Beschluss
II Qs 43/20
LG Flensburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2020:1209.II.QS43.20.00
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Leitsätze
Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO(Rn.8)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 20.10.2020 wird auf die Beschwerde des ehemals Angeklagten aufgehoben.
2. Dem ehemals Angeklagten wird Rechtsanwalt Dr. B rückwirkend zum Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren fallen der Landeskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO(Rn.8) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 20.10.2020 wird auf die Beschwerde des ehemals Angeklagten aufgehoben. 2. Dem ehemals Angeklagten wird Rechtsanwalt Dr. B rückwirkend zum Pflichtverteidiger beigeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren fallen der Landeskasse zur Last. I. Gegen den ehemals Angeklagten (im Folgenden: Angeklagter) wurde ab Mitte 2019 ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs geführt. In diesem Rahmen sind ihm die entsprechenden Tatvorwürfe innerhalb der richterlich angeordneten Durchsuchung seiner Wohnung am 28.08.2019 eröffnet worden. Ein entsprechend ihm dabei unterbreitetes Vernehmungsangebot lehnte der Angeklagte mit dem Verweis darauf, sich anwaltlich vertreten lassen zu wollen, ab. Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg mit Anklageschrift vom 22.11.2019 (Bl. 167f. d. A.) Anklage bei dem Amtsgericht Flensburg gegen den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen jeweils am 12.10.2018 erhoben. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, Waren (Schuhe im Wert von 549,97 EUR bzw. Alkoholika im Wert von 203,72 EUR) in zwei Geschäften (S bzw. R) mit zuvor einem Dritten entwendeten Kreditkarten bezahlt und den Lastschriftbeleg mit dem Namen des Dritten unterschrieben zu haben, um vorzuspiegeln, dass er zu der jeweiligen Transaktion berechtigt sei, woraufhin ihm die Waren auch jeweils durch die Mitarbeiter der Geschäfte übergeben worden seien. Da der Aufenthalt des Angeklagten zwischenzeitlich nicht mehr zu ermitteln war, konnte ihm die Anklageschrift nicht zugestellt werden. Das Verfahren wurde am 29.01.2020 vorläufig nach § 205 StPO eingestellt (Bl. 184 d. A.). Am 28.05.2020 wurde der Angeklagte in anderer Sache in Haft (vgl. Haftbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 08.05.2020, Bl. 215f. d. A.) genommen, weswegen er sich seitdem in der JVA Neumünster befand. In dortigem Verfahren wird dem Angeklagten das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) vorgeworfen. Mit Beschluss vom 27.06.2020 hob das Amtsgericht Flensburg in hiesiger Sache sodann den vorläufigen Einstellungsbeschluss wieder auf. Die Zustellung der Anklageschrift erfolgte am 02.07.2020. Mit Schreiben vom 01.07.2020 beantragte der Verteidiger seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Er gab dabei an, dass er für den Fall der Bestellung sein Wahlmandat niederlegen werde. Das Amtsgericht Flensburg regte mit Verfügung vom 13.07.2020 im Hinblick auf das andere Verfahren und die dort zu erwartende Strafe gegenüber der Staatsanwaltschaft an, das hiesige Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft beantragte sodann am 16.07.2020 die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO und darüber hinaus unter Bezugnahme auf § 141 Abs. 2 S. 3 StPO die Zurückweisung des Beiordnungsantrags. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 04.08.2020 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 220f. d. A.). Am 17.08.2020 ist der Angeklagte aus der Haft entlassen worden. Nach entsprechendem Hinweis des Verteidigers, dass eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag noch ausstehe, hat das Amtsgericht Flensburg am 20.10.2020 den Antrag abgelehnt (Bl. 234). Zur Begründung führte es an, dass die Voraussetzung einer notwendigen Verteidigung nach §§ 140 Abs. 5, 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO zwar vorgelegen hätten, aber eine Bestellung nach § 141 Abs. 2 S. 3 StPO hätte unterbleiben können. Mit am 26.10.2020 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt und begehrt eine rückwirkende Beiordnung seines Verteidigers, die nach seiner Ansicht vor allem unter Berücksichtigung des neueren Rechts gerechtfertigt sei. Das Verfahren ist nunmehr dem Beschwerdegericht vorgelegt worden. II. Die zulässige Beschwerde des Angeklagten ist begründet. Dem Angeklagten ist der Verteidiger nachträglich - das heißt auch wenn das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde - als Pflichtverteidiger beizuordnen. 