ist – im Gegensatz zu der Explosion des Heißwasser-Untertischgerätes – bereits in einer signifikanten Anzahl von Geräten der Produktfamilie aufgetreten. Daher muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden bzw. wird nicht von jedem Produkt in jeder Situation absolute Sicherheit verlangt, sondern nur bei Produkten, bei denen der vom Hersteller in einer gewissen Anzahl von Fällen realisierte Fehler ein außergewöhnliches Schadenspotenzial besitzt und die das Gerät nutzenden Personen – wie hier – eine besondere Sensibilität bei Verletzungen aufweisen. d) Anspruchsgegner i.S.d. §§ 1, Abs. 1, 4 ProdHaftG Die Beklagte gilt nach § 4 Abs. 2 ProdHaftG als Herstellerin und ist damit Anspruchsgegnerin, da sie die streitgegenständlichen ICDs zum Zweck des Verkaufs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführte. e) Kausalität Die erforderliche Kausalität zwischen dem potenziellen Produktfehler und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden liegt vor. (1) Keine anderweitigen Gründe für den vorzeitigen Austausch des streitgegenständlichen CRT-Ds Der vorzeitige Austausch des streitgegenständlichen CRT-Ds erfolgte ausweislich der Behandlungsunterlagen „aufgrund einer durch den Hersteller ausgelösten Rückrufaktion des implantierten CRT-D-Systems“ (Bl. 129 d.A.), d.h. als rein prophylaktischer Austausch. Anderweitige Gründe für den vorzeitigen Geräteaustausch, wie von der Beklagten vermutet, z.B. wegen Infektionen oder anderen medizinischen Komplikationen, wegen ohnehin bevorstehender Batterieerschöpfung oder weil der Patient aufgrund des Fortschreitens seiner Herzerkrankung ein „Upgrade“ durch ein anderes Gerät benötigte (Bl. 73 ff. d.A.), können den von der Klägerin vorgelegten Patientenunterlagen (Bericht des F-Krankenhauses über die Revisionsoperation) nicht entnommen werden (Bl. 127 ff. d. A.). Hätte es andere Gründe für den vorzeitigen Austausch des streitgegenständlichen CRT-D gegeben, wären diese in den von der Klägerin vorgelegten Patientenunterlagen dokumentiert worden. Dass die Dokumentationsunterlagen des behandelnden Krankenhauses falsch geführt wurden oder unvollständig waren, wird von der Beklagten weder dargetan noch ergibt sich dies aus den sonstigen Umständen des konkreten Falles. Ferner waren die spekulativen Angaben der Beklagten zu anderweitigen Gründen des Geräteaustauschs (Bl. 73 ff. d. A.) unbeachtlich, da die Beklagte nach Vorlage der Patientenunterlagen durch die Klägerin hierzu im nachgelassenen Schriftsatz dezidiert hätte vortragen und tauglichen Beweis antreten können (vgl. Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 138 ZPO Rn. 8 ff.). Hiervon hat die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. (2) Erforderlichkeit der Revisions-Operation Die durchgeführte Revisions-Operation war auch erforderlich, d.h. insbesondere medizinisch indiziert. Die Art. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85/374/EWG, auf der das ProdHaftG basiert, sind dahin auszulegen, dass es sich bei dem durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Produkts wie eines ICD bzw. CRT-D verursachten Schaden um einen „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden“ handelt. Für diesen Schaden haftet der Hersteller, wenn diese Operation erforderlich ist, um den Fehler des betreffenden Produkts zu beseitigen. Der Begriff des „durch Tod und Körperverletzung verursachten Schadens“ im Sinne von Art. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85/374/EWG ist im Hinblick auf die mit der Richtlinie verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen. Der Schadensersatz umfasst alles, was erforderlich ist, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu erwarten berechtigt ist. Deshalb schließt der Schadensersatz bei im Sinne der Richtlinie fehlerhaften medizinischen Geräten wie ICD zw. CRT-D die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts ein (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 327/12, Rn. 28 f.; BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 284/12, Rn. 23 f.). Soweit der Hersteller bereits selbst den Ärzten in seiner Sicherheitsinformation empfohlen hat, einen Austausch des streitgegenständlichen Gerätes zu erwägen, handelt es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit dessen Austausch – einschließlich der Kosten für die chirurgischen Operationen – um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdHaftG (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 284/12, Rn. 24 f.). Soweit der Hersteller im Vergleich zum Austausch ein „milderes Mittel“ empfohlen hat, ist es Sache des Gerichts zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung der konkreten Situation mit Blick auf die besondere Verletzlichkeit des Patienten, der einen ICD bzw. CRT-D nutzt, geeignet ist, den Fehler dieses Produkts zu beseitigen, der in dem außergewöhnlichen Schadensrisiko für den betroffenen Patienten liegt, oder ob ein Austausch des Produkts erforderlich ist, um diesen Fehler zu beseitigen (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 327/12, Rn. 28 f.). Vorliegend hat die Herstellerin bei bereits implantierten ICDs bzw. CRT-Ds nicht empfohlen, diese vorsorglich auszutauschen, da die dabei erwartete Komplikationsrate höher sei als das zu erwartende Patientenrisiko aufgrund Batterieentladung durch Lithium-Clusterbildung (Bl. 9 Rückseite). Die Herstellerin hat vielmehr empfohlen zu überprüfen, ob bei den betroffenen Patienten der ERI-Alarm eingeschaltet ist sowie die Patienten in die telemedizinische Überwachung des ICDs bzw. CRT-Ds aufzunehmen (Bl. 9 Rückseite). Die E1 und E3 empfehlen einen prophylaktischen Austausch bei denjenigen Patienten, die schrittmacherabhängig sind, d.h. bei solchen Patienten, die durchgehend oder überwiegend einer Schrittmacherstimulation bedürfen. Davon abgesehen schlossen sich die E1 und E3 im Grundsatz der Empfehlung der Herstellerin gegen einen regelhaften vorbeugenden Austausch des Gerätes an, wobei in individuellen Einzelfällen, z.B. bei Patienten mit sehr häufiger ICD-Entladung oder bei Patienten mit sehr hohem Risiko einer durch den ICD zu terminierenden ventrikulären Arrhythmie, eine Entscheidung für einen Geräteaustausch möglich sein sollte. Ferner müsse – so die o.g. Empfehlung – eine individuelle Entscheidung für einen Gerätewechsel möglich sein, wenn der Patient nach Aufklärung und Abwägung den Austausch aus Sicherheitsgründen wünsche (Bl. 150 d.A.). Der Geräteaustausch war hier bereits aus gesundheitlichen Gründen erforderlich. Denn den von der Klägerin vorgelegten Patientenunterlagen ist zu entnehmen, dass der betroffene Patient schrittmacherabhängig war („Zweikammer-Schrittmacherimplantation (T1 ….-TC) am 02.05.06“, Bl. 127 d.A.). Entsprechend der Empfehlung des E1 und E3 war damit von einem Geräteaustausch aus gesundheitlichen Gründen angezeigt. Auf die Einschätzung dieser Gesellschaften mit besonderer Expertise auf dem Gebiet der Kardiologie durfte sich das behandelnde Krankenhaus bzw. der Patient auch verlassen. Denn das behandelnde Krankenhaus bzw. ein Geschädigter darf grundsätzlich auf die Einschätzung eines sachverständigen Expertengremiums vertrauen. Dementsprechend geht ein etwaiges Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers. Daher bedurfte es vorliegend auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. Doch selbst wenn man nicht bereits von einer Erforderlichkeit aus rein medizinischen Gründen ausginge, musste sich der Geschädigte nicht auf „mildere Mittel“ verweisen lassen. Selbst wenn die von der Herstellerin empfohlenen „milderen Mittel“ – aktivierter ERI-Alarm und telemedizinische Überwachung des Geräts – eine vorzeitigen Batterieentladung hätten rechtzeitig anzeigen können, wäre dies nicht geeignet gewesen, die berechtigte Sicherheitserwartung – keine vorzeitige Batterieentladung – wiederherzustellen. In Anbetracht der Situation besonderer Verletzlichkeit der Patienten, die einen ICD bzw. CRT-D nutzen, und dem außergewöhnlichen Schadensrisiko des Produktfehlers sind die „milderen Mittel“ für einen Patienten, der sich nach Aufklärung und Abwägung aus Sicherheitsgründen für den Austausch des Geräts entscheidet, nicht im gleichen Maße zur Behebung des Fehlers geeignet. Denn es kann dem individuellen Patienten nicht zugemutet werden, mit einem – wenn auch nur subjektiven – Unsicherheitsgefühl zu leben, dass möglicherweise im Falle lebensgefährlicher Herzrhythmusstörungen die dann adäquate Abgabe lebensrettender Schocks aufgrund vorzeitiger Batterieentladung unterbleibt. Einen solchen Patienten auf lediglich technische Überwachungssysteme des fehlerhaften Geräts zu verweisen, wird dem Rechtsgut Leben, das hier unter Umständen gefährdet sein kann, in keiner Weise gerecht. Da der Schädiger das o. g. Prognoserisiko zu tragen hat, bedurfte es eines Sachverständigengutachtens nicht. f) Schaden Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 8.927,83 EUR für die stationäre Heilbehandlung des betroffenen Patienten sowie in Höhe von 138,25 EUR für ambulante Versorgungsleistungen entstanden. Der Begriff des „durch Tod und Körperverletzung verursachten Schadens" im Sinne von Art. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85/374/EWG ist im Hinblick auf die mit der Richtlinie verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen. Der Schadensersatz umfasst alles, was erforderlich sei, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie erwarten darf. Deshalb schließt der Schadensersatz bei im Sinne der Richtlinie fehlerhaften medizinischen Geräten wie ICD bzw. CRT-D die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts ein (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 – VI ZR 327/12 –, juris Rn. 29). Danach handelt es sich bei den Kosten der Operation zur Explantation des Produkts und zur Implantation des Ersatzprodukts jeweils um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdHaftG (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 – VI ZR 284/12 Rn. 25). Das negative Interesse, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stehen würde, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (Palandt/ Sprau , BGB, 79. Aufl. 2020, Einf. v. § 823 Rn. 24), ist in der Regel aber nicht notwendig niedriger als das positive Interesse/Erfüllungsinteresse (Palandt/ Grüneberg , BGB, 79. Aufl. 2020, Vorb. v. § 249 Rn. 17). Aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des produkthaftungsrechtlich ersatzfähigen Schadens liegt hier ein Fall vor, in dem das negative dem positiven Interesse entspricht. (1) Eine Kürzung der Ersatzpflicht für Kosten der stationären Heilbehandlung kommt nicht aufgrund des Umstandes in Betracht, dass das behandelnde Krankenhaus das Ersatzgerät von dem Hersteller über die Beklagte kostenlos erhalten hat. Denn die Klägerin – eine gesetzliche Krankenkasse – hat gegen das behandelnde Krankenhaus keinen Anspruch auf Auskehrung des Beschaffungsvorteils. Der Entgeltanspruch eines nach § 108 oder 109 SGB V zugelassenen Krankenhauses für eine Krankenhausleistung entsteht gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar mit Inanspruchnahme einer Krankenhausleistung gemäß § 39 SGB V (BSG, Urteil vom 10.03.2015 – B 1 KR 3/15 R, Rn. 24). Es handelt sich bei der vorliegenden Revisionsoperation eines CRT-Ds um eine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 KHEntgG, deren Abrechnung zwingend nach §§ 7 S. 1 Nr. 1, 9 KHEntgG über die anwendbare Fallpauschale zu erfolgen hat (Bergmann/Pauge/Steinmeyer/ Ihle , Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018 § 7 KHEntgG Rn. 1). Aufgrund dieses Prinzips der Pauschalvergütung besteht kein Anspruch der Krankenkasse gegen das Krankenhaus auf Auskehrung der ersparten Aufwendungen für den Ersatz-CRT-D, den das Krankenhaus von dem Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen hat. Das Krankenhaus trägt das Risiko der kostengünstigen Verschaffung der Mittel, um seine Leistungen zu erbringen. Das System der Fallpauschalen basiert auf einer klaren Risikoverteilung: Das Krankenhaus hat die Chance auf Gewinn durch Kostenersparnisse, trägt aber auch im Einzelfall grundsätzlich die zusätzlichen Kosten der Versorgung. Das Krankenhaus, das einen Versicherten zur vollstationären Behandlung aufgenommen hat, ist nämlich zu einer umfassenden und einheitlichen Gesamtleistung verpflichtet und darf sich nicht etwa einzelnen Leistungen aus Kostengründen entziehen. Dafür erhalten DRG-Krankenhäuser als Vergütung Fallpauschalen (BSG, Urteil vom 10.03.2015 – B 1 KR 2/15 R, Rn. 22). Dementsprechend verbleiben realisierte Beschaffungsvorteile bei dem Krankenhaus und werden grundsätzlich nicht an die Krankenkasse weitergereicht. In Ausnahmefällen sieht das Gesetz speziell vor, dass eine Auskehrung von Einkaufsvorteilen an die Krankenkassen vorzunehmen ist, so z.B. in §§ 44 Abs. 6 BMV-Ä, 6 Abs. 1 KHEntgG oder §§ 129 Abs. 5c, 129a SGB V. Ein solcher Ausnahmefall ist für den stationären Wechsel eines Medizinproduktes wie ein CRT-D nicht ersichtlich, so dass es bei dem Grundsatz verbleibt, dass Beschaffungsvorteile dem Krankenhaus zustehen. Dies ist im Ergebnis nicht unbillig. Denn nach Ihrem eigenen Vortag hat die Beklagte dem behandelnden Krankenhaus das Ersatzgerät „aus Kulanz“ kostenlos zur Verfügung gestellt (Bl. 215, 228). Dass sie nun aus Ihrer Sicht die Kosten des Ersatzgerätes zwei Mal tragen musse (zunächst im Zuge der kostenlosen Ersatzlieferung an das Krankenhaus sowie nochmals im Rahmen des hiesigen Schadensersatzes gegenüber der Klägerin), beruht einzig auf dem Umstand, dass sie selbst von dem Krankenhaus für das Ersatzgerät keine Vergütung verlangt hat. Hätte sie von dem Krankenhaus für das Ersatzgerät seinerzeit eine Vergütung begehrt, hätte sie die Kosten nur einmal getragen, nämlich im Rahmen des Schadensersatzes gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen Krankenkasse. Dass die Beklagte im Nachhinein die Zuwendung an das Krankenhaus bereut, kann sich nicht zum Nachteil des Geschädigten bzw. seiner Krankenkasse auswirken. (2) Eine Kürzung der Ersatzpflicht für die stationären Heilbehandlungskosten kommt auch nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung „neu für alt“ in Betracht. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Sie mindert die Ersatzpflicht nur, wenn eine messbare Vermögensvermehrung eingetreten ist, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt, und der Vorteilsausgleich dem Geschädigten zumutbar ist (vgl. Palandt/ Grüneberg , BGB, 80. Aufl. 2021, Vorb v § 249 Rn. 97 ff.). Eine Vorteilsanrechnung ist dem Geschädigten vorliegend bereits nicht zumutbar. Bei Gegenständen, auf die der Geschädigte zwingend angewiesen ist, und die er am – oder wie hier sogar im – Körper trägt, wird ein Vorteilsausgleich allgemein als unzumutbar abgelehnt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 21 U 163/08 Rn. 24). Denn bei Gebrauchsgegenständen (z.B. medizinischen Geräten), für die kein Markt besteht und deren Zeitwert mit der Ingebrauchnahme ihres Eigentümers stark absinkt, ist der volle Ersatzwert zuzubilligen, da der Ersatz durch eine gebrauchte Sache unzumutbar ist (m.w.N. BeckOK BGB/ Johannes W. Flume , 56. Ed. 1.11.2020, BGB § 249 Rn. 246). In dem besonderen Fall des CRT-D, der in den Körper eines Menschen implantiert wird, besteht die Unzumutbarkeit bereits aus Sicherheits- und Hygienegesichtspunkten. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung des CRT-D wird dieser einmal Implantiert und bei Batterieerschöpfung bzw. bei sonstigen medizinischen Indikationen einmal explantiert. Der Produktlebenszyklus sieht eine nochmalige Implantation, d.h. die Verwendung eines gebrauchten CRT-D, nicht vor. Ein auf die nochmalige Implantation nicht zugeschnittenes Produkt entspricht jedenfalls nicht der Wiederherstellung des berechtigterweise zu erwartenden Sicherheitsniveaus und ist daher im vorliegenden Fall unzumutbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist – wie bei den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – auch bei dem Abzug „neu für alt“ im Rahmen des Schadensumfangs auf den Geschädigten und nicht die Klägerin als Krankenversicherung abzustellen. Denn der Geschädigte ist derjenige, bei dem der Anspruch mit allen Voraussetzungen entstanden sein muss, bevor dieser daraufhin auf die Klägerin übergehen konnte. (3) Die Klägerin konnte für die ambulanten Versorgungsleistungen des betroffenen Patienten die Pauschale nach § 116 Abs. 8 SGB X in Höhe von 138,25 EUR ohne konkrete Darlegung der einzelnen Leistungen verlangen. Dies ist dem Wesen einer Kostenpauschale inhärent. III. Zinsanspruch (Antrag zu 1.), §§ 280 Abs.1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 187 BGB BGB Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280 Abs.1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB und besteht seit dem 05.09.2020, da die Klage der Beklagten am 04.09.2020 zugestellt wurde (Bl. 36 d.A.). IV. Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich künftig entstehender Schäden (Antrag zu 2.) Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich künftig entstehender Schäden ist begründet. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus §§ 1, 3 ProdHaftG i. V. m. § 116 SGB X liegen – nach den vorherigen Ausführungen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird – vor. Begründet ist ein solcher Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegeben sind, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff vorhanden ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiell-rechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab. Die Leistungspflicht soll bei künftigen Schäden erfassenden Feststellungsklagen deshalb nur für den Fall tenoriert werden, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt. Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (m.w.N. BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16, Rn. 49). V. Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (Antrag zu 3.), §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR folgt aus §§ 280 Abs.1, Abs. 2, 286 BGB. Der diesbezügliche Zinsanspruch besteht gemäß §§ 280 Abs.1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB seit dem 05.09.2020. VI. Keine weitere Stellungnahmefrist Der Beklagten war keine Stellungnahme zu den Schriftsätzen des Klägers vom …. (Bl. 194 ff. d. A.) und …. (Bl. 246 ff. d. A.) zuzubilligen. Denn diese Schriftsätze erschöpften sich im Wesentlichen in der Vertiefung von Rechtsansichten, zu denen der Beklagten bereits Gelegenheit zur Stellungnahme im Termin sowie im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzes gewährt wurde. Soweit der Kläger seinem Schriftsatz als Anlagen weitere Untersuchungsberichte beifügte (Bl. 199 ff. d.A.), kam es auf diese Unterlagen für die vorliegende Entscheidung nicht an, sodass sich eine Stellungnahme der Beklagten hierzu erübrigte. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 9.316,08 EUR festgesetzt.