Entscheidung
XI ZR 33/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:251016BXIZR33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:251016BXIZR33.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 33/15 vom 25. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzu- lässig verworfen. Streitwert: 12.933,55 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger Tilgungs- und Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 12.933,55 € Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluten zurückzuzahlen, nachdem der Kläger zwei Darlehensverträge zwischen den Parteien widerrufen hat. Ferner hat das Land- gericht festgestellt, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers nicht bestehen und dass die Beklagten sich mit der Annahme der Dar- lehensvaluten in Verzug befinden. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos ge- blieben. 1 2 - 3 - Der Wert der Verurteilung zur Zahlung beträgt 12.933,55 €. Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben als Nebenforde- rungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Die Feststellung, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers nicht bestehen, hat denselben Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff.). Dieser ist mit dem Wert des Zahlungsantrages wirt- schaftlich identisch und erhöht den Streitwert des Rechtsstreits deshalb nicht. Die Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2014 - 25 O 2/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2014 - 6 U 67/14 - 3