1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung war hier vorzunehmen, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 18. September 2020 – II-10 Qs-36 Js 596/19-6/20 –, Rn. 24, juris; LG Bremen StraFo 2020, 454 mit Verweis auf LG Frankenthal, Beschl. v. 16.6.2020 – 7 Qs 114/20, BeckRS 2020, 14117; LG Mannheim, Beschl. v. 26.3.2020 – 7 Qs 11/20, BeckRS 2020, 4792). Dabei ist zu berücksichtigen, dass schon nach alter Rechtslage die Ansicht vertreten wurde, dass im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung bei gegebenen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung eine rückwirkende Bestellung vorzunehmen sei. Jedenfalls nach der Gesetzesänderung dürfte sich die gegenteilige Ansicht zur alten Gesetzeslage, eine Pflichtverteidigerbestellung diene einzig der Verfahrenssicherung, obsolet geworden sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 20; LG Koblenz Beschl. v. 21.8.2020 – 14 Qs 54/20, BeckRS 2020, 25130 Rn. 3, beck-online; ausführlich LG Bochum, Beschluss vom 18. September 2020 – II-10 Qs-36 Js 596/19-6/20 –, Rn. 35-46, juris). Denn die Neuregelung der §§ 140 ff. StPO (mit Inkrafttreten am 10.12.2019) wurde notwendig, um Art. 4 der PKH-Richtlinie umzusetzen, der von den Mitgliedstaaten verlangt, beschuldigten Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13829, S.29). Die Intention des Gesetzgebers und der PKH-Richtlinie ist es also nicht nur, eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sondern auch mittellose Beschuldigte von den Kosten ihrer Verteidigung freizustellen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 142 Rn. 20). Es entspricht daher auch dem Sinn und Zweck der (inzwischen neu gefassten) §§ 140 ff. StPO entsprechend der Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in zivilrechtlichen Streitigkeiten zumindest dann eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung schon zu dem früheren Zeitpunkt vorlagen, eine entsprechende Beiordnung beantragt worden war und aus von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Umständen über sein Begehren nicht entschieden worden ist (vgl. LG Hannover Beschl. v. 6.7.2020 – 30 Qs 31/20, BeckRS 2020, 30765 Rn. 17-20, beck-online; im Ergebnis auch LG Mannheim Beschl. v. 26.3.2020 – 7 Qs 11/20, BeckRS 2020, 4792 Rn. 4, beck-online). Darüber hinaus kann auch nach einer Einstellung der Zweck der Bestellung (sinnvolle Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren) grundsätzlich noch erreicht werden (vgl. Entscheidungen nach dem StrEG; Klärung von Kostenfragen §§ 467, 469 StPO; vgl. dazu LG Passau Beschl. v. 15.4.2020 – 1 Qs 38/20, BeckRS 2020, 7551 Rn. 27, beck-online). a. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Antrags lag der Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Der Angeklagte befand sich zu dieser Zeit nämlich in Untersuchungshaft, weshalb eine notwendige Verteidigung iSv. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bzw. 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO vorliegt. Dass es sich um eine Untersuchungshaft in einer anderen Sache handelte, schadet nicht. Dafür spricht, dass die Norm in ihrer neuen Fassung und die ihr zugrunde liegende EU-Richtlinie nicht danach differenzieren, in welchem Verfahren die Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, sondern notwendige Verteidigung bei jeder Inhaftierung bejahen. Weiterhin spricht der Grundgedanke der Nr. 5 dafür, der die Nachteile kompensieren soll, die durch die eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten infolge von Inhaftierung entstehen (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, 38. Ed. 1.10.2020, StPO § 140 Rn. 12). b. Auch ist dem Angeklagten im Rahmen der am 28.08.2019 bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung der Tatvorwurf eröffnet worden. c. Des Weiteren hat der Angeklagte über seinen Verteidiger einen Beiordnungsantrag vor Einstellung des Verfahrens gestellt. Der Angeklagte ist auch unverteidigt, wofür es ausreicht, dass der Verteidiger erklärt hat, dass er sein Wahlmandat niederlegen werde, wenn er als Pflichtverteidiger beigeordnet werde. d. Über den Beiordnungsantrag ist nicht unverzüglich iSv. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO entschieden worden. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nicht, dass die Pflichtverteidigerbestellung sofort zu erfolgen hat (vgl. BT-Dr. 19/13829, S. 37). Unverzüglich bedeutet, ähnlich wie nach der zivilrechtlichen Definition, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber doch so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden (BT-Dr. 19/13829, S. 37). Zu § 141 Abs. 4 S. 4 StPO a. F. war dabei anerkannt, dass das Unverzüglichkeitskriterium i. S. einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von in der Regel ein bis zwei Wochen zu verstehen ist (vgl. LG Bochum, NStZ-RR 2020, 352, beck-online; vgl. auch Schmitt in Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, 63. Aufl., 2020, § 141, Rn. 7). Des Weiteren muss die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben sein, auf die der Angeklagte keinen Einfluss hatte (vgl. LG Hechingen, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 3 Qs 35/20 –, Rn. 13, juris m. w. N.). Dem ist hier nicht Genüge getan worden. Der Beiordnungsantrag ist am 03.07.2020 bei Gericht eingegangen. Eine Beiordnung hätte daher bei dem - bei Zugrundelegung einer Frist von zwei Wochen - bis 17.07.2020 erfolgen müssen. Dies war nicht der Fall. Etwaige vom Angeklagten zu vertretene Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch das Vorliegen besonderer Umstände, nach denen die Anforderung an die Unverzüglichkeit ggf. herabzusenken wären, sind nicht erkennbar. Dabei mag grundsätzlich erwogen werden, ob eine Ablehnung der Beiordnung in Betracht gekommen wäre, wenn das Verfahren unverzüglich - mithin innerhalb derselben Frist - eingestellt worden wäre (so LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04. November 2020 – 16 Qs 62/20 –, juris). Allerdings kann dies hier dahinstehen, da auch eine Einstellung nicht innerhalb der o. g. Frist erfolgt ist. Dies ist erst ein Monat nach dem Beiordnungsantrag erfolgt. Dabei sieht die Kammer durchaus, dass das Amtsgericht bereits am 13.07.2020 die Einstellung bei der Staatsanwaltschaft angeregt und die Staatsanwaltschaft diese am 16.07.2020 beantragt hat. Diese Handlungen können aber nicht maßgeblich sein, da sie die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht entfallen lassen haben und es sich nur um justizinterne Vorgänge handelte. 2. Auch § 141 Abs. 2 S. 3 StPO n. F. steht im vorliegenden Fall der Beiordnung nicht entgegen. Die Möglichkeit, von einer Bestellung in denjenigen Fällen abzusehen, in denen beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, gilt ausdrücklich nicht für Fälle einer notwendigen Verteidigung nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO, demzufolge einem Angeklagten unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn er dies ausdrücklich beantragt. Die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO greift nicht, da ein zulässiger Antrag nach § 141 Abs. 1 StPO vorlag und die Ausnahmeregelung in § 141 Abs. 2 S. 3 StPO nur für die in § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO genannten Fälle greift (BeckOK-Graf, StPO, § 141 Rn 22; LG Mannheim, Beschluss vom 26. März 2020 – 7 Qs 11/20 –, Rn. 3, juris). Auf § 141 Abs. 1 StPO, der die Pflichtverteidigerbestellung auf einen Antrag des Beschuldigten hin regelt, ist die Ausnahmevorschrift daher nicht anwendbar (so auch LG Frankenthal Beschluss vom 16.6.2020 - 7 Qs 114/20, BeckRS 2020, 14117; LG Aurich Beschluss vom 5.5.2020 - 12 Qs 78/20, BeckRS 2020, 10940; LG Nürnberg-Fürth Beschluss vom 4.5.2020 - JKII Qs 15/20 jug, BeckRS 2020, 10878; LG Freiburg Beschl. v. 26.8.2020 – 16 Qs 40/20, BeckRS 2020, 21745 Rn. 11, 12, beck-online). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 467 I StPO